TE Lvwg Erkenntnis 2024/2/2 VGW-101/042/14751/2023, VGW-101/V/042/14754/2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2024
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Entscheidungsdatum

02.02.2024

Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
22/03 Außerstreitverfahren

Norm

MRG §37 Abs1
MRG §39 Abs3
AußStrG §7
  1. MRG § 37 heute
  2. MRG § 37 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. MRG § 37 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  4. MRG § 37 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  6. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  7. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  8. MRG § 37 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  9. MRG § 37 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  10. MRG § 37 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 37 gültig von 21.02.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  12. MRG § 37 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  13. MRG § 37 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 39 heute
  2. MRG § 39 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  3. MRG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/1999
  4. MRG § 39 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1998

Anmerkung

VwGH v. 09.09.2024, Ra 2024/06/0102, Zurückweisung

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerden der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwälte Partnerschaft,

1) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Wiener Schlichtungsstelle, Dezernat I, vom 11.10.2023, Zl. ..., mit welchem der Antrag vom 21.9.2023 auf Verfahrenshilfe im Hinblick auf das mit Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.9.2023 eingeleitete Verfahren betreffend die Überprüfung der Angemessenheit des Untermietzinses samt Betriebskosten im Hinblick auf die Untermietung der in Wien, C.-gasse, situierten Wohnung zurückgewiesen wurde (protokolliert zu GW-101/042/14751/2023), und 1) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Wiener Schlichtungsstelle, Dezernat römisch eins, vom 11.10.2023, Zl. ..., mit welchem der Antrag vom 21.9.2023 auf Verfahrenshilfe im Hinblick auf das mit Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.9.2023 eingeleitete Verfahren betreffend die Überprüfung der Angemessenheit des Untermietzinses samt Betriebskosten im Hinblick auf die Untermietung der in Wien, C.-gasse, situierten Wohnung zurückgewiesen wurde (protokolliert zu GW-101/042/14751/2023), und

2) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Wiener Schlichtungsstelle, Dezernat I, vom 11.10.2023, Zl. ..., mit welchem der Antrag vom 21.9.2023 auf Verfahrenshilfe im Hinblick auf das mit Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.9.2023 eingeleitete Verfahren betreffend die Überprüfung der Angemessenheit der geleisteten Ablöse im Hinblick auf die Untermietung der in Wien, C.-gasse, situierten Wohnung zurückgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-101/V/042/14754/2023, 2) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Wiener Schlichtungsstelle, Dezernat römisch eins, vom 11.10.2023, Zl. ..., mit welchem der Antrag vom 21.9.2023 auf Verfahrenshilfe im Hinblick auf das mit Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.9.2023 eingeleitete Verfahren betreffend die Überprüfung der Angemessenheit der geleisteten Ablöse im Hinblick auf die Untermietung der in Wien, C.-gasse, situierten Wohnung zurückgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-101/V/042/14754/2023,

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Sprüche und die Begründungen der beiden mit einer einzigen Bescheidausfertigung erlassenen bekämpften Bescheide lauten wie folgt:

--Bescheid (Grafik) nicht anonymisierbar--

In der gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt:

--Beschwerde (Grafik) nicht anonymisierbar--

Aus den den Beschwerden beigeschlossenen erstinstanzlichen Akten ist ersichtlich:

Mit Schriftsatz vom 21.9.2023 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde jeweils im Hinblick auf deren Anmietung der in Wien, C.-gasse, situierten Wohnung in Untermiete einerseits den Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit des Untermietzinses samt Betriebskosten und andererseits den Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit der geleisteten Ablöse. Diese Anträge wurden zugleich mit dem Antrag auf Zuerkennung von Verfahrenshilfe verbunden.

Mit Verbesserungsauftrag vom 25.9.2023 wurde die Beschwerdeführerin binnen der Frist von 2 Wochen aufgefordert, die Antragsgegnerseite namhaft zu machen und ein substantiiertes Vorbringen im Sinne der §§ 26f MRG zu erstatten.Mit Verbesserungsauftrag vom 25.9.2023 wurde die Beschwerdeführerin binnen der Frist von 2 Wochen aufgefordert, die Antragsgegnerseite namhaft zu machen und ein substantiiertes Vorbringen im Sinne der Paragraphen 26 f, MRG zu erstatten.

Diesem Auftrag kam die Beschwerdeführerin nicht binnen der gesetzten Frist nach.

In weiterer Folge ergingen die beiden mit 11.10.2023 datierten Bescheide.

Sodann wurden die beiden obangeführten Hauptanträge mit Bescheiden vom 16.10.2023 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Die Sprüche und Begründungen dieser Bescheide lauten wie folgt:Sodann wurden die beiden obangeführten Hauptanträge mit Bescheiden vom 16.10.2023 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Die Sprüche und Begründungen dieser Bescheide lauten wie folgt:

--Bescheid (Grafik) nicht anonymisierbar--

Im Hinblick auf letzten Bescheid wurde in weiterer Folge Klage beim Bezirksgericht D. eingebracht, welches mit Schriftsatz vom 22.11.2023 die belangte Behörde zur Übermittlung der erstinstanzlichen Akten aufforderte.

Mit hg. Schriftsatz vom 1.12.2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, im Hinblick auf diese Sachlage ihre zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerden jeweils bestanden habende Beschwer darzulegen.

In Beantwortung dieses Auftrags brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:

--Vorbringen (Grafik) nicht anonymisierbar--

Mit Schriftsatz vom 9.1.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin den Beschluss des Bezirksgerichts D. vom …, GZ ..., mit welchem deren Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit des Untermietzinses samt Betriebskosten und einer geleisteten Ablöse für die gegenständliche Wohnung zurückgewiesen wurde.

Begründet wurde dieser Zurückweisungsbeschluss damit, dass seitens der Antragstellerin (Beschwerdeführerin) bislang vor der Schlichtungsstelle nur Verfahrenshilfeanträge, nicht aber Sachentscheidungsanträge gestellt worden seien. Mangels vorheriger Befassung der Schlichtungsstelle seien daher die beim Bezirksgericht eingebrachten Sachentscheidungsanträge der Beschwerdeführerin zurückzuweisen gewesen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in Hinblick auf § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in Hinblick auf Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG unterbleiben.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die gegenständlichen Verfahrenshilfeanträge wurden im Hinblick auf die beabsichtigte Stellung von Anträgen einerseits auf Überprüfung der Angemessenheit des Untermietzinses samt Betriebskosten im Hinblick auf die Untermietung der in Wien, C.-gasse, situierten Wohnung zurückgewiesen wurde (protokolliert zu GW-101/042/14751/2023), und andererseits auf Überprüfung der Angemessenheit der geleisteten Ablöse im Hinblick auf die Untermietung der in Wien, C.-gasse, situierten Wohnung zurückgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-101/V/042/14754/2023), eingebracht.

Zur Führung der Verfahren im Falle der Einbringung dieser in Aussicht genommenen Anträge ist (wäre) die Schlichtungsstelle des Magistrats der Stadt Wien, daher der Magistrat der Stadt Wien, zuständig.

In diesen Verfahren hat (hätte) der Magistrat der Stadt Wien als Verfahrensgesetz das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) anzuwenden.

In diesem Gesetz sieht der Gesetzgeber, im Gegensatz etwa zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht die Möglichkeit der Bewilligung einer Verfahrenshilfe durch die vollzuständige (oder irgendeine andere) Behörde vor.

Dass diese Nichteinräumung der Befugnis zur Bewilligung einer Verfahrenshilfe durch eine Behörde, welche als Verfahrensnorm das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz zu vollziehen hat, im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz stellt keine planwidrige, durch Rechtsanalogie zu schließende Rechtslücke dar, was sich schon aus dem Umstand ergibt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder etwa § 8a VwGVG für das Administrativerfahren vor dem Verwaltungsgericht das Recht auf Zuerkennung einer Verfahrenshilfe (samt Recht auf Bestellung eines Verfahrenshelfers) und § 40 VwGVG für das verwaltungsstrafgerichtliche Verfahren das Recht auf Zuerkennung eines Verfahrenshilfeverteidigers normiert.Dass diese Nichteinräumung der Befugnis zur Bewilligung einer Verfahrenshilfe durch eine Behörde, welche als Verfahrensnorm das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz zu vollziehen hat, im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz stellt keine planwidrige, durch Rechtsanalogie zu schließende Rechtslücke dar, was sich schon aus dem Umstand ergibt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder etwa Paragraph 8 a, VwGVG für das Administrativerfahren vor dem Verwaltungsgericht das Recht auf Zuerkennung einer Verfahrenshilfe (samt Recht auf Bestellung eines Verfahrenshelfers) und Paragraph 40, VwGVG für das verwaltungsstrafgerichtliche Verfahren das Recht auf Zuerkennung eines Verfahrenshilfeverteidigers normiert.

Das Recht auf Erlangung einer Verfahrenshilfe in administrativrechtlichen Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten wurde durch die mit der Verwaltungsverfahrensnovelle BGBl. I Nr. 24/2017 eingefügte Bestimmung des § 8a VwGVG rechtlich geschaffen.Das Recht auf Erlangung einer Verfahrenshilfe in administrativrechtlichen Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten wurde durch die mit der Verwaltungsverfahrensnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, eingefügte Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG rechtlich geschaffen.

In den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Novelle (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP S 1ff) wird zu dieser Bestimmung ausgeführt.In den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Novelle vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode S 1ff) wird zu dieser Bestimmung ausgeführt.

„Allgemeiner Teil

Mit dem Erkenntnis VfGH 25.6.2015, G 7/2015, hat der Verfassungsgerichtshof § 40 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft.Mit dem Erkenntnis VfGH 25.6.2015, G 7/2015, hat der Verfassungsgerichtshof Paragraph 40, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft.

§ 40 VwGVG sieht vor, dass einem Beschuldigten – unter weiteren Voraussetzungen – im Verwaltungsstrafverfahren ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird, wenn der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung zu tragen. § 40 (Abs. 1) VwGVG entspricht im Wesentlichen dem Art. 6 Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958. Diese Bestimmung sieht vor, dass jeder Angeklagte – unter weiteren Voraussetzungen – das Recht hat, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten.Paragraph 40, VwGVG sieht vor, dass einem Beschuldigten – unter weiteren Voraussetzungen – im Verwaltungsstrafverfahren ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird, wenn der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung zu tragen. Paragraph 40, (Absatz eins,) VwGVG entspricht im Wesentlichen dem Artikel 6, Absatz 3, Litera c, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,. Diese Bestimmung sieht vor, dass jeder Angeklagte – unter weiteren Voraussetzungen – das Recht hat, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beschränkt sich die EMRK jedoch nicht darauf, das Recht auf einen Pflichtverteidiger in Strafverfahren zu gewährleisten, sondern verpflichtet auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche – unter weiteren Voraussetzungen – zur Verfahrenshilfe. Unter Berufung auf diese Rechtsprechung wurde § 40 VwGVG vom Verfassungsgerichtshof mit der Begründung aufgehoben, die Bestimmung schließe in unzulässiger Weise Verfahrenshilfe in Verfahren, die keine Verwaltungsstrafverfahren sind, aus.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beschränkt sich die EMRK jedoch nicht darauf, das Recht auf einen Pflichtverteidiger in Strafverfahren zu gewährleisten, sondern verpflichtet auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche – unter weiteren Voraussetzungen – zur Verfahrenshilfe. Unter Berufung auf diese Rechtsprechung wurde Paragraph 40, VwGVG vom Verfassungsgerichtshof mit der Begründung aufgehoben, die Bestimmung schließe in unzulässiger Weise Verfahrenshilfe in Verfahren, die keine Verwaltungsstrafverfahren sind, aus.

Die Aufhebung des § 40 VwGVG durch den Verfassungsgerichtshof soll zum Anlass genommen werden, das Institut der Verfahrenshilfe im Verfahren der Verwaltungsgerichte neu zu regeln und einen Rechtszustand herzustellen, der der diesbezüglichen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung trägt.Die Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG durch den Verfassungsgerichtshof soll zum Anlass genommen werden, das Institut der Verfahrenshilfe im Verfahren der Verwaltungsgerichte neu zu regeln und einen Rechtszustand herzustellen, der der diesbezüglichen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung trägt.

Aus diesem Grund soll im 2. Hauptstück 1. Abschnitt VwGVG ein § 8a aufgenommen werden, der die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelt. Diese Verfahrenshilfe soll der Verfahrenshilfe im zivilgerichtlichen Verfahren entsprechen. Im Verwaltungsstrafverfahren soll – wie bisher – ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden können. Es bedarf daher auch einer entsprechenden Anordnung im 3. Hauptstück Aus diesem Grund soll im 2. Hauptstück 1. Abschnitt VwGVG ein Paragraph 8 a, aufgenommen werden, der die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelt. Diese Verfahrenshilfe soll der Verfahrenshilfe im zivilgerichtlichen Verfahren entsprechen. Im Verwaltungsstrafverfahren soll – wie bisher – ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden können. Es bedarf daher auch einer entsprechenden Anordnung im 3. Hauptstück

2. Abschnitt VwGVG (an Stelle des bisherigen § 40 VwGVG).2. Abschnitt VwGVG (an Stelle des bisherigen Paragraph 40, VwGVG).

(…)

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes):Zu Artikel eins, (Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes):

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):Zu Ziffer eins, (Inhaltsverzeichnis):

Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 2 (§ 8a samt Überschrift):Zu Ziffer 2, (Paragraph 8 a, samt Überschrift):

Die vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 sehen die Voraussetzungen vor, unter denen ein Anspruch auf Verfahrenshilfe besteht. Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 1 ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist.Die vorgeschlagenen Absatz eins und 2 sehen die Voraussetzungen vor, unter denen ein Anspruch auf Verfahrenshilfe besteht. Gemäß dem vorgeschlagenen Absatz eins, ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, geboten ist.

Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Darüber hinaus regelt der vorgeschlagene § 8a die Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe näher.Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Darüber hinaus regelt der vorgeschlagene Paragraph 8 a, die Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe näher.

Der vorgeschlagene § 8a Abs. 1 Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, „[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene § 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen § 8a hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten.Der vorgeschlagene Paragraph 8 a, Absatz eins, Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, „[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa Paragraph 52, des BFA-Verfahrensgesetzes – BFAVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFAVG gelangt der vorgeschlagene Paragraph 8 a, daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen Paragraph 8 a, hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien. Nicht maßgeblich ist, durch wen die anderen Parteien des Verfahrens vertreten sind (siehe auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/13 § 64 ZPO Rz. 16).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien. Nicht maßgeblich ist, durch wen die anderen Parteien des Verfahrens vertreten sind (siehe auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/13 Paragraph 64, ZPO Rz. 16).

Nach dem vorgeschlagenen Abs. 2 sollen – sofern für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht anderes bestimmt ist – für die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, anzuwenden sein.Nach dem vorgeschlagenen Absatz 2, sollen – sofern für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht anderes bestimmt ist – für die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, anzuwenden sein.

Zu den Abweichungen von der ZPO zählen etwa die ausdrückliche Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC, die prozessuale Behandlung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (etwa die Einbringung und die Behandlung des Antrags) und die Tragung des Aufwands für die Verfahrenshilfe. Der vorgeschlagene § 8a bestimmt diesbezüglich also „anderes“.Zu den Abweichungen von der ZPO zählen etwa die ausdrückliche Bezugnahme auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC, die prozessuale Behandlung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (etwa die Einbringung und die Behandlung des Antrags) und die Tragung des Aufwands für die Verfahrenshilfe. Der vorgeschlagene Paragraph 8 a, bestimmt diesbezüglich also „anderes“.

Erscheint die Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) als „offenbar mutwillig“ oder „aussichtslos“, ist Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen. Dadurch sollen Verfahrensverzögerungen und eine etwaige finanzielle Belastung des öffentlichen Haushalts vermieden werden. In solchen Fällen gebieten auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC keine Verfahrenshilfe. Die offenbar mutwillige oder aussichtslose Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) schließt Verfahrenshilfe auch im zivilgerichtlichen Verfahren (und daher folglich auch im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes [vgl. § 61 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985] und des Verfassungsgerichtshofes [vgl. § 35 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1983 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953]) aus (siehe § 63 Abs. 1 ZPO).Erscheint die Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) als „offenbar mutwillig“ oder „aussichtslos“, ist Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen. Dadurch sollen Verfahrensverzögerungen und eine etwaige finanzielle Belastung des öffentlichen Haushalts vermieden werden. In solchen Fällen gebieten auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC keine Verfahrenshilfe. Die offenbar mutwillige oder aussichtslose Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) schließt Verfahrenshilfe auch im zivilgerichtlichen Verfahren (und daher folglich auch im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes [vgl. Paragraph 61, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985] und des Verfassungsgerichtshofes [vgl. Paragraph 35, Absatz eins, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1983 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953]) aus (siehe Paragraph 63, Absatz eins, ZPO).

Ob Verfahrenshilfe zu gewähren ist, bestimmt sich „nach der Lage des Falles“ (siehe auch § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO). Dem entspricht es, dass die Verfahrenshilfe zu gewähren ist, „soweit“ dies geboten ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass Verfahrenshilfe für das Verfahren zur Gänze oder zum Teil bewilligt werden kann, je nachdem, für welche Handlungen der Partei diese erforderlich ist. Die Lage des Falles ist auch maßgeblich für die Auswahl der konkreten Begünstigung, die das Verwaltungsgericht gewähren kann: ob nämlich die Partei vorläufig von Gebühren befreit und/oder ob ihr ein Rechtsanwalt beigegeben wird.Ob Verfahrenshilfe zu gewähren ist, bestimmt sich „nach der Lage des Falles“ (siehe auch Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO). Dem entspricht es, dass die Verfahrenshilfe zu gewähren ist, „soweit“ dies geboten ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass Verfahrenshilfe für das Verfahren zur Gänze oder zum Teil bewilligt werden kann, je nachdem, für welche Handlungen der Partei diese erforderlich ist. Die Lage des Falles ist auch maßgeblich für die Auswahl der konkreten Begünstigung, die das Verwaltungsgericht gewähren kann: ob nämlich die Partei vorläufig von Gebühren befreit und/oder ob ihr ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, sind die Bestimmungen der ZPO maßgeblich (siehe § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts). Wegen der sinngemäßen Anwendbarkeit des § 66 ZPO hat der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein Vermögensbekenntnis beizubringen. Wird ein solches Vermögensbekenntnis nicht beigebracht und kommt der Antragsteller einem Auftrag, diesen Mangel zu beheben, innerhalb der vom Verwaltungsgericht bestimmten Frist nicht nach, soll das Verwaltungsgericht den Antrag zurückweisen (§ 17 VwGVG, insb. iVm. § 13 Abs. 3 AVG). Auch der Umfang der Verfahrenshilfe bestimmt sich nach der ZPO (siehe zu den Begünstigungen der einstweiligen Befreiung von Gebühren und Kosten § 64 Abs. 1 ZPO).Für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, sind die Bestimmungen der ZPO maßgeblich (siehe Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts). Wegen der sinngemäßen Anwendbarkeit des Paragraph 66, ZPO hat der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein Vermögensbekenntnis beizubringen. Wird ein solches Vermögensbekenntnis nicht beigebracht und kommt der Antragsteller einem Auftrag, diesen Mangel zu beheben, innerhalb der vom Verwaltungsgericht bestimmten Frist nicht nach, soll das Verwaltungsgericht den Antrag zurückweisen (Paragraph 17, VwGVG, insb. in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG). Auch der Umfang der Verfahrenshilfe bestimmt sich nach der ZPO (siehe zu den Begünstigungen der einstweiligen Befreiung von Gebühren und Kosten Paragraph 64, Absatz eins, ZPO).

Jene Bestimmungen der ZPO, die sich auf prozessuale Handlungen des gerichtlichen Verfahrens beziehen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – jedoch keine Entsprechungen finden, sind freilich nicht anzuwenden (so etwa die Befreiung von der Entrichtung der Kosten der notwendigen Verlautbarungen [§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. d ZPO], die Kosten eines Kurators [§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. e ZPO], die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten [§ 64 Abs. 1 Z 2 ZPO], die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt [§ 64 Abs. 1 Z 3 ZPO], die Beigebung eines amtlichen Vertreters zur Einbringung der Klage (hier: Beschwerde) bei einem auswärtigen Gericht [§ 64 Abs. 1 Z 4 ZPO], Verfahrenshilfe zur außergerichtlichen Streitbeilegung [§ 64b ZPO]).Jene Bestimmungen der ZPO, die sich auf prozessuale Handlungen des gerichtlichen Verfahrens beziehen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – jedoch keine Entsprechungen finden, sind freilich nicht anzuwenden (so etwa die Befreiung von der Entrichtung der Kosten der notwendigen Verlautbarungen [§ 64 Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, ZPO], die Kosten eines Kurators [§ 64 Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ZPO], die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten [§ 64 Absatz eins, Ziffer 2, ZPO], die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt [§ 64 Absatz eins, Ziffer 3, ZPO], die Beigebung eines amtlichen Vertreters zur Einbringung der Klage (hier: Beschwerde) bei einem auswärtigen Gericht [§ 64 Absatz eins, Ziffer 4, ZPO], Verfahrenshilfe zur außergerichtlichen Streitbeilegung [§ 64b ZPO]).

Der vorgeschlagene Abs. 3 regelt die Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Im Bescheidbeschwerdeverfahren soll der Antrag (wie auch die Bescheidbeschwerde) bei der Behörde einzubringen sein. Dies gilt auch für die Säumnisbeschwerde. Hingegen ist die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe, der sich auf eine solche Beschwerde bezieht, soll daher auch unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sein. § 65 ZPO (Einbringung beim Prozessgericht erster Instanz) ist nicht anzuwenden. Partei des Verfahrens ist ausschließlich der Bewilligungswerber.Der vorgeschlagene Absatz 3, regelt die Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Im Bescheidbeschwerdeverfahren soll der Antrag (wie auch die Bescheidbeschwerde) bei der Behörde einzubringen sein. Dies gilt auch für die Säumnisbeschwerde. Hingegen ist die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe, der sich auf eine solche Beschwerde bezieht, soll daher auch unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sein. Paragraph 65, ZPO (Einbringung beim Prozessgericht erster Instanz) ist nicht anzuwenden. Partei des Verfahrens ist ausschließlich der Bewilligungswerber.

Der vorgeschlagene Abs. 4 regelt, ab welchem Zeitpunkt der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht werden kann. Eine vergleichbare Anordnung enthält § 40 Abs. 6 VwGVG. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe soll frühestens zu jenem Zeitpunkt gestellt werden können, in dem auch eine Beschwerde erhoben werden kann oder in dem sich die Notwendigkeit zur Rechtsverfolgung ergibt (bei Säumnis der Verwaltungsbehörde ist das im Mehrparteienverfahren etwa erst dann der Fall, wenn die Person, deren Antrag nicht fristgerecht durch Bescheid erledigt wird, Säumnisbeschwerde erhebt).Der vorgeschlagene Absatz 4, regelt, ab welchem Zeitpunkt der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht werden kann. Eine vergleichbare Anordnung enthält Paragraph 40, Absatz 6, VwGVG. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe soll frühestens zu jenem Zeitpunkt gestellt werden können, in dem auch eine Beschwerde erhoben werden kann oder in dem sich die Notwendigkeit zur Rechtsverfolgung ergibt (bei Säumnis der Verwaltungsbehörde ist das im Mehrparteienverfahren etwa erst dann der Fall, wenn die Person, deren Antrag nicht fristgerecht durch Bescheid erledigt wird, Säumnisbeschwerde erhebt).

Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe soll nicht die Behörde entscheiden, sondern das Verwaltungsgericht. Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 6 soll die Behörde daher den Antrag unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorlegen. Ob das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgibt, bestimmt sich nach den vorgeschlagenen Abs. 1 und 2. Der weitere Verfahrensablauf entspricht jenem, den schon § 40 VwGVG vorsieht.Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe soll nicht die Behörde entscheiden, sondern das Verwaltungsgericht. Gemäß dem vorgeschlagenen Absatz 6, soll die Behörde daher den Antrag unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorlegen. Ob das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgibt, bestimmt sich nach den vorgeschlagenen Absatz eins und 2. Der weitere Verfahrensablauf entspricht jenem, den schon Paragraph 40, VwGVG vorsieht.

Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so hat dies aus prozessualer Sicht zur Folge, dass die Beschwerdefrist neu zu laufen beginnt. Darüber hinaus sind jedoch keine Auswirkungen auf das Verfahren selbst angeordnet, weshalb dieses wie andere Verfahren, in denen kein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wird, zu führen ist. Die Beschwerde ist daher auch nachdem ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wurde, bei der Behörde einzubringen (und zwar ungeachtet dessen, dass das Verwaltungsgericht über diesen Antrag abgesprochen hat); die Behörde hat daher auch die Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen (§ 14 VwGVG) oder den Bescheid nachzuholen (§ 16 VwGVG).Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so hat dies aus prozessualer Sicht zur Folge, dass die Beschwerdefrist neu zu laufen beginnt. Darüber hinaus sind jedoch keine Auswirkungen auf das Verfahren selbst angeordnet, weshalb dieses wie andere Verfahren, in denen kein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wird, zu führen ist. Die Beschwerde ist daher auch nachdem ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wurde, bei der Behörde einzubringen (und zwar ungeachtet dessen, dass das Verwaltungsgericht über diesen Antrag abgesprochen hat); die Behörde hat daher auch die Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen (Paragraph 14, VwGVG) oder den Bescheid nachzuholen (Paragraph 16, VwGVG).

Anders als im Zivilprozess soll die Frage, wer den Aufwand für die Verfahrenshilfe zu tragen hat, nicht vom Ausgang des Verfahrens abhängen. Der vorgeschlagene Abs. 10 sieht daher abweichend von den §§ 70 und 71 ZPO vor, dass den Aufwand jener Rechtsträger zu tragen hat, in dessen Namen das Verwaltungsgericht handelt (vgl. VfSlg. 16.739/2002). § 56a der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868, bleibt unberührt.“Anders als im Zivilprozess soll die Frage, wer den Aufwand für die Verfahrenshilfe zu tragen hat, nicht vom Ausgang des Verfahrens abhängen. Der vorgeschlagene Absatz 10, sieht daher abweichend von den Paragraphen 70 und 71 ZPO vor, dass den Aufwand jener Rechtsträger zu tragen hat, in dessen Namen das Verwaltungsgericht handelt vergleiche VfSlg. 16.739/2002). Paragraph 56 a, der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868, bleibt unberührt.“

Insbesondere aus diesen Erläuterungen ist ersichtlich, dass mit der Einfügung des § 8a VwGVG den verfassungsgesetzlichen Vorgaben, welche sich insbesondere aus Art. 6 EMRK ergeben, nachkommen wollte. Dafür sah es der Gesetzgeber sichtlich als ausreichend an, dass nur im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nicht aber im allfällig vorgelagerten Behördenverfahren das Recht zur Erlangung einer Verfahrenshilfe verankert wird.Insbesondere aus diesen Erläuterungen ist ersichtlich, dass mit der Einfügung des Paragraph 8 a, VwGVG den verfassungsgesetzlichen Vorgaben, welche sich insbesondere aus Artikel 6, EMRK ergeben, nachkommen wollte. Dafür sah es der Gesetzgeber sichtlich als ausreichend an, dass nur im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nicht aber im allfällig vorgelagerten Behördenverfahren das Recht zur Erlangung einer Verfahrenshilfe verankert wird.

Hätte daher der Gesetzgeber auch in von einer Behörde zu vollziehenden Administrativverfahren generell das Recht auf Zuerkennung einer Verfahrenshilfe (samt Recht auf Bestellung eines Verfahrenshelfers) vorsehen wollen, hätte der Gesetzgeber daher auch von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht, und etwa die Regelung des § 8a VwGVG als eine neue Gesetzesbestimmung ins Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz eingefügt.Hätte daher der Gesetzgeber auch in von einer Behörde zu vollziehenden Administrativverfahren generell das Recht auf Zuerkennung einer Verfahrenshilfe (samt Recht auf Bestellung eines Verfahrenshelfers) vorsehen wollen, hätte der Gesetzgeber daher auch von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht, und etwa die Regelung des Paragraph 8 a, VwGVG als eine neue Gesetzesbestimmung ins Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz eingefügt.

Damit bleibt zu prüfen, ob der Materiengesetzgeber im Hinblick auf die gegenständlichen Verfahren abweichend von der subsidiären Gesetzesbestimmung des § 8a VwGVG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren oder für das Behördenverfahren eine eigene Regelung eines Anspruchs auf Erlangung einer Verfahrenshilfe normiert hat.Damit bleibt zu prüfen, ob der Materiengesetzgeber im Hinblick auf die gegenständlichen Verfahren abweichend von der subsidiären Gesetzesbestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren oder für das Behördenverfahren eine eigene Regelung eines Anspruchs auf Erlangung einer Verfahrenshilfe normiert hat.

Eine solche Sonderregelung ist nicht erfolgt:

Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle finden nämlich gemäß § 39 Abs. 3 MietrechtsG in Hinblick auf die von einer Schlichtungsstelle durchzuführenden Verfahren nach dem MietrechtsG - abgesehen vom Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz - (nur) die Bestimmungen der § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2, §§ 17, 25 bis 28 AußStrG, § 31 Abs. 1 bis 4 AußStrG, die §§ 32 bis 34 AußStrG sowie § 37 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 Z 1 bis 12 und 18 und Abs. 4 AußStrG (entsprechende) Anwendung.Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle finden nämlich gemäß Paragraph 39, Absatz 3, MietrechtsG in Hinblick auf die von einer Schlichtungsstelle durchzuführenden Verfahren nach dem MietrechtsG - abgesehen vom Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz - (nur) die Bestimmungen der Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraphen 17,, 25 bis 28 AußStrG, Paragraph 31, Absatz eins bis 4 AußStrG, die Paragraphen 32 bis 34 AußStrG sowie Paragraph 37, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 3, Ziffer eins bis 12 und 18 und Absatz 4, AußStrG (entsprechende) Anwendung.

Damit findet die Bestimmung des § 7 AußStrG, mit welcher ein Anspruch auf Verfahrenshilfe im Außerstreitigen Verfahren normiert wird, in diesen Verfahren, und damit nicht in den vor der Schlichtungsstelle zu führenden Verfahren eine (entsprechende) Anwendung.Damit findet die Bestimmung des Paragraph 7, AußStrG, mit welcher ein Anspruch auf Verfahrenshilfe im Außerstreitigen Verfahren normiert wird, in diesen Verfahren, und damit nicht in den vor der Schlichtungsstelle zu führenden Verfahren eine (entsprechende) Anwendung.

Damit gibt es keine Rechtsnorm, welche für ein vor der Schlichtungsstelle (bzw. einer das MietrechtsG vollziehenden Behörde) geführtes Behördenverfahren das Recht auf Zuerkennung einer Verfahrenshilfe normiert.

Die belangte Behörde hat daher zutreffend die gegenständlich gestellten Verfahrenshilfeanträge als unzulässig zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenshilfeantrag, Angemessenheit des Untermietzinses, Analogie, planwidrige Unvollständigkeit, Schlichtungsstelle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.101.042.14751.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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