Norm
ZPO §501 ZPORechtssatz
§ 501 ZPO ist im Kostenrekursverfahren analog anwendbar, sodass ein Kostenurteil nur aus den Rekursgründen der Nichtigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten werden kann.Paragraph 501, ZPO ist im Kostenrekursverfahren analog anwendbar, sodass ein Kostenurteil nur aus den Rekursgründen der Nichtigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2024:RW0001105Im RIS seit
02.10.2024Zuletzt aktualisiert am
02.10.2024