TE Lvwg Erkenntnis 2024/1/18 VGW-151/074/1317/2023, VGW-151/074/9305/2023, VGW-151/074/9306/2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.01.2024
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Entscheidungsdatum

18.01.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

AVG §69
NAG §11 Abs1 Z4
NAG §30 Abs1
EMRK Art8
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 30 heute
  2. NAG § 30 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 30 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 30 gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. NAG § 30 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. NAG § 30 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. NAG § 30 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Mandl über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. ...1988, StA. Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, E.-gasse, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 14.12.2022, Zl. MA35-9/...45-02, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung "Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)" vom 19.03.2015 nach Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und Zurückweisung der Anträge vom 19.03.2015 und vom 23.11.2020 gemäß § 54 Abs. 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Mandl über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. ...1988, StA. Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, E.-gasse, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 14.12.2022, Zl. MA35-9/...45-02, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung "Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)" vom 19.03.2015 nach Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und Zurückweisung der Anträge vom 19.03.2015 und vom 23.11.2020 gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),

der Beschwerde des mj. C. B., geboren am ...2011, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch den Kindesvater Herrn A. B., dieser vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 14.12.2022, Zahl MA35-9/...17-02, mit welchem I) gemäß § 69 Abs. 1 / 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), § 69 Abs. 3 AVG, § 69 Abs. 4 AVG das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen wurde, II) gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) die Anträge vom 16.6.2016 auf Ausstellung einer "Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)" und vom 21.9.2021 auf Ausstellung einer "Daueraufenthaltskarte Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)" zurückgewiesen wurden, sowieder Beschwerde des mj. C. B., geboren am ...2011, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch den Kindesvater Herrn A. B., dieser vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 14.12.2022, Zahl MA35-9/...17-02, mit welchem römisch eins) gemäß Paragraph 69, Absatz eins, / 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Paragraph 69, Absatz 3, AVG, Paragraph 69, Absatz 4, AVG das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen wurde, römisch II) gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 7, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) die Anträge vom 16.6.2016 auf Ausstellung einer "Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)" und vom 21.9.2021 auf Ausstellung einer "Daueraufenthaltskarte Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)" zurückgewiesen wurden, sowie

der Beschwerde des mj. D. B., geboren am ...2008, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch den Kindesvater Herrn A. B., dieser vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 14.12.2022, Zahl MA35-9/...15-02, mit welchem I) gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), § 69 Abs. 3 AVG, § 69 Abs. 4 AVG das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen wurde, II) gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) die Anträge vom 16.6.2016 auf Ausstellung einer "Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)" und vom 21.9.2021 auf Ausstellung einer "Daueraufenthaltskarte Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)" zurückgewiesen wurden, der Beschwerde des mj. D. B., geboren am ...2008, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch den Kindesvater Herrn A. B., dieser vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 14.12.2022, Zahl MA35-9/...15-02, mit welchem römisch eins) gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Paragraph 69, Absatz 3, AVG, Paragraph 69, Absatz 4, AVG das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen wurde, römisch II) gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 7, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) die Anträge vom 16.6.2016 auf Ausstellung einer "Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)" und vom 21.9.2021 auf Ausstellung einer "Daueraufenthaltskarte Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)" zurückgewiesen wurden,

zu Recht e r k a n n t :

I.       Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde jeweils abgewiesen und der angefochtene Bescheid jeweils bestätigt.römisch eins.       Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde jeweils abgewiesen und der angefochtene Bescheid jeweils bestätigt.

II.      Gemäß § 53b AVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 VwGVG wird den Beschwerdeführern der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.12.2023 zur GZ: VGW-KO-074/2174/2023 mit 228,80 Euro bestimmten Barauslagen und der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.1.2024 zur GZ: VGW-KO-074/2/2024 mit 322,00 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 19.12.2023 beigezogenen zwei nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführer haben diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von insgesamt 550,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Kosten sind auf das Konto, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40 zu entrichten.römisch II.      Gemäß Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird den Beschwerdeführern der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.12.2023 zur GZ: VGW-KO-074/2174/2023 mit 228,80 Euro bestimmten Barauslagen und der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.1.2024 zur GZ: VGW-KO-074/2/2024 mit 322,00 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 19.12.2023 beigezogenen zwei nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführer haben diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von insgesamt 550,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Kosten sind auf das Konto, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40 zu entrichten.

III.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch III.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die drei Beschwerdeführer sind Vater (BF 1) und zwei minderjährige Kinder (BF 2 und BF 3). Mit den Bescheiden wurden die Verfahren der drei Beschwerdeführer wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe je wiederaufgenommen und die Anträge je zurückgewiesen.

Dagegen wurde frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben.

Am 19.12.2023 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien die beantragte mündliche Verhandlung unter Zuziehung einer Dolmetscherin für die slowakische Sprache und einer Dolmetscherin für die serbische Sprache statt. Die Exfrau des BF1, der die fremdenpolizeiliche Erhebung führende Polizist und die beiden mj. Kinder des BF1 wurden als Zeugen befragt. Die für 22.12.2023 angesetzte mündliche Verkündung wurde kurzfristig abberaumt.

Nachstehender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Der BF1, geboren ...1988, BF2, geboren ...2008, und BF3, geboren ...2011, sind serbische Staatsangehörige. Es handelt sich um den Vater und seine zwei mj. Söhne.

Der BF1 verfügte von 16.12.2015 bis 16.12.2020 über „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“, er stellte am 23.11.2020 einen Antrag auf Verlängerung.

Der BF2 und BF3 verfügten seit 19.10.2016 über „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ und stellten am 21.9.2021 einen Antrag auf „Daueraufenthaltskarte“.

Der BF1 hat am 20.2.2015 in Serbien mit der slowakischen Staatsangehörigen, F. G., geboren ...1993, die Ehe geschlossen. Am 16.3.2018 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Für beide Eheleute war es die erste Ehe. Die Scheidung ist laut dem vorgelegten Scheidungsurteil vom 16.3.2018 (AS 14 ff) aufgrund der Klage der Exfrau erfolgt, weil Meinungsverschiedenheiten aufgrund der unterschiedlichen Naturen aufgetreten seien.

Die Verständigung der Eheleute erfolgte überwiegend in serbischer und zum geringeren Teil in slowakischer Sprache.

Die Exfrau (F. G., geboren ...1993) sprach und verstand kein Deutsch in der mündlichen Verhandlung, sie war auf die Übersetzung durch die Dolmetscherin für Slowakisch angewiesen. Der BF1 konnte einfache Sätze auf Deutsch sagen, war jedoch ebenso weitgehend auf die Dolmetscherin für Serbisch angewiesen. Die mj. Beschwerdeführer konnten sich ohne Schwierigkeiten auf Deutsch verständig machen. Die Zuhilfenahme einer Dolmetscherin war für deren Einvernahme nicht erforderlich.

Die beiden minderjährigen Kinder entstammen einer früheren Beziehung des BF1. Zur Kindesmutter besteht Kontakt, sie lebt in Serbien und in der Slowakei. In Serbien leben noch die Eltern bzw. Großeltern der Beschwerdeführer und weitere Angehörige. Zu den Angehörigen in Serbien besteht Kontakt.

Die Exfrau des BF1 hat zwei mj. Kinder, nun 14 und 8 Jahre alt. Das nun 8 Jahre alte Kind wurde während der Ehe mit dem BF1 in der Slowakei am 21.9.2015 geboren. Der BF1 ist nicht der Vater dieses Kindes. Dies hat ihm die Exfrau wenige Monate nach der Geburt mitgeteilt.

Die Kinder der Exfrau lebten ständig in der Slowakei, wo die Exfrau über eine Wohnung verfügt, in welcher auch die Mutter der Exfrau lebte. Beim älteren Kind der Exfrau wurde im Alter von 5 Jahren ADHS diagnostiziert, es wurde in der Slowakei in einem Heim bzw. einer Schule sonderbetreut. Mit der Exfrau kam dieser Sohn nach Wien zu Besuch.

Die Exfrau ist sporadisch nach Wien gekommen und für 2-3 Tage in der Wohnung in Wien, H.-gasse geblieben. Mieterin der Wohnung war die Exfrau, sie war aber nicht ständig in dieser Wohnung. Die Wohnung hat nach den Angaben im Verfahren 38 m2. Die Wohnung bestand aus zwei Zimmern, das WC war am Gang. In einem Zimmer stand ein Stockbett für die Kinder, im zweiten Raum stand ein ausziehbares Sofa, auf welchem der BF1 geschlafen hat. Die gesamten Kosten der Wohnung wurden vom BF1 getragen, wobei im Verfahren unterschiedliche Angaben zur Höhe der Miete erfolgt sind. Die Exfrau hat ab und zu Lebensmittel eingekauft und sich ab und zu um den Haushalt gekümmert. Sie hat sich um die Regelung der Finanzen zur Wohnung nicht gekümmert, dies hat der BF1 gemacht. Vom 3.3.2017 bis 3.10.2017 war der BF1 nicht in dieser Wohnung gemeldet, sondern in Wien, I.-gasse.Die Exfrau ist sporadisch nach Wien gekommen und für 2-3 Tage in der Wohnung in Wien, H.-gasse geblieben. Mieterin der Wohnung war die Exfrau, sie war aber nicht ständig in dieser Wohnung. Die Wohnung hat nach den Angaben im Verfahren 38 m2. Die Wohnung bestand aus zwei Zimmern, das WC war am Gang. In einem Zimmer stand ein Stockbett für die Kinder, im zweiten Raum stand ein ausziehbares Sofa, auf welchem der BF1 geschlafen hat. Die gesamten Kosten der Wohnung wurden vom BF1 getragen, wobei im Verfahren unterschiedliche Angaben zur Höhe der Miete erfolgt sind. Die Exfrau hat ab und zu Lebensmittel eingekauft und sich ab und zu um den Haushalt gekümmert. Sie hat sich um die Regelung der Finanzen zur Wohnung nicht gekümmert, dies hat der BF1 gemacht. Vom 3.3.2017 bis 3.10.2017 war der BF1 nicht in dieser Wohnung gemeldet, sondern in Wien, römisch eins.-gasse.

Während der Ehe bestand kein Kinderwunsch. Zur Verhütung und zum ersten geschlechtlichen Kontakt machten der BF1 und die Exfrau völlig unterschiedliche Angaben. Auch zum Heiratsantrag und zur Scheidung schilderten die beiden Eheleute völlig unterschiedliche Versionen.

Die Exfrau leidet seit der Geburt des letzten Kindes („vor 8 Jahren“) an Schmerzen in der Wirbelsäule und in den Knochen, aus welchem Grund sie Medikamente nimmt. Der Ehemann wusste nichts von diesen Beschwerden oder Krankheiten, die jedoch bereits seit 2015 bestehen. Übereinstimmend wurden Kopfschmerzen und Schmerzmittel angegeben.

Die beiden mj. Beschwerdeführer leben seit 2016 in Wien bei ihrem Vater. Während der Abwesenheit des BF1 aus Serbien (Wegzug des BF1 2015) und dem Nachzug zum BF1 2016 lebten die mj. Beschwerdeführer in Serbien bei ihren Großeltern und wurden von ihnen betreut. Zu ihnen besteht nach wie vor Kontakt. Auch bestand und besteht Kontakt zur Kindesmutter, die sich in Serbien und der Slowakei aufhält.

Erhebungen durch die Fremdenpolizei sind im Jahr 2022 erfolgt. Das Ergebnis wurde im Bericht vom 1.8.2022 festgehalten. Es wurde vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausgegangen.

Der BF1 hat im März 2022 ein Unternehmen gegründet, nämlich die J. KG, FN ....

Der BF1 bezieht nach den Daten der Sozialversicherung seit 1.9.2023 Pensionsvorschuss (Rehabgeld und KV-Sachl.anspruch) und war vom 22.3.2022 bis 30.6.2023 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert, wobei nicht bezahlte Beträge aufscheinen. Die Exfrau ist seit Mai 2022 durchgehend Notstandshilfebezieherin. Der mj. BF2 hat eine Lehre begonnen und der mj. BF3 besucht die Schule.

Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Behördenakt, in diverse Datenbanken (Fremden-, Melderegister und Sozialversicherung), Würdigung des Vorbringens und der vorgelegten Beweise. Die Feststellungen gründen weiters auf den Zeugeneinvernahmen und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.

Dass die Verständigung der Eheleute auf Serbisch und Slowakisch erfolgt ist, gründet zum wesentlichen Teil auf der Aussage des Fremdenpolizisten, der die Exfrau in Erinnerung hatte, als jemanden, der sehr gut Serbisch gesprochen hat. Der BF1 konnte in der mündlichen Verhandlung nur wenige Worte Slowakisch sprechen. Die Kinder haben angegeben, mit der Exfrau Serbisch gesprochen zu haben.

Dass kein Kinderwunsch bestanden hat, hat der BF1 (BF1: „Von meiner Seite gab es einen Kinderwunsch, aber 3 Kinder sind schon genug.“) ausgesagt. Die Exfrau hat hierbei differenziert nach der Zeit vor und nachdem die Wahrheit zum Kind hervorgekommen ist. So soll nach dem Hervorkommen der Wahrheit (wenige Monate nach der Geburt des Kindes) ein Kinderwunsch nicht mehr bestanden haben.

Die Exfrau des BF1 war im Zeitpunkt der Eheschließung von einem anderen Mann schwanger und hat wenige Monate nach der Geburt dieses Kindes dem BF1 gestanden, dass er nicht der Vater dieses Kindes ist. Die Exfrau hinterließ bei dieser Aussage einen glaubwürdigen Eindruck. In diesem Zusammenhang hat sie angegeben, dass keine Verhütung erfolgt ist. Der BF1 hat hingegen angegeben, dass mittels Kondomen verhütet worden ist. Die Angaben zur Verhütung sind demnach widersprüchlich.

Wenn nun aber wenige Monaten nach der Geburt der Tochter, die um drei Monate zu früh auf die Welt gekommen ist, in der Ehe kein Kinderwunsch mehr bestanden hat, ist nicht zu erklären, dass zur Verhütung derart gegensätzliche Angaben gemacht wurden. Dies legt den Schluss nahe, dass eine eheliche Geschlechtsgemeinschaft nicht bestanden hat.

Der BF1 konnte zum Menstruationszyklus der Exfrau keine Angaben machen und hat zu den Menstruationsartikeln allgemeine Angaben gemacht. Zum Menstruationszyklus gab der BF1 ausweichend an, sich damit nicht so gut auszukennen. Gleichzeitig meinte er, von der Schwangerschaft bei der Eheschließung gewusst zu haben, da die Frau „einen Monat drüber“ war. Dass der BF1 sich bei seiner Aussage unbedarft gibt, legt nahe, dass er sich nicht festlegen möchte und nichts für ihn Nachteiliges aussagen möchte. Als Ehemann, der nach seinen Angaben mit der Exfrau jahrelang zusammengelebt hat, müsste der BF1 jedoch darüber Bescheid wissen oder dies mitbekommen, zumal die eheliche Wohnung keinesfalls groß und damit jedenfalls übersichtlich war. Auch hat der BF1 auf die Frage nach den Menstruationsartikeln der Exfrau allgemein mit Tampons und Einlagen geantwortet, während die Exfrau nur Binden und Einlagen angegeben hat. Auch hier gilt, dass der BF1 als Ehemann in einer so überschaubaren Wohnung nicht nur den Aufbewahrungsort kennt, sondern auch die Art der Artikel, weshalb auch dieser Umstand gegen die Annahme einer Geschlechtsgemeinschaft und einer echten Ehe spricht, weil auszugehen ist, dass auch intime und persönliche Angelegenheiten und Umstände bekannt und kein ungewöhnliches Tabu sind.

Weiters gab es zum ersten Geschlechtsverkehr der Eheleute widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Ortes, was die Glaubwürdigkeit der Aussagen der ehemaligen Eheleute zum Geschlechts- und damit Eheleben erschüttert hat.

Gewichtig erscheint auch, dass zum Heiratsantrag von den Eheleuten völlig verschiedene Angaben gemacht wurden, die nicht nur hinsichtlich des Ortes und des Umfeldes sondern auch hinsichtlich des Vorgehens selbst völlig auseinander lagen. Da der Heiratsantrag jedoch ein zentrales Element und einen wichtigen Zeitpunkt in einer ehelichen Beziehung darstellt, ist davon auszugehen, dass damit auch eine gemeinsame Erinnerung verbunden ist und sich diese Erinnerung auch deckt. Dies lag nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens gegenständlich nicht vor, da der BF1 von einem spontanen Entschluss während der Fahrt nach Serbien, die Exfrau von einem ganz konkreten Heiratsantrag in einer Diskothek und einem „offiziellen“ Antrag in der Wohnung in der Slowakei in Anwesenheit ihrer Mutter gesprochen hat. Dass ein solch zentrales Element einer ehelichen Verbindung unterschiedlich angegeben wird, erschüttert die Glaubwürdigkeit der Eheleute schwer und stärkt die Annahme einer Aufenthaltsehe.

Dass die Exfrau Mieterin der Wohnung in Wien war, wurde einvernehmlich ausgesagt. Dass die Exfrau nur sporadisch für 2-3 Tage in Wien war, war aufgrund der Zeugenaussagen der mj. Kinder des BF1 anzunehmen, die aussagten, dass in der Wohnung in Wien nur der BF1, BF2 und BF3 ständig wohnten. Erst auf Nachfrage durch die Richterin gaben sie an, dass auch F. G. für 2-3 Tage dort war. Dies erschien auch in Hinblick darauf glaubhaft, da die Exfrau in Wien nach den Daten der Sozialversicherung ab 2015 bis 2022 immer wieder wenige Tage, ein paar Wochen oder wenige Monate als Arbeiterin gemeldet war. Die Kinder der Exfrau haben sich in der Slowakei befunden, und ist die Distanz Bratislava – Wien im Bahnnetz und Straßenverkehr keine ungewöhnlich lange Strecke, sohin eine Wegstrecke, die auch als Tagestour leicht bewältigt werden kann. Eine eheliche Wohngemeinschaft besteht nach allgemeinem Wissensstand in einem Zusammenleben, das auch vom Wunsch und dem Bedürfnis nach diesem getragen ist. Gegenständlich war dies nicht zu erkennen, da der BF1 mit seinen mj. Kindern die Wohnung bewohnt hat, die Exfrau in der Slowakei mit ihren Kindern ihre dortige Wohnung bewohnt hat. Dies hat auch der BF1 ausgesagt (BF1: „Das Baby war „mehr dort“, damit ist die Slowakei gemeint und meine Ex war dann auch mehr dort.“) sowie die Exfrau als Zeugin (Zeugin: „Das Baby war nie in der Wohnung in der H.-gasse.“). Auch aus diesen beiden Aussagen geht hervor, dass Lebensmittelpunkt der Exfrau nicht die eheliche Wohnung in Wien war, sondern Bratislava. Einzelne Besuche in der Wohnung in Wien, mögen sie auch mit dem Sohn der Exfrau erfolgt sein, können ebensowenig wie die zur Ausübung der Erwerbstätigkeit in Wien notwendigen Aufenthalte die Annahme einer ehelichen Wohngemeinschaft begründen. Zur Erwerbstätigkeit der Exfrau hat der BF1 angegeben, dass die Exfrau als Kellnerin und Putzfrau in Österreich gearbeitet hat, dies in Schichten und auch am Wochenende. Derartige Arbeitsmodelle ermöglichen bzw. begünstigen ein grenzüberschreitendes Erwerbsleben, sodass die Exfrau ihr Familienleben mit ihren zwei Kindern in der Slowakei entfalten konnte.

Dass die Exfrau sich am Einkauf beteiligt hat, wurde einvernehmlich ausgesagt. Es ist bei einem 2-3 tägigen Aufenthalt in der Wohnung in Wien auch nicht völlig von der Hand zu weisen, dass für und in dieser Zeit Einkäufe getätigt werden, zumal die Exfrau auch ihren Sohn zu Besuch mitgebracht hat, und der Haushalt verrichtet wird. Eine eheliche Wirtschaftsgemeinschaft ist allein dadurch noch nicht anzunehmen. Auch wenn der BF1 ausgesagt hat, dass die Exfrau sich hin und wieder an einer Rechnung beteiligt hat, so ist dies sehr vage und soll offensichtlich den wahren Zweck der Ehe verschleiern. Auch steht dem die Aussage der Exfrau als Zeugin gegenüber, die glaubhaft vermittelt hat, dass der BF „alles Finanzielle“ geregelt habe. Auch ist in dem Zusammenhang anzumerken, dass zu Plänen und geplanten Anschaffungen von den ehemaligen Eheleuten unterschiedliche Angaben erfolgt sind. Da in einer ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft – wie auch sonst im Wirtschaftsleben – allfälligen Anschaffungen z.B. ein Sparplan bzw. Überlegungen zum Ansparen zugrunde liegen, was besprochen und vereinbart wird, war auch in diesem Punkt kein gemeinsames Planen oder Wirken zu erkennen, weshalb dies den Verdacht einer Aufenthaltsehe weiter erhärtet hat. Hierbei lag der Eindruck nahe, dass jeder der beiden Eheleute seine eigenen Interessen verfolgt hat und seinen eigenen Nutzen aus der Eheschließung ziehen wollte, was sich etwa darin zeigt, dass der BF1 angegeben hat, dass während der Ehe ein Fahrzeug angeschafft wurde.

Dass der BF1 in der Zeit vom 3.3.2017 bis 3.10.2017 nicht in der Wohnung in Wien (H.-gasse), sondern in Wien (I.-gasse) gemeldet war, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister und steht mit der Aussage des BF1, in der Wohnung in Wien (H.-gasse) bis zur Scheidung am 16.3.2018 mit der Exfrau zusammengewohnt zu haben, in grobem Widerspruch.Dass der BF1 in der Zeit vom 3.3.2017 bis 3.10.2017 nicht in der Wohnung in Wien (H.-gasse), sondern in Wien (römisch eins.-gasse) gemeldet war, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister und steht mit der Aussage des BF1, in der Wohnung in Wien (H.-gasse) bis zur Scheidung am 16.3.2018 mit der Exfrau zusammengewohnt zu haben, in grobem Widerspruch.

Zum Scheidungswillen wurden von den Eheleuten entgegengesetzte Angaben getätigt. Während der BF1 angab, dass er keine Scheidung wollte, die Exfrau dies initiiert habe und die Scheidung gewollt habe, führte die Exfrau als Zeugin genau das Gegenteil aus, nämlich, dass der BF1 „für die Scheidung die Initiative ergriffen“ habe, obwohl im Scheidungsurteil die Exfrau als Klägerin aufscheint. Dieser Umstand legt nahe, dass die Ehegemeinschaft nicht die ihr zustehende Bedeutung für die Eheleute gehabt hat, sondern ein Mittel zum Zweck für den BF1 war, einen Aufenthaltstitel zu erlangen und mit den mj. Kindern hier zu leben, aus welchem Grund er die Scheidung hinausgezögert hat.

Die Exfrau und der BF1 haben übereinstimmend ausgesagt, dass Scheidungsgrund gewesen sei, dass das Kind nicht vom BF1 gewesen sei, was die Ehe schwer erschüttert habe. Ein Widerspruch liegt hier in der Zeitangabe, weil die Exfrau angegeben hat, dem BF1 bereits wenige Monate nach der Geburt gestanden zu haben, dass das Kind nicht von ihm sei, während der BF1 angegeben hat, dass er davon erfahren habe, als das Kind bereits zwei Jahre alt gewesen sei. Auch dieser Umstand legt nahe, dass die Ehe nicht mit der ihr zustehenden Ernsthaftigkeit geschlossen und geführt worden ist, weil davon auszugehen ist, dass ein Geständnis bzw. das Hervorkommen der Wahrheit über das Kind der Exfrau einen gewissen Effekt hat, der den beteiligten Erwachsenen in Erinnerung bleibt und ein solcher Vertrauensbruch rasch geahndet wird, wenn nicht andere Gründe dagegen sprechen, was gegenständlich im Interesse des BF1, mit seinen Kindern in Österreich aufenthaltsberechtigt zu bleiben, anzunehmen ist.

In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass im Scheidungsurteil vom 16.3.2018 die Meinungsverschiedenheit aufgrund unterschiedlicher Naturen als Scheidungsgrund genannt wird. Dies zeigt neuerlich, dass eine Auseinandersetzung mit dem gemeinsamen Leben und Scheitern nicht stattgefunden hat, weil der BF1 die Ehe zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung für sich und seine beiden mj. Kinder geschlossen hat.

Wenn der BF1 angibt, nach Hervorkommen der Wahrheit über das Kind die Scheidung gewollt zu haben (wenige Monate nach der Geburt im September 2015), steht dies erstens in Widerspruch zur eigenen Aussage des BF1, dass die Exfrau unbedingt die Scheidung wollte, und entspricht es zweitens auch allgemeiner Lebenserfahrung, dass der hintergangene Ehepartner (hier der BF1) die Scheidung fordert. Mag dies für den BF1 eine erschütternde Erkenntnis gewesen sein, so ist erst Jahre später, am 16.3.2018, in Serbien die Scheidung auf Klage der Exfrau hin erfolgt. Auch diese Umstände legen nahe, dass die Ehe mit dem Ziel geschlossen wurde, dem BF1 und seinen mj. Kindern ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen und die Zeit des dadurch erlangten Aufenthaltes durch ein Hinausschieben der Scheidung möglichst zugunsten einer Aufenthaltsverfestigung auszudehnen.

Dass die Exfrau den Beruf des BF1, den dieser in Serbien ausgeübt hat, nicht nennen konnte, sondern wie bei ihr selbst von „keinen Beruf erlernt und nur die Grundschule gemacht“ ausgeht, beweist, dass keine tiefergehenden Kenntnisse vom Leben des Ehepartners vorhanden sind. Solche Kenntnisse über den Werdegang des Ehepartners stellen gerade in Konstellationen wie vorliegend jedoch ein zentrales Element dar, da von beiden ehemaligen Eheleuten als Plan angegeben wurde, Geld zu verdienen. Die Ausübung eines Berufes ist im Allgemeinen mit dem Geldverdienen eng verknüpft, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beruf bzw. die Ausbildung des Ehepartners bekannt sind oder zumindest erfragt werden. Dies liegt hier nicht vor, was kein Interesse am Leben des anderen Ehepartners zeigt, was jedoch wesentliches Element einer Ehe ist. Es ist daher auch aus diesem Blickwinkel vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen.

Dem LPD-Bericht vom 1.8.2022 lagen zwei Wohnsitzüberprüfungen und eine Befragung vor der Fremdenpolizei zugrunde. Der damals erhebende Polizist wurde als Zeuge einvernommen. Er konnte sich an die Vernehmung erinnern und blieb bei der im Bericht geäußerten Annahme einer Aufenthaltsehe.

Die am Ende der Verhandlung vorgelegten Fotos zeigten verschiedene Aufnahmen an verschiedenen Orten bei verschiedenen Tätigkeiten. Zur Beweiskraft der Fotografien ist festzuhalten, dass im Verfahren derart eklatante Widersprüche hervorgekommen sind, die durch die vorgelegten Fotos nicht aufzuwiegen waren. Auch handelt es sich um allgemeine Alltagssituationen, die zu keinem zwingenden Rückschluss auf eine eheliche Gemeinschaft zwischen dem BF1 und der Exfrau führen.

Ebensowenig konnte der Aspekt, dass der Sohn der Exfrau in der Slowakei Kontakt zu den Beschwerdeführern in Österreich hatte, kein anderes Ergebnis bringen, da Kinder (hier drei Buben im ähnlichen Alter) im Kontaktknüpfen im Allgemeinen nicht zurückhaltend sind.

Dass die am 21.9.2015 in der Slowakei zu früh zur Welt gekommene Tochter der Exfrau vom BF1 im Krankenhaus besucht wurde, kann ebenso kein anderes Ergebnis bringen, weil der BF1 sich zum damaligen Zeitpunkt noch für den Vater dieses Kindes gehalten hat.

Auch ist zu würdigen, dass die Exfrau als schwangere Frau bei ihrer Mutter in der Slowakei gelebt und ebendort entbunden hat. Der BF2 hatte keine Wahrnehmung zur Schwangerschaft der Exfrau (BF2: „Dass die F. schwanger war und ein Kind gekriegt hat, habe ich nicht mitbekommen.“). Diese beiden Aspekte stützen weiter die Annahme, dass die Exfrau – wie im Verfahren von den beiden mj. BF ausgesagt – keinesfalls ständig in Wien in der ehelichen Wohnung gelebt hat und von einem Familienleben daher nicht auszugehen ist.

Nach den vorliegenden Beweisergebnissen war vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen.

Rechtliche Würdigung:

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG. Als Wiederaufnahmegrund sieht die belangte Behörde den Erschleichungstatbestand in Bezug auf die Ehe mit der Exfrau, welche nach dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens als Aufenthaltsehe angesehen wurde, als gegeben an.Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG. Als Wiederaufnahmegrund sieht die belangte Behörde den Erschleichungstatbestand in Bezug auf die Ehe mit der Exfrau, welche nach dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens als Aufenthaltsehe angesehen wurde, als gegeben an.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt.

Gemäß § 30 Abs. 1 NAG darf sich ein Ehegatte, der ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht führt, für die Erteilung und Beibehaltung eines Aufenthaltstitels nicht auf die Ehe berufen.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, NAG darf sich ein Ehegatte, der ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht führt, für die Erteilung und Beibehaltung eines Aufenthaltstitels nicht auf die Ehe berufen.

Ein bloß formales Ehe Band reicht also nicht aus, aufenthaltsrechtliche Wirkungen abzuleiten, es muss vielmehr eine durch ein Familienleben gekennzeichnete (echte) Ehe vorliegen (vgl. VwGH 14.6.2022, Ra 2021/22/0128).Ein bloß formales Ehe Band reicht also nicht aus, aufenthaltsrechtliche Wirkungen abzuleiten, es muss vielmehr eine durch ein Familienleben gekennzeichnete (echte) Ehe vorliegen vergleiche VwGH 14.6.2022, Ra 2021/22/0128).

Nach der Rechtsprechung besteht eine (echte) Ehe aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände eines Einzelfalls an, wobei insbesondere der Wirtschaftsgemeinschaft überragende Bedeutung beizumessen ist (VwGH 26.3.2015, Ro 2014/22/0026).

Nach den getroffenen Feststellungen und Erwägungen hat der BF1 die Ehe mit der slowakischen Staatsangehörigen geschlossen, um eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet zu erlangen. Zu keinem Zeitpunkt lag eine durch ein Familienleben gekennzeichnete echte Ehe vor, was durch das geführte Beweisverfahren als erwiesen anzusehen war. Im Einzelnen dazu:

Zum typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich allerdings nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten „gegenseitiger Beistand“ umschrieben werden kann (vgl. VwGH 22.12.2003, 2003/10/0216 mwN).Zum typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich allerdings nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten „gegenseitiger Beistand“ umschrieben werden kann vergleiche VwGH 22.12.2003, 2003/10/0216 mwN).

Im gegenständlichen Fall war eine Geschlechtsgemeinschaft zu verneinen, da im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass die eheliche Gemeinschaft eine Geschlechtsgemeinschaft umfasst hat. Hierbei waren insbesondere die Aussagen zu Verhütung und zum Kinderwunsch, erster Geschlechtsverkehr sowie den Menstruationsumständen der Exfrau beachtlich.

Die Wohnungsgemeinschaft war ebenso zu verneinen, da die Exfrau zwar Mieterin der Wohnung in Wien war, jedoch nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ihr Leben in Bratislava bei ihrer Mutter und ihren beiden Kindern verbracht hat. Die Exfrau hat ebendort die Zeit der Schwangerschaft verbracht und ihr Kind zur Welt gebracht. Die Exfrau verfügt in Bratislava auch über eine eigene Wohnung. Die Arbeitsverhältnisse in Österreich waren teils im Schichtbetrieb und am Wochenende, was ein Pendeln ermöglicht und zum anderen eine gelegentliche Wohnungnahme in Wien – wie von den beiden mj. BF geschildert – erklärt, was jedoch im vorliegenden Fall keine eheliche Wohngemeinschaft darstellt. Die Wohnverhältnisse können als beengt bezeichnet werden (ca. 38 m2, Stockbett für die BF2 und BF3, Couch für den BF1), das WC war am Gang, die Aufenthalte der Exfrau waren Besuche in der Wohnung in Wien, wie im Verfahren angegeben.

Die Wirtschaftsgemeinschaft ist im gegenständlichen Verfahren ebenso zu verneinen. Von einer Kostenteilung war nicht auszugehen, was die Exfrau als Zeugin auch so ausgesagt hat. Eine gelegentliche Beteiligung der Exfrau an den Lebens- oder Wohnkosten wurde nicht belegt und ist im gegebenen Fall durch eine solche fallweise Beteiligung noch von keiner Wirtschaftsgemeinschaft, wie sie in einer Ehe üblich ist, auszugehen. Wenn der BF1 von einer geplanten Anschaffung eines Fahrzeuges gesprochen hat, so hat die Exfrau davon kein Wort erwähnt, was jedoch zu erwarten ist, wenn eine solche Anschaffung im ehelichen Haushalt geplant ist, da es sich dabei um eine Anschaffung handelt, die im Allgemeinen überlegt, geplant und erwirtschaftet werden muss. Dies setzt ein gemeinsames Vorgehen voraus, was gegenständlich jedoch nicht hervorgekommen ist. Es ist daher der nach der Rechtsprechung des VwGH genannte „gegenseitige Beistand“ nicht in der erforderlichen Deutlichkeit und Gewichtung im Verhältnis der Eheleute hervorgekommen.

Die Eheleute haben einander Beistand und Dienste zu leisten. Dies fehlte in der Ehe des BF1 mit der Exfrau, weil der BF1 von der Exfrau hintergangen wurde und der BF1 die Exfrau zur Herbeiführung von Aufenthaltstiteln für ihn und seine mj. Kinder benutzt hat.

Die Eheleute haben einander an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen zu lassen. Dieses Element ist gegenständlich zu verneinen, weil ein gemeinsamer Haushalt nicht vorgelegen ist. Die Exfrau hatte ihre Wohnung und ihren Haushalt in der Slowakei, der BF1 lebte mit seinen zwei mj. Kindern in der Wohnung in Wien. Dass etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbracht wurde, ist nicht hervorgekommen. Der BF1 hat zu gemeinsamen Unternehmungen allgemeine Ausflüge genannt, die mj. BF haben Besuche bei ihrer Mutter in der Slowakei und in Serbien angegeben, und immer erst auf Nachfrage im Verfahren die Exfrau erwähnt. Ein weitgehend gemeinsames Verbringen der Freizeit war daher nicht anzunehmen.

Nach diesen Erwägungen steht für das erkennende Gericht fest, dass gegenständlich eine Aufenthaltsehe eingegangen wurde, um dem BF1 und den mj. Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. In einer Gesamtbetrachtung ist auszugehen, dass der BF1 sich für die Erteilung des Aufenthaltstitels auf die Ehe mit der Exfrau berufen hat, obwohl ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt wurde.Nach diesen Erwägungen steht für das erkennende Gericht fest, dass gegenständlich eine Aufenthaltsehe eingegangen wurde, um dem BF1 und den mj. Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. In einer Gesamtbetrachtung ist auszugehen, dass der BF1 sich für die Erteilung des Aufenthaltstitels auf die Ehe mit der Exfrau berufen hat, obwohl ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht geführt wurde.

Es war daher vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Sinn des § 30 Abs. 1 NAG auszugehen, womit ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 4 NAG gegeben ist, weshalb die belangte Behörde die Verfahren zu Recht wieder aufgenommen hat, weil vom BF1 in Erschleichungsabsicht gehandelt wurde.Es war daher vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, NAG auszugehen, womit ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG gegeben ist, weshalb die belangte Behörde die Verfahren zu Recht wieder aufgenommen hat, weil vom BF1 in Erschleichungsabsicht gehandelt wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „Erschleichen“ eines Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (VwGH 28.5.2019, Ra 2019/22/0105 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „Erschleichen“ eines Bescheides im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (VwGH 28.5.2019, Ra 2019/22/0105 mwN).

Nach den getroffenen Feststellungen hat der BF1 objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht, als er sich auf die Ehe mit der Exfrau zur Erteilung des Aufenthaltstitels berufen hat, obwohl ein Familienleben wie in einer echten Ehe nicht geführt wurde. Er hat damit die entscheidende Behörde in die Irre geführt, damit diese ihrer Entscheidung die Angaben des BF zugrunde legt und den Aufenthaltstitel erteilt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Verfahren wieder aufgenommen und spruchgemäß entschieden.

Zu den mj. Beschwerdeführern ist auszuführen, dass ihr Aufenthaltsrecht vom BF1, ihrem Vater, abgeleitet ist.

Im Fall einer Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG geht es nicht darum, den mitbeteiligten Parteien das Eingehen der Aufenthaltsehe durch die Mutter anzulasten, sondern darum, ob ihnen ein Erschleichen des Bescheides durch ihre Mutter (im Wege des Berufens auf ihre Ehe und des Verschweigens des Umstandes der Aufenthaltsehe) zugerechnet werden kann (VwGH 20.5.2021, Ra 2020/22/0234 und 0235).Im Fall einer Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG geht es nicht darum, den mitbeteiligten Parteien das Eingehen der Aufenthaltsehe durch die Mutter anzulasten, sondern darum, ob ihnen ein Erschleichen des Bescheides durch ihre Mutter (im Wege des Berufens auf ihre Ehe und des Verschweigens des Umstandes der Aufenthaltsehe) zugerechnet werden kann (VwGH 20.5.2021, Ra 2020/22/0234 und 0235).

Ein „Erschleichen“ kann nur von einer Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden (VwGH 19.2.1992, 91/12/0296).

Im vorliegenden Fall wurden die Anträge der beiden im Antragszeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführer vom BF1 als gesetzlicher Vertretung gestellt. Der BF1 hat als gesetzliche Vertretung der beiden Beschwerdeführer bei Antragstellung objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung in Irreführungsabsicht gemacht. Er hat die mit der slowakischen Staatsangehörigen eingegangene Ehe als eine solche im Sinn des Art. 8 EMRK dargestellt und angegeben. Die Aufenthaltsehe wurde verschwiegen. Die Behörde war auf die Angaben des BF1 als gesetzlicher Vertretung angewiesen. Die im Verfahren des BF1 festgestellte Aufenthaltsehe wurde nach Erlangung der Aufenthaltstitel für die beiden Beschwerdeführer geschieden. Der belangten Behörde konnte zum Antragszeitpunkt nicht zugemutet werden, von Amts wegen weitere Erhebungen durchzuführen.Im vorliegenden Fall wurden die Anträge der beiden im Antragszeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführer vom BF1 als gesetzlicher Vertretung gestellt. Der BF1 hat als gesetzliche Vertretung der beiden Beschwerdeführer bei Antragstellung objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung in Irreführungsabsicht gemacht. Er hat die mit der slowakischen Staatsangehörigen eingegangene Ehe als eine solche im Sinn des Artikel 8, EMRK dargestellt und angegeben. Die Aufenthaltsehe wurde verschwiegen. Die Behörde war auf die Angaben des BF1 als gesetzlicher Vertretung angewiesen. Die im Verfahren des BF1 festgestellte Aufenthaltsehe wurde nach Erlangung der Aufenthaltstitel für die beiden Beschwerdeführer geschieden. Der belangten Behörde konnte zum Antragszeitpunkt nicht zugemutet werden, von Amts wegen weitere Erhebungen durchzuführen.

Das Erschleichen der Bescheide durch den BF1 als gesetzliche Vertretung der beiden mj. Beschwerdeführer lag nach den getroffenen Feststellungen vor. Das Erschleichen des Bescheides durch den BF1 ist den beiden mj. Beschwerdeführern nach der zitierten Rechtsprechung zuzurechnen. Die Wiederaufnahme ist daher auch in den Verfahren der beiden mj. Beschwerdeführer zu Recht erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis zu Ra 2019/22/0105 zum Ausdruck gebracht, dass die durch ein Berufen auf eine Aufenthaltsehe in einem Verfahren über einen Erstantrag herbeigeführte positive Erledigung dieses Antrages Voraussetzung für die Titelerteilung in einem Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsverfahren ist und somit diese Titelerteilung – mittelbar – bewirkt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit eine mittelbare Wirkung (des Erschleichens eines Bescheides in Form des Verschweigens) im Verhältnis zwischen einen Erstantrag und darauf aufbauenden Verlängerungsanträgen anerkannt.

Im vorliegenden Fall war die Erteilung der Aufenthaltstitel an die beiden mj. Beschwerdeführer zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem BF1 von d

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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