Entscheidungsdatum
19.01.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Mandl über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. ...1978, StA: Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, C. Straße, gegen den Bescheid des Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35, Aktenzeichen: …, vom 21.09.2023, mit welchem gemäß § 19 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG), § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zurückgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Mandl über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. ...1978, StA: Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, C. Straße, gegen den Bescheid des Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35, Aktenzeichen: …, vom 21.09.2023, mit welchem gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG), Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zurückgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 19.7.2022 einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.9.2023 zurückgewiesen wurde, da der BF bei der Herstellung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten für den Aufenthaltstitel nicht mitgewirkt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und führte zusammengefasst aus, dass er sich seit 11.2.2022 in Haft befinde und die Zurverfügungstellung von Fotos oder Ähnlichem nur mit entsprechender Genehmigung durch die Justizbehörde zulässig und möglich sei. Die Tatsache des Haftaufenthaltes und auch der Ort des Haftaufenthaltes seien der Behörde bekannt. Die Justizanstalt habe einen Ausgang nicht gestattet und sei die Behörde über diese Umstände informiert worden. Eine Mitwirkung an einer allfälligen Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten sei daher nicht möglich gewesen. Dies könne dem BF nicht zum Nachteil gereichen. Der BF habe über eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" bis 20.10.2022 verfügt und vor Ablauf derselben den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung gestellt. Bei Verlängerungsanträgen seien erkennungsdienstliche Daten nur insoweit zu ermitteln, als diese bei den Behörden nicht vorlägen und zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlich seien. Entsprechende Fotos seien bei der Behörde bereits vorgelegen. Es sei sohin nicht erkennbar, auf welcher Grundlage der Antrag abgewiesen (richtig: zurückgewiesen) worden sei bzw. auf welcher Grundlage weitere erkennungsdienstliche Maßnahmen erforderlich gewesen seien. Es möge daher der Beschwerde Folge gegeben und dem Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" stattgegeben werden.
Nachstehender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Der BF ist am ...1978 geboren und nigerianischer Staatsangehörige.
Der BF hat im Jahr 2003 einen Antrag auf Asyl gestellt, das Asylverfahren zog sich über mehrere Jahre und endete im Jahr 2011, dem BF wurde Asyl rechtskräftig nicht zuerkannt. Der BF verfügte vom 14.2.2013 bis 14.2.2014 erstmals über einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“, welcher in der Folge mehrmals verlängert wurde. Am 20.8.2019 stellte der BF einen Antrag auf Zweckänderung "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", welcher Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit bis 2.10.2022 erteilt wurde. Sodann wurde am 19.7.2022 gegenständlicher Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels gestellt.
Der BF befindet sich nach den Daten des Zentralen Melderegisters seit 11.2.2022 durchgehend in Haft.
Zum Verfahrensablauf laut Behördenakt:
Der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" vom 19.7.2022 weist kein Passfoto des BF auf. Der BF ist in diesem Verfahren anwaltlich vertreten.
Mit Einreichbestätigung vom 26.7.2022 erging der Hinweis, dass seit 13.12.2021 die Verlängerungsanträge wieder persönlich einzubringen seien und nachträglich ein Termin zur persönlichen Vorsprache zu buchen sei. Zu dem Termin seien mitzubringen: „aktuelles EU Passfoto (nicht älter als 6 Monate, im Original!); Kopie von der vergebührten Seite im Reisepass (auf einer der letzten Seiten im Pass, MA 35 Stempel)“
Der belangten Behörde wurde per E-Mail vom 12.7.2022 durch die Justizanstalt Wien-D. mitgeteilt: „Verständigung der Fremdenbehörden vom Strafantritt eines Fremden (§ 30 Abs. 5 Z 3 BFA-VG, § 105 Abs. 2 FPG, § 37 Abs. 3 NAG)“. Aus diesem Dokument vom 12.7.2022 geht hervor, dass der BF in Strafhaft übernommen wurde. In diesem Dokument werden Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien angeführt, die Delikte, das Strafausmaß, der Strafantritt, das errechnete Strafende und Vorhaften werden angegeben. Aus diesem Dokument ergeben sich folgende Haftzeiten: Strafantritt 14.6.2022, errechnete Strafende 10.10.2023; Strafantritt 10.10.2023, errechnete Strafende 24.10.2023; Strafantritt 24. 10. 2023, errechnetes Strafende 6.3.2025.Der belangten Behörde wurde per E-Mail vom 12.7.2022 durch die Justizanstalt Wien-D. mitgeteilt: „Verständigung der Fremdenbehörden vom Strafantritt eines Fremden (Paragraph 30, Absatz 5, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 105, Absatz 2, FPG, Paragraph 37, Absatz 3, NAG)“. Aus diesem Dokument vom 12.7.2022 geht hervor, dass der BF in Strafhaft übernommen wurde. In diesem Dokument werden Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien angeführt, die Delikte, das Strafausmaß, der Strafantritt, das errechnete Strafende und Vorhaften werden angegeben. Aus diesem Dokument ergeben sich folgende Haftzeiten: Strafantritt 14.6.2022, errechnete Strafende 10.10.2023; Strafantritt 10.10.2023, errechnete Strafende 24.10.2023; Strafantritt 24. 10. 2023, errechnetes Strafende 6.3.2025.
Mit behördlichem Schreiben vom 15.3.2023 wurde an den Vertreter des BF die Behebung von Verfahrensmängeln gemäß § 13 Abs. 3 AVG gerichtet und auf § 19 Abs. 1 NAG (persönliche Antragstellung) verwiesen. Auf die rechtlichen Folgen wurde hingewiesen.Mit behördlichem Schreiben vom 15.3.2023 wurde an den Vertreter des BF die Behebung von Verfahrensmängeln gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG gerichtet und auf Paragraph 19, Absatz eins, NAG (persönliche Antragstellung) verwiesen. Auf die rechtlichen Folgen wurde hingewiesen.
Dem Rechtsvertreter des BF wurde auf sein Ersuchen von der Justizanstalt E. am 29.3.2023 per Mail mitgeteilt, dass dem BF derzeit keine Vollzugslockerungen (Ausgang) gewährt werden können.
Der Vertreter des BF stellte am 31.3.2023 einen Antrag gemäß § 19 Abs. 8 NAG und verwies auf die Mitteilung der Justizanstalt E..Der Vertreter des BF stellte am 31.3.2023 einen Antrag gemäß Paragraph 19, Absatz 8, NAG und verwies auf die Mitteilung der Justizanstalt E..
Am 2.5.2023 wurde an den BF von der Behörde eine Unterlagenanforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit der Anforderung „Kopie des gültigen Reisedokuments (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); aktuelles Lichtbild des Antragstellers in Original (von 3,5 × 4,5 cm bis 4,0 × 5,0 cm)“ gerichtet. Auf die rechtlichen Folgen wurde hingewiesen.Am 2.5.2023 wurde an den BF von der Behörde eine Unterlagenanforderung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit der Anforderung „Kopie des gültigen Reisedokuments (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); aktuelles Lichtbild des Antragstellers in Original (von 3,5 × 4,5 cm bis 4,0 × 5,0 cm)“ gerichtet. Auf die rechtlichen Folgen wurde hingewiesen.
Mit E-Mail vom 5.5.2023 wurde vom Vertreter des BF Kopie des Reisepasses übermittelt und bezüglich der Beschaffung der aktuellen Lichtbilder um Fristverlängerung ersucht. Die Übermittlung eines Lichtbildes ist bis zur Bescheiderlassung mehr als vier Monate später nicht erfolgt.
Sodann ist der gegenständlich mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom 21.9.2023 ergangen.
Die Feststellungen gründen auf den Behördenakt, der unbestritten ist, und der Abfrage des Fremden- und Zentralen Melderegisters.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 1 Abs. 1 NAG-DV werden Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.6.2002 S. 1 (…), erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, NAG-DV werden Aufenthaltstitel (Paragraph 8, Absatz eins, NAG) als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.6.2002 Sitzung 1 (…), erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.
Gemäß § 8 Abs. 2 NAG legt der Bundesminister für Inneres das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NAG legt der Bundesminister für Inneres das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Absatz eins, durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
§ 2a NAG-DV lautet:Paragraph 2 a, NAG-DV lautet:
Lichtbild
(1) Das Lichtbild muss farbig sein und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen.(1) Das Lichtbild muss farbig sein und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 Sitzung 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 Sitzung 9, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen.
(2) Das Lichtbild darf zum Entscheidungszeitpunkt nicht älter als sechs Monate sein und muss den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat abzugeben. Für das Lichtbild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.
(3) Das Lichtbild darf ausschließlich die Person des Antragstellers zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Der Hintergrund muss einfärbig hell sein und darf keine Muster aufweisen.
(4) Der Kopf der Person soll etwa zwei Drittel des Bildes einnehmen. Der Augenabstand muss zumindest 8 Millimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, mit unverdeckten Augen und neutralem Gesichtsausdruck zeigen, die Hauttöne sind möglichst natürlich wiederzugeben. Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig.
(5) Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Bei Brillenträgern müssen die Augen klar und deutlich erkennbar sein.
(6) Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Abs. 4 zulässig.(6) Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Absatz 4, zulässig.
§ 7 Abs. 1 NAG-DV lautet:Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV lautet:
Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
(…)
Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 2 a, ;,
(…)
§ 19 NAG lautet auszugsweise:Paragraph 19, NAG lautet auszugsweise:
(1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.
(…)
(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
(4) Bei der Antragstellung hat der Fremde die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 mitzuwirken; andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. Bei Verlängerungsanträgen sind erkennungsdienstliche Daten nur mehr insoweit zu ermitteln, als diese bei der Behörde nicht vorliegen oder zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlich sind.(4) Bei der Antragstellung hat der Fremde die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des Paragraph 35, Absatz 3, mitzuwirken; andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. Bei Verlängerungsanträgen sind erkennungsdienstliche Daten nur mehr insoweit zu ermitteln, als diese bei der Behörde nicht vorliegen oder zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlich sind.
(5) Sofern bei der Erstantragsstellung die Ermittlung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen nicht bereits bei Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde erfolgte, hat dies durch die zuständige Inlandsbehörde zu erfolgen. Bei Verlängerungsanträgen erfolgt die Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei jeder Antragstellung jedenfalls durch die zuständige Inlandsbehörde. Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gelegen ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung einzelne oder mehrere Bezirksverwaltungsbehörden in seinem Wirkungsbereich beauftragen, die Erfassung dieser Daten auch von örtlich nicht zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden vornehmen zu lassen; deren Handlungen sind der sachlich und örtlich zuständigen Behörde zuzurechnen.
(…)
(8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:(8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Absatz eins bis 3 und 7 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls;
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,) oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Dem gegenständlichen Antrag des BF war unbestritten ein Lichtbild nicht angeschlossen und wurde der BF dazu zweimal gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert. Ebenso wurde auf § 19 Abs. 8 NAG hingewiesen.Dem gegenständlichen Antrag des BF war unbestritten ein Lichtbild nicht angeschlossen und wurde der BF dazu zweimal gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert. Ebenso wurde auf Paragraph 19, Absatz 8, NAG hingewiesen.
Nach dem Akteninhalt hat der Vertreter des BF am 31.3.2023 einen Antrag gemäß § 19 Abs. 8 NAG hinsichtlich des Lichtbildes des BF gestellt und die Unmöglichkeit der Beibringung eines entsprechenden Lichtbildes des BF mit dem seitens der Justizanstalt E. derzeit nicht gewährten Ausganges (Vollzugslockerung) des BF begründet.Nach dem Akteninhalt hat der Vertreter des BF am 31.3.2023 einen Antrag gemäß Paragraph 19, Absatz 8, NAG hinsichtlich des Lichtbildes des BF gestellt und die Unmöglichkeit der Beibringung eines entsprechenden Lichtbildes des BF mit dem seitens der Justizanstalt E. derzeit nicht gewährten Ausganges (Vollzugslockerung) des BF begründet.
Die Unmöglichkeit der Vorlage eines den Vorgaben der NAG-DV entsprechenden Lichtbildes im Sinn des § 19 Abs. 8 Z 3 NAG ist durch das Schreiben der Justizanstalt E. vom 29.3.2023 jedoch nicht nachgewiesen, da die Justizanstalt E. angegeben hat, dass „derzeit“ eine Vollzugslockerung (Ausgang) nicht erfolgen werde. Diese Formulierung hat den Erklärungswert, dass eine Änderung der Situation bzw. der Einschätzung mit der Zeit möglich ist. Zwischen der Bestätigung der Justizanstalt und der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegen 6 Monate, sohin eine Zeitspanne, in welcher eine Änderung eintreten könnte oder ein Weg zur Herstellung eines Lichtbildes gefunden wird.Die Unmöglichkeit der Vorlage eines den Vorgaben der NAG-DV entsprechenden Lichtbildes im Sinn des Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer 3, NAG ist durch das Schreiben der Justizanstalt E. vom 29.3.2023 jedoch nicht nachgewiesen, da die Justizanstalt E. angegeben hat, dass „derzeit“ eine Vollzugslockerung (Ausgang) nicht erfolgen werde. Diese Formulierung hat den Erklärungswert, dass eine Änderung der Situation bzw. der Einschätzung mit der Zeit möglich ist. Zwischen der Bestätigung der Justizanstalt und der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegen 6 Monate, sohin eine Zeitspanne, in welcher eine Änderung eintreten könnte oder ein Weg zur Herstellung eines Lichtbildes gefunden wird.
Der Vertreter des BF hat hinsichtlich des Lichtbildes um Fristerstreckung ersucht, welche im Verfahren faktisch zugestanden wurde, da erst fast fünf Monate nach diesem Ersuchen um Fristerstreckung die Entscheidung der Behörde gefällt wurde.
Mit der im § 2a Abs. 2 NAG-DV festgelegten Anforderungen, wonach das auf der Karte anzubringende Lichtbild im Entscheidungszeitpunkt maximal 6 Monate alt sein darf, wird gemeinsam mit anderen Anforderung etwa hinsichtlich der Größe des auf dem Lichtbild abgebildeten Kopfes des Antragstellers, der Kopfhaltung, des Gesichtsausdrucks und der Kameraperspektive das Ziel der Erkennbarkeit des Inhabers des Aufenthaltstitels auf demselben verfolgt. Durch die Herstellung der verlässlichen Verbindung zwischen dem Inhaber des Aufenthaltstitels und dem Aufenthaltstitel wird zur Gewährleistung des Schutzes des Aufenthaltstitels vor betrügerischer Verwendung und damit zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler Einwanderung und illegalen Aufenthalts beigetragen (VwGH 24.8.2023, Ro2021/22/0014).Mit der im Paragraph 2 a, Absatz 2, NAG-DV festgelegten Anforderungen, wonach das auf der Karte anzubringende Lichtbild im Entscheidungszeitpunkt maximal 6 Monate alt sein darf, wird gemeinsam mit anderen Anforderung etwa hinsichtlich der Größe des auf dem Lichtbild abgebildeten Kopfes des Antragstellers, der Kopfhaltung, des Gesichtsausdrucks und der Kameraperspektive das Ziel der Erkennbarkeit des Inhabers des Aufenthaltstitels auf demselben verfolgt. Durch die Herstellung der verlässlichen Verbindung zwischen dem Inhaber des Aufenthaltstitels und dem Aufenthaltstitel wird zur Gewährleistung des Schutzes des Aufenthaltstitels vor betrügerischer Verwendung und damit zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler Einwanderung und illegalen Aufenthalts beigetragen (VwGH 24.8.2023, Ro2021/22/0014).
Aus den dargelegten Zwecken ist die Beibringung eines Lichtbildes auch im Verlängerungsverfahren vorgesehen und in § 19 Abs. 5 zweiter Satz NAG normiert.Aus den dargelegten Zwecken ist die Beibringung eines Lichtbildes auch im Verlängerungsverfahren vorgesehen und in Paragraph 19, Absatz 5, zweiter Satz NAG normiert.
Mit dem Antrag gemäß § 19 Abs. 8 NAG hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt, sondern wegen Nichtvorlage des Lichtbildes den Antrag zurückgewiesen. Dies allein kann die Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg führen, da die Justizanstalt E. erkennbar von einer zeitlichen Beschränkung der Versagung des Ausganges des BF ausgegangen ist („derzeit“) und binnen sechs Monaten ab dieser Bestätigung der Justizanstalt E. ein Lichtbild nicht vorgelegt wurde. Es wurde mit dem Ersuchen um Fristerstreckung hinsichtlich des Lichtbildes am 5.5.2023 eine Nachreichung des Lichtbildes vom BF in Aussicht gestellt. Auch erscheint nach dem Zweck des Lichtbildes nach obzitierter Judikatur und dem Umstand, dass der Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 2 NAG ein Identitätsdokument darstellt, ein Antrag gemäß § 19 Abs. 8 Z 3 NAG hinsichtlich des Lichtbildes nicht zielführend, weil ein Identitätsdokument eine zwingende Verbindung zwischen Inhaber und Dokument herstellt, was durch ein (aktuelles) Lichtbild überprüfbar bleibt und die Identitätsfeststellung sichert. Schließlich wird in § 7 NAG-DV, welcher die vorzulegenden Urkunden und Nachweise nennt, das gültige Reisedokument und das Lichtbild (§ 2a) ohne den Zusatz „erforderlichenfalls“ gefordert, womit die Erforderlichkeit der Vorlage des Lichtbildes wesentliches Gewicht erhält. Aus diesen Erwägungen war das Lichtbild im behördlichen Verfahren vom BF beizubringen.Mit dem Antrag gemäß Paragraph 19, Absatz 8, NAG hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt, sondern wegen Nichtvorlage des Lichtbildes den Antrag zurückgewiesen. Dies allein kann die Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg führen, da die Justizanstalt E. erkennbar von einer zeitlichen Beschränkung der Versagung des Ausganges des BF ausgegangen ist („derzeit“) und binnen sechs Monaten ab dieser Bestätigung der Justizanstalt E. ein Lichtbild nicht vorgelegt wurde. Es wurde mit dem Ersuchen um Fristerstreckung hinsichtlich des Lichtbildes am 5.5.2023 eine Nachreichung des Lichtbildes vom BF in Aussicht gestellt. Auch erscheint nach dem Zweck des Lichtbildes nach obzitierter Judikatur und dem Umstand, dass der Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NAG ein Identitätsdokument darstellt, ein Antrag gemäß Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer 3, NAG hinsichtlich des Lichtbildes nicht zielführend, weil ein Identitätsdokument eine zwingende Verbindung zwischen Inhaber und Dokument herstellt, was durch ein (aktuelles) Lichtbild überprüfbar bleibt und die Identitätsfeststellung sichert. Schließlich wird in Paragraph 7, NAG-DV, welcher die vorzulegenden Urkunden und Nachweise nennt, das gültige Reisedokument und das Lichtbild (Paragraph 2 a,) ohne den Zusatz „erforderlichenfalls“ gefordert, womit die Erforderlichkeit der Vorlage des Lichtbildes wesentliches Gewicht erhält. Aus diesen Erwägungen war das Lichtbild im behördlichen Verfahren vom BF beizubringen.
Da trotz Aufforderung nach § 13 Abs. 3 AVG ein Lichtbild des BF im behördlichen Verfahren nicht vorgelegt wurde, das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der Beschwerde umfänglich über diese Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG abzusprechen hatte, war nach den Erwägungen oben spruchgemäß zu entscheiden.Da trotz Aufforderung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Lichtbild des BF im behördlichen Verfahren nicht vorgelegt wurde, das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der Beschwerde umfänglich über diese Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG abzusprechen hatte, war nach den Erwägungen oben spruchgemäß zu entscheiden.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte in Anwendung des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte in Anwendung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Lichtbild, Vorlage, Unmöglichkeit der Vorlage, Vollzugslockerung, Inhaftierung, Fristverlängerung, Mangel, HeilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.151.V.074.13904.2023Zuletzt aktualisiert am
02.10.2024