Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §4 Abs2Beachte
Rechtssatz
Mit der ASVG-Novelle BGBl. I Nr. 8/2019 wurden Zeitungszusteller von der ASVG-Pflichtversicherung ausgenommen (vgl. nunmehr § 5 Abs. 1 Z 18 ASVG). Nach den Materialien sind von der Ausnahme Hauszusteller, Kolporteure und Selbstbedienungsaufsteller erfasst. Zur hier interessierenden Berufsgruppe der Selbstbedienungsaufsteller wird in den Materialien ausgeführt, dass diese lediglich einen Zustellerfolg schulden. Für dessen Erbringung besteht ein nach eigenem Ermessen wahrzunehmender Zeitraum während der Nachtstunden. Sie müssen die Zustellung insbesondere nicht persönlich erbringen und können sich nach eigenem Ermessen vertreten lassen. Zudem arbeiten sie mit eigenen Fortbewegungsmitteln (vgl. den Abänderungsantrag AA-63, 26. GP, 1 f., zur RV 338 BlgNR, 26. GP). Vor diesem Hintergrund ist vom VwG zunächst zu ermitteln, ob den kontrollierten Personen ein generelles Vertretungsrecht zusteht, welches sie berechtigt, nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden zu können. Weiters ist zu ermitteln und sind Feststellungen darüber zu treffen, ob die kontrollierten Personen bei der Ausführung ihrer Arbeit wesentlichen Gestaltungsspielraum - etwa hinsichtlich Zeit und örtlicher Abfolge - hatten oder ob sie strikt den Anweisungen und Vorgaben der Revisionswerberin folgen mussten (vgl. etwa VwGH 3.10.2013, 2013/08/0162, mwN).Mit der ASVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019, wurden Zeitungszusteller von der ASVG-Pflichtversicherung ausgenommen vergleiche nunmehr Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 18, ASVG). Nach den Materialien sind von der Ausnahme Hauszusteller, Kolporteure und Selbstbedienungsaufsteller erfasst. Zur hier interessierenden Berufsgruppe der Selbstbedienungsaufsteller wird in den Materialien ausgeführt, dass diese lediglich einen Zustellerfolg schulden. Für dessen Erbringung besteht ein nach eigenem Ermessen wahrzunehmender Zeitraum während der Nachtstunden. Sie müssen die Zustellung insbesondere nicht persönlich erbringen und können sich nach eigenem Ermessen vertreten lassen. Zudem arbeiten sie mit eigenen Fortbewegungsmitteln vergleiche den Abänderungsantrag AA-63, 26. GP, 1 f., zur Regierungsvorlage 338 BlgNR, 26. Gesetzgebungsperiode Vor diesem Hintergrund ist vom VwG zunächst zu ermitteln, ob den kontrollierten Personen ein generelles Vertretungsrecht zusteht, welches sie berechtigt, nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden zu können. Weiters ist zu ermitteln und sind Feststellungen darüber zu treffen, ob die kontrollierten Personen bei der Ausführung ihrer Arbeit wesentlichen Gestaltungsspielraum - etwa hinsichtlich Zeit und örtlicher Abfolge - hatten oder ob sie strikt den Anweisungen und Vorgaben der Revisionswerberin folgen mussten vergleiche etwa VwGH 3.10.2013, 2013/08/0162, mwN).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110181.L03Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
08.10.2024