Entscheidungsdatum
08.02.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §54b Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Gratzl über die Beschwerde des A. B., C.-Gasse, Wien, vom 26.12.2023 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 18.12.2023, Zl. ..., mit welchem der „Antrag vom 21.11.2023 auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes“ abgewiesen wurde,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit an die belangte Behörde gerichtetem „Ratenersuchen“ vom 21.11.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Zahlung von zahlreichen über ihn verhängten, rechtskräftigen und vollstreckbaren Verwaltungsstrafen in Raten.
Mit Bescheid der belangten Behörde wurde – spruchgemäß – der „Antrag [des Beschwerdeführers] vom 21.11.2023 auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes“ mit näherer Begründung abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.12.2023 zugestellt.
Dagegen erhob jener mit Schreiben vom 26.12.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor.
Da der vorgelegten Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen war, wurde der Beschwerdeführer hg. zur Behebung dieses Mangels aufgefordert und ist er dem fristgerecht und vollständig nachgekommen.
Diese Feststellungen gründen sich auf dem unstrittigen Akteninhalt.
Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde, dass die belangte Behörde über einen Antrag auf Zahlungsaufschub abgesprochen habe, er jedoch eine Ratenzahlung beantragt habe. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.
Er hat mit seinem Antrag vom 21.11.2023 unmissverständlich eine Ratenzahlung begehrt. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom 18.12.2023 spruchgemäß über einen Zahlungsaufschub abgesprochen. Aus dem übrigen Inhalt dieses Bescheides ist nicht ableitbar, dass der Behörde hier eine bloße Fehlbezeichnung unterlaufen ist. Auch können aus hg. Sicht „Ratenzahlung“ und „Zahlungsaufschub“ nicht gleichgesetzt werden.
Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes – im konkreten Fall ein Bescheid, mit welchem ein Antrag auf Zahlungsaufschub abgewiesen wird – ohne Vorliegen eines dahingehenden Antrages – nämlich eines Antrags auf Gewährung eines Zahlungsaufschubs – belastet einen darüber absprechenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. zB VwGH 13.11.1986, 86/08/0163).Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes – im konkreten Fall ein Bescheid, mit welchem ein Antrag auf Zahlungsaufschub abgewiesen wird – ohne Vorliegen eines dahingehenden Antrages – nämlich eines Antrags auf Gewährung eines Zahlungsaufschubs – belastet einen darüber absprechenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit vergleiche zB VwGH 13.11.1986, 86/08/0163).
Der angefochtene Bescheid ist bereits aus diesem Grunde zu beheben.
Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. etwa VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0134; 12.9.2016, Ro 2016/04/0014).Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche etwa VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0134; 12.9.2016, Ro 2016/04/0014).
Es ist dem Verwaltungsgericht – nicht zuletzt deshalb – verwehrt über eine Ratenzahlung für den Beschwerdeführer abzusprechen. Dies wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren zu tun haben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgesehen werden, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Diesfalls liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichtes trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen, wobei dieses Ermessen jedenfalls im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC zu handhaben ist (vgl. zB VwGH 18.5.2017, Ra 2017/20/0118, mwN).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgesehen werden, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Diesfalls liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichtes trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen, wobei dieses Ermessen jedenfalls im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC zu handhaben ist vergleiche zB VwGH 18.5.2017, Ra 2017/20/0118, mwN).
Im vorliegenden Fall stand der entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage unstrittig fest und waren im Lichte des Beschwerdevorbringens und vor dem Hintergrund der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur bloß Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu klären, weswegen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegenstehen (vgl. zB EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics).Im vorliegenden Fall stand der entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage unstrittig fest und waren im Lichte des Beschwerdevorbringens und vor dem Hintergrund der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur bloß Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu klären, weswegen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegenstehen vergleiche zB EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics).
Schlagworte
Verwaltungsstrafe, Ratenzahlung, Zahlungsaufschub, AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.001.016.508.2024Zuletzt aktualisiert am
04.10.2024