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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Händschke, Dr. Bernegger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. November 1994, Zl. 4.345.289/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. November 1994 wurde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Oktober 1994 der von ihm am 21. Oktober 1994 gestellte Asylantrag abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Vorerst ist festzuhalten, daß sowohl die belangte Behörde davon ausgeht, daß der Beschwerdeführer kroatischer Staatsangehöriger sei, als auch der Beschwerdeführer selbst (schon in der Berufung und nunmehr in der Beschwerde)
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ungeachtet des Umstandes, daß auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung diesbezüglich Zweifel angebracht wären - sich ausdrücklich als Staatsangehöriger dieses Landes bezeichnet. Aber auch wenn Kroatien nicht als "Heimatland" des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) - welcher Begriff sich im gegebenen Zusammenhang ausschließlich an der Staatsangehörigkeit orientiert (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 1993, Zl. 92/01/1038) - angesehen werden könnte, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Es besteht nämlich nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt dafür, daß es ein anderes "Heimatland" des Beschwerdeführers gäbe, und wäre er staatenlos
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worunter auch fiele, daß seine Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 8. Juli 1993) -, so würde es sich im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen bis zu seiner Ausreise schon "über zwanzig Jahre in Kroatien gelebt hat", bei diesem Land um das seines gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 handeln. Bei Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft kam es daher jedenfalls darauf an, ob für ihn in diesem Land die Gefahr einer Verfolgung aus einem der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gründe gegeben ist.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag im wesentlichen damit begründet, daß er im Kosovo geboren und albanischer Nationalität sei, jedoch, obwohl er über zwanzig Jahre in Kroatien gelebt habe, "bis heute keine Papiere von Kroatien erhalten" und "auch keine Arbeit bekommen habe", sodaß er "gezwungen" gewesen sei, Kroatien zu verlassen und nach Österreich einzureisen. In Kroatien werde zwar über Demokratie gesprochen; Kroatien sei aber "von einer Demokratie weit entfernt". In diesem Sinne hat er auch bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 28. November 1994 angegeben, daß er in Kroatien versucht habe, "Papiere zu erlangen", ihm dies jedoch verweigert worden sei. Es sei von ihm eine Geburtsurkunde verlangt worden, die er nicht habe beibringen können, weil er "derzeit nicht nach Jugoslawien einreisen darf". Andere Gründe könne er "trotz eingehendster Befragung nicht namhaft machen". Das "Hauptproblem" liege darin, daß er "keine Papiere habe und keine Arbeit bekomme". Von seiten der kroatischen Behörden sei er "nie einer Mißhandlung oder einer politischen Verfolgung ausgesetzt" gewesen.
Dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz hatte die belangte Behörde gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, daß einer der Fälle des § 20 Abs. 2 leg. cit. (in der bereinigten Fassung nach Aufhebung des Wortes "offenkundig" durch den Verfassungsgerichtshof laut Kundmachung BGBl. Nr. 610/1994), der eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens erforderlich gemacht hätte, vorgelegen wäre, und ergibt sich derartiges auch nicht aus der Aktenlage. In der Beschwerde stützt sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage seiner Flüchtlingseigenschaft ebenfalls ausschließlich darauf, daß ihm Kroatien "die Ausstellung von Personaldokumenten verweigert" habe, wodurch ihm die Möglichkeit, dieses Land legal zu verlassen, und auch jedwede Existenzgrundlage genommen sei. Damit ist aber nicht gemäß § 3 Asylgesetz 1991 nach diesem Bundesgesetz glaubhaft, daß der Beschwerdeführer Flüchtling ist, hat er doch nicht dargetan, daß bei ihm einer der im § 1 Z. 1 leg. cit. taxativ genannten Verfolgungsgründe, nämlich der der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, vorliege. Der Ansicht der belangten Behörde, aus der Tatsache der Verweigerung der Ausstellung von Personaldokumenten auf Grund bestehender Sachlage durch die kroatischen Behörden könne keine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung erkannt werden, da die Verweigerung offenbar nicht auf die Diskriminierung des Beschwerdeführers zurückzuführen, sondern unabhängig davon bloß auf Grund fehlender rechtlicher Voraussetzungen erfolgt sei, tritt der Beschwerdeführer auch nicht entgegen.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne daß noch auf den von der belangten Behörde zusätzlich herangezogenen und vom Beschwerdeführer bestrittenen Ausschließungsgrund der Verfolgungssicherheit gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 einzugehen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995010007.X00Im RIS seit
20.11.2000