RS OGH 2024/9/5 12Os61/24y

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Veröffentlicht am 05.09.2024
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Rechtssatz

Beziehen sich die Manipulationen nicht auf einen Reisepass, sondern auf darin angebrachte Reisestampiglien, die einer selbständigen strafrechtlichen Betrachtung unterliegen, macht allein der Umstand, dass derartige Vermerke Dritter auf einem Urkundenträger angebracht werden, der (wie hier) § 224 StGB unterfällt, diese selbst noch nicht zu öffentlichen Urkunden.Beziehen sich die Manipulationen nicht auf einen Reisepass, sondern auf darin angebrachte Reisestampiglien, die einer selbständigen strafrechtlichen Betrachtung unterliegen, macht allein der Umstand, dass derartige Vermerke Dritter auf einem Urkundenträger angebracht werden, der (wie hier) Paragraph 224, StGB unterfällt, diese selbst noch nicht zu öffentlichen Urkunden.

Entscheidungstexte

  • RS0134905">12 Os 61/24y
    Entscheidungstext OGH 05.09.2024 12 Os 61/24y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134905

Im RIS seit

02.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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