Entscheidungsdatum
02.02.2024Index
E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB 1/80 Art7Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Schöpfleuthner über die Beschwerde des Herrn A. B. geb. am ...1984, StA: Türkei, vertreten durch C., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 14.9.2023, Zl. MA35-9/...-02, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen
Mündlichen Verhandlung am 09.01.2024 und am 23.01.2024
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruchteil des angefochtenen Bescheides „2) da Ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte“ sowie die Rechtsgrundlage § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG entfallen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruchteil des angefochtenen Bescheides „2) da Ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte“ sowie die Rechtsgrundlage Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG entfallen.
II. Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.01.2024 zur GZ: VGW-KO-063/129/2024-1 mit € 148,00 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 23.01.2024 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin für die türkische Sprache auferlegt. römisch II. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.01.2024 zur GZ: VGW-KO-063/129/2024-1 mit € 148,00 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 23.01.2024 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin für die türkische Sprache auferlegt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.05.2021 auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Antrag unzulässiger Weise im Inland gestellt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, zudem würde der Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreiten und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.05.2021 auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Antrag unzulässiger Weise im Inland gestellt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, zudem würde der Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreiten und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen.
Der Beschwerdeführer habe am 16.01.2016 einen Asylantrag beim BFA eingebracht. Diesen hätte er am 16.03.2017 zurückgezogen. Am 27.01.2017 habe er einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltskarte- Angehöriger eines EWR oder Schweizer Bürgers“ gestellt, und sich dabei auf die Ehe mit der bulgarischen Staatsbürgerin D. E., geb. ...1982, berufen. Am 14.03.2017 wäre ihm die beantragte Aufenthaltskarte ausgefolgt worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2021 sei das Verfahren wiederaufgenommen und der Antrag abgewiesen worden, da mittlerweile erhoben worden wäre, dass es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wäre mit Schriftsatz vom 20.12.2021 zurückgezogen worden.
Der gegenständliche Antrag wäre unzulässiger Weise im Inland gestellt worden. Weiters wäre eine Überprüfung der für den Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel nicht möglich gewesen, da dieser der Aufforderung, zur Vorlage entsprechender Unterlagen nicht nachgekommen wäre. Seine nunmehrige Ehegattin beziehe aktuell Wochengeld, die Höhe des Bezuges sei bis dato nicht nachgewiesen worden. Außerdem habe der Beschwerdeführer durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe sowie seinen Verbleib im Bundesgebiet auch nach der Wiederaufnahme des Verfahrens und Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, und stelle sein Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, am ...2023 wären die beiden Kinder des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Ehegattin geboren worden. Die Ehegattin beziehe Wochengeld und gehe zudem seit 28.09.2023 einer geringfügigen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer unterstütze seine Gattin bei der Kinderbetreuung und bei den im Haushalt notwendigen Aufgaben. Eine Auslandsantragstellung wäre nicht zumutbar. Es müsse das Kindeswohl beider Kinder berücksichtigt werden. Das monatliche Familieneinkommen bewege sich aufgrund des Bezugs von Wochengeld und der geringfügigen Beschäftigung der Ehegattin zwischen € 2.181,40 und € 2.340,78. römisch II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, am ...2023 wären die beiden Kinder des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Ehegattin geboren worden. Die Ehegattin beziehe Wochengeld und gehe zudem seit 28.09.2023 einer geringfügigen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer unterstütze seine Gattin bei der Kinderbetreuung und bei den im Haushalt notwendigen Aufgaben. Eine Auslandsantragstellung wäre nicht zumutbar. Es müsse das Kindeswohl beider Kinder berücksichtigt werden. Das monatliche Familieneinkommen bewege sich aufgrund des Bezugs von Wochengeld und der geringfügigen Beschäftigung der Ehegattin zwischen € 2.181,40 und € 2.340,78.
III. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 09.01.2024 und am 23.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde die Gattin des Beschwerdeführers zeugenschaftlich einvernommen.römisch III. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 09.01.2024 und am 23.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde die Gattin des Beschwerdeführers zeugenschaftlich einvernommen.
Folgende ergänzende Unterlagen wurden im Zuge der Verhandlung vorgelegt:
? Anmeldung der Gattin zur Sozialversicherung
? Lohn/Gehaltsabrechnungen der Gattin Sept. 2023 und Dez. 2023
? Kontoauszüge des Beschwerdeführers F.
? Monatsvorschreibung der Miete ab Jänner 2024, sowie ab Juni 2023
? KSV1870 Auszug des Beschwerdeführers
? Mitteilung ÖGK an die Gattin betreffend die individuelle Zuverdienstgrenze
Der Beschwerdeführer machte folgende Aussage:
„Ich bin türkischer Staatsbürger und lebe seit 2016 in Österreich. Ich war seither nur zur Urlaubszwecken in der Türkei. Solange ich gearbeitet habe, hatte ich die Möglichkeit um die 3 Wochen Urlaub jährlich zu machen. Ich bin im Sommer dann jeweils in die Türkei gefahren.
Zu meiner Familie gebe ich an: Ich habe eine ältere Schwester die in Wien lebt. Sie hat Kinder, auch meine Nichten und Neffen sind schon verheiratet und leben in Wien. Ebenso habe ich Cousins 2ten Grades in Wien. In der Türkei leben noch meine Eltern, sowie zwei Schwestern und vier Brüder. Ich habe normalen Kontakt mit ihnen.
Es ist richtig, dass meine jetzige Ehe die zweite Ehe für mich ist. Für meine Gattin ist es die erste Ehe.
Zu meiner ersten Ehe gebe ich an: Ich habe zwar ihre Aussage vor der Polizei gelesen, meiner Meinung nach hat sie aber nicht gesagt, dass es eine Aufenthaltsehe gewesen wäre. Meine erste Frau hat in einem Gasthaus, wo ich immer eingekehrt bin, gearbeitet und so haben wir uns kennengelernt.
Sie war vorher schon einmal verheiratet gewesen und hatte zwei Kinder. Wir haben dann begonnen zusammenzuleben, dann haben wir geheiratet. Aber sind wir sind im Laufe der Zeit nicht gut miteinander ausgekommen. Und dann haben wir beschlossen uns einvernehmlich scheiden zu lassen.
Wir haben gegen Ende 2016 geheiratet, wir waren ca. 18 Monate zusammen, die Scheidung war dann 2018.
Von ihren Kindern hat nur ihr Sohn bei uns gelebt. Ihre ältere Tochter hatte einen eigenen Haushalt, sie war schon verheiratet. Ihr Sohn war ungefähr 15, 16 oder 17 Jahre alt.
Auf Frage, warum ich die Entziehung meiner ursprünglichen Aufenthaltskarte nicht bekämpft habe: Weil vom Gericht ein Bescheid kam, dass das Verfahren eingestellt wurde.
Meine jetzige Gattin habe ich ca. Ende 2018, Anfang 2019 näher kennengelernt. Ich habe in der Bäckerei eingekauft, wo sie gearbeitet hat. Geheiratet haben wir am 19. Juni 2020.
Sie hat in der Bäckerei bis vor der Karenz gearbeitet. Unsere beiden Kinder sind Zwillinge und wurden am ...2023 geboren. Meine Gattin arbeitete derzeit geringfügig für wöchentlich ca. 9 Stunden. Sie geht nur in der Früh.
Die Kinder betreuen meine Gattin und ich gemeinsam. Manchmal kommt meine Schwiegermutter aushelfen, aber sie ist Zuckerkrank und schafft es nicht so oft.
Meine Gattin hat in Wien noch einen älteren Bruder, der Rechtsanwalt ist und eine ältere Schwester. Ihren Eltern sind beide schon in Pension und manchmal hier und manchmal in der Türkei.
Ich habe in Österreich ca. drei Jahre hindurch am G. gearbeitet. Insgesamt habe ich ca. 5 Jahre in Österreich gearbeitet, zwei Jahre davor auf der Baustelle. In der Türkei habe ich die Oberstufe vom Gymnasium abgeschlossen, aber keinen bestimmten Beruf gelernt.
Im Mietvertrag für unsere Wohnung sind wir beide eingetragen. Die Miete wurde vor kurzem etwas erhöht, ich verweise dabei auf die heute vorgelegten Unterlagen. Unsere Wohnung ist 57m2 groß und besteht aus Wohnzimmer, Schlafzimmer und Nebenräumen. Ich lebe dort mit meiner Gattin und den Kindern, sonst lebt niemand dort.
Von meinem Kredit sind glaub ich nur mehr € 9.000,- offen, die monatlichen Zahlungen machen ca. € 250,- aus. Den Kredit habe ich als Bedarfskredit aufgenommen und einen Teil davon für unsere Hochzeit ausgegeben (damit meine ich die zweite Hochzeit von mir). Einen Teil haben wir für die Wohnungseinrichtung ausgegeben.
Zur Inlandsantragstellung gebe ich an: ich war bereits in Beschäftigung und habe meine zweite Ehe hier in Österreich geschlossen und deshalb auch den Antrag hier gestellt.
Meine Gattin ist glaub ich schon seit 2016 der 2017 in Österreich.“
Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte dazu ergänzend vor, dass es aufgrund der Schwangerschaft der Gattin ein Risiko gegeben hätte und der Beschwerdeführer deshalb hätte hierbleiben müssen. Die Gattin habe zuvor schon einmal eine Fehlgeburt gehabt. Der Beschwerdeführer würde gerne auch arbeiten.
Die Gattin des Beschwerdeführers sagte aus:
„Ich bin türkische Staatsbürgerin und lebe seit 2016 in Österreich. Meine ganze Familie, damit meine ich meine Eltern, Schwester und Bruder, sowie Tante und Onkel leben in Österreich. In der Türkei leben nur mehr eine Schwester und ein Bruder von mir.
Ich fahre so jedes Jahr in den Urlaub auf Besuch in die Türkei. Im letzten Jahr war dies wegen der Schwangerschaft nicht möglich.
Ich beziehe aktuell Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe. Ich arbeite auch geringfügig und zwar 9 Stunden wöchentlich, zu unterschiedlichen Zeiten. Ich bekomme ca. € 510,- monatlich dafür. Ich habe mit der Arbeit Ende September 2023 begonnen.
Unsere beiden Kinder wurden am ...2023 geboren. Es war eine Risikoschwangerschaft und zwar wegen Blutdruck, Blutzucker und auch weil es Zwillinge sind. Ich hatte zuvor schon zwei Fehlgeburten, das war drei Monate zuvor bzw. ein halbes Jahr vor der letzten Schwangerschaft.
Die Kinder betreuen ich und mein Mann gemeinsam. Manchmal hilft meine Mutter.
Unsere Hochzeit war am 19. Juni 2020, damit meine ich die Trauung. Vorher hatten wir im Rahmen der Familie schon die Hochzeitsfeier und zwar am 25. Dezember 2019. Die Trauung war im Jahr 2020.“
IV. Aufgrund des Akteninhalts und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: römisch IV. Aufgrund des Akteninhalts und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer wurde am ...1984 geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Er stellte am 21.01.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Asylantrag. Der Antrag wurde am 16.03.2017 zurückgezogen.
Am 16.12.2016 heiratete der Beschwerdeführer in O. die bulgarische Staatsangehörige Frau D. E., geb. ...1972. Aufgrund dieser Ehe wurde ihm am 14.03.2017 eine Aufenthaltskarte ausgestellt.
Bei der Ehe des Beschwerdeführers mit Frau E. hat es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt. Die Ehe wurde am 01.10.2018 einvernehmlich geschieden. Der Beschwerdeführer verblieb auch in weiterer Folge im Bundesgebiet und heiratete am 19.06.2020 in Wien die türkische Staatsangehörige Frau H. I., geb. ...1986.Bei der Ehe des Beschwerdeführers mit Frau E. hat es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt. Die Ehe wurde am 01.10.2018 einvernehmlich geschieden. Der Beschwerdeführer verblieb auch in weiterer Folge im Bundesgebiet und heiratete am 19.06.2020 in Wien die türkische Staatsangehörige Frau H. römisch eins., geb. ...1986.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2021, MA 35-9/...-01, wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 21.01.2017 auf die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG und § 69 Abs. 3 AVG wiederaufgenommen und der Antrag aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 20.12.2021 zurückgezogen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2021, MA 35-9/...-01, wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 21.01.2017 auf die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und Paragraph 69, Absatz 3, AVG wiederaufgenommen und der Antrag aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 20.12.2021 zurückgezogen.
Mit schriftlicher Eingabe an die belangte Behörde vom 27.05.2021 beantragte der Beschwerdeführer über seinen vormaligen Rechtsvertreter die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte, in eventu die Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, in eventu die Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Mit E-Mail der belangten Behörde vom 06.05.2022 wurde der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, einen entsprechenden schriftlichen Antrag auf den beantragten Aufenthaltstitel samt aller notwendigen Unterlagen einzubringen. Er wurde dahingehend belehrt, dass der Zweck „Familienangehöriger“ im konkreten Fall nicht möglich wäre, da der Beschwerdeführer der Ehegatte einer türkischen Staatsangehörigen wäre. Weiters erfolgte eine Belehrung gemäß § 21 Abs. 3 NAG. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 06.05.2022 wurde der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, einen entsprechenden schriftlichen Antrag auf den beantragten Aufenthaltstitel samt aller notwendigen Unterlagen einzubringen. Er wurde dahingehend belehrt, dass der Zweck „Familienangehöriger“ im konkreten Fall nicht möglich wäre, da der Beschwerdeführer der Ehegatte einer türkischen Staatsangehörigen wäre. Weiters erfolgte eine Belehrung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG.
Mit Eingabe vom 18.05.2022 gab der Beschwerdeführer bekannt, die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu beantragen und stellte gleichzeitig einen Antrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG. Die persönliche Antragstellung wurde am 27.06.2022 nachgeholt.Mit Eingabe vom 18.05.2022 gab der Beschwerdeführer bekannt, die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu beantragen und stellte gleichzeitig einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG. Die persönliche Antragstellung wurde am 27.06.2022 nachgeholt.
In der Folge erging gegen den Beschwerdeführer der nunmehr angefochtene Bescheid.
Die Gattin des Beschwerdeführers verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Die Kinder des Ehepaares, J. I. und K. I., wurden am ...2023 in Wien geboren. Sie verfügen über Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Die Gattin des Beschwerdeführers verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Die Kinder des Ehepaares, J. römisch eins. und K. römisch eins., wurden am ...2023 in Wien geboren. Sie verfügen über Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Die Gattin des Beschwerdeführers bezieht aktuell Kinderbetreuungsgeld in Höhe von monatlich € 1.710,48 und Familienbeihilfe in Höhe von monatlich € 416,60. Sie geht zudem seit 28.09.2023 einer geringfügigen Beschäftigung bei der L. KG nach, wofür sie monatlich € 450,00 zuzüglich Sonderzahlungen erhält.
Der Beschwerdeführer und seine Gattin sind Mieter einer Wohnung in Wien, wofür sie monatlich € 699,45 zu bezahlen haben. Der Beschwerdeführer hat zudem monatliche Kreditraten in Höhe von € 251,73 zu bezahlen.
V. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund des unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalts und des damit übereinstimmenden Beschwerdevorbringens, der vorgelegten Unterlagen, sowie der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Gattin im Zuge der mündlichen Verhandlung.römisch fünf. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund des unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalts und des damit übereinstimmenden Beschwerdevorbringens, der vorgelegten Unterlagen, sowie der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Gattin im Zuge der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, dass es sich bei der Vorehe des Beschwerdeführers mit Frau E. um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat, gründet sich auf deren eigener Aussage anlässlich ihrer Vernehmung vor der LPD Wien vom 03.10.2018 (GZ PAD/16/.../.../WIEN/161/KRIM).
Laut dem polizeilichen Abschlussbericht vom 07.11.2018 zur GZ PAD/16/.../.../WIEN/161/KRIM waren im Zuge von Ermittlungen gegen Herrn M. N. wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen Vermittlung von Aufenthaltsehen im Rahmen einer Telefonüberwachung sowie einer Hausdurchsuchung telefonische Kontakte mit dem Beschwerdeführer festgestellt worden, die nahegelegt hatten, dass es sich bei dessen Ehe mit Frau E. um eine gegen Geld vermittelte Aufenthaltsehe gehandelt habe.
Frau E. gestand dies bei ihrer polizeilichen Einvernahme am 03.10.2018 selbst zu und sagte aus wie folgt:
„Mir wurde der Sachverhalt erklärt und ich bin darüber in Kenntnis, dass der Verdacht besteht, dass die Ehe zwischen A. B., ...1984 geb., Stbg. Türkei und mir nur zum Schein geschlossen wurde, damit I. einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet erhält.„Mir wurde der Sachverhalt erklärt und ich bin darüber in Kenntnis, dass der Verdacht besteht, dass die Ehe zwischen A. B., ...1984 geb., Stbg. Türkei und mir nur zum Schein geschlossen wurde, damit römisch eins. einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet erhält.
Ich gebe an, dass das stimmt. Dier Ehe wurde nur geschlossen, damit A. einen Aufenthaltstitel erhält.
Ich kenne A. schon länger, weil wir einmal eine Beziehung hatten. Er kam dann irgendwann zu mir und meinte er will mich heiraten, damit er einen Aufenthaltstitel bekommt. Ich gebe zu, dass ich also wusste, dass die Eheschließung zum Schein geschlossen werden sollte. Aber da ich ihn schon kannte und ich wusste, dass er Verwandte in Österreich hat, habe ich ihm geholfen. Geld ist zwischen uns keines geflossen.
Den M., es wird mir ein Bild von ihm gezeigt, kenne ich auch. Aber nur flüchtig. Er war bei der Eheschließung beim Standesamt in O. anwesend und hat bei der Hochzeit die Dolmetscherrolle übernommen.
Nachdem ich eingewilligt habe, A. zu heiraten, damit er den Titel bekommt, das war etwa fünf Monate vor der Hochzeit, ist er zu M. gegangen und hat sich erklären lassen welche Unterlagen man alle braucht. Das hat mir A. dann gesagt und ich habe alles vorbereitet. Fünf Monate später war dann eben die Hochzeit.
Wie viel Geld man bezahlen musste für die Hochzeit weiß ich nicht. Aber A. hat mir einmal gesagt, dass ihn das alles mit der Scheinehe über M. viel Geld gekostet hat.
Ich kann mich noch erinnern als der M. bei der Hochzeit dem Standesbeamten dort seinen Dolmetscherausweis gezeigt hat.
Auch die Scheidung hat der A. dann über M. gemacht. Er hat alle Unterlagen vorbereitet und wir mussten € 200,- bezahlen. A. meinte damals zu M., dass ihm das viel vorkommt für eine Scheidung. Aber der meinte das passt so.
Wenn ich gefragt werde, ob ich weiß wie gut der A. den M. kennt, dann gebe ich an, dass er den glaublich nicht so gut kennt. Nur bezüglich der Ehe mit A. und mir hatten die Kontakt. Wie der A. auf den M. gekommen ist, weiß ich auch noch. A. hat einen Freund, der hat ihm den M. empfohlen. Aber wie der Freund von A. heißt, weiß ich nicht. Ich weiß aber, das ist auch eine Person, die über M. eine Ehe eingegangen ist, zu dem Zwecke, dass man sich einen Aufenthaltstitel erschleicht.
A. war ca. drei Mal im Monat bei mir zu Hause. Aber er war auch ab und zu in dem Lokal, wo ich früher gearbeitet habe.“
Dass Frau E. – wie der Beschwerdeführer nunmehr vermeint – nie gesagt habe, dass ihre Ehe mit dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe gewesen wäre, widerspricht somit eindeutig der von dieser getätigten und aktenkundigen Aussage.
Auch aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft P. das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 117 Abs. 1 FPG gemäß § 190 Z 1 StPO aus dem Grunde des § 57 Abs. 3 StGB (also wegen Verjährung der Strafbarkeit) eingestellt hat, lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, gelangte der gegenständliche Sachverhalt (Tatzeitpunkt war die Eheschließung am 16.12.2016) der Staatsanwaltschaft doch erst nach dem Ablauf der Verjährungsfrist überhaupt zur Kenntnis.Auch aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft P. das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 117, Absatz eins, FPG gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO aus dem Grunde des Paragraph 57, Absatz 3, StGB (also wegen Verjährung der Strafbarkeit) eingestellt hat, lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, gelangte der gegenständliche Sachverhalt (Tatzeitpunkt war die Eheschließung am 16.12.2016) der Staatsanwaltschaft doch erst nach dem Ablauf der Verjährungsfrist überhaupt zur Kenntnis.
Schlussendlich ließ der Beschwerdeführer auch den Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2021, MA35-9/...-01, bezüglich der Wiederaufnahme und Abweisung seines Verfahrens aus dem Jahr 2017 zur Erteilung einer „Aufenthaltskarte“ und die darin getroffenen Feststellungen bezüglich seiner Aufenthaltsehe letztlich unbekämpft und konzentrierte sich sein Vorbringen vielmehr darauf, dass er mittlerweile neuerlich verheiratet wäre und nunmehr aufgrund dieser Ehe einen Aufenthaltstitel begehre.
VI. maßgebliche Rechtsvorschriften:römisch VI. maßgebliche Rechtsvorschriften:
Gemäß § 46 Abs. 1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undGemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41,, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins,, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz eins,, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß Paragraph 43 c, innehat,
1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Ziffer eins, innehatte,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins,, 4 oder 7a innehat,
c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oderc) Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt, oder
d) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.d) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, verfügt.
§ 11 NAG lautet samt Überschrift:Paragraph 11, NAG lautet samt Überschrift:
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11, (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. d