TE Lvwg Erkenntnis 2024/2/5 VGW-001/049/7870/2023, VGW-001/V/049/9259/2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2024
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Entscheidungsdatum

05.02.2024

Index

27/01 Rechtsanwälte
20/06 Konsumentenschutz

Norm

RAO §57 Abs2
RAO §8 Abs2
ECG 2001 §21 Z10
  1. RAO § 57 heute
  2. RAO § 57 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. RAO § 57 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. RAO § 57 gültig von 24.05.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2000
  1. RAO § 8 heute
  2. RAO § 8 gültig ab 01.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
  3. RAO § 8 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 8 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Holzer über die Beschwerden des Herrn A. B. sowie der C., beide vertreten durch die RAe, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. und 11.Bezirk, vom 08.03.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Rechtsanwaltsordnung (RAO), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2023

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 140,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch II. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 140,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie die sonstigen in Geld bemessenen Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.römisch III. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die C. für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie die sonstigen in Geld bemessenen Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 06.05.2022 übermittelte die RAK Wien der belangten Behörde eine Sachverhaltsdarstellung samt Anzeige wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 57 Abs. 2 iVm. § 8 RAO durch den Beschwerdeführer, Herrn D. E. (Beschwerdeführer im parallel verlaufenden Verfahren) und die C..Mit Schreiben vom 06.05.2022 übermittelte die RAK Wien der belangten Behörde eine Sachverhaltsdarstellung samt Anzeige wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, RAO durch den Beschwerdeführer, Herrn D. E. (Beschwerdeführer im parallel verlaufenden Verfahren) und die C..

In der Folge erging von Seiten der belangten Behörde mit 15.09.2022 eine Aufforderung zur Rechtfertigung und im Weiteren mit 08.03.2023 ein Straferkenntnis, mit dem der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 8 Abs. 1 und 2 RAO zu einer Geldstrafe von EUR 700,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verpflichtet wurde. Mit 10.05.2023 wurde eine Vollmachtbekanntgabe der rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers übermittelt und mitgeteilt, dass dieser das Straferkenntnis nie erhalten habe. Am 24.05.2023 kam es durch die rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zu einer Akteneinsicht samt Aktenabschrift. Davor wurde am 15.05.2023 das Straferkenntnis neuerlich, diesmal an die rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, zugestellt und durch die rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 06.06.2023, sohin fristgerecht, Beschwerde erhoben.In der Folge erging von Seiten der belangten Behörde mit 15.09.2022 eine Aufforderung zur Rechtfertigung und im Weiteren mit 08.03.2023 ein Straferkenntnis, mit dem der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 RAO zu einer Geldstrafe von EUR 700,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verpflichtet wurde. Mit 10.05.2023 wurde eine Vollmachtbekanntgabe der rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers übermittelt und mitgeteilt, dass dieser das Straferkenntnis nie erhalten habe. Am 24.05.2023 kam es durch die rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zu einer Akteneinsicht samt Aktenabschrift. Davor wurde am 15.05.2023 das Straferkenntnis neuerlich, diesmal an die rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, zugestellt und durch die rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 06.06.2023, sohin fristgerecht, Beschwerde erhoben.

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Das Verwaltungsgericht Wien hielt am 05.10.2023 eine mündliche Verhandlung ab, in deren Rahmen der Beschwerdeführer, Herr Dr. D. E. (Beschwerdeführer im parallel geführten Verfahren) und Herr Dr. F. G. als Zeuge vernommen wurden.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer und Herr Dr. D. E. sind beide Gesellschafter und Geschäftsführer der C. mit Sitz in H.. Diese Gesellschaft verfügt über eine Berechtigung als Rechtsdienstleister nach dem deutschen Rechtsdienstleistergesetz zur Erbringung von Inkassodienstleistungen. Die C. hat dabei eine 100% Tochtergesellschaft in der Schweiz, die I. AG, wobei Herr Dr. D. E. auch bei dieser Gesellschaft Mitglied des Verwaltungsrates ist. Die C. und ihre Tochtergesellschaft, die I. AG, sind dabei auf den Kauf von Forderungen aus den Bereichen Flugastrechte, Verstöße gegen die DSGVO oder auch Online Glücksspiel spezialisiert. Der Ankauf von Forderungen im Bereich des Online Glücksspiels erfolgt dabei durch die I. AG. Der Ablauf des Vertragsabschlusses ist dabei stets so, dass die Kunden auf der Homepage der C. (die I. AG selbst verfügt über keine Homepage und keinen sonstigen Internetauftritt) ihre Daten eingeben und es dann zu einer Prüfung durch eine der beiden Gesellschaften kommt, ob die Ansprüche abkauft werden und den Kunden dann ein konkretes Kaufangebot unterbreitet wird. Den Kunden wird dann ein schriftlicher Kauf- und Abtretungsvertrag übermittelt, den diese unterfertigen und retournieren müssen, um dann zuletzt den Kaufpreis für ihre Forderung zu erhalten. Zur Durchsetzung der von ihr aufgekauften Forderungen greift die I. AG dabei bspw. auf die Rechtsanwälte GmbH zurück. Die C. bzw. die I. AG berechnen dabei ihrerseits eine Summe für den Forderungskauf und ermitteln damit auch, welcher Betrag ihrerseits durchsetzbar erscheint/durchsetzbar ist. Auf der Homepage der C. findet sich weder im Bereich der Verluste aus Online Glücksspiel, noch sonst, ein Hinweis auf die I. AG. Einen Verweis auf die I. AG enthalten nur die auf der Homepage der C. enthaltenen AGB. Laut Homepage der C. ist der Service im Bereich des Forderungskaufs bei Verlusten aus Online Glücksspiel auch für Kunden in Österreich nutzbar. Im Bereich der Homepage der C. zu Verlusten aus online Glücksspiel scheint bei den entsprechenden Reitern und Unterpunkten zur Entschädigung und deren Leistung stets nur die C. auf. Auf der Homepage der C. kann dabei im Bereich der Prüfung des individuellen Anspruchs auch zwischen dem Wohnsitz des Kunden (Österreich oder Deutschland) gewählt werden. Zur inkriminierten Tatzeit wurde auf der Homepage auch mit den angelasteten Slogans „Unsere Experten prüfen schnellstmöglich, ob und wie hoch Dein auf Entschädigung ist.“, „Ja, unser Service ist für Personen mit Wohnsitz in Deutschland und Österreich nutzbar.“ geworben.Der Beschwerdeführer und Herr Dr. D. E. sind beide Gesellschafter und Geschäftsführer der C. mit Sitz in H.. Diese Gesellschaft verfügt über eine Berechtigung als Rechtsdienstleister nach dem deutschen Rechtsdienstleistergesetz zur Erbringung von Inkassodienstleistungen. Die C. hat dabei eine 100% Tochtergesellschaft in der Schweiz, die römisch eins. AG, wobei Herr Dr. D. E. auch bei dieser Gesellschaft Mitglied des Verwaltungsrates ist. Die C. und ihre Tochtergesellschaft, die römisch eins. AG, sind dabei auf den Kauf von Forderungen aus den Bereichen Flugastrechte, Verstöße gegen die DSGVO oder auch Online Glücksspiel spezialisiert. Der Ankauf von Forderungen im Bereich des Online Glücksspiels erfolgt dabei durch die römisch eins. AG. Der Ablauf des Vertragsabschlusses ist dabei stets so, dass die Kunden auf der Homepage der C. (die römisch eins. AG selbst verfügt über keine Homepage und keinen sonstigen Internetauftritt) ihre Daten eingeben und es dann zu einer Prüfung durch eine der beiden Gesellschaften kommt, ob die Ansprüche abkauft werden und den Kunden dann ein konkretes Kaufangebot unterbreitet wird. Den Kunden wird dann ein schriftlicher Kauf- und Abtretungsvertrag übermittelt, den diese unterfertigen und retournieren müssen, um dann zuletzt den Kaufpreis für ihre Forderung zu erhalten. Zur Durchsetzung der von ihr aufgekauften Forderungen greift die römisch eins. AG dabei bspw. auf die Rechtsanwälte GmbH zurück. Die C. bzw. die römisch eins. AG berechnen dabei ihrerseits eine Summe für den Forderungskauf und ermitteln damit auch, welcher Betrag ihrerseits durchsetzbar erscheint/durchsetzbar ist. Auf der Homepage der C. findet sich weder im Bereich der Verluste aus Online Glücksspiel, noch sonst, ein Hinweis auf die römisch eins. AG. Einen Verweis auf die römisch eins. AG enthalten nur die auf der Homepage der C. enthaltenen AGB. Laut Homepage der C. ist der Service im Bereich des Forderungskaufs bei Verlusten aus Online Glücksspiel auch für Kunden in Österreich nutzbar. Im Bereich der Homepage der C. zu Verlusten aus online Glücksspiel scheint bei den entsprechenden Reitern und Unterpunkten zur Entschädigung und deren Leistung stets nur die C. auf. Auf der Homepage der C. kann dabei im Bereich der Prüfung des individuellen Anspruchs auch zwischen dem Wohnsitz des Kunden (Österreich oder Deutschland) gewählt werden. Zur inkriminierten Tatzeit wurde auf der Homepage auch mit den angelasteten Slogans „Unsere Experten prüfen schnellstmöglich, ob und wie hoch Dein auf Entschädigung ist.“, „Ja, unser Service ist für Personen mit Wohnsitz in Deutschland und Österreich nutzbar.“ geworben.

Beim Beschwerdeführer sind überdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen.

Der Beschwerdeführer weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.

III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Stellung des Beschwerdeführers und von Herrn Dr. D. E. im Rahmen der C. bzw. der I. AG ergeben sich zum einen aus deren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2023 bzw. auch dem Auszug des Handelsregisters des Amtsgerichts H. und des Auszugs des Handelsregisters des Kantons St. Gallen. Jene dazu, dass es sich bei der C. um einen Rechtsdienstleister nach dem deutschen RDG handelt aus deren Impressum bzw. ebenfalls dem Auszug des Handelsregisters des Amtsgerichts H.. Jene zum Ablauf des Prozederes rund um das Eingehen von Kauf- und Abtretungsverträgen durch die C. bzw. die I. GmbH, zum einen aus den Angaben auf der Homepage der C. bzw. auch den Angaben des Beschwerdeführers, des Herrn E. und des Zeugen Dr. G. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.10.2023. Jene zu den Slogans aus einer Einsichtnahme in die Homepage der C. sowie auch aus den von der RAK Wien im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Screenshots, die im Gerichts- und Verwaltungsakt enthalten sind.Die Feststellungen zur Stellung des Beschwerdeführers und von Herrn Dr. D. E. im Rahmen der C. bzw. der römisch eins. AG ergeben sich zum einen aus deren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2023 bzw. auch dem Auszug des Handelsregisters des Amtsgerichts H. und des Auszugs des Handelsregisters des Kantons St. Gallen. Jene dazu, dass es sich bei der C. um einen Rechtsdienstleister nach dem deutschen RDG handelt aus deren Impressum bzw. ebenfalls dem Auszug des Handelsregisters des Amtsgerichts H.. Jene zum Ablauf des Prozederes rund um das Eingehen von Kauf- und Abtretungsverträgen durch die C. bzw. die römisch eins. GmbH, zum einen aus den Angaben auf der Homepage der C. bzw. auch den Angaben des Beschwerdeführers, des Herrn E. und des Zeugen Dr. G. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.10.2023. Jene zu den Slogans aus einer Einsichtnahme in die Homepage der C. sowie auch aus den von der RAK Wien im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Screenshots, die im Gerichts- und Verwaltungsakt enthalten sind.

Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Jene dazu, dass der Beschwerdeführer bis dato verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist auf die entsprechenden Rückmeldungen durch die MA 63 sowie die LPD Wien.

IV.      Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 8. Abs. 1 RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs. 1 den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Absatz eins, den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt.

§ 8 Abs. 1 RAO stellt auf das typische Berufsbild des Rechtsanwaltes und die traditionellerweise von Rechtsanwälten ausgeübten Tätigkeiten ab. Zur umfassenden Parteienvertretung im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 RAO gehört neben dem Beratungsrecht auch das berufsmäßige Verfassen von Rechtsurkunden oder gerichtlichen Eingaben für Parteien bzw. das gewerbsmäßige Verfassen schriftlicher Anträge oder Urkunden sowie das Erteilen einschlägiger Auskünfte für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden. Der Begriff der Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten in § 8 Abs. 1 RAO umfasst nicht bloß die Vertretung vor Behörden und Gerichten, sondern u.a. auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vor und/oder nachprozessualen Korrespondenz. Für den Rechtsanwaltsberuf ist typisch, dass er die rechtliche Beratung und Vertretung von Klienten vor Gerichten in dem weitesten Ausmaß und Umfang umfasst, der denkbar ist (vgl. VwGH 07.10.2019 Ra 2019/03/0111, VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0001). Paragraph 8, Absatz eins, RAO stellt auf das typische Berufsbild des Rechtsanwaltes und die traditionellerweise von Rechtsanwälten ausgeübten Tätigkeiten ab. Zur umfassenden Parteienvertretung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins und 2 RAO gehört neben dem Beratungsrecht auch das berufsmäßige Verfassen von Rechtsurkunden oder gerichtlichen Eingaben für Parteien bzw. das gewerbsmäßige Verfassen schriftlicher Anträge oder Urkunden sowie das Erteilen einschlägiger Auskünfte für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden. Der Begriff der Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten in Paragraph 8, Absatz eins, RAO umfasst nicht bloß die Vertretung vor Behörden und Gerichten, sondern u.a. auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vor und/oder nachprozessualen Korrespondenz. Für den Rechtsanwaltsberuf ist typisch, dass er die rechtliche Beratung und Vertretung von Klienten vor Gerichten in dem weitesten Ausmaß und Umfang umfasst, der denkbar ist vergleiche VwGH 07.10.2019 Ra 2019/03/0111, VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0001).

Gemäß § 57 Abs. 2 RAO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 16.000 zu bestrafen, wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt.Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, RAO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 16.000 zu bestrafen, wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt.

Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit nach § 57 Abs. 2 RAO ist im Sinne jenes des § 1 Abs. 4 GewO 1994 zu verstehen (VwGH 04.12.1998, 97/19/1553). Dies ist sohin der Fall, wenn eine bestimmte Ausübung bereits mehrfach erfolgt ist, aber auch dann, wenn aus einer singulären Ausübung auf eine Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann (Vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 [2021] § 1 Rz 26 ff.).Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit nach Paragraph 57, Absatz 2, RAO ist im Sinne jenes des Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1994 zu verstehen (VwGH 04.12.1998, 97/19/1553). Dies ist sohin der Fall, wenn eine bestimmte Ausübung bereits mehrfach erfolgt ist, aber auch dann, wenn aus einer singulären Ausübung auf eine Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann (Vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 [2021] Paragraph eins, Rz 26 ff.).

Den Rechtsanwälten vorbehalten sind dabei insbesondere all jene Tätigkeiten, die von diesen im Rahmen ihres typischen Leistungsspektrums erbracht werden, wie das Verfassen von Eingaben an Behörden oder Gerichte oder insbesondere auch die Erteilung rechtlicher Auskünfte die auf die Verwendung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren abzielen (Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 [2018] § 57 Rz 8). Ausreichend zur Erfüllung des Tatbestandes des § 57 Abs. 2 RAO ist dabei bereits die Erbringung einzelner den Rechtsanwälten vorbehaltener Leistungen, wie bspw. die Erteilung von Rechtsauskünften (Vgl. VwGH 04.12.1998, 97/19/1553; VwGH 27.06.2002, 99/10/0124). § 57 Abs. 2 RAO bezweckt dabei einerseits den Schutz des rechtssuchenden Publikums vor unqualifizierten Rechtsauskünften sowie Beistandsleistungen und andererseits, den freien Berufsstand der Rechtsanwälte vor dem Eindringen Berufsfremder in ihren Tätigkeitsbereich zu bewahren. Das Ausmaß der (juristischen) Unerfahrenheit des jeweils Beratenen ist in diesem Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung. Den Rechtsanwälten vorbehalten sind dabei insbesondere all jene Tätigkeiten, die von diesen im Rahmen ihres typischen Leistungsspektrums erbracht werden, wie das Verfassen von Eingaben an Behörden oder Gerichte oder insbesondere auch die Erteilung rechtlicher Auskünfte die auf die Verwendung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren abzielen (Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 [2018] Paragraph 57, Rz 8). Ausreichend zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 57, Absatz 2, RAO ist dabei bereits die Erbringung einzelner den Rechtsanwälten vorbehaltener Leistungen, wie bspw. die Erteilung von Rechtsauskünften (Vgl. VwGH 04.12.1998, 97/19/1553; VwGH 27.06.2002, 99/10/0124). Paragraph 57, Absatz 2, RAO bezweckt dabei einerseits den Schutz des rechtssuchenden Publikums vor unqualifizierten Rechtsauskünften sowie Beistandsleistungen und andererseits, den freien Berufsstand der Rechtsanwälte vor dem Eindringen Berufsfremder in ihren Tätigkeitsbereich zu bewahren. Das Ausmaß der (juristischen) Unerfahrenheit des jeweils Beratenen ist in diesem Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung.

Zum Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers und der haftenden Gesellschaft, dass gegenständlich das Herkunftslandprinzip zur Anwendung gelange und daher die Bestimmungen der RAO nicht zum Tragen kommen würden ist Folgendes auszuführen: Gegenwärtig greift aus Sicht des erkennenden Gerichts weder das Herkunftslandprinzip nach den Art. 56 ff AEUV ein, da der EuGH bereits in einem faktisch identen Sachverhalt entschieden hat, dass nationale Regelungen, die Rechtsanwälten bestimmte Tätigkeiten – wie auch die gegenständliche – vorbehalten, unter den ungeschriebenen Rechtsfertigungsgrund der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege fallen und daher hier das Herkunftslandprinzip nicht zum Tragen kommt (Vgl. EuGH 12.12.1996, C-3/95, Slg 1996, I-6511, Rn. 43; Pache, Die Dienstleistungsfreiheit, in Schulze/Zuleeg/Kadelbach (Hrsg.), Europarecht3 [2014] § 10 Rn. 148; Budischowsky in Jaeger/Stöger (Hrsg.), EUV/AEUV (2023) Art. 57 Rz 30). Gleiches gilt dabei auch aus zweierlei Gründen auch für den Bereich des ECG: Das ECG fußt auf der E-Commerce-Richtlinie (RL 2000/31/EG) und legt in deren Umsetzung in § 1 Abs. 1 als seinen Anwendungsbereich die Regelung eines rechtlichen Rahmens für bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs fest (Siehe zum Anwendungsbereich an sich auch Zankl, E-Commerce und Vertragsrecht, in Zankl (Hrsg.), Rechtshandbuch der Digitalisierung [2021] 6.4 f.). In der Folge finden sich in § 20 ff ECG Bestimmungen zum Herkunftslandprinzip und bestimmt § 20 Abs. 1 leg. cit, dass sich im koordinierten Bereich im Sinne des § 3 Z 8 leg. cit. die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstanbieter nach dem Recht dieses Staates richten.Zum Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers und der haftenden Gesellschaft, dass gegenständlich das Herkunftslandprinzip zur Anwendung gelange und daher die Bestimmungen der RAO nicht zum Tragen kommen würden ist Folgendes auszuführen: Gegenwärtig greift aus Sicht des erkennenden Gerichts weder das Herkunftslandprinzip nach den Artikel 56, ff AEUV ein, da der EuGH bereits in einem faktisch identen Sachverhalt entschieden hat, dass nationale Regelungen, die Rechtsanwälten bestimmte Tätigkeiten – wie auch die gegenständliche – vorbehalten, unter den ungeschriebenen Rechtsfertigungsgrund der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege fallen und daher hier das Herkunftslandprinzip nicht zum Tragen kommt (Vgl. EuGH 12.12.1996, C-3/95, Slg 1996, I-6511, Rn. 43; Pache, Die Dienstleistungsfreiheit, in Schulze/Zuleeg/Kadelbach (Hrsg.), Europarecht3 [2014] Paragraph 10, Rn. 148; Budischowsky in Jaeger/Stöger (Hrsg.), EUV/AEUV (2023) Artikel 57, Rz 30). Gleiches gilt dabei auch aus zweierlei Gründen auch für den Bereich des ECG: Das ECG fußt auf der E-Commerce-Richtlinie (RL 2000/31/EG) und legt in deren Umsetzung in Paragraph eins, Absatz eins, als seinen Anwendungsbereich die Regelung eines rechtlichen Rahmens für bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs fest (Siehe zum Anwendungsbereich an sich auch Zankl, E-Commerce und Vertragsrecht, in Zankl (Hrsg.), Rechtshandbuch der Digitalisierung [2021] 6.4 f.). In der Folge finden sich in Paragraph 20, ff ECG Bestimmungen zum Herkunftslandprinzip und bestimmt Paragraph 20, Absatz eins, leg. cit, dass sich im koordinierten Bereich im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 8, leg. cit. die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstanbieter nach dem Recht dieses Staates richten.

§ 21 ECG kennt in der Folge eine Reihe von Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip, worunter nach dessen Z 10 auch die Vertretung einer Partei und die Verteidigung ihrer Interessen vor den Gerichten, vor unabhängigen Verwaltungssenaten oder vor Behörden im Sinne des Art. 133 Z 4 B-VG fällt.Paragraph 21, ECG kennt in der Folge eine Reihe von Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip, worunter nach dessen Ziffer 10, auch die Vertretung einer Partei und die Verteidigung ihrer Interessen vor den Gerichten, vor unabhängigen Verwaltungssenaten oder vor Behörden im Sinne des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG fällt.

Fraglich erscheint aus Sicht des erkennenden Gerichts aber bereits, ob überhaupt der Anwendungsbereich des ECG eröffnet ist. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, baut das Geschäftsmodell der C. sowie ihrer Tochtergesellschaft, der I. AG, darauf auf, dass dem potenziellen Kunden nach Eingabe der entsprechenden Datensätze durch diesen ein Kaufangebot unterbreitet wird und im Falle, dass dieser damit grundsätzlich einverstanden ist, dem Kunden postalisch ein schriftlicher Kauf- und Zessionsvertrag für die Forderung übermittelt wird, den dieser in der Folge retournieren muss. Daraus lässt sich nun vertretbar ableiten, dass es sich um eine Leistung des indirekten E-Commerce im weiteren Sinne handelt und diese daher nicht dem Anwendungsbereich des ECG unterfallen würde (Vgl. dazu auch Zankl, E-Commerce-Gesetz2 [2015] § 1 Rz 22).Fraglich erscheint aus Sicht des erkennenden Gerichts aber bereits, ob überhaupt der Anwendungsbereich des ECG eröffnet ist. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, baut das Geschäftsmodell der C. sowie ihrer Tochtergesellschaft, der römisch eins. AG, darauf auf, dass dem potenziellen Kunden nach Eingabe der entsprechenden Datensätze durch diesen ein Kaufangebot unterbreitet wird und im Falle, dass dieser damit grundsätzlich einverstanden ist, dem Kunden postalisch ein schriftlicher Kauf- und Zessionsvertrag für die Forderung übermittelt wird, den dieser in der Folge retournieren muss. Daraus lässt sich nun vertretbar ableiten, dass es sich um eine Leistung des indirekten E-Commerce im weiteren Sinne handelt und diese daher nicht dem Anwendungsbereich des ECG unterfallen würde (Vgl. dazu auch Zankl, E-Commerce-Gesetz2 [2015] Paragraph eins, Rz 22).

Selbst wenn man nun allerdings den Anwendungsbereich des ECG selbst bejahen würde, so würde dennoch die Ausnahmebestimmung des § 21 Z 10 über das Herkunftslandprinzip eingreifen: Beim gegenständlichen Konstrukt handelt es sich um eine Anwendung aus dem Bereich Legal Tech (Vgl. zu diesem Begriff instruktiv Martinetz/Dipplinger, Grundlagen der Digitalisierung und Legal Tech, in Zankl (Hrsg.), Rechtshandbuch der Digitalisierung [2021] 2.8 ff.; Müller/Rüffler, Legal Tech und Winkelschreiberei, AnwBl 2023, 236; Hohenberg/Zirngast, Legal Tech - Der digitale Anwalt, in Fink/Otti/Sommer (Hrsg), Zukunft der zivilrechtlichen Streitbeilegung (2022) 297 (298 ff, 300 ff)), die darauf aufbaut, dass nach Einmeldung einer Reihe von Daten durch die Kunden eine Prüfung erfolgt, ob der jeweilige Anspruch, der zediert werden soll, für die C. und ihre Tochtergesellschaft (I. AG) werthaltig ist und in der Folge berechnet wird, welche Summe als Ablöse für diesen Anspruch dem Kunden offeriert werden soll und damit einhergehend auch in welcher Höhe die Forderung als einbringlich angesehen wird um diese anschließend im eigenen Namen zu betreiben. Die Tätigkeit der C. und ihrer Tochtergesellschaft umfasst somit mehrere Elemente, wie die erstmalige Berechnung und der Höhe nach Festlegung einer strittigen Forderung, deren Erwerb und in der Folge deren Betreibung (siehe zu dieser Mehrgliedrigkeit auch Müller/Rüffler, AnwBl 2023, 236 (240)). Bereits die erstmalige Berechnung und Festlegung der davor der Höhe nach strittigen Forderung stellt nun allerdings eine über die bloße Beratungstätigkeit, welche noch nicht unter die Ausnahme vom Herkunftslandprinzip fallen würde (Vgl. Zankl, E-Commerce-Gesetz2 § 21 Rz 429), gehende Leistung dar, welche jedenfalls eine solche darstellt, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte vorbehalten ist (Müller/Rüffler, AnwBl 2023, 236 (240); Müller in Murko/Nummer-Krautgasser (Hrsg.), Anwaltliches und notarielles Berufsrecht [2022] § 57 RAO Rz 25; Hohenberg/Zirngast in Fink/Otti/Sommer 297 (315 f); Schnur, Zur Durchsetzung (geringfügiger) Forderungen mit Legal Tech Unternehmen – Eine Betrachtung von flightright & Co, in Fink/Otti/Sommer (Hrsg.) 27 (42); Nöhrer/Weidinger, Berufsrechtliche Einschränkungen der Nutzung von Legal Tech Anwendungen, ÖJZ 2022, 209 (213 f). Hierbei kann auch nicht auf die Befugnis der Inkassodienstleister nach der österreichischen GewO 1994 rekurriert werden, da zum einen § 118 Abs. 2 GewO 1994 vorsieht, dass die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute Berechtigten nicht befugt sind sich die entsprechenden Forderungen abtreten zu lassen, worauf aber gerade auch das Geschäftsmodell der C. und ihrer Tochtergesellschaft fußt. Weiters ist zu beachten, dass vom Tätigkeitsbereich der Inkassoinstitute nach § 118 GewO 1994 die Betreibung und Einziehung strittiger Schadenersatzforderung ausgenommen und dem Berufsstand der Rechtsanwälte vorbehalten ist (statt vieler Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 [2020] § 118 Rz 5).Selbst wenn man nun allerdings den Anwendungsbereich des ECG selbst bejahen würde, so würde dennoch die Ausnahmebestimmung des Paragraph 21, Ziffer 10, über das Herkunftslandprinzip eingreifen: Beim gegenständlichen Konstrukt handelt es sich um eine Anwendung aus dem Bereich Legal Tech (Vgl. zu diesem Begriff instruktiv Martinetz/Dipplinger, Grundlagen der Digitalisierung und Legal Tech, in Zankl (Hrsg.), Rechtshandbuch der Digitalisierung [2021] 2.8 ff.; Müller/Rüffler, Legal Tech und Winkelschreiberei, AnwBl 2023, 236; Hohenberg/Zirngast, Legal Tech - Der digitale Anwalt, in Fink/Otti/Sommer (Hrsg), Zukunft der zivilrechtlichen Streitbeilegung (2022) 297 (298 ff, 300 ff)), die darauf aufbaut, dass nach Einmeldung einer Reihe von Daten durch die Kunden eine Prüfung erfolgt, ob der jeweilige Anspruch, der zediert werden soll, für die C. und ihre Tochtergesellschaft (römisch eins. AG) werthaltig ist und in der Folge berechnet wird, welche Summe als Ablöse für diesen Anspruch dem Kunden offeriert werden soll und damit einhergehend auch in welcher Höhe die Forderung als einbringlich angesehen wird um diese anschließend im eigenen Namen zu betreiben. Die Tätigkeit der C. und ihrer Tochtergesellschaft umfasst somit mehrere Elemente, wie die erstmalige Berechnung und der Höhe nach Festlegung einer strittigen Forderung, deren Erwerb und in der Folge deren Betreibung (siehe zu dieser Mehrgliedrigkeit auch Müller/Rüffler, AnwBl 2023, 236 (240)). Bereits die erstmalige Berechnung und Festlegung der davor der Höhe nach strittigen Forderung stellt nun allerdings eine über die bloße Beratungstätigkeit, welche noch nicht unter die Ausnahme vom Herkunftslandprinzip fallen würde (Vgl. Zankl, E-Commerce-Gesetz2 Paragraph 21, Rz 429), gehende Leistung dar, welche jedenfalls eine solche darstellt, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte vorbehalten ist (Müller/Rüffler, AnwBl 2023, 236 (240); Müller in Murko/Nummer-Krautgasser (Hrsg.), Anwaltliches und notarielles Berufsrecht [2022] Paragraph 57, RAO Rz 25; Hohenberg/Zirngast in Fink/Otti/Sommer 297 (315 f); Schnur, Zur Durchsetzung (geringfügiger) Forderungen mit Legal Tech Unternehmen – Eine Betrachtung von flightright & Co, in Fink/Otti/Sommer (Hrsg.) 27 (42); Nöhrer/Weidinger, Berufsrechtliche Einschränkungen der Nutzung von Legal Tech Anwendungen, ÖJZ 2022, 209 (213 f). Hierbei kann auch nicht auf die Befugnis der Inkassodienstleister nach der österreichischen GewO 1994 rekurriert werden, da zum einen Paragraph 118, Absatz 2, GewO 1994 vorsieht, dass die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute Berechtigten nicht befugt sind sich die entsprechenden Forderungen abtreten zu lassen, worauf aber gerade auch das Geschäftsmodell der C. und ihrer Tochtergesellschaft fußt. Weiters ist zu beachten, dass vom Tätigkeitsbereich der Inkassoinstitute nach Paragraph 118, GewO 1994 die Betreibung und Einziehung strittiger Schadenersatzforderung ausgenommen und dem Berufsstand der Rechtsanwälte vorbehalten ist (statt vieler Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 [2020] Paragraph 118, Rz 5).

Das österreichische Verwaltungsstrafrecht kennt nun seinerseits, abseits bestimmter Ausnahmekonstellationen (Bspw. § 99d BWG, § 62 Abs. 1 DSG), keine direkte Strafbarkeit juristischer Personen, sondern sieht § 9 Abs. 1 VStG vielmehr eine solche der zur Vertretung nach außen berufenen Organe vor, womit es zu einer Übertragung der Verantwortlichkeit auf diese kommt (Vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 [2023] § 5 Rz 3 ff.; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz 1033; Thienel, Die Parteistellung des Haftungspflichtigen nach § 9 Abs. 7 VStG – offene Fragen, in Jabloner/Kucsko-Stadlmayer/Muzak/Perthold-Stoitzner/Stöger (Hrsg.), Vom praktischen Wert der Methode FS Mayer [2011] 791). Es kommt sohin zu einem Wechsel im Adressatenkreis (Vgl. Kalss, Die Übernahme von verwaltungsstrafrechtlichen Geldstrafen durch die Gesellschaft, GesRZ 2015, 78; Julcher, Hans Kelsens „Über Staatsunrecht“ und das Problem der Strafbarkeit juristischer Personen, in Jabloner [Hrsg.], 150 Jahre Wiener Juristische Gesellschaft [2017] 145).Das österreichische Verwaltungsstrafrecht kennt nun seinerseits, abseits bestimmter Ausnahmekonstellationen (Bspw. Paragraph 99 d, BWG, Paragraph 62, Absatz eins, DSG), keine direkte Strafbarkeit juristischer Personen, sondern sieht Paragraph 9, Absatz eins, VStG vielmehr eine solche der zur Vertretung nach außen berufenen Organe vor, womit es zu einer Übertragung der Verantwortlichkeit auf diese kommt (Vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 [2023] Paragraph 5, Rz 3 ff.; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz 1033; Thienel, Die Parteistellung des Haftungspflichtigen nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG – offene Fragen, in Jabloner/Kucsko-Stadlmayer/Muzak/Perthold-Stoitzner/Stöger (Hrsg.), Vom praktischen Wert der Methode FS Mayer [2011] 791). Es kommt sohin zu einem Wechsel im Adressatenkreis (Vgl. Kalss, Die Übernahme von verwaltungsstrafrechtlichen Geldstrafen durch die Gesellschaft, GesRZ 2015, 78; Julcher, Hans Kelsens „Über Staatsunrecht“ und das Problem der Strafbarkeit juristischer Personen, in Jabloner [Hrsg.], 150 Jahre Wiener Juristische Gesellschaft [2017] 145).

Im gegenständlichen Fall besteht sohin eine Verantwortung der zur Vertretung der C. nach außen berufenen Organe, zu denen auch der Beschwerdeführer zählt. Der gegenständliche Vorwurf des Straferkenntnisses der belangten Behörde bezieht sich nun dabei auch darauf, dass die C. durch die online Werbung ihrer Dienstleistungen mit den Wortfolgen „Unsere Experten prüfen schnellstmöglich, ob und wie hoch Dein auf Entschädigung ist.“, „Ja, unser Service ist für Personen mit Wohnsitz in Deutschland und Österreich nutzbar.“ Unbefugt Dienstleistungen angeboten hat, die gemäß § 8 RAO den österreichischen Rechtsanwälten vorbehalten sind. Wie bereits oberhalb ausgeführt handelt es sich dabei jedenfalls um nach § 8 RAO den österreichischen Rechtsanwälten im Rahmen ihrer berufsrechtlichen Befugnis vorbehaltene Leistungen. In der Beschwerde gegen das obgenannte Straferkenntnis sowie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.10.2023 wurde dabei wiederholt darauf hingewiesen, dass nicht die C., sondern die I .AG Vertragspartei des Abtretungs- und Kaufvertrages der entsprechenden Forderungen bei Verlusten aus Online Glücksspiel sei und daher von Seiten der C. keine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 2 RAO gesetzt worden wäre. Diese Sichtweise teilt das erkennende Gericht dabei nicht, da, wie oberhalb im Rahmen von Feststellungen und Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, die I. AG zwar Vertragspartnerin sein mag, diese jedoch über keinerlei eigenständigen Internetauftritt verfügt und dieser einzig und alleine von der Muttergesellschaft, der C., deren 100% Tochter die I. AG ist, orchestriert wird und der Kunde somit zwangsläufig auf die Homepage der C. zurückgreifen muss, wenn er mit der I. AG in eine vertragliche Beziehung betreffend die Abtretung einer Forderung aus Verlusten von Online Glücksspiel treten möchte. Der verfahrensgegenständliche Vorwurf bezieht sich darüber hinaus auch gar nicht darauf, dass die C. die den österreichischen Rechtsanwälten nach § 8 RAO vorbehaltenen Dienstleistungen selbst ausüben würde, sondern rein darauf, diese anzubieten und dies dabei zugunsten ihrer 100% Tochtergesellschaft. Vor diesem Hintergrund ist nach den vorangegangenen Überlegungen wonach es sich bei den angebotenen Leistungen jedenfalls um solche handelt, die den Rechtsanwälten nach § 8 RAO vorbehalten sind, das Herkunftslandprinzip gegenständlich nicht zum Tragen kommt und sich die C. auch nicht auf eine allfällige sonstige Befugnis nach der GewO oder ähnlichen Bestimmungen berufen kann, die Erfüllung des objektiven Tatbestandes zu bejahen.Im gegenständlichen Fall besteht sohin eine Verantwortung der zur Vertretung der C. nach außen berufenen Organe, zu denen auch der Beschwerdeführer zählt. Der gegenständliche Vorwurf des Straferkenntnisses der belangten Behörde bezieht sich nun dabei auch darauf, dass die C. durch die online Werbung ihrer Dienstleistungen mit den Wortfolgen „Unsere Experten prüfen schnellstmöglich, ob und wie hoch Dein auf Entschädigung ist.“, „Ja, unser Service ist für Personen mit Wohnsitz in Deutschland und Österreich nutzbar.“ Unbefugt Dienstleistungen angeboten hat, die gemäß Paragraph 8, RAO den österreichischen Rechtsanwälten vorbehalten sind. Wie bereits oberhalb ausgeführt handelt es sich dabei jedenfalls um nach Paragraph 8, RAO den österreichischen Rechtsanwälten im Rahmen ihrer berufsrechtlichen Befugnis vorbehaltene Leistungen. In der Beschwerde gegen das obgenannte Straferkenntnis sowie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.10.2023 wurde dabei wiederholt darauf hingewiesen, dass nicht die C., sondern die römisch eins .AG Vertragspartei des Abtretungs- und Kaufvertrages der entsprechenden Forderungen bei Verlusten aus Online Glücksspiel sei und daher von Seiten der C. keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz 2, RAO gesetzt worden wäre. Diese Sichtweise teilt das erkennende Gericht dabei nicht, da, wie oberhalb im Rahmen von Feststellungen und Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, die römisch eins. AG zwar Vertragspartnerin sein mag, diese jedoch über keinerlei eigenständigen Internetauftritt verfügt und dieser einzig und alleine von der Muttergesellschaft, der C., deren 100% Tochter die römisch eins. AG ist, orchestriert wird und der Kunde somit zwangsläufig auf die Homepage der C. zurückgreifen muss, wenn er mit der römisch eins. AG in eine vertragliche Beziehung betreffend die Abtretung einer Forderung aus Verlusten von Online Glücksspiel treten möchte. Der verfahrensgegenständliche Vorwurf bezieht sich darüber hinaus auch gar nicht darauf, dass die C. die den österreichischen Rechtsanwälten nach Paragraph 8, RAO vorbehaltenen Dienstleistungen selbst ausüben würde, sondern rein darauf, diese anzubieten und dies dabei zugunsten ihrer 100% Tochtergesellschaft. Vor diesem Hintergrund ist nach den vorangegangenen Überlegungen wonach es sich bei den angebotenen Leistungen jedenfalls um solche handelt, die den Rechtsanwälten nach Paragraph 8, RAO vorbehalten sind, das Herkunftslandprinzip gegenständlich nicht zum Tragen kommt und sich die C. auch nicht auf eine allfällige sonstige Befugnis nach der GewO oder ähnlichen Bestimmungen berufen kann, die Erfüllung des objektiven Tatbestandes zu bejahen.

Gegenständlich liegt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG vor (Vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0060; Müller in Murko/Nummer-Krautgasser (Hrsg.) § 57 RAO Rz 27), sodass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gegenständlich liegt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor (Vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0060; Müller in Murko/Nummer-Krautgasser (Hrsg.) Paragraph 57, RAO Rz 27), sodass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer eine solche Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht gelungen. Vielmehr ergibt sich aus dem gesamten Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der er nach der Rechtsanwaltsordnung verpflichtet war, sodass dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht die ihm angelastete Verwaltungsübertretung vorzuwerfen ist.

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten und war somit auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird vergleiche zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

Im Beschwerdefall ist gemäß § 57 Abs. 1 RAO ein Strafrahmen im Falle der Erstbegehung von bis zu EUR 10.000,- heranzuziehen. Beim Beschwerdeführer sind überdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen. Der Beschwerdeführer ist bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und das Verschulden ist im Beschwerdefall als zumindest durchschnittlich anzusehen, da es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre sich in Übereinstimmung mit § 8 RAO zu verhalten. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers wurde in hohem Maße das öffentliche Interesse daran, dass Rechtsschutzsuchende sowie sonstige Personen darauf vertrauen können, dass die Personen die entsprechenden Leistungen über das Internet offerieren auch zu deren Ausübung berechtigt sind geschädigt. Im Beschwerdefall ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, RAO ein Strafrahmen im Falle der Erstbegehung von bis zu EUR 10.000,- heranzuziehen. Beim Beschwerdeführer sind überdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen. Der Beschwerdeführer ist bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und das Verschulden ist im Beschwerdefall als zumindest durchschnittlich anzusehen, da es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre sich in Übereinstimmung mit Paragraph 8, RAO zu verhalten. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers wurde in hohem Maße das öffentliche Interesse daran, dass Rechtsschutzsuchende sowie sonstige Personen darauf vertrauen können, dass die Personen die entsprechenden Leistungen über das Internet offerieren auch zu deren Ausübung berechtigt sind geschädigt.

Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungsgründe und des anzuwendenden Strafrahmens erweist sich die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe, zumal diese im unteren Bereich des Strafrahmens von EUR 10.000,- angesiedelt ist, als schuld- und tatangemessen und der Beschwerde war daher auch in diesem Punkt keine Folge zu geben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die hervorgekommenen Rechtsfragen waren auf Grundlage der zitierten Rechtsgrundlagen klar lösbar. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die hervorgekommenen Rechtsfragen waren auf Grundlage der zitierten Rechtsgrundlagen klar lösbar.

Schlagworte

Verwaltungsstrafverfahren, Rechtsanwälten vorbehaltene Leistungen, Herkunftslandprinzip, Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.001.049.7870.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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