TE Lvwg Beschluss 2024/4/4 VGW-107/042/36/2023-15

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Veröffentlicht am 04.04.2024
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Entscheidungsdatum

04.04.2024

Index

L00049 Amt der Landesregierung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

GO Mag Wr. 2007 §46 Abs4
GO Mag Wr. 2007 §46 Abs6
GO Mag Wr. 2007 §47 Abs6
AVG §18 Abs4
B-VG Art. 139 Abs1 Z1
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Anmerkung

VfGH v. 16.09.2024, V 32/2024; Abweisung

Text

Das Verwaltungsgericht Wien stellt durch den Richter Mag. DDr. Tessar in der Angelegenheit der Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 15.12.2022, Zl. …, betreffend das Namensänderungsgesetz, den

A n t r a g,

(einfach)

die Bestimmungen des § 46 Abs. 4, des § 46 Abs. 6 und des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien i.d.F. ABl. für Wien Nr. 14/2023 als gesetz- bzw. verfassungswidrig aufzuheben.die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 4,, des Paragraph 46, Absatz 6 und des Paragraph 47, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien i.d.F. ABl. für Wien Nr. 14/2023 als gesetz- bzw. verfassungswidrig aufzuheben.

In eventu wird der Antrag gestellt, die Wendung „sinngemäß“ im § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien i.d.F. ABl. für Wien Nr. 14/2023 als gesetz- bzw. verfassungswidrig aufzuheben.In eventu wird der Antrag gestellt, die Wendung „sinngemäß“ im Paragraph 47, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien i.d.F. ABl. für Wien Nr. 14/2023 als gesetz- bzw. verfassungswidrig aufzuheben.

B e g r ü n d u n g

 

I. maßgeblicher Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. maßgeblicher Sachverhalt und Verfahrensgang:

Mit dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid des Magistrats der Stadt Wien wurde der Antrag der von der am …2014 geborenen Antragstellerin, C. D. B., vertreten durch deren Mutter und alleinigen gesetzlichen Vertreterin, Frau E. F. BA MA, auf Änderung ihres Familiennamens „B.“ in „F.“ gemäß den §§ 1, 2 Abs. 1 Z 8 Namensänderungsgesetz bewilligt.Mit dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid des Magistrats der Stadt Wien wurde der Antrag der von der am …2014 geborenen Antragstellerin, C. D. B., vertreten durch deren Mutter und alleinigen gesetzlichen Vertreterin, Frau E. F. BA MA, auf Änderung ihres Familiennamens „B.“ in „F.“ gemäß den Paragraphen eins,, 2 Absatz eins, Ziffer 8, Namensänderungsgesetz bewilligt.

Der gegenständlich bekämpfte Bescheid weist in seinem Kopf als Büro der Behörde den Magistrat der Stadt Wien aus.

Die Zeichnung des Bescheides erfolgte mit den Worten „Für den Abteilungsleiter“.

Gegen diesen Bescheid hat der Vater der Antragstellerin, Herr A. B., eine Beschwerde eingebracht, mit welcher er diese Namensänderung bekämpfte.

II. Zu den Prozessvoraussetzungen:römisch II. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Im gegenständlichen Fall wurde von Frau C. D. B. ein auf die Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes gestützter Antrag auf Änderung ihres Familiennamens von „B.“ in „F.“ gestellt.

Dieser Antrag wurde durch den gegenständlich bekämpften Bescheid bewilligt.

Dieser Bescheid erging ihn Vollziehung des Namensänderungsgesetzes, welches im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen ist.

§ 130 Abs. 1 bis 3 B-VG lautet wie folgt:Paragraph 130, Absatz eins bis 3 B-VG lautet wie folgt:

„(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4.

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

1.

Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder

2.

Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder

3.

Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten

vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11,, 12, 14 Absatz 2 und 3 und 14a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Ziffer eins, nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.“

Bei Auslegung des Kopfs des gegenständlichen Bescheids, der Zeichnungsklausel und des Umstands, dass mit diesem eine im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehende Materie vollzogen wurde, ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Bescheid von der Behörde „Magistrat der Stadt Wien“ erlassen wurde.

Durch die §§ 46 und 47 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wird insbesondere die Zeichnung von Bescheiden, welche durch Organwalter des Hilfsapparats „Magistrat der Stadt Wien“ erlassen werden, geregelt.Durch die Paragraphen 46 und 47 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wird insbesondere die Zeichnung von Bescheiden, welche durch Organwalter des Hilfsapparats „Magistrat der Stadt Wien“ erlassen werden, geregelt.

Diese Regelungen der §§ 46 und 47 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien verfolgen offenkundig das Ziel, die Zuordnung eines durch einen Organwalter des Hilfsapparats „Magistrat der Stadt Wien“ erlassenen Bescheids in einen konkreten Vollzugsbereich zu ermöglichen, bzw. klarzustellen, im Rahmen welchen Vollzugsbereichs der jeweilige Bescheid erlassen wurde.Diese Regelungen der Paragraphen 46 und 47 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien verfolgen offenkundig das Ziel, die Zuordnung eines durch einen Organwalter des Hilfsapparats „Magistrat der Stadt Wien“ erlassenen Bescheids in einen konkreten Vollzugsbereich zu ermöglichen, bzw. klarzustellen, im Rahmen welchen Vollzugsbereichs der jeweilige Bescheid erlassen wurde.

Der gegenständliche Bescheid wurde mit „Für den Abteilungsleiter“ gefertigt.

Exakt diese Fertigung schreibt lediglich § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien für im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) „Magistrat der Stadt Wien“ erlassene Bescheide vor.Exakt diese Fertigung schreibt lediglich Paragraph 46, Absatz 4, i.V.m. Paragraph 46, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien für im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) „Magistrat der Stadt Wien“ erlassene Bescheide vor.

Das antragstellende Gericht legt § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien dahingehend aus, dass diese Bestimmung nicht normiert, dass in Angelegenheiten der Vollziehung von Agenden durch die Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ ebenfalls die Zeichnung „Für den Abteilungsleiter“ zu verwenden ist. Hätte dies der Verordnungsgeber intendiert, hätte er in diesen Absatz nicht das Wort „sinngemäß“ eingefügt. Durch dieses Wort „sinngemäß“ wird bei Zugrundelegung des Wortsinns dieser Bestimmung klar formuliert, dass nicht exakt dieselbe Zeichnung angeordnet wird, sondern eine andere Zeichnung, welche (nur) sinngemäß der im § 46 Abs. 4 leg. cit. normierten Zeichnungsklausel entspricht. Bei Anordnung der exakt gleichen Zeichnungsklausel, welche auch im § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien normiert ist, hätte im § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien nicht das Wort „sinngemäß“ aufgenommen werden dürfen.Das antragstellende Gericht legt Paragraph 47, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien dahingehend aus, dass diese Bestimmung nicht normiert, dass in Angelegenheiten der Vollziehung von Agenden durch die Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ ebenfalls die Zeichnung „Für den Abteilungsleiter“ zu verwenden ist. Hätte dies der Verordnungsgeber intendiert, hätte er in diesen Absatz nicht das Wort „sinngemäß“ eingefügt. Durch dieses Wort „sinngemäß“ wird bei Zugrundelegung des Wortsinns dieser Bestimmung klar formuliert, dass nicht exakt dieselbe Zeichnung angeordnet wird, sondern eine andere Zeichnung, welche (nur) sinngemäß der im Paragraph 46, Absatz 4, leg. cit. normierten Zeichnungsklausel entspricht. Bei Anordnung der exakt gleichen Zeichnungsklausel, welche auch im Paragraph 46, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien normiert ist, hätte im Paragraph 47, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien nicht das Wort „sinngemäß“ aufgenommen werden dürfen.

Bei Zugrundelegung dieser Auslegung durch das antragstellende Gericht wurde daher durch die gegenständliche, gemäß § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien nur für Zeichnungen von Erledigungen im eigenen Gemeindewirkungsbereich angeordnete Zeichnungsklausel „Für den Abteilungsleiter“ zum Ausdruck gebracht, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid durch die Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) „Magistrat der Stadt Wien“ im Rahmen der Vollziehung des eigenen Gemeindewirkungsbereichs erlassen wurde.Bei Zugrundelegung dieser Auslegung durch das antragstellende Gericht wurde daher durch die gegenständliche, gemäß Paragraph 46, Absatz 4, i.V.m. Paragraph 46, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien nur für Zeichnungen von Erledigungen im eigenen Gemeindewirkungsbereich angeordnete Zeichnungsklausel „Für den Abteilungsleiter“ zum Ausdruck gebracht, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid durch die Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) „Magistrat der Stadt Wien“ im Rahmen der Vollziehung des eigenen Gemeindewirkungsbereichs erlassen wurde.

Dagegen wird vom Magistrat der Stadt Wien die Bestimmung des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien dahingehend ausgelegt, dass dem Wort „sinngemäß“ keinerlei eigenständiger Bedeutungsgehalt zukommt, und daher diese Bestimmung für die Vollziehung von Agenden durch die Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ dieselbe Zeichnungsklausel anordnet, wie § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien für die Zeichnung von Bescheiden der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) „Magistrat der Stadt Wien“ im Rahmen der Vollziehung des eigenen Gemeindewirkungsbereichs anordnet. Dagegen wird vom Magistrat der Stadt Wien die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien dahingehend ausgelegt, dass dem Wort „sinngemäß“ keinerlei eigenständiger Bedeutungsgehalt zukommt, und daher diese Bestimmung für die Vollziehung von Agenden durch die Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ dieselbe Zeichnungsklausel anordnet, wie Paragraph 46, Absatz 4, i.V.m. Paragraph 46, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien für die Zeichnung von Bescheiden der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) „Magistrat der Stadt Wien“ im Rahmen der Vollziehung des eigenen Gemeindewirkungsbereichs anordnet.

Bei Zugrundelegung dieser Auslegung des Magistrats der Stadt Wien wird (im Gegensatz zur vom Verwaltungsgericht Wien vorgenommenen Auslegung) durch die konkrete Zeichnungsklausel „Für den Abteilungsleiter“ noch nicht bestimmt, welchem der beiden oa Vollzugsbereiche der gegenständlich bekämpfte Bescheid zuzuordnen ist, sodass dessen Zurechnung zur Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ vertretbar ist, und im Hinblick darauf, dass die gegenständlich vollzogene Gesetzesbestimmung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu vollziehen ist, dieser Bescheid auch der Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ zuzurechnen ist.

Eine Klärung der Frage, ob der gegenständliche Bescheid der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) „Magistrat der Stadt Wien“ im Rahmen der Vollziehung des eigenen Gemeindewirkungsbereichs oder aber der Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ zuzurechnen ist, ist für das gegenständliche Verfahren von essentieller Bedeutung, da im Falle der Zuordnung des gegenständlichen Bescheids in den Vollzugsbereich des eigenen Gemeindewirkungsbereichs gegen diesen Bescheid nicht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien, sondern das Rechtsmittel der Berufung an den Berufungssenat der Stadt Wien offen steht.

Unklar ist daher, ob die Zeichnung eines Bescheids mit einer Zeichnungsklausel, welche ex lege nur für die Fertigung von Bescheiden, welche im eigenen Gemeindevollzugsbereich erlassen werden, zu verwenden ist, bewirkt, dass dieser Bescheid auch dann als Vollzugsakt des eigenen Gemeindevollzugsbereichs einzustufen ist, wenn das Gesetz die Bezirksverwaltungsbehörde (und damit nicht die Gemeindebehörde in Vollziehung des eigenen Wirkungsbereichs) zur Vollziehung der Gesetzesbestimmung, welche durch diesen Bescheid vollzogen wird, als zuständig erklärt hat.

Weiters ist daher unklar, ob bei dieser Rechtslage, nämlich 1) der Normierung einer von der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG abweichenden Zeichnungsklausel für die Zurechnung dieses Bescheids in den Vollzugsbereich des eigenen Gemeindewirkungsbereichs bzw. 2) der Normierung einer von der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG abweichenden Zeichnungsklausel für die Zurechnung dieses Bescheids in den Vollzugsbereich der (durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu vollziehenden) mittelbaren Bundesverwaltung die Fertigungsklausel oder die vollzogene Gesetzesmaterie maßgeblich ist.Weiters ist daher unklar, ob bei dieser Rechtslage, nämlich 1) der Normierung einer von der Vorgabe des Paragraph 18, Absatz 4, AVG abweichenden Zeichnungsklausel für die Zurechnung dieses Bescheids in den Vollzugsbereich des eigenen Gemeindewirkungsbereichs bzw. 2) der Normierung einer von der Vorgabe des Paragraph 18, Absatz 4, AVG abweichenden Zeichnungsklausel für die Zurechnung dieses Bescheids in den Vollzugsbereich der (durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu vollziehenden) mittelbaren Bundesverwaltung die Fertigungsklausel oder die vollzogene Gesetzesmaterie maßgeblich ist.

Bei Maßgeblichkeit der Fertigungsklausel wäre bei Zugrundelegung der Auslegung der §§ 46 Abs. 4, 46 Abs. 6 und 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien durch das Verwaltungsgericht Wien der gegenständlich bekämpfte Bescheid im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Wien vollzogen worden, sodass gegen diesen ausschließlich das Rechtsmittel der Berufung an den Berufungssenat der Stadt Wien offen steht. Dagegen wäre bei Maßgeblichkeit der vollzogenen Materie bzw. bei Zugrundelegung der vom Magistrat der Stadt Wien vorgenommenen Auslegung der §§ 46 Abs. 4 und 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien der Bescheid durch die Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ erlassen worden, sodass gegen diesen ausschließlich das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen steht.Bei Maßgeblichkeit der Fertigungsklausel wäre bei Zugrundelegung der Auslegung der Paragraphen 46, Absatz 4,, 46 Absatz 6 und 47 Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien durch das Verwaltungsgericht Wien der gegenständlich bekämpfte Bescheid im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Wien vollzogen worden, sodass gegen diesen ausschließlich das Rechtsmittel der Berufung an den Berufungssenat der Stadt Wien offen steht. Dagegen wäre bei Maßgeblichkeit der vollzogenen Materie bzw. bei Zugrundelegung der vom Magistrat der Stadt Wien vorgenommenen Auslegung der Paragraphen 46, Absatz 4 und 47 Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien der Bescheid durch die Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ erlassen worden, sodass gegen diesen ausschließlich das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen steht.

Wenn der Verfassungsgerichtshof bei der gegenständlichen Konstellation davon ausgeht, dass der gegenständliche Bescheid durch die Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ in Vollziehung der mittelbaren Bundesverwaltung erlassen wurde, ist gegen diesen Bescheid ausschließlich das Rechtsmittel der „Beschwerde“ zulässig, über welches meritorisch das Landesverwaltungsgericht Wien zu entscheiden hat. Diesfalls sind die die Vollziehung durch den Magistrat der Stadt Wien regelnde Bestimmung des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien und die gemäß dieser Bestimmung sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien für das gegenständliche Beschwerdeverfahren präjudiziell.Wenn der Verfassungsgerichtshof bei der gegenständlichen Konstellation davon ausgeht, dass der gegenständliche Bescheid durch die Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ in Vollziehung der mittelbaren Bundesverwaltung erlassen wurde, ist gegen diesen Bescheid ausschließlich das Rechtsmittel der „Beschwerde“ zulässig, über welches meritorisch das Landesverwaltungsgericht Wien zu entscheiden hat. Diesfalls sind die die Vollziehung durch den Magistrat der Stadt Wien regelnde Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien und die gemäß dieser Bestimmung sinngemäß anzuwendende Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 4, i.V.m. Paragraph 46, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien für das gegenständliche Beschwerdeverfahren präjudiziell.

Wenn der Verfassungsgerichtshof bei der gegenständlichen Konstellation davon ausgeht, dass der gegenständliche Bescheid von der Behörde „Magistrat der Stadt Wien“ in Vollziehung des eigenen Gemeindewirkungsbereichs erlassen wurde, ist zwar das Verwaltungsgericht Wien im Falle der Wertung des gegenständlichen Rechtsmittels als „Berufung“ nicht zur meritorischen Entscheidung zuständig. Da diesfalls aber kein offenkundiger Fall einer mangelnden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien vorliegt, zumal auch gute Gründe für die Bezirksverwaltungsbehörde als bescheiderlassende Behörde bzw. für die Qualifizierbarkeit des Rechtsmittels als „Beschwerde“ sprechen, ist das Verwaltungsgericht Wien nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs zur Erlassung eines seine Unzuständigkeit aussprechenden Beschlusses verpflichtet. Diesfalls ist nur die, die Vollziehung durch den Magistrat der Stadt Wien in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs regelnde Bestimmung des § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats präjudiziell.Wenn der Verfassungsgerichtshof bei der gegenständlichen Konstellation davon ausgeht, dass der gegenständliche Bescheid von der Behörde „Magistrat der Stadt Wien“ in Vollziehung des eigenen Gemeindewirkungsbereichs erlassen wurde, ist zwar das Verwaltungsgericht Wien im Falle der Wertung des gegenständlichen Rechtsmittels als „Berufung“ nicht zur meritorischen Entscheidung zuständig. Da diesfalls aber kein offenkundiger Fall einer mangelnden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien vorliegt, zumal auch gute Gründe für die Bezirksverwaltungsbehörde als bescheiderlassende Behörde bzw. für die Qualifizierbarkeit des Rechtsmittels als „Beschwerde“ sprechen, ist das Verwaltungsgericht Wien nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs zur Erlassung eines seine Unzuständigkeit aussprechenden Beschlusses verpflichtet. Diesfalls ist nur die, die Vollziehung durch den Magistrat der Stadt Wien in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs regelnde Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 4, i.V.m. Paragraph 46, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats präjudiziell.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 und 2 B-VG i.V.m. § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist daher das Verwaltungsgericht Wien zur Behandlung des gegenständlichen, dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegten Rechtsmittels (entweder durch Erlassung eines die Sache meritorisch erledigenden Erkenntnisses oder durch die Erlassung eines Zurückweisungsbeschlusses) zuständig. Gemäß Artikel 131, Absatz eins und 2 B-VG i.V.m. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist daher das Verwaltungsgericht Wien zur Behandlung des gegenständlichen, dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegten Rechtsmittels (entweder durch Erlassung eines die Sache meritorisch erledigenden Erkenntnisses oder durch die Erlassung eines Zurückweisungsbeschlusses) zuständig.

Je nach Auslegung des Verfassungsgerichtshofs ist für die Behandlung dieser Beschwerde entweder nur die Bestimmung des § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien oder zudem auch die Bestimmung des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien präjudiziell.Je nach Auslegung des Verfassungsgerichtshofs ist für die Behandlung dieser Beschwerde entweder nur die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 4, i.V.m. Paragraph 46, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien oder zudem auch die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien präjudiziell.

Das antragstellende Verwaltungsgericht Wien ist als Gericht i.S.d. Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG einzustufen, welches über das gegenständliche Rechtsmittel entweder mit Beschluss oder Erkenntnis zu entscheiden hat.Das antragstellende Verwaltungsgericht Wien ist als Gericht i.S.d. Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG einzustufen, welches über das gegenständliche Rechtsmittel entweder mit Beschluss oder Erkenntnis zu entscheiden hat.

Für diese Entscheidung ist auch die Frage, in welcher Weise im § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 und § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien die Fertigungsklausel „Für den Abteilungsleiter“ auszulegen ist, zentral, und damit präjudiziell.Für diese Entscheidung ist auch die Frage, in welcher Weise im Paragraph 46, Absatz 4, i.V.m. Paragraph 46, Absatz 6 und Paragraph 46, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien die Fertigungsklausel „Für den Abteilungsleiter“ auszulegen ist, zentral, und damit präjudiziell.

Im Hinblick auf den gegenständlichen Verordnungsprüfungsantrag liegen daher die Prozessvoraussetzungen vor.

In Entsprechung des § 62 Abs. 2 letzter Satz VfGG legt das Verwaltungsgericht Wien dar, welche Auswirkungen die allenfalls aufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auf die beim Gericht anhängige Rechtssache haben würde:In Entsprechung des Paragraph 62, Absatz 2, letzter Satz VfGG legt das Verwaltungsgericht Wien dar, welche Auswirkungen die allenfalls aufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auf die beim Gericht anhängige Rechtssache haben würde:

Im Falle, dass der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid durch den Magistrat der Stadt Wien im Rahmen der Vollziehung einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs erlassen wurde, hätte das Verwaltungsgericht Wien die Fertigungsklausel des gegenständlich bekämpften Bescheids entsprechend rechtlich zu würdigen. Unter Beachtung der diesfalls vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen entsprechenden Bewertung, wäre diese Fertigungsklausel (unabhängig von der Frage, ob diese gesetz- oder verfassungsgemäß ist) dahingehend auszulegen, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid durch den Magistrat der Stadt Wien in Vollziehung einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs erlassen wurde. Diesfalls hätte daher das Verwaltungsgericht das an das Verwaltungsgericht Wien gerichtete und als Beschwerde titulierte Rechtsmittel mangels Ausschöpfung des gesetzlich angeordneten Instanzenzugs als unzulässig zurückzuweisen.

Im Falle, dass der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid durch den Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde in Vollziehung der mittelbaren Bundesverwaltung erlassen wurde, hätte das Verwaltungsgericht Wien die Fertigungsklausel des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien und damit zusammenhängend die Fertigungsklausel des § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien entsprechend zu würdigen.Im Falle, dass der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid durch den Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde in Vollziehung der mittelbaren Bundesverwaltung erlassen wurde, hätte das Verwaltungsgericht Wien die Fertigungsklausel des Paragraph 47, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien und damit zusammenhängend die Fertigungsklausel des Paragraph 46, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien entsprechend zu würdigen.

Unter Beachtung der diesfalls vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen entsprechenden Bewertung, wäre diese Fertigungsklausel (unabhängig von der Frage, ob diese gesetz- oder verfassungsgemäß ist) dahingehend auszulegen, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid durch den Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde in Vollziehung der mittelbaren Bundesverwaltung erlassen wurde. Diesfalls hätte daher das Verwaltungsgericht in die meritorische Prüfung des angefochtenen Bescheids einzutreten.

„Bemerkt wird, dass das Verwaltungsgericht Wien im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bereits einmal einen Verordnungsprüfungsantrag eingebracht hat, welcher zur dg. GZ V 325/2023 protokolliert wurde. Dieser Verordungsprüfungsantrag wurde mit dg. Beschluss vom 26.2.2024 zurückgewiesen.„Bemerkt wird, dass das Verwaltungsgericht Wien im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bereits einmal einen Verordnungsprüfungsantrag eingebracht hat, welcher zur dg. GZ römisch fünf 325/2023 protokolliert wurde. Dieser Verordungsprüfungsantrag wurde mit dg. Beschluss vom 26.2.2024 zurückgewiesen.

In einen begründenden Ausführungen führte der Verfassungsgerichtshof zur Frage der Präjudizialität dieses dem Zurückweisungsbeschluss zugrundeliegenden Verordnungsprüfungsantrags aus:

Vor dem Hintergrund, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien entscheidend davon abhängt, ob dieser Bescheid entweder dem Magistrat der Stadt Wien im Rahmen der Vollziehung einer Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder dem Magistrat der Stadt Wien im Rahmen der Vollziehung einer Angelegenheit in mittelbarer Bundesverwaltung zuzurechnen ist, ist dem Verwaltungsgericht Wien nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass bei der Beurteilung dieser Frage unter anderem auch der Fertigungsklausel im angefochtenen Bescheid Bedeutung zukommen kann und die Bestimmungen der §§46 Abs4 und 47 Abs6 GOM daher im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien präjudiziell sind.

(…)

2.2. Gemäß §46 Abs4 GOM sind Geschäftsstücke in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von den Leitern und Leiterinnen von Dienststellen und von deren Vertretern und Vertreterinnen unter Anführung ihrer dienstlichen Stellung (zB als Leiter bzw Leiterin einer Magistratsabteilung mit "Der Abteilungsleiter:" bzw "Die Abteilungsleiterin:"), von den Vertretern und Vertreterinnen überdies unter Beifügung der Worte "In Vertretung" (abgekürzt: "I.V.") zu unterfertigen. Gemäß §46 Abs6 GOM zeichnen alle anderen zur Unterfertigung von Geschäftsstücken berechtigten Bediensteten mit "Für den … (zB Magistratsdirektor, Abteilungsleiter, Bezirksamtsleiter)" oder "Für die … (zB Magistratsdirektorin, Abteilungsleiterin, Bezirksamtsleiterin)".

Gemäß §47 Abs6 GOM sind in den Angelegenheiten der Bundes- und der Landesvollziehung, in denen die Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen nicht in der Landesinstanz tätig werden, für die Unterfertigung von Geschäftsstücken die Bestimmungen des §46 Abs4 erster Satz GOM sinngemäß anzuwenden.

2.3. Der beim Verwaltungsgericht Wien angefochtene Bescheid wurde mit den Worten "Für den Abteilungsleiter" gefertigt. Diese Fertigung ist gemäß §46 Abs6 GOM für Geschäftsstücke vorgesehen, die in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von all jenen zur Unterfertigung von Geschäftsstücken berechtigten Bediensteten des Magistrates der Stadt Wien, die weder Leiter und Leiterinnen von Dienststellen noch deren Vertreter und Vertreterinnen sind, erlassen werden. Gemäß §46 Abs6 GOM sind solche Geschäftsstücke von diesen Bediensteten des Magistrates der Stadt Wien unter anderem mit "Für den Abteilungsleiter" zu unterfertigen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat §46 Abs6 GOM nicht (mit)angefochten. Das Verwaltungsgericht Wien hätte diese Bestimmung aber (mit)anfechten müssen, weil nur §46 Abs6 GOM ausdrücklich eine Fertigung "Für den Abteilungsleiter", wie im Bescheid im Anlassverfahren erfolgt, vorsieht. Die Bestimmung des §46 Abs6 GOM bildet daher zur Beurteilung der Fertigungsklausel im vor dem Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Bescheid mit den Bestimmungen der §§46 Abs4 und 47 Abs6 GOM, deren Aufhebung das Verwaltungsgericht Wien beantragt, eine untrennbare Einheit.“

Die Voraussetzungen für den gegenständlichen Verordnungsprüfungsantrag liegen sohin vor.

III) Rechtliche Begründung des Gesetzesprüfungsantrages:römisch III) Rechtliche Begründung des Gesetzesprüfungsantrages:

III.1) Rechtsquellen:römisch III.1) Rechtsquellen:

Die §§ 1, 2, 3,4 und 7 Namensänderungsgesetz samt Überschriften lauten wie folgt:Die Paragraphen eins,, 2, 3,4 und 7 Namensänderungsgesetz samt Überschriften lauten wie folgt:

Antrag auf Namensänderung

§ 1. (1) Eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifftParagraph eins, (1) Eine Änderung des Namens (Paragraph 38, Absatz 2, PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des Paragraph 2, vorliegt, Paragraph 3, der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft

1) einen österreichischen Staatsbürger;

2) einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;

3) einen Flüchtling im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,  und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, , wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.3) einen Flüchtling im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Der Antragsteller muss – außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 – entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.(2) Der Antragsteller muss – außer in den Fällen der Absatz 3 und 4 – entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.

(3) Den Antrag einer nicht entscheidungsfähigen minderjährigen Person hat die mit der Pflege und Erziehung betraute Person (der Erziehungsberechtigte) einzubringen.

(4) Der Antrag einer volljährigen nicht entscheidungsfähigen Person ist durch ihren gesetzlichen Vertreter einzubringen und zu bewilligen, wenn dies zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie die vom gesetzlichen Vertreter angestrebte Namensänderung ablehnt, so hat sie zu unterbleiben, es sei denn, ihr Wohl wäre sonst erheblich gefährdet.

Voraussetzungen der Bewilligung

§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wennParagraph 2, (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

1. der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;

2. der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;

3. der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;

4. der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;

5. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat;

6. die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, daß es zu Verwechslungen der Personen kommen kann;

7. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 93b ABGB) einen Familiennamen nach §§ 93 bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB,  erhalten will;)7. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (Paragraph 93 b, ABGB) einen Familiennamen nach Paragraphen 93, bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811 erhalten will;)

8. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs. 1 ABGB) einen Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten will;8. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (Paragraph 157, Absatz eins, ABGB) einen Familiennamen nach Paragraph 155, ABGB erhalten will;

9. der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;9. der Antragsteller einen Paragraph 155, ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;

9a. der Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen;

10. der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;

10a. der Antragsteller glaubhaft macht, Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit. a Strafprozessordnung – StPO, , zu sein und dass eine Änderung des Familiennamens Straftaten im Sinne des § 65 Z 1 lit. a StPO vorbeugen kann;10a. der Antragsteller glaubhaft macht, Opfer im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, Strafprozessordnung – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zu sein und dass eine Änderung des Familiennamens Straftaten im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, StPO vorbeugen kann;

11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 6, 9a, 10, 10a und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn(2) Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 9a, 10, 10a und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn

1. das minderjährige Wahlkind andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten soll und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht wird;

2. der Antragsteller nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen will und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht wird;

3. ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.

(3) Sonstige Namen (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) können auf Antrag aus dem aktuellen Namen entfernt werden.(3) Sonstige Namen (Paragraph 38, Absatz 2, PStG 2013) können auf Antrag aus dem aktuellen Namen entfernt werden.

Versagung der Bewilligung

§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wennParagraph 3, (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

1. die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;

2. der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;

3. der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9;3. der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und 7 bis 9;

4. Der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;

5. die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, daß eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 eintritt;5. die beantragte Änderung des Familiennamens nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach Paragraph 2, Absatz 2,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, daß eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, eintritt;

6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Person abträglich ist;

7. der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht;

8. der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5 bis 9a oder 10a erfolgen soll.8. der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 bis 9a oder 10a erfolgen soll.

(2) Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn

1. im Fall des Abs. 1 Z 4 eine Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5, 7 bis 9a beantragt wird;1. im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, eine Namensänderung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, 7 bis 9a beantragt wird;

2. im Fall des Abs. 1 Z 5 der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht.2. im Fall des Absatz eins, Ziffer 5, der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht.

Anhörungen

§ 4. (1) Vor der Bewilligung eines Antrags einer minderjährigen entscheidungsfähigen Person ist deren Erziehungsberechtigter anzuhören.Paragraph 4, (1) Vor der Bewilligung eines Antrags einer minderjährigen entscheidungsfähigen Person ist deren Erziehungsberechtigter anzuhören.

(2) Soweit tunlich hat die Behörde vor der Bewilligung Minderjährige ab dem vollendeten 10. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, anzuhören.

(3) Hat das anhörungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist es mündlich bei der nach § 7 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der von dieser um die Vernehmung des Berechtigten ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzuhören. In den übrigen Fällen kann die Anhörung schriftlich oder mündlich erfolgen.(3) Hat das anhörungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist es mündlich bei der nach Paragraph 7, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der von dieser um die Vernehmung des Berechtigten ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzuhören. In den übrigen Fällen kann die Anhörung schriftlich oder mündlich erfolgen.

§ 8. (1) Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zuParagraph 8, (1) Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu

1. dem Antragsteller;

2. der Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist.2. der Person, die im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, in ihren berechtigten Interessen berührt ist.

(2) Lassen sich Parteien nach Abs. 1 Z 2 nicht nach § 5 ermitteln, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des § 41 AVG bekanntzumachen.“(2) Lassen sich Parteien nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht nach Paragraph 5, ermitteln, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des Paragraph 41, AVG bekanntzumachen.“

Zuständigkeit

§ 7. (1) Die Bewilligung der Änderung des Familiennamens und des Vornamens obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.Paragraph 7, (1) Die Bewilligung der Änderung des Familiennamens und des Vornamens obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“

Artikel 102 Abs. 1 B-VG lautet wie folgt:Artikel 102 Absatz eins, B-VG lautet wie folgt:

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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