Entscheidungsdatum
25.07.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §33 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 22.03.2023, Zl. VStV/.../2023, mit welchem der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 20.01.2023 gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 22.03.2023, Zl. VStV/.../2023, mit welchem der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 20.01.2023 gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurückgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG iVm. § 49 Abs. 1 VStG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, VStG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Folgender Sachverhalt steht fest:
Mit Strafverfügung vom 20.01.2023 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 102 Abs. 1 KFG 1967 vom 16.09.2022 eine Geldstrafe von EUR 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt.Mit Strafverfügung vom 20.01.2023 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 vom 16.09.2022 eine Geldstrafe von EUR 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt.
Die Strafverfügung vom 20.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 24.01.2023 (an diesem Tag hat er die Sendung auch bereits behoben) zugestellt. Die Strafverfügung enthält eine vollständige und richtige Rechtsmittelbelehrung. Der Beschwerdeführer brachte mit E-Mail vom 08.02.2023 (bei der Behörde eingelangt um 00:08 Uhr) Einspruch gegen diese ein.
Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer durch postamtliche Hinterlegung am 29.03.2024 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit E-Mail vom 18.04.2023 fristgerecht Beschwerde gegen diesen und brachte darin vor, er habe seinen Einspruch am 07.02.2024 abgesendet.
Die Behörde legte Akt und Beschwerde (erst) mit Schreiben vom 28.02.2024 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor, nachdem die Behörde am 20.12.2023 eine Mahnung über die offene Strafe samt Mahngebühr an den Beschwerdeführer geschickt und dieser daraufhin die Behörde mit Eingabe vom 31.01.2024 auf seine bislang unbeantwortete Eingabe vom 18.04.2023 hinwies.
Die Verspätung seines Einspruchs wurde dem Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.03.2024 vorgehalten, wozu er sich jedoch nicht äußerte.
II. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Zustellvorgängen der Strafverfügung sowie des Zurückweisungsbescheides und zu den Zeitpunkten der Einbringung der Rechtsmittel gegen diese durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
III. Rechtliche Beurteilung:
Vorauszuschicken ist, dass im Falle der – hier vorliegenden – Zurückweisung eines Rechtsmittels (hier: Einspruch gegen eine Strafverfügung) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Rechtsmittels ist. Das Verwaltungsgericht kann daher nicht über die zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen (hier: angelastete Übertretungen des Kraftfahrgesetzes) entscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0063; 30.1.2019, Ro 2018/10/0045; uva.).Vorauszuschicken ist, dass im Falle der – hier vorliegenden – Zurückweisung eines Rechtsmittels (hier: Einspruch gegen eine Strafverfügung) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Rechtsmittels ist. Das Verwaltungsgericht kann daher nicht über die zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen (hier: angelastete Übertretungen des Kraftfahrgesetzes) entscheiden (ständige Rechtsprechung, vergleiche etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0063; 30.1.2019, Ro 2018/10/0045; uva.).
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Im Beschwerdefall wurde die Strafverfügung dem Beschwerdeführer am 24.01.2023 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 24.01.2024 zu laufen und endete demgemäß am 07.02.2023.
Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es läge ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH 25.09.1991, 91/02/0030). Ein solches Vorbringen wurde im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer jedoch nicht erstattet.Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es läge ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH 25.09.1991, 91/02/0030). Ein solches Vorbringen wurde im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer jedoch nicht erstattet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt eine Eingabe nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde wirklich behändigt worden, also ihr tatsächlich zugekommen ist. Diesbezüglich ist die Partei beweispflichtig (vgl. E des VwGH vom 08.06.1984, Zl. 84/17/0068).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt eine Eingabe nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde wirklich behändigt worden, also ihr tatsächlich zugekommen ist. Diesbezüglich ist die Partei beweispflichtig vergleiche E des VwGH vom 08.06.1984, Zl. 84/17/0068).
Aktenkundig ist der am 07.02.2023 23:58 Uhr durch den Beschwerdeführer erfolgte Versand des per E-Mail erhobenen Einspruches und dessen Einlangen bei der Behörde am 08.02.2023 00:08 Uhr.
Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 3 allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in der sowohl am 07.02.2023 als auch am 08.02.2023 gültigen Fassung BGBl.Nr. 33/2013, werden zwar die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 4 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlagen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Nach der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 3, allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in der sowohl am 07.02.2023 als auch am 08.02.2023 gültigen Fassung BGBl.Nr. 33/2013, werden zwar die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlagen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Eine der Bestimmung des § 33 Abs. 3 AVG („Postlauf-Privileg“) entsprechende Regelung im Falle einer mittels E-Mail eingebrachten Eingabe gehörte jedoch zum Zeitpunkt der Einspruchserhebung dem Rechtsbestand nicht an.Eine der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 3, AVG („Postlauf-Privileg“) entsprechende Regelung im Falle einer mittels E-Mail eingebrachten Eingabe gehörte jedoch zum Zeitpunkt der Einspruchserhebung dem Rechtsbestand nicht an.
Der Beschwerdeführer hat sich bei Einbringung seines Einspruchs keines Postdienstes bedient, sondern den Einspruch am 07.02.2023 mittels E-Mail an die Behörde übermittelt, wo diese erst am 08.02.2023 um 00:08 Uhr, einlangte, womit der Einspruch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht wurde.
Bei der Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckbar ist (vgl. VwGH 11.07.1988, 88/10/0113). Für die Zurückweisung des Einspruchs als verspätet ist allein die Versäumung der Einspruchsfrist maßgeblich. Die Zurückweisung des Einspruchs durch die Verwaltungsbehörde erfolgte somit zu Recht und die gegenständliche Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.Bei der Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckbar ist vergleiche VwGH 11.07.1988, 88/10/0113). Für die Zurückweisung des Einspruchs als verspätet ist allein die Versäumung der Einspruchsfrist maßgeblich. Die Zurückweisung des Einspruchs durch die Verwaltungsbehörde erfolgte somit zu Recht und die gegenständliche Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie die Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie die Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Zurückweisung, Verspätung, Postlaufprivileg, Einspruch, Postlaufprivileg, FristendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.008.3765.2024Zuletzt aktualisiert am
04.10.2024