Entscheidungsdatum
23.05.2024Index
L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BetriebsO 1994 §4 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 3.7.2023, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 1.6.2023, Zl. …, betreffend Entziehung eines Taxilenkerausweises nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 3.7.2023, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 1.6.2023, Zl. …, betreffend Entziehung eines Taxilenkerausweises nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben, die bis zum 15.3.2027 festgesetzte Frist für die Entziehung des Ausweises als Taxilenker auf den 15.3.2026 verkürzt, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben, die bis zum 15.3.2027 festgesetzte Frist für die Entziehung des Ausweises als Taxilenker auf den 15.3.2026 verkürzt, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. römisch II. Gemäß Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mangels Vertrauenswürdigkeit dessen Taxiausweis bis zum 15.3.2027 gemäß § 13 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 7.6.2023 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Die Entzugsdauer ab Bescheiderlassung betrug somit etwa drei Jahre und neun Monate und endet aus heutiger Sicht in zwei Jahren und neuneinhalb Monaten. Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mangels Vertrauenswürdigkeit dessen Taxiausweis bis zum 15.3.2027 gemäß Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 7.6.2023 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Die Entzugsdauer ab Bescheiderlassung betrug somit etwa drei Jahre und neun Monate und endet aus heutiger Sicht in zwei Jahren und neuneinhalb Monaten.
Grundlage der Entziehung des Taxilenkerausweises war die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers durch den (nicht rechtskräftigen) Bescheid der belangten Behörde vom 6.12.2022 für die Dauer von einem Monat wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand in Deutschland am 15.3.2022 um 12:45 Uhr in Brunnthal, A 995 Richtung München, Abschnitt 180, km 0,100.
Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilans-Universität München vom 26.7.2022 wurde über Auftrag der (bayrischen) Polizeiinspektion 32 Grünwald vom 15.3.2022 wegen des Verdachts auf Drogen im Straßenverkehr zum Vorfallszeitpunkt am 15.3.2022 um 12:45 Uhr nach einem von der Polizei auf THC positiv verlaufenen Vortest am Urin eine chemisch-toxikologische Analyse durchgeführt. In diesem von einem (jeweils namentlich genannten) Sachverständigen, einem Abteilungsleiter sowie dem Institutsvorstand handschriftlich unterzeichneten Gutachten wird Folgendes ausgeführt:
"Es wurden THC (Tetrahydrocannabinol), Hydroxy-THC und THC Carbonsäure nachgewiesen.
Die quantitative Bestimmung ergab:
THC (Tetrahydrocannabinol) 4,6 µg/L *
Hydroxy-THC 1,9 µg/L *
THC-Carbonsäure 50 µg/L *
*) µg/L = Mikrogramm pro Liter (entspricht ng/mL)
Begutachtung
Die bei der toxikologischen Analyse der Blutprobe erhobenen Befunde belegen die vorangegangene Aufnahme von Cannabis-Zubereitungen wie zum Beispiel Haschisch oder Marihuana.
Die nachgewiesene Konzentration an THC, dem aktiven Wirkstoff in Cannabis-Produkten, im Blutplasma zeigt, dass zum Zeitpunkt der Blutentnahme eine Wirkung von Cannabis-Inhaltsstoffen vorgelegen hat.
Aus toxikologischer Sicht ist THC geeignet, die Fahrsicherheit einzuschränken.
Zum Beleg einer Fahrunsicherheit im Sinne des § 316 StGB bedarf es nach obergerichtlicher Rechtsprechung, über den Nachweis der Wirkstoffe hinaus, eines Fahrfehlers oder sonstiger charakteristischer Ausfallserscheinungen, die eine Fahrunsicherheit begründen. Zum Beleg einer Fahrunsicherheit im Sinne des Paragraph 316, StGB bedarf es nach obergerichtlicher Rechtsprechung, über den Nachweis der Wirkstoffe hinaus, eines Fahrfehlers oder sonstiger charakteristischer Ausfallserscheinungen, die eine Fahrunsicherheit begründen.
Der vorliegende polizeiliche Bericht und der ärztliche Untersuchungsbericht beschreiben keine der relevanten Ausfallerscheinungen, die sicher auf eine Fahrunsicherheit schließen lassen.
Unabhängig davon wurde mit THC eine Substanz aus der Anlage des § 24a (2) StVG nachgewiesen."Unabhängig davon wurde mit THC eine Substanz aus der Anlage des Paragraph 24 a, (2) StVG nachgewiesen."
Im verwiesenen polizeilichen Bericht der (bayrischen) Polizeiinspektion 32 Grünwald über die Amtshandlung am 15.3.2022 von 12:45 Uhr bis 13:30 Uhr wird (auf der ersten Seite) handschriftlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen worden sei. Hierbei seien "drogentypische Auffälligkeiten" festgestellt worden, unter anderem "gerötete Bindehäute, fahle Gesichtsfarbe und auffallende Mundtrockenheit". Der freiwillige Drogentest sei "positiv auf THC". Der Beschwerdeführer "räumt Konsum von 1 Joint am Vorabend in einer Gruppe von 4 Leuten ein". Die drogentypischen Auffälligkeiten (auf der zweiten Seite, Punkte 7 bis 14) wurden durch Ankreuzen entsprechender Formularfelder vermerkt, und zwar dass die Augen "gerötet" und "glasig" seien, "Körperreaktionen/Zustand" als zitternd notiert, zur "Mimik/Gestik" "Mundtrockenheit" angekreuzt, die Reaktionen bei der Amtshandlung seien "unverändert" sowie die Stimmung "nervös" und "unruhig" gewesen. Ergänzend wurde handschriftlich (unter Punkt 15) vermerkt, der letzte Konsum sei am 14.3.2022 gegen 18:00 Uhr mit "1 Joint in Gruppe mit 4 Leuten" gewesen. Zuletzt geschlafen habe der Beschwerdeführer vom 14.5.2022 um 23:20 Uhr bis 08:50 Uhr des Folgetags, somit etwa "9,5 h".
Im ebenfalls verwiesenen ärztlichen Untersuchungsbericht der (bayrischen) Polizeiinspektion 32 Grünwald vom 15.3.2022 vermerkte die untersuchende Ärztin im Befund zur Pupillengröße "unauffällig", der Pupillendurchmesser bei "Raumbeleuchtung" wurde links und rechts mit 3 mm angegeben. Pupillenreaktion und Drehnachnystagmus wurden nicht getestet. Ebenso wurden weitere für die Befundung vorgesehene Tests nicht durchgeführt (Seiltänzer-Gang, Romberg-Steh-Test, Zeitempfindungstest mit der Anzahl an empfunden Sekunden für einen dreißigsekündigen Zeitraum, Einbeinstand, Finger-Finger-Test, Finger-Nase-Test sowie Bewegungsablauf). Die Vigilanz wurde als "unauffällig" festgehalten, die Orientierung und der Denkablauf nicht getestet, die Sprache mit "deutlich" sowie das Verhalten und die Stimmung mit "unauffällig" durch Ankreuzen entsprechender Felder vermerkt. Als Diagnose wurde festgehalten, der "Probant scheint … nicht merklich … möglicherweise unter Einfluss von … Drogen … zu stehen". Handschriftlich ist diesem vorformulierten Satz die Anmerkung hinzugefügt, der "Proband wurde zuvor aufgeklärt, gab an, alles verstanden zu haben". In der Rubrik "Beurteilungshindernis" wurde der Punkt "ja, und zwar:" angekreuzt und handschriftlich ausgefüllt, der "Probant verweigert Fragen+Tests".
Mit Schreiben vom 30.9.2022 ersuchte die belangte Behörde den Polizeichefarzt der Landespolizeidirektion Wien (LPD) um eine Stellungnahme, ob die laut Blutbefund erhobenen Werte "THC 4,6 ng/ml", "Hydroxy-THC 1,9 ng/ml" und "THC-Carbonsäure 50 ng/ml" auf eine Suchtmittelbeeinträchtigung zum Lenkzeitpunkt schließen ließen, und wies darauf hin, eine "ärztliche Begutachtung zum Testzeitpunkt liegt nur eingeschränkt vor (Mitwirkung an Fragen und Tests verweigert)".
Der Polizeichefarztstellvertreter des polizeiärztlichen Dienstes der LPD gab dazu am 4.10.2022 die folgende Stellungnahme zum Beschwerdeführer ab:
"Oben Genannter wurde am 15.03.2022 gegen 12:45 Uhr in Deutschland einer allgemeinen Fahrzeugkontrolle unterzogen. Bei der Anhaltung konnten die Beamten wahrnehmen, dass die Bindehäute gerötet waren, eine fahle Gesichtsfarbe sowie auffallende Mundtrockenheit vorlag.
Befund:
Es zeigten sich zahlreiche auffallende körperliche und psychophysische Symptome, die auf eine Suchtgiftbeeinträchtigung zum Anhaltezeitpunkt schließen hatten lassen, weswegen um 13:27 Uhr eine Blutabnahme durchgeführt wurde. Im Institut für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München konnten folgende Substanzen nachgewiesen werden: 4,6 ng/ml Tetrahydrocannabinol, 50 ng/ml THC-Carbonsäure und 1,9 ng/ml 11-Hydroxy-THC. Der Nachweis beweist die kürzlich zurückliegende Aufnahme von Suchtgift.
Chefärztliche Beurteilung/Gutachten:
Oben Genannter befand sich zum damaligen Zeitpunkt in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und war deswegen nicht fahrfähig."
Im Beschwerdeverfahren zu VGW-131/054/453/2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6.12.2022 wegen Entziehung der Lenkerberechtigung, Anordnung eines Verkehrscoachings und bescheidmäßiger Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme nach dem Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, führte das Verwaltungsgericht Wien am 13.11.2023 eine öffentliche Verhandlung durch, an der unter der Leitung des Richters der Gerichtsabteilung 54 der Beschwerdeführer, sein (auch hier einschreitender) anwaltlicher Vertreter und als Amtssachverständiger der Polizeichefarztstellvertreter des polizeiärztlichen Dienstes der LPD anwesend waren. Eine Entscheidung wurde nicht verkündet, das Beschwerdeverfahren ist noch anhängig. Im Beschwerdeverfahren zu VGW-131/054/453/2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6.12.2022 wegen Entziehung der Lenkerberechtigung, Anordnung eines Verkehrscoachings und bescheidmäßiger Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme nach dem Führerscheingesetz - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, führte das Verwaltungsgericht Wien am 13.11.2023 eine öffentliche Verhandlung durch, an der unter der Leitung des Richters der Gerichtsabteilung 54 der Beschwerdeführer, sein (auch hier einschreitender) anwaltlicher Vertreter und als Amtssachverständiger der Polizeichefarztstellvertreter des polizeiärztlichen Dienstes der LPD anwesend waren. Eine Entscheidung wurde nicht verkündet, das Beschwerdeverfahren ist noch anhängig.
Gegen den (hier) angefochtenen Bescheid (vom 1.6.2023) erhob der - nunmehr anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in der er auf Verfahrensfehler im Führerscheinentzugsverfahren hinwies, insbesondere die unterbliebene "Einholung eines psychiatrischen Gutachtens" zum Beweis dafür, dass die "festgestellte THC-Konzentration … für sich allein mangels zusätzlicher Symptome nicht geeignet ist, eine mangelnde Fahrtauglichkeit meinerseits zu begründen", wobei der Beschwerdeführer auf die Ausführungen im "Gutachten der Gerichtsmedizin München vom 26.07.2022 und die höchstgerichtliche deutsche Rechtsprechung verwiesen [habe], die im Gutachten der Gerichtsmedizin ebenfalls angeführt wurde". Er habe auch die zeugenschaftliche Einvernahme der Meldungsleger der Amtshandlung am 15.3.2022 beantragt, um "untermauern zu können, dass neben dem Ergebnis der Blutuntersuchung mit einer geringen THC-Konzentration keine sonstigen - eine Fahruntauglichkeit begründenden - Umstände vorgelegen haben".
Der weitere Wortlaut der Beschwerde lautet wie Folgt:
"Aber auch losgelöst von den Verstößen der belangten Behörde gegen die Offizialmaxime im gegenständlichen Ermittlungsverfahren, welche die Behörde zur Erhebung sämtlicher auch meiner Entlastung dienender Beweise verpflichtet hätte, erweist sich der angefochtene Bescheid schon auf Grund des Aktenstandes als rechtswidrig.
Die Auswertung der Blutabnahme durch die Rechtsmedizin München hat folgende Werte ergeben:
THC 4,6 µg/l
Hydroxy-THC 1,9 µg/l
THC Carbonsäure 50 µg/l
Mit dieser Auswertung konfrontiert hat der Amtsarzt [der LPD] Dr. … in seiner Stellungnahme vom 04.10.2022 ausgeführt, dass auf Grund der festgehaltenen Rötung der Bindehäute, sowie einer 'fahlen Gesichtsfarbe' und einer auffallenden Mundtrockenheit körperliche und psychophysische Symptome vorgelegen hätten, die auf eine Suchtgiftbeeinträchtigung zum Anhaltezeitpunkt schließen hätten lassen. Das Ergebnis der Blutuntersuchung würde eine kürzlich zurückliegende Aufnahme von Suchtgift bestätigen.
Als Resümee hat der Amtsarzt [der LPD] in seiner Stellungnahme vom 04.10.2022 ausgeführt, dass ich mich zum damaligen Zeitpunkt in einem durch Suchtgift 'beeinträchtigten Zustand' befunden hätte und 'nicht fahrfähig' gewesen wäre.
Ich bestreite auch im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich die Richtigkeit dieser Ausführungen des Amtsarztes [der LPD] Dr. … .
Auch wenn - wie ich dies bereits gegenüber der Verkehrspolizeiinspektion München zu[ge]standen habe - ich am Vortag der gegenständlichen Amtshandlung mit mehreren Personen gemeinsam einen Joint geraucht habe, hat sich daraus keine tatsächliche Beeinträchtigung meinerseits beim Lenken von Kraftfahrzeugen, namentlich keine fehlende Verkehrstüchtigkeit ergeben.
Diesbezüglich hat der Sachverständige der Rechtsmedizin München in seinem Gutachten vom 26.07.2022 bereits klar ausgeführt, dass zwar zum Zeitpunkt der Blutentnahme eine Wirkung von Cannabis-Inhaltsstoffen vorgelegen hat, die theoretisch geeignet wäre, die Fahrsicherheit einzuschränken, jedoch keinerlei sonstige charakteristische Ausfallerscheinungen festgestellt werden konnten, die eine Fahrunsicherheit begründen hätten können.
Diesem Befund der Rechtsmedizin München ist nicht entgegenzutreten.
Darin werden auch meine subjektiven Empfindungen bestätigt, dass ich bei Beginn meiner Fahrt keinerlei Beeinträchtigungen der am Vortag konsumierten Substanzen mehr verspürt habe, wie dies auch in meiner Rechtfertigung vom 12.09.2022 an die Verkehrspolizeiinspektion München festgehalten ist.
Wie der Sachverständige der Rechtsmedizin München völlig richtig ausgeführt hat, ist es zwar bei den in meinem Blut festgestellten Mengen von THC 'möglich', dass dadurch meine Fahrsicherheit eingeschränkt werden könnte, jedoch hat eine derartige Einschränkung auf Grund meiner physischen Konstitution nicht vorgelegen. Jeder Mensch reagiert anders auf die Aufnahme vergleichbarer Substanzen, wobei ich eine hohe Toleranzgrenze aufweise.
Da es in Österreich keinen gleichgelagerten Grenzwert wie bezüglich Ethylalkohol gibt, ab welchem gesetzlich eine Beeinträchtigung vermutet wird, ist für die Frage meiner Verkehrszuverlässigkeit darauf abzustellen, ob ich im Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalls konkret durch die von mir konsumierten Substanzen als Lenker eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigt war, oder nicht.
Dies war - wie die Unterlagen der Verkehrspolizeiinspektion München bestätigen und auch im Gutachten der Rechtsmedizin vom 26.07.2022 ausgeführt wurde - nicht der Fall.
Wie der Sachverständige … richtig ausgeführt hat, bedarf es nach der deutschen höchstgerichtlichen Rechtsprechung über das Vorhandensein eines Wirkstoffes im Blut hinaus eines Fahrfehlers oder sonstiger charakteristischer Ausfallerscheinungen, um eine Fahruntüchtigkeit bzw. Unsicherheit begründen zu können.
Derartige Umstände haben aber in meinem Fall nicht vorgelegen, sodass auch nicht auf eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit geschlossen werden kann, die einzig und allein einen Entzug meiner Lenkerberechtigung rechtfertigen könnte.
Im Gegensatz zu den Ausführungen der Rechtsmedizin München, die sich mit der Frage einer konkreten Beeinträchtigung bzw. Fahrunsicherheit auseinandersetzen, ist der Amtsarzt [der LPD] Dr. … auf eine solche gar nicht eingegangen und hat rein abstrakt auf Grund subjektiver und in keiner Weise objektivierter mittelbarer Wahrnehmungen hinsichtlich allgemeiner Symptome, wie einer 'Bindehautrötung' oder einer vermeintlich subjektiv wahrgenommenen 'fahlen Gesichtsfarbe' auf eine 'mangelnde Fahrfähigkeit' meinerseits geschlossen.
Hinsichtlich einer allfälligen 'Bindehautrötung' oder von 'gläsrigen Augen' oder 'trockenen Lippen' war bei der gegenständlichen Amtshandlung zu keinem Zeitpunkt die Rede.
Eine 'fahle Gesichtsfarbe' weise ich jedoch tatsächlich regelmäßig auf. Dies liegt in meinem Naturell. Im Übrigen leide ich seit meiner Kindheit an Neurodermitis und habe ständig erweiterte Pupillen, sodass sich daraus kein wie auch immer gearteter Anhaltspunkt für irgendwelche Symptome einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ergeben.
Da eine persönliche Untersuchung des Herrn Dr. … [bei der LPD] oder eines sonstigen Sachverständigen zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist, woraus allenfalls auf eine mangelnde Fahrfähigkeit meinerseits zum Zeitpunkt der gegenständlichen Amtshandlung geschlossen werden könnte, liegt im gegenständlichen Verfahren kein Beweisergebnis vor, welches die Annahme einer mangelnden Verkehrszuverlässigkeit meinerseits begründen könnte.
Das mir im FS-Entzugsverfahren mitgeteilte 'Ergebnis der Beweisaufnahme' dahingehend, dass ich ein Fahrzeug in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt hätte, ist sohin nicht durch nachvollziehbare Beweisergebnisse gedeckt und kann keineswegs von einer derartigen Tatsache ausgegangen werden, weil die festgestellten Werte der Blutanalyse für sich alleine nicht geeignet sind, eine Fahruntauglichkeit meinerseits zum Zeitpunkt der Anhaltung zu begründen.
Nach der einschlägigen Literatur bzw. nach einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen kann eine relevante Beeinträchtigung durch THC-Konsum, ähnlich wie sie bei einem Konsum von Ethylalkohol ab einer Menge von 0,5 ‰ auftritt, erst ab einem THC-Gehalt von 5 ng/ml bzw. von 5 µg/l angenommen werden. Ein solcher Wert hat aber bei mir nicht vorgelegen, sondern hat es sich lediglich um Restsubstanzen auf Grund eines Konsums eines Joints am Vortag gehandelt, wobei Substanzen im Fettgewebe gespeichert werden.
Zur Erläuterung darf ich darauf verweisen, dass nach dem Konsum einer Marihuana-Zigarette der THC-Gehalt im Blut stark ansteigt und dabei über 100 ng/ml bzw. mehr als 100 µg/l erreicht werden, wobei sich dieser Wert infolge innerhalb weniger Stunden wieder schnell weitestgehend abbaut.
Derartige Werte, die für sich auf eine Fahruntauglichkeit schließen hätten lassen, haben aber bei mir nicht vorgelegen.
Es besteht daher auch kein Anlass, davon auszugehen, dass ich nicht 'vertrauenswürdig' wäre, da ich auch nicht - insbesondere nicht zum aktuellen Zeitpunkt, 15 Monate nach dem gegenständlichen Anlassfall - verkehrsunzuverlässig wäre.
Umso weniger besteht ein Grund zur Annahme, dass auf Grund des zu Grunde gelegten Vorfalls vom 15.03.2022 für eine Dauer von 5 Jahren !!! ab der Anhaltung durch die Polizei eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit meinerseits angenommen werden könnte.
Bezeichnenderweise fehlt dem angefochtenen Bescheid jegliche Begründung für die Annahme einer derart langen 'Vertrauensunwürdigkeit' meinerseits".
Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, den angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Aufnahme der beantragten Beweise und zur Erörterung der Sach- und Rechtslage anzuberaumen sowie aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Einfachheit das gegenständliche Verfahren mit den weiteren beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verfahren zu verbinden.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den unstrittigen Akteninhalt. In der Beschwerde wird der Vorfall, die polizeiliche Untersuchung am Vorfallstag, der Inhalt der vom Beschwerdeführer auch erwähnten "Unterlagen der Verkehrspolizeiinspektion München", die Blutabnahme sowie die Ergebnisse der Blutuntersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilans-Universität München, einschließlich des Inhalts des vom Beschwerdeführer mehrfach erwähnten Gutachtens vom 26.7.2022, nicht bestritten. Wiederholt macht der Beschwerdeführer geltend, seine Verkehrszuverlässigkeit (nach dem FSG) werde dadurch nicht in Frage gestellt. Es bestehe daher auch "kein Anlass, davon auszugehen, dass ich nicht 'vertrauenswürdig' wäre, da ich auch nicht - insbesondere nicht zum aktuellen Zeitpunkt, 15 Monate nach dem gegenständlichen Anlassfall - verkehrsunzuverlässig wäre".
3. Rechtlicher Rahmen
§ 4 Abs. 1 BO 1994 (in seiner Stammfassung) und § 6 Abs. 1 Z 3 sowie § 13 BO 1994 (in der am 1.1.2021 in Kraft getretenen Fassung des BGBl. II Nr. 408/2020) lauten samt (der durch BGBl. II Nr. 408/2020 geänderten gemeinsamen) Überschrift auszugsweise wie folgt:Paragraph 4, Absatz eins, BO 1994 (in seiner Stammfassung) und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 13, BO 1994 (in der am 1.1.2021 in Kraft getretenen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020,) lauten samt (der durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020, geänderten gemeinsamen) Überschrift auszugsweise wie folgt:
"Besondere Bestimmungen für das
Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
§ 4. (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.Paragraph 4, (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
…
§ 6. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der BewerberParagraph 6, (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber
…
3. vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere
a) wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist,
b) wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.
…
§ 13. (1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn Paragraph 13, (1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn
1. die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder
2. der Ausweis entzogen wird (Abs. 2) oder
3. eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen.
(2) Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.(2) Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.
(3) Örtlich zuständige Behörde im Sinne der vorstehenden Absätze ist jene, in deren Bereich der Wohnsitz des Antragstellers liegt."
4. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 ist ein Taxilenkerausweis auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist, wobei die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein muss. Nach § 13 Abs. 2 BO 1994 ist der Ausweis von der Behörde nur für einen angemessenen, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 ist ein Taxilenkerausweis auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist, wobei die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein muss. Nach Paragraph 13, Absatz 2, BO 1994 ist der Ausweis von der Behörde nur für einen angemessenen, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt dem in der BO 1994 nicht näher definierten Begriff der Vertrauenswürdigkeit unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von "sich verlassen können" zu. Durch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit gewährleistet werden, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen (vgl. zuletzt VwGH 22.12.2023, Ra 2023/?03/?0145, Rz. 11; sowie VwGH 28.2.2007, 2004/03/0044, Pkt. 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt dem in der BO 1994 nicht näher definierten Begriff der Vertrauenswürdigkeit unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von "sich verlassen können" zu. Durch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit gewährleistet werden, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen vergleiche zuletzt VwGH 22.12.2023, Ra 2023/?03/?0145, Rz. 11; sowie VwGH 28.2.2007, 2004/03/0044, Pkt. 2).
Die Vertrauenswürdigkeit nach § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 ist nicht mit der Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG gleichzusetzten (vgl. VwGH 15.5.2023, Ra 2023/?03/0095, Rz. 15; sowie VwGH 27.5.2010, 2009/03/0147, zur unterschiedlichen Zielsetzung der Wertungskriterien der "Verkehrszuverlässigkeit" und "Vertrauenswürdigkeit", bei der es um die - über die Verkehrszuverlässigkeit eines Kraftfahrers im Allgemeinen hinausgehende - spezifische Eignung für die Tätigkeit als Taxilenker geht).Die Vertrauenswürdigkeit nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 ist nicht mit der Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 7, FSG gleichzusetzten vergleiche VwGH 15.5.2023, Ra 2023/?03/0095, Rz. 15; sowie VwGH 27.5.2010, 2009/03/0147, zur unterschiedlichen Zielsetzung der Wertungskriterien der "Verkehrszuverlässigkeit" und "Vertrauenswürdigkeit", bei der es um die - über die Verkehrszuverlässigkeit eines Kraftfahrers im Allgemeinen hinausgehende - spezifische Eignung für die Tätigkeit als Taxilenker geht).
Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand zählt zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt. Dass die Fahrt nicht im Fahrdienst, sondern im Zuge einer Privatfahrt begangen wurde, und es zu keinem Unfall kam, ist angesichts der von solcherart beeinträchtigten Lenkern ausgehenden Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht von Bedeutung. Bei diesem Fehlverhalten handelt es sich um einen äußerst gravierenden Verstoß gegen straßenpolizeirechtliche Vorschriften, der eine Tatsache darstellt, die für sich genommen die Annahme der Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 grundsätzlich ausschließt (VwGH 28.2.2005, 2001/03/0264; sowie VwGH 13.12.2000, 2000/03/0247, zu einem dort festgestellten Atemluftalkoholgehalt von 0,43 mg/l bzw. Blutalkoholgehalt von 0,86 Promille).Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand zählt zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt. Dass die Fahrt nicht im Fahrdienst, sondern im Zuge einer Privatfahrt begangen wurde, und es zu keinem Unfall kam, ist angesichts der von solcherart beeinträchtigten Lenkern ausgehenden Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht von Bedeutung. Bei diesem Fehlverhalten handelt es sich um einen äußerst gravierenden Verstoß gegen straßenpolizeirechtliche Vorschriften, der eine Tatsache darstellt, die für sich genommen die Annahme der Vertrauenswürdigkeit im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 grundsätzlich ausschließt (VwGH 28.2.2005, 2001/03/0264; sowie VwGH 13.12.2000, 2000/03/0247, zu einem dort festgestellten Atemluftalkoholgehalt von 0,43 mg/l bzw. Blutalkoholgehalt von 0,86 Promille).
Gemäß (der nationalen Regelung des) § 5 Abs. 1 erster Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, BGBl. Nr. 159/1960, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Gemäß (der nationalen Regelung des) Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet.
Die Fahrtüchtigkeit eines Lenkers wird grundsätzlich durch eine klinische Untersuchung festgestellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt die Bedeutung der klinischen Untersuchung somit in der Feststellung, ob der Lenker fahrtüchtig ist. Durch die klinische Untersuchung kann die Beeinträchtigung festgestellt werden, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt. Ob die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß § 58 Abs. 1 StVO vorliegt (etwa wegen Übermüdung), ist - abgesehen von den Fällen der Verweigerung - anhand der Blutuntersuchung festzustellen (vgl. zuletzt VwGH 26.3.2024, Ra 2022/?11/0019, Rz. 12, mit Verweis auf VwGH 11.11.2019, Ra 2019/02/0167; und VwGH 15.3.2024, Ra 2024/02/0047, Rz. 12).Die Fahrtüchtigkeit eines Lenkers wird grundsätzlich durch eine klinische Untersuchung festgestellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt die Bedeutung der klinischen Untersuchung somit in der Feststellung, ob der Lenker fahrtüchtig ist. Durch die klinische Untersuchung kann die Beeinträchtigung festgestellt werden, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt. Ob die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß Paragraph 58, Absatz eins, StVO vorliegt (etwa wegen Übermüdung), ist - abgesehen von den Fällen der Verweigerung - anhand der Blutuntersuchung festzustellen vergleiche zuletzt VwGH 26.3.2024, Ra 2022/?11/0019, Rz. 12, mit Verweis auf VwGH 11.11.2019, Ra 2019/02/0167; und VwGH 15.3.2024, Ra 2024/02/0047, Rz. 12).
Ein Grenzwert, bei dem jedenfalls eine zur Fahruntauglichkeit führende Beeinträchtigung durch Suchtgift anzunehmen ist (wie dies bei der Frage der Beeinträchtigung durch Alkohol der Fall ist), oder eine Ausnahme für Suchtgifte, bei denen keine Beeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO anzunehmen ist, wurde vom Gesetzgeber nicht festgelegt (abermals VwGH 26.3.2024, Ra 2022/?11/?0019, Rz. 13, mit Verweis auf VwGH 4.7.2022, Ra 2021/02/0247, Rz. 19). Ein Grenzwert, bei dem jedenfalls eine zur Fahruntauglichkeit führende Beeinträchtigung durch Suchtgift anzunehmen ist (wie dies bei der Frage der Beeinträchtigung durch Alkohol der Fall ist), oder eine Ausnahme für Suchtgifte, bei denen keine Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO anzunehmen ist, wurde vom Gesetzgeber nicht festgelegt (abermals VwGH 26.3.2024, Ra 2022/?11/?0019, Rz. 13, mit Verweis auf VwGH 4.7.2022, Ra 2021/02/0247, Rz. 19).
Bezogen auf Verwaltungsstrafverfahren ist das Tatbild des § 5 Abs. 1 StVO auch dann erfüllt, wenn eine nur geringe Menge an THC im Blut nachweisbar ist, die Fahruntüchtigkeit aber nicht allein auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift, sondern noch auf weitere Ursachen (wie etwa Übermüdung, Krankheit oder Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Die Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte; der Frage, ob die Übermüdung auf den Suchtmittelkonsum zurückzuführen war, oder ob ihr andere Ursachen zugrunde lagen, maß der Verwaltungsgerichtshof hierbei keine weitere Bedeutung bei (vgl. abermals VwGH 15.3.2024, Ra 2024/02/?0047, Rz. 15, zu einer THC-Konzentration von 1,1 ng/ml, mit Verweis auf VwGH 14.6.2022, Ra 2022/?02/0098, und VwGH 27.7.2022, Ra 2022/?02/0080, jeweils zu einer THC-Konzentration von 0,50 ng/ml, sowie weiterem Verweis auf VwGH 13.2.2024, Ra 2022/?02/?0027, zu einer THC-Konzentration von 0,67 ng/ml). Bezogen auf Verwaltungsstrafverfahren ist das Tatbild des Paragraph 5, Absatz eins, StVO auch dann erfüllt, wenn eine nur geringe Menge an THC im Blut nachweisbar ist, die Fahruntüchtigkeit aber nicht allein auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift, sondern noch auf weitere Ursachen (wie etwa Übermüdung, Krankheit oder Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Die Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte; der Frage, ob die Übermüdung auf den Suchtmittelkonsum zurückzuführen war, oder ob ihr andere Ursachen zugrunde lagen, maß der Verwaltungsgerichtshof hierbei keine weitere Bedeutung bei vergleiche abermals VwGH 15.3.2024, Ra 2024/02/?0047, Rz. 15, zu einer THC-Konzentration von 1,1 ng/ml, mit Verweis auf VwGH 14.6.2022, Ra 2022/?02/0098, und VwGH 27.7.2022, Ra 2022/?02/0080, jeweils zu einer THC-Konzentration von 0,50 ng/ml, sowie weiterem Verweis auf VwGH 13.2.2024, Ra 2022/?02/?0027, zu einer THC-Konzentration von 0,67 ng/ml).
Werden neben dem sich aus einer Blutuntersuchung ergebenden Konsum von potentiell beeinträchtigenden Substanzen im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO weitere mögliche Ursachen für die im Rahmen der klinischen Untersuchung festgestellte Fahruntüchtigkeit ausgeschlossen, so ist zu klären, ob der Konsum für sich genommen zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zum Zeitpunkt des Lenkens geführt hat. Dies gilt auch dann, wenn die festgestellte Suchtgiftkonzentration im Blut des Probanden im niedrigen Bereich gelegen ist, zumal für eine unterschiedliche Behandlung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift und einer Beeinträchtigung durch Alkohol - welche unabhängig von der Höhe des Alkoholgehaltes des Blutes bzw. der Atemluft vorliegen kann - kein Anlass besteht (vgl. neuerlich VwGH 26.3.2024, Ra 2022/?11/?0019, Rz. 14, mit Verweis auf VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0164; sowie VwGH 25.1.2024, Ra 2024/02/0003, Rz. 10). Werden neben dem sich aus einer Blutuntersuchung ergebenden Konsum von potentiell beeinträchtigenden Substanzen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO weitere mögliche Ursachen für die im Rahmen der klinischen Untersuchung festgestellte Fahruntüchtigkeit ausgeschlossen, so ist zu klären, ob der Konsum für sich genommen zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zum Zeitpunkt des Lenkens geführt hat. Dies gilt auch dann, wenn die festgestellte Suchtgiftkonzentration im Blut des Probanden im niedrigen Bereich gelegen ist, zumal für eine unterschiedliche Behandlung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift und einer Beeinträchtigung durch Alkohol - welche unabhängig von der Höhe des Alkoholgehaltes des Blutes bzw. der Atemluft vorliegen kann - kein Anlass besteht vergleiche neuerlich VwGH 26.3.2024, Ra 2022/?11/?0019, Rz. 14, mit Verweis auf VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0164; sowie VwGH 25.1.2024, Ra 2024/02/0003, Rz. 10).
So kann durch eine klinische Untersuchung vom Polizeiarzt aufgrund der wahrgenommenen Symptome (wie etwa stark gerötete Bindehäute, erweiterte Pupillen, träge Pupillenreaktion, trockene Schleimhäute, leicht erhöhter Blutdruck, starkes Zittern des Körpers und der Augenlider, Unsicherheit beim Finger-Finger-Test, Silbenstolpern bei der Aussprache, breitbeiniger und verlangsamter Gang) unter Berücksichtigung des beobachteten auffälligen Fahrverhaltens eine Beeinträchtigung durch Suchtgift festgestellt und die Fahrtüchtigkeit verneint werden, wenn eine THC-Konzentration im Blut von 1,7 ng/ml gegeben ist (abermals VwGH 25.1.2024, Ra 2024/02/0003, Rz. 11 f).
Kann aber keine Beeinträchtigung durch Suchtgift angenommen werden und gibt es zudem keinen weiteren Umstand neben einer allfälligen Beeinträchtigung durch Suchtgift, der eine Verkehrsuntüchtigkeit ergeben hätte, wird der Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO nicht erfüllt (vgl. VwGH 21.7.2021, Ra 2021/02/0134, Rz. 7 in Verbindung mit Rz. 5, zu einer so geringen Konzentration der nachgewiesenen Suchtgiftsubstanzen, dass eine Beeinträchtigung dadurch nicht angenommen werden konnte, zumal "möglicherweise" auf Entzugserscheinungen zurückzuführende klinische Auffälligkeiten weder den Schluss zuließen, dass zum Tatzeitpunkt überhaupt Entzugserscheinungen bestanden hätten, noch, dass diese für die klinischen "Auffälligkeiten" verantwortlich gewesen seien).Kann aber keine Beeinträchtigung durch Suchtgift angenommen werden und gibt es zudem keinen weiteren Umstand neben einer allfälligen Beeinträchtigung durch Suchtgift, der eine Verkehrsuntüchtigkeit ergeben hätte, wird der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, StVO nicht erfüllt vergleiche VwGH 21.7.2021, Ra 2021/02/0134, Rz. 7 in Verbindung mit Rz. 5, zu einer so geringen Konzentration der nachgewiesenen Suchtgiftsubstanzen, dass eine Beeinträchtigung dadurch nicht angenommen werden konnte, zumal "möglicherweise" auf Entzugserscheinungen zurückzuführende klinische Auffälligkeiten weder den Schluss zuließen, dass zum Tatzeitpunkt überhaupt Entzugserscheinungen bestanden hätten, noch, dass diese für die klinischen "Auffälligkeiten" verantwortlich gewesen seien).
Der Beschwerdeführer hat den Konsum von Cannabis am Abend vor dem Lenken eines Fahrzeugs zugestanden und mit einem Joint in einer Gruppe von vier Personen beschrieben. Eine Urinprobe verlief positiv, dem Beschwerdeführer wurde daraufhin auch Blut abgenommen. Entgegen den Beschwerdeausführungen, dass von "einer allfälligen 'Bindehautrötung' oder von 'gläsrigen Augen' oder 'trockenen Lippen' … bei der gegenständlichen Amtshandlung zu keinem Zeitpunkt die Rede" gewesen sei, wurden entsprechende Symptome beim Beschwerdeführer im polizeilichen Bericht vom 15.3.2022 festgehalten. Darauf beruhen auch die (einleitenden) Befundannahmen der Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes der LPD vom 4.10.2022. Dass der Beschwerdeführer ("ständig") erweiterte Pupillen (gehabt) hätte, wurde bezogen auf den Tatzeitpunkt demgegenüber im ärztlichen Untersuchungsbericht vom 15.3.2022 gar nicht festgestellt, sondern die Pupillengröße als "unauffällig" befundet.
Die weitere Beantwortung von Fragen sowie die klinische Untersuchung hat der Beschwerdeführer bei der begutachtenden Ärztin auf der (bayrischen) Polizeiinspektion 32 Grünwald am 15.3.2022 jedoch verweigert. Seine Fahrtüchtigkeit konnte durch eine klinische Untersuchung daher nicht abschließend beurteilt werden.
In der Folge hat sich herausgestellt, dass die THC-Konzentration im Blut des Beschwerdeführers einen Wert erreichte, der nicht mehr als so gering angesehen werden kann, dass eine Beeinträchtigung auszuschließen ist. Dazu ist dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilans-Universität München vom 26.7.2022 zu entnehmen, dass "zum Zeitpunkt der Blutentnahme eine Wirkung von Cannabis-Inhaltsstoffen vorgelegen hat". Zwar hielt dieses Gutachten weiter fest, dass keine relevanten Ausfallserscheinungen im polizeilichen Bericht und im ärztlichen Untersuchungsbericht erwähnt wurden, die "sicher" auf eine Fahrunsicherheit schließen ließen. Allerdings beruhte diese Einschätzung (unter ausdrücklichem Hinweis auf die Vorgaben der deutschen Rechtsprechung) auf keiner vollständigen medizinischen Grundlage, weil der Beschwerdeführer die Beantwortung von Fragen und die zugehörige klinische Untersuchung verweigert hatte. Dieser Aspekt ist auch den Beschwerdeausführungen entgegenzuhalten, die mehrmals auf dieses Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 26.7.2022 Bezug nehmen und bei der festgestellten THC-Konzentration von 4,6 ng/ml THC (per se noch) keine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers erkennen wollen. Eine Stellungnahme auf fachlicher Ebene für den vom Beschwerdeführer behaupteten Standpunkt, "nach einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen kann eine relevante Beeinträchtigung durch THC-Konsum … erst ab einem THC-Gehalt von 5 ng/ml bzw. von 5 µg/l angenommen werden", die damit der Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes der LPD vom 4.10.2022 entgegentritt, wurde im Übrigen nicht erstattet (vgl. abermals VwGH 25.1.2024, Ra 2024/02/0003, Rz. 12). In der Folge hat sich herausgestellt, dass die THC-Konzentration im Blut des Beschwerdeführers einen Wert erreichte, der nicht mehr als so gering angesehen werden kann, dass eine Beeinträchtigung auszuschließen ist. Dazu ist dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilans-Universität München vom 26.7.2022 zu entnehmen, dass "zum Zeitpunkt der Blutentnahme eine Wirkung von Cannabis-Inhaltsstoffen vorgelegen hat". Zwar hielt dieses Gutachten weiter fest, dass keine relevanten Ausfallserscheinungen im polizeilichen Bericht und im ärztlichen Untersuchungsbericht erwähnt wurden, die "sicher" auf eine Fahrunsicherheit schließen ließen. Allerdings beruhte diese Einschätzung (unter ausdrücklichem Hinweis auf die Vorgaben der deutschen Rechtsprechung) auf keiner vollständigen medizinischen Grundlage, weil der Beschwerdeführer die Beantwortung von Fragen und die zugehörige klinische Untersuchung verweigert hatte. Dieser Aspekt ist auch den Beschwerdeausführungen entgegenzuhalten, die mehrmals auf dieses Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 26.7.2022 Bezug nehmen und bei der festgestellten THC-Konzentration von 4,6 ng/ml THC (per se noch) keine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers erkennen wollen. Eine Stellungnahme auf fachlicher Ebene für den vom Beschwerdeführer behaupteten Standpunkt, "nach einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen kann eine relevante Beeinträchtigung durch THC-Konsum … erst ab einem THC-Gehalt von 5 ng/ml bzw. von 5 µg/l angenommen werden", die damit der Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes der LPD vom 4.10.2022 entgegentritt, wurde im Übrigen nicht erstattet vergleiche abermals VwGH 25.1.2024, Ra 2024/02/0003, Rz. 12).
Unter Betrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers kommt ihm die für den Fahrdienst erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht zu. Er hat am Abend Suchtgift konsumiert, das die Eignung aufweist, die Fahrsicherheit einzuschränken, und hat am nächsten Tag ein Fahrzeug auf der Autobahn gelenkt, ohne dabei zweifelsfrei sichergestellt zu haben, dass er sich in keinem durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand befindet. Die Überprüfung seiner Fahrtüchtigkeit im relevanten Zeitpunkt nach seiner amtsärztlichen Vorführung durch eine klinische Untersuchung hat er in der Folge bewusst verweigert. Bei dieser Sachlage kommt es daher auch nicht mehr darauf an, ob mangels eines gesetzlichen Grenzwerts bei der daraufhin festgestellten (nicht in einem niedrigen Bereich angesiedelten) THC-Konzentration (und den weiteren festgestellten körperlichen und psychophysischen Symptomen) von einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand des Beschwerdeführers bei der Verkehrskontrolle auszugehen war oder ob er trotzdem fahrtüchtig gewesen ist.
Der dem Beschwerdeführer zur Last fallende Vorwurf ist zusammengefasst deshalb als so schwerwiegend zu beurteilen, weil er nach seinem Suchtgiftkonsum am Vorabend zu Mittag des Folgetags in einem möglicherweise beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug in Betrieb genommen hat, ohne sich über seine Fahrtüchtigkeit und seinen Zustand bei Fahrtantritt Gedanken zu machen und in der Folge auch nicht bereit war, seine Fahrtüchtigkeit ärztlich überprüfen zu lassen und unter Beweis zu stellen (vgl. etwa § 5 Abs. 9 erster Satz zweiter Halbsatz StVO: "wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen"). Der dem Beschwerdeführer zur Last fallende Vorwurf ist zusammengefasst deshalb als so schwerwiegend zu beurteilen, weil er nach seinem Suchtgiftkonsum am Vo