Entscheidungsdatum
28.03.2024Index
E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB 1/80 Art6Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Schöpfleuthner über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am ...1948, Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 09.01.2024, Zl. …, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.03.2024
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Erstantrag des Beschwerdeführers vom 06.10.2023 auf die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß §§ 45 und 21 Abs. 1 und 2 NAG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 25.02.1997 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. Davor habe er ab 17.11.1992 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 25.07.2023, MA 35-...-2022, sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 30.04.2018 die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe. Der Beschwerdeführer beziehe seit 2014 eine Pension. Von 01.01.1995 bis 28.02.1997 wäre er als Angestellter bei der D. GmbH beschäftigt gewesen. Vor dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft habe er somit Rechte lediglich nach dem 1. Spiegelstrich des Art. 6 ARB 1/80 erworben. Während er österreichischer Staatsbürger gewesen sei, habe er dann den Arbeitgeber gewechselt. Die vor Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Art. 6 ARB 1/80 erworbenen Rechte wären daher untergegangen. Seit dem Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft habe der Beschwerdeführer bis dato nicht den 3. Spiegelstrich erreichen können. Seine rechtmäßige Niederlassung habe daher am 30.04.2018 geendet. In den Zeiten, in denen er keiner Beschäftigung nachgegangen sei, habe er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Als Staatsbürger der Türkei sei der Beschwerdeführer nicht zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt Er habe den gegenständlichen Antrag entgegen § 21 NAG unzulässiger Weise im Inland eingebracht. römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Erstantrag des Beschwerdeführers vom 06.10.2023 auf die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraphen 45 und 21 Absatz eins und 2 NAG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 25.02.1997 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. Davor habe er ab 17.11.1992 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 25.07.2023, MA 35-...-2022, sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 30.04.2018 die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe. Der Beschwerdeführer beziehe seit 2014 eine Pension. Von 01.01.1995 bis 28.02.1997 wäre er als Angestellter bei der D. GmbH beschäftigt gewesen. Vor dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft habe er somit Rechte lediglich nach dem 1. Spiegelstrich des Artikel 6, ARB 1/80 erworben. Während er österreichischer Staatsbürger gewesen sei, habe er dann den Arbeitgeber gewechselt. Die vor Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Artikel 6, ARB 1/80 erworbenen Rechte wären daher untergegangen. Seit dem Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft habe der Beschwerdeführer bis dato nicht den 3. Spiegelstrich erreichen können. Seine rechtmäßige Niederlassung habe daher am 30.04.2018 geendet. In den Zeiten, in denen er keiner Beschäftigung nachgegangen sei, habe er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Als Staatsbürger der Türkei sei der Beschwerdeführer nicht zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt Er habe den gegenständlichen Antrag entgegen Paragraph 21, NAG unzulässiger Weise im Inland eingebracht.
II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die österreichische Staatsbürgerschaft wäre dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.07.2023 entzogen worden. Die gegenständliche Antragstellung wäre am 06.10.2023, und demnach innerhalb von 6 Monaten nach dem Verlust der Staatsbürgerschaft, erfolgt. Der Beschwerdeführer wäre daher gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 NAG berechtigt gewesen, den Antrag im Inland zu stellen und die Entscheidung hier abzuwarten. römisch II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die österreichische Staatsbürgerschaft wäre dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.07.2023 entzogen worden. Die gegenständliche Antragstellung wäre am 06.10.2023, und demnach innerhalb von 6 Monaten nach dem Verlust der Staatsbürgerschaft, erfolgt. Der Beschwerdeführer wäre daher gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, NAG berechtigt gewesen, den Antrag im Inland zu stellen und die Entscheidung hier abzuwarten.
Gemäß § 21 Abs. 6 NAG schaffe die Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Für die Inlandsantragstellung (unter anderem) gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 NAG sei eine solche Regelung freilich nicht getroffen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6, NAG schaffe die Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4, bis 9, Absatz 3, und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Für die Inlandsantragstellung (unter anderem) gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, NAG sei eine solche Regelung freilich nicht getroffen.
Nach den Gesetzesmaterialien zum Brexit -Begleitgesetz 2019 (vgl. ErläutRV 491 BlgNR 26. GP 8, welche die hier maßgebliche Rechtslage nachträglich klarstellen) ergebe sich aus § 21 Abs. 6 NAG, dass in Verbindung mit einer Inlandsantragstellung - unter anderem im Fall des Abs. 2 Z 3 -ein Abwarten der Entscheidung im Inland zulässig sei. Dies folge im Umkehrschluss daraus, dass in Abs. 6 jene Fälle aufgezählt seien, in denen ein solches Abwarten im Inland nicht zulässig sei. Das heiße, in allen anderen nicht genannten Fällen des Abs. 2 dürfe die Entscheidung im Inland abgewartet werden. Damit verbunden sei somit auch ein weiteres Aufenthaltsrecht in Österreich bis zur Entscheidung der Behörde.Nach den Gesetzesmaterialien zum Brexit -Begleitgesetz 2019 vergleiche ErläutRV 491 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 8, welche die hier maßgebliche Rechtslage nachträglich klarstellen) ergebe sich aus Paragraph 21, Absatz 6, NAG, dass in Verbindung mit einer Inlandsantragstellung - unter anderem im Fall des Absatz 2, Ziffer 3, -ein Abwarten der Entscheidung im Inland zulässig sei. Dies folge im Umkehrschluss daraus, dass in Absatz 6, jene Fälle aufgezählt seien, in denen ein solches Abwarten im Inland nicht zulässig sei. Das heiße, in allen anderen nicht genannten Fällen des Absatz 2, dürfe die Entscheidung im Inland abgewartet werden. Damit verbunden sei somit auch ein weiteres Aufenthaltsrecht in Österreich bis zur Entscheidung der Behörde.
Da somit aufgezeigt worden wäre, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund seiner rechtzeitigen Antragstellung rechtmäßig sei, komme auch der ARB 1/80 zur Anwendung und genieße der Beschwerdeführer die sich daraus ergebenden Begünstigungen. Für die Anwendbarkeit der Stillhalteklausel sei ohne Bedeutung, wann der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft erworben habe, da keine bestimmte Zeitdauer erforderlich wäre.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt.
III. Das Verwaltungsgericht Wien führt am 26.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. römisch III. Das Verwaltungsgericht Wien führt am 26.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Folgende ergänzende Unterlagen wurden im Zuge der Verhandlung vorgelegt:
• KSV1870 Auszug des BF vom 28.9.2023
• B1 Deutschzeugnis des BF vom 16.10.2023
• Geburtsurkunde des BF
• PVA Verständigung über die Höhe der Alterspension vom Jänner 2023
• Mietvertrag
• SEPA Gutschriften und Lastschriften betreffend Pension und Mietzahlung
• E-Card
• PVA Verständigung über die Leistungshöhe 2024
• SV Datenauszug des BF
• ZMR
Weiters wird ein Kontoauszug vom 1.12.2023 mit einem Kontostand € 48.630,47 vorgelegt und dazu vorgebracht, dass das aktuelle Kontoguthaben nunmehr ca. € 40.000,-- betrage.
Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte ergänzend vor, dass es dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht möglich gewesen wäre, den Antrag innerhalb von 6 Monaten ab dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft zu stellen, da der Feststellungsbescheid der MA 35-Staatsbürgerschaft vom 25.7.2023 datiere, und mit diesem der Verlust der Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 30.4.2018 festgestellt worden wäre.
Der Beschwerdeführer machte im Zuge der Verhandlung folgende Aussage:
„Ich wurde in der Türkei geboren am ...1949 und zwar in Kastamonu. Ich war von Geburt an zunächst türkischer Staatsbürger. Ich bin am 11.4.1977 nach Österreich gekommen. Ich hatte zuvor in Istanbul Deutsch gelernt und bereits im Gymnasium in Deutsch maturiert. Ich war dann in Istanbul Diplomreiseführer und habe Gruppen aus Österreich, Deutschland und der Schweiz betreut für 2 Jahre. Danach wurde ich von einem Reiseunternehmen aus Wien eingeladen. Ich habe dann bereits mit 12.4.1977 in Wien bei der E. GmbH zu arbeiten begonnen. Ich war dann weiters bei der F. GmbH eine kurze Zeit beschäftigt und ab 17.1.1979 bis 31.12.1991 bei der G. GmbH.
Auf Vorhalt der Daten im Sozialversicherungsdatenauszug: diese sind richtig.
Ich war verheiratet. Es ist richtig, dass meine Gattin ursprünglich Türkin war. wir haben am 2.1.1980 in Istanbul geheiratet. Am 6.1. sind wir nach Wien geflogen. Meine Gattin ist dann bei mir geblieben und hat hier Deutsch gelernt. Wir haben 2 gemeinsame Kinder die beide in Wien geboren wurden, es handelt sich um H. B. geb. ...1981 und I. B. geb. ...1987. Ich war verheiratet. Es ist richtig, dass meine Gattin ursprünglich Türkin war. wir haben am 2.1.1980 in Istanbul geheiratet. Am 6.1. sind wir nach Wien geflogen. Meine Gattin ist dann bei mir geblieben und hat hier Deutsch gelernt. Wir haben 2 gemeinsame Kinder die beide in Wien geboren wurden, es handelt sich um H. B. geb. ...1981 und römisch eins. B. geb. ...1987.
Meine Ehe wurde einvernehmlich geschieden und zwar glaublich in Jahr 1998. Meine Exfrau hat dann jemanden anderen geheiratet, hat sich aber dann wieder scheiden lassen. Ich lebe aktuell wieder mit meiner Exfrau zusammen.
Es ist richtig, dass ich mit Wirkung vom 25.2.1997 die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten habe. Die Staatsbürgerschaft wurde auch auf die damalige Gattin und unsere Kinder erstreckt. Meine Exgattin und mein Sohn haben nach wie vor die österreichische Staatsbürgerschaft. Meines Wissens nach gab es bei meiner Tochter auch ein Verfahren wegen des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, das aber eingestellt wurde.
Auf Frage ob ich die türkische Staatsbürgerschaft wieder angenommen habe:
Ja, mehr oder weniger. Mir wurde damals erklärt, dass es nur eine Formsache sei und ich habe das nicht so wahrgenommen. Ich habe damals in Wien gelebt und hatte hier meinen Lebensmittelpunkt.
Auf Frage wann das war: Ich weiß das wirklich nicht mehr, das ist schon sehr lange her.
Ich habe aus diesem Grund auch den Bescheid der MA 35-Staatsbürgerschaft vom 25.7.2023 wegen des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft so akzeptiert, wenn auch mit gebrochenem Herzen. Ich war wirklich gekränkt, weil ich mich wie ein Österreicher fühle. Ich habe abgesehen von Urlauben keinen Kontakt mehr in die Türkei. Es gibt nur noch ein paar entfernte Verwandte bzw. alte Schulfreunde.
Ich habe seit 1977 immer in Österreich gelebt. Ich war höchstens für ein paar Wochen beruflich in Deutschland. Urlaube habe ich in der Türkei oder in Ägypten, Marokko oder Tunesien gemacht, dies deshalb, weil ich bei J. Produktmanager für diese Destinationen war. Ich war jährlich höchstens 3-4 Wochen auf Urlaub und das nicht immer im Ausland, sondern auch in Österreich.
Ich bin im Jahr 2014 mit 65 Jahren in den Ruhestand gegangen. Ich habe nachher noch geringfügig dazu gearbeitet. Ich hatte einen Freund aus Zürich und habe dessen Firma in Österreich vertreten.
Auf Vorhalt der Sozialversicherungsdaten dazu, gebe ich an:
Ja, das ist richtig, es hat sich um die Firma K. GmbH gehandelt.
Danach habe ich endgültig mit der Reisebranche aufgehört und kümmere mich jetzt um meine Enkelkinder. Diese sind 11 und 13 Jahre alt.
Ich lebe wieder mit meiner Exgattin zusammen. Diese ist auch bereits in Pension.
Ich bekomme ca. aktuell € 2.185,-- an Pension. An Miete zahle ich monatlich aktuell € 817,--.
Ich bin aktuell wieder türkischer Staatsbürger und besitze keine andere Staatsbürgerschaft.
Ich habe im Schulfach Deutsch maturiert. Es war an einer türkischen Schule, es war damals ein Schulversuch. Wir hatten auch deutsche Lehre an der Schule. Wir hatten auch die naturwissenschaftlichen Fächer alle in deutscher Sprache. Im Maturajahr haben wir uns das ganze Jahr mit Goethes „Faust“ beschäftigt.
Das Reifeprüfungszeugnis war türkisch und war damals noch nicht gleichgestellt mit einem österreichischen oder deutschen Zeugnis.
Ich habe den gegenständlichen Antrag am 6.10.2023 gestellt, weil ich schon so viele Jahrzehnte in Österreich lebe und voll integriert bin. Ich möchte natürlich auch weiterhin in Österreich leben. Ich bin davon ausgegangen, dass mir ein unbefristeter Aufenthaltstitel zusteht.“
IV. Aufgrund des Akteninhalts und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: römisch IV. Aufgrund des Akteninhalts und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer wurde am ...1949 in Kastamonu, Türkei geboren. Er lebt seit April 1977 – abgesehen von kurzfristigen beruflichen Auslandsaufenthalten oder solchen zu Urlaubszwecken - durchgehend in Österreich. Vor dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft verfügte er zuletzt über einen unbefristeten Wiedereinreise-Sichtvermerk, Nr IV …/92 gemäß § 24 Passgesetz 1969, ausgestellt von der BPD Wien am 17.11.1992. Der Beschwerdeführer wurde am ...1949 in Kastamonu, Türkei geboren. Er lebt seit April 1977 – abgesehen von kurzfristigen beruflichen Auslandsaufenthalten oder solchen zu Urlaubszwecken - durchgehend in Österreich. Vor dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft verfügte er zuletzt über einen unbefristeten Wiedereinreise-Sichtvermerk, Nr römisch IV …/92 gemäß Paragraph 24, Passgesetz 1969, ausgestellt von der BPD Wien am 17.11.1992.
Der Beschwerdeführer heiratete am 02.01.1980 die (zu dieser Zeit) türkische Staatsangehörige L. B., geb. M., geb. ...1959, welche jetzt den Familiennamen N. führt. Die Ehe wurde ca. im Jahr 1998 geschieden, jedoch leben beide Ex-Ehepartner aktuell wieder im gemeinsamen Haushalt. Der Ehe entstammen zwei mittlerweile erwachsene Kinder, H. B., geb. ...1981 und I. B., geb. ...1987. Der Beschwerdeführer heiratete am 02.01.1980 die (zu dieser Zeit) türkische Staatsangehörige L. B., geb. M., geb. ...1959, welche jetzt den Familiennamen N. führt. Die Ehe wurde ca. im Jahr 1998 geschieden, jedoch leben beide Ex-Ehepartner aktuell wieder im gemeinsamen Haushalt. Der Ehe entstammen zwei mittlerweile erwachsene Kinder, H. B., geb. ...1981 und römisch eins. B., geb. ...1987.
Der Beschwerdeführer war beruflich in der Tourismus- und Reisebranche tätig. Sein Sozialversicherungsdatenauszug, Stand 22.02.2024 weist ab dem Jahr 1977 unter anderem folgende Beschäftigungsverhältnisse auf:
von
bis
Art der Monate/meldende Stelle
12.04.1977
29.04.1978
Angestellter E. GmbH.
12.06.1978
14.01.1979
Angestellter F. GmbH.
17.01.1979
31.12.1991
Angestellter G. GmbH.
………….
02.01.2015
31.10.2019
geringf. beschäftigter Angestellter K. GmbH.
01.02.2020
31.03.2020
geringf. beschäftigter Angestellter K. GmbH.
Ab 01.09.2014 bezieht der Beschwerdeführer eine Alterspension. Seit 01.04.2020 besteht kein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis mehr.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 01.08.1995 GZ: MA61/IV – E .../97 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 StGB 1985 für den Fall zugesichert, dass binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband nachgewiesen wird. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 01.08.1995 GZ: MA61/IV – E .../97 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, StGB 1985 für den Fall zugesichert, dass binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband nachgewiesen wird.
Mit Ministerratsbeschluss der Türkischen Republik vom 09.05.1996, Beschlussnr. … wurde der Beschwerdeführers aus dem türkischen Staatsverband entlassen.
Mit Wirkung vom 25.02.1997 wurde dem Beschwerdeführer von der Wiener Landesregierung zur GZ MA 61/IV – E …/96 gemäß § 10 Abs. 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen und die Verleihung auf die Ehegattin und die beiden Kinder erstreckt. Mit Wirkung vom 25.02.1997 wurde dem Beschwerdeführer von der Wiener Landesregierung zur GZ MA 61/IV – E …/96 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen und die Verleihung auf die Ehegattin und die beiden Kinder erstreckt.
Der Beschwerdeführer hat in der Folge die türkische Staatsangehörigkeit erneut angenommen. Ein Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsangehörigkeit wurde nicht gestellt.
Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25.07.2023, MA 35/III-E…/18, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 30.04.2018 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StBG verloren hat, und er nicht österreichischer Staatsbürger ist. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25.07.2023, MA 35/III-E…/18, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 30.04.2018 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StBG verloren hat, und er nicht österreichischer Staatsbürger ist. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 06.10.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.
V. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund des unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalts und des damit übereinstimmenden Beschwerdevorbringens, der vorgelegten Unterlagen, sowie der Aussage des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung.römisch fünf. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund des unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalts und des damit übereinstimmenden Beschwerdevorbringens, der vorgelegten Unterlagen, sowie der Aussage des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung.
VI. Maßgebliche Rechtsvorschriften: römisch VI. Maßgebliche Rechtsvorschriften:
§ 45 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 45, Absatz eins, NAG lautet:
§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sieParagraph 45, (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.
Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation lautet:
Artikel 13
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.
Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 lautet:Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 lautet:
„Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.“
VII. Rechtliche Beurteilung: römisch VII. Rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.
Die Erfüllung der Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG sowie des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung wurden im Verfahren nachgewiesen. Strittig war, ob der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich im Bundesgebiet (rechtmäßig) niedergelassen war, sowie – daraus resultierend – letztlich die Frage der Zulässigkeit der Antragstellung im Inland.
Zum Beschwerdevorbringen war zunächst zu bemerken, dass der gegenständliche Antrag am 06.10.2023, und demnach nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem – mit Wirkung vom 30.04.2018 eingetretenen - Verlust der Staatsbürgerschaft, erfolgt ist. Diesbezüglich liegt gegenständlich ein anderer Sachverhalt vor, als derjenige, der dem Erkenntnis des VwGH vom 05.05.2022, Ra 2018/22/0201, zu Grunde lag.
Auch dem ergänzendem Beschwerdevorbringen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, den gegenständlichen Antrag innerhalb von 6 Monaten ab dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft zu stellen, konnte insofern nicht gefolgt werden, als der Beschwerdeführer zur Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft selbst aktiv tätig werden musste, und er bei gebührender Sorgfalt jedenfalls hätte erkennen müssen, dass dieser Schritt den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirkt, was wiederum die Notwendigkeit bedingt, für den weiteren Verbleib im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel zu erwirken.
Gegenständlich war jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer zwischen 17.01.1979 und 31.12.1991 durchgehend beim selben Arbeitgeber (G. GmbH.) beschäftigt war, und er bereits vor dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft Rechte aufgrund des 3. Spiegelstriches des Art. 6 ARB 1/80 erworben hat. Auch verfügte er bereits vor dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft über einen unbefristeten Wiedereinreise-Sichtvermerk gemäß § 24 Passgesetz 1969, welcher gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 NAG-DV dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gleichzuhalten ist. Gegenständlich war jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer zwischen 17.01.1979 und 31.12.1991 durchgehend beim selben Arbeitgeber (G. GmbH.) beschäftigt war, und er bereits vor dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft Rechte aufgrund des 3. Spiegelstriches des Artikel 6, ARB 1/80 erworben hat. Auch verfügte er bereits vor dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft über einen unbefristeten Wiedereinreise-Sichtvermerk gemäß Paragraph 24, Passgesetz 1969, welcher gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, NAG-DV dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gleichzuhalten ist.
Ein türkischer Staatsbürger ist im Falle seines uneingeschränkten Rechts auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung und des davon abgeleiteten Aufenthaltsrechts nicht daran gehindert, langfristig in Österreich ansässig zu sein. Er ist - im Unterschied zu einem aus Art. 6 Abs. 1 erster oder zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrecht - nicht an denselben Arbeitgeber oder den gleichen Beruf gebunden. Daraus ergibt sich, dass dieser türkische Staatsbürger mit Erfüllen der Voraussetzungen des dritten Spiegelstrichs des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 als niedergelassen iSd § 2 Abs. 2 NAG 2005 anzusehen ist (u.a. VwGH 08.07.2020, Ro 2020/22/0004).Ein türkischer Staatsbürger ist im Falle seines uneingeschränkten Rechts auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung und des davon abgeleiteten Aufenthaltsrechts nicht daran gehindert, langfristig in Österreich ansässig zu sein. Er ist - im Unterschied zu einem aus Artikel 6, Absatz eins, erster oder zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrecht - nicht an denselben Arbeitgeber oder den gleichen Beruf gebunden. Daraus ergibt sich, dass dieser türkische Staatsbürger mit Erfüllen der Voraussetzungen des dritten Spiegelstrichs des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 als niedergelassen iSd Paragraph 2, Absatz 2, NAG 2005 anzusehen ist (u.a. VwGH 08.07.2020, Ro 2020/22/0004).
Der nachfolgende Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch den Beschwerdeführer stellt keinen Umstand dar, der zum Verlust dieser Rechte geführt hätte (vgl. dazu hinsichtlich der Rechte nach Art. 7 ARB 1/80 EuGH vom 21.10.2020, C-720/19, GR gegen Stadt Duisburg). Der nachfolgende Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch den Beschwerdeführer stellt keinen Umstand dar, der zum Verlust dieser Rechte geführt hätte vergleiche dazu hinsichtlich der Rechte nach Artikel 7, ARB 1/80 EuGH vom 21.10.2020, C-720/19, GR gegen Stadt Duisburg).
Demnach war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Wiederannahme der türkischen Staatsangehörigkeit mit 30.04.2018 aufgrund seiner erworbenen Rechtspostition nach Art. 6 ARB 1/80, dritter Spiegelstrich, im Bundesgebiet weiterhin rechtmäßig niedergelassen war. Jedoch gehörte er ab dem Zeitpunkt seiner endgültigen Ruhestandsversetzung mit 01.04.2020 nicht mehr dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt an, und war somit auch vom Verlust der Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 zu diesem Zeitpunkt auszugehen (vgl. dazu z.B. EuGH vom 06.06.1995, C 434/93, Bozkurt, RZ 39f).Demnach war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Wiederannahme der türkischen Staatsangehörigkeit mit 30.04.2018 aufgrund seiner erworbenen Rechtspostition nach Artikel 6, ARB 1/80, dritter Spiegelstrich, im Bundesgebiet weiterhin rechtmäßig niedergelassen war. Jedoch gehörte er ab dem Zeitpunkt seiner endgültigen Ruhestandsversetzung mit 01.04.2020 nicht mehr dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt an, und war somit auch vom Verlust der Rechte aus Artikel 6, ARB 1/80 zu diesem Zeitpunkt auszugehen vergleiche dazu z.B. EuGH vom 06.06.1995, C 434/93, Bozkurt, RZ 39f).
Der Beschwerdeführer war seit April 1977 im Bundesgebiet niedergelassen. Er verfügte vor dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zuletzt über einen unbefristeten Wiedereinreise-Sichtvermerk gemäß § 24 Passgesetz 1969 und hatte demnach bereits vor dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft de facto die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2003/109/EG erlangt. Der Beschwerdeführer war seit April 1977 im Bundesgebiet niedergelassen. Er verfügte vor dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zuletzt über einen unbefristeten Wiedereinreise-Sichtvermerk gemäß Paragraph 24, Passgesetz 1969 und hatte demnach bereits vor dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft de facto die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne des Artikel 4, der Richtlinie 2003/109/EG erlangt.
Jedoch ist auch aus diesem Umstand für den Beschwerdeführer letztlich nichts zu gewinnen, da er mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft am 25.02.1997 den bisherigen Status als Drittstaatsangehöriger im Sinne des Art. 2 lit. a der Richtlinie 2003/109/EG verlor, womit auch sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Drittstaatsangehöriger erlosch. Jedoch ist auch aus diesem Umstand für den Beschwerdeführer letztlich nichts zu gewinnen, da er mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft am 25.02.1997 den bisherigen Status als Drittstaatsangehöriger im Sinne des Artikel 2, Litera a, der Richtlinie 2003/109/EG verlor, womit auch sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Drittstaatsangehöriger erlosch.
Zusammenfassend folgt daher, dass der Beschwerdeführer nur bis zum 01.04.2020 im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen war. Er erfüllt somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 1 NAG. Zusammenfassend folgt daher, dass der Beschwerdeführer nur bis zum 01.04.2020 im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen war. Er erfüllt somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG.
Die Abweisung des gegenständlichen Antrags durch die belangte Behörde erfolgte daher im Ergebnis zu Recht, weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Daueraufenthalt – EU, türkischer Staatsbürger, Wiederannahme der türkischen Staatsangehörigkeit, Ruhestandsversetzung, Verlust der RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.151.063.2278.2024Zuletzt aktualisiert am
04.10.2024