Entscheidungsdatum
06.08.2024Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §33 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (am ...1985 geborenen) Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte in C., D.-ring, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 02.04.2024, Zl. MBA/.../2024, betreffend Übertretung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der auf die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 6.000,- Euro auf 1.500,- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen auf 2 Tage herabgesetzt werden. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der auf die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 6.000,- Euro auf 1.500,- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen auf 2 Tage herabgesetzt werden.
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG verringert sich der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde von 600,- Euro auf 150,- Euro, das sind 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG verringert sich der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde von 600,- Euro auf 150,- Euro, das sind 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Die E. GmbH haftet für die über Herrn A. B. verhängte Geldstrafe von 1.500,- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 150,- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand. Die E. GmbH haftet für die über Herrn A. B. verhängte Geldstrafe von 1.500,- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 150,- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Unter dem Datum des 02.04.2024 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, gegen den Beschwerdeführer (Bf) ein Straferkenntnis, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat:
„Datum: 11.10.2023 – 13.10.2023
Ort: Wien, F.-gasse (Firmensitz)
Beschuldigter: A. B.
Firma: E. GmbH mit Sitz in Wien,
F.-gasse
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma E. GmbH mit Sitz in Wien, F.-gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen trotz nachweislicher Aufforderung vom 29.09.2023, zugestellt am 11.10.2023 durch Hinterlegung, an den zuständigen Träger der Krankenversicherung nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, dies war der 13.10.2023, abgesandt und somit nicht übermittelt hat, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 14 Abs. 2 LSD-BG nicht übermittelt. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma E. GmbH mit Sitz in Wien, F.-gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen trotz nachweislicher Aufforderung vom 29.09.2023, zugestellt am 11.10.2023 durch Hinterlegung, an den zuständigen Träger der Krankenversicherung nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, dies war der 13.10.2023, abgesandt und somit nicht übermittelt hat, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 14, Absatz 2, LSD-BG nicht übermittelt.
Folgende Unterlagen wurden für nachstehende Arbeitnehmer nicht übermittelt:
• Arbeits-/Dienstvertrag oder Dienstzettel
• Lohnkonten für den Zeitraum von 07/2023
bis 09/2023
• Lohnauszahlungsbelege von 07/2023 bis
09/2023
• Arbeitszeitaufzeichnungen von 01.07.2023
bis 30.09.2023 gemäß § 26 AZG bis 30.09.2023 gemäß Paragraph 26, AZG
VSNR Name Anmeldung Abmeldung
1 …09 B. G. 19.07.2023 20.07.2023
2 …74 B. H. 19.07.2023 20.07.2023
3 …94 I. B. 19.07.2023 20.07.2023
4 …82 B. J. 19.07.2023 20.07.2023
5 …07 B. J. 19.07.2023 20.07.2023
6 …94 K. L. 19.07.2023 20.07.2023
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 27 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der geltenden Fassung i.V.m. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung Paragraph 27, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 14, Absatz 2, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, in der geltenden Fassung i.V.m. Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 6.000,00 6 Tagen § 27 Abs. 1 Lohn- und Sozial-€ 6.000,00 6 Tagen § 27 Absatz eins, Lohn- und Sozial-
dumping-Bekämpfungsgesetz
(LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,,
zuletzt geändert durch BGBl. I zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 174/2021
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 600,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 6.600,00
II.römisch II.
Die E. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. B. verhängte Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 600,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“Die E. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. B. verhängte Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 600,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz , VStG zur ungeteilten Hand.“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf fristgerecht Beschwerde. Er brachte vor, er sei stets gewissenhaft darum bemüht, sämtliche ihn betreffende Pflichten zu erfüllen und stehe das ihm vorgeworfene Verhalten im diametralen Verhältnis zu seiner sonstigen Verhaltensweise. Vielmehr handle es sich um das erste Vergehen des Beschuldigten und sei ihm nicht erklärlich, wie es dazu habe kommen können, sei er doch sonst hinsichtlich der ihn treffenden Pflichten sehr sorgfältig und umsichtig. Er weise somit einen bisher ordentlichen Lebenswandel auf. Einzige für ihn plausible Erklärung, wie ihm dieser sehr unangenehme Fehler habe unterlaufen können, sei das erhöhte Arbeitsaufgebot in dem betreffenden Zeitraum und die damit einhergehende Stresssituation. Der ordentliche Lebenswandel wäre daher jedenfalls als Milderungsgrund zu werten gewesen und habe dies der Magistrat jedoch unterlassen. Zudem seien die Arbeitnehmer allesamt lediglich vom 19.07.2023 bis zum 20.07.2023, somit für einen äußerst kurzen Zeitraum angemeldet gewesen und sei auch ob des nur kurzen Zeitraums erklärlich, wie er habe übersehen können, dass noch die Unterlagen für diese sechs Arbeitnehmer ausständig seien. Soweit er die erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung vom 29.09.2023 nicht übermittelt habe, sei dies mit der noch zu diesem Zeitpunkt andauernden erhöhten Stresssituation zu erklären und habe er es aufgrund dieser Stresssituation schlichtweg übersehen, der Aufforderung nachzukommen. Sein Verschulden sei lediglich als gering zu werten. Die Geldstrafe sei daher deutlich überhöht.
Die Österreichische Gesundheitskasse gab zu dieser Beschwerde mit Schreiben vom 10.05.2024 eine Stellungnahme ab. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach dortiger Ansicht die Bemessung der Strafe schuld- und tatangemessen erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 01.07.2024 teilte der Bf mit, dass die Beschwerde sich nur mehr gegen die Strafhöhe richte und eine Herabsetzung beantragt werde. Es wurde auf die Durchführung der schon (anberaumten) mündlichen Verhandlung verzichtet.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur mehr gegen die Höhe der verhängten Strafe. Sache des beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Beschwerdeverfahrens ist daher nur mehr die Straffrage, bei deren Beurteilung das Verwaltungsgericht Wien von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt und von der daraus abgeleiteten Verurteilung des Bf dem Grunde nach auszugehen hat.
Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2016, in der Fassung gemäß BGBl. I Nr. 174/2021 lautet auszugsweise: Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, in der Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, lautet auszugsweise:
„Feststellungen von Übertretungen durch die Österreichische Gesundheitskasse
§ 14. (1) Stellt die Österreichische Gesundheitskasse im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dassParagraph 14, (1) Stellt die Österreichische Gesundheitskasse im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass
1. der Arbeitgeber einem dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer oder
2. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der seinen gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hat, ohne dem ASVG zu unterliegen, oder
3. der Auftraggeber nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 dem nach § 4 Abs. 1 Z 7 ASVG versicherten Heimarbeiter 3. der Auftraggeber nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 dem nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG versicherten Heimarbeiter
nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des § 29 Abs. 1 leistet, so gilt § 13 Abs. 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB die Österreichische Gesundheitskasse tritt.nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, leistet, so gilt Paragraph 13, Absatz 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB die Österreichische Gesundheitskasse tritt.
(2) Die Österreichische Gesundheitskasse (Anm. 1) ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.(2) Die Österreichische Gesundheitskasse Anmerkung 1) ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(3) Die Österreichische Gesundheitskasse (Anm. 1) hat den Arbeitnehmer über eine sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige in Verfahren nach § 29 Abs. 1 zu informieren.(3) Die Österreichische Gesundheitskasse Anmerkung 1) hat den Arbeitnehmer über eine sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige in Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, zu informieren.
…
Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle
§ 27. (1) Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.Paragraph 27, (1) Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den Paragraphen 14, Absatz 2, oder 15 Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt.
(2) Wer entgegen § 12 Abs. 1 den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.(2) Wer entgegen Paragraph 12, Absatz eins, den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die Einsichtnahme in die Unterlagen nach den §§ 21 oder 22 verweigert, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.(3) Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die Einsichtnahme in die Unterlagen nach den Paragraphen 21, oder 22 verweigert, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(4) Ebenso ist nach Abs. 3 zu bestrafen, wer als Arbeitgeber entgegen § 14 Abs. 2 die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert.“(4) Ebenso ist nach Absatz 3, zu bestrafen, wer als Arbeitgeber entgegen Paragraph 14, Absatz 2, die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert.“
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Vorweg ist auf Folgendes hinzuweisen:
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk vom 25.08.2023 war der Bf wegen sechs Übertretungen des § 33 Abs. 2 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 4.800,- Euro verhängt worden. Es war ihm angelastet worden, dass er es als Geschäftsführer der Firma E. GmbH zu verantworten habe, diese Firma die sechs (auch im gegenständlichen Verfahren angeführten) Personen, bei welchen es sich um nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung pflichtversicherte Personen handle, ab 19.07.2023, 10:00 Uhr (bis 20.07.2023, 13:45 Uhr) beschäftigt habe, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden seien. Es hätte der Gewinn, der durch die Bautätigkeit erzielt worden sei, auf die Arbeiter aufgeteilt werden sollen (es war also klar, dass es sich hier um einen Fall der Schwarzarbeit gehandelt hat, wobei mit den Arbeitnehmern keine Dienstverträge abgeschlossen worden sind, keine Stundenzettel geführt wurden, es keine Lohnzettel gegeben hat und natürlich auch keine Lohnkonten). Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk vom 25.08.2023 war der Bf wegen sechs Übertretungen des Paragraph 33, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 4.800,- Euro verhängt worden. Es war ihm angelastet worden, dass er es als Geschäftsführer der Firma E. GmbH zu verantworten habe, diese Firma die sechs (auch im gegenständlichen Verfahren angeführten) Personen, bei welchen es sich um nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung pflichtversicherte Personen handle, ab 19.07.2023, 10:00 Uhr (bis 20.07.2023, 13:45 Uhr) beschäftigt habe, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden seien. Es hätte der Gewinn, der durch die Bautätigkeit erzielt worden sei, auf die Arbeiter aufgeteilt werden sollen (es war also klar, dass es sich hier um einen Fall der Schwarzarbeit gehandelt hat, wobei mit den Arbeitnehmern keine Dienstverträge abgeschlossen worden sind, keine Stundenzettel geführt wurden, es keine Lohnzettel gegeben hat und natürlich auch keine Lohnkonten).
Aus einem Erhebungsbericht der Österreichischen Gesundheitskasse geht hervor, dass dieser der Strafantrag der Finanzpolizei vom 09.08.2023 (bezüglich des Verfahrens wegen Übertretungen des ASVG) übermittelt worden ist. Um den Sachverhalt zu klären bzw. die fehlenden Meldungen einholen zu können, sei am 31.08.2023 und am 20.09.2023 der Betriebsort aufgesucht worden. Es habe aber niemand angetroffen werden können. Es sei daher Herrn A. B. ein RSb-Schreiben (mit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung) übermittelt worden. Eine Rückmeldung sei nicht eingelangt. Es wurde das Back-Office der Versicherungsabteilung gebeten, für die hier gegenständlichen sechs Arbeitnehmer die An- und Abmeldung für den Zeitraum vom 19.07.2023 bis 20.07.2023 einzuspeichern. Es ist nun schon bemerkenswert, dass in einem Fall, in welchem ein Dienstgeber wegen der Beschäftigung von Arbeitnehmern an zwei Tagen, ohne diese zur Sozialversicherung angemeldet zu haben (Schwarzarbeiter) zusätzlich noch aufgefordert wird, Unterlagen, die schon nach dem Anzeigeinhalt der Finanzpolizei nicht vorgelegen sind (wie Dienstvertrag, Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnkonten) zu übermitteln. Die einzige Unterlage, die vorhanden hätte sein können, wären Lohnauszahlungsbelege gewesen, wenn der Dienstgeber den sechs Arbeitern einen entsprechenden Lohn ausbezahlt hat. Da es sich um eine Beschäftigung ohne Anmeldung zur Sozialversicherung an zwei Tagen im Juli 2023 gehandelt hat, gibt es zu dem darüber hinausgehenden Zeitraum August und September 2023 keinerlei Unterlagen (eben weil die Personen nicht beschäftigt gewesen sind; ein dem entgegenstehendes Beweisergebnis liegt nicht vor).
Von Seiten der Firma des Bf sind die angeforderten Unterlagen nicht übermittelt worden. Auch auf eine Aufforderung zur Rechtfertigung des Magistrates erfolgte keine Reaktion. Gegen das Straferkenntnis wurde dann Beschwerde erhoben. Das Nichtübermitteln der Unterlagen wurde mit einem Übersehen wegen Stresssituation begründet.
Die gegenständliche Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das gesetzlich geschützte Interesse an der behördlichen Kontrollmöglichkeit zwecks Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping. Zweck der Regelungen des LSD-BG ist es, Lohn- und Sozialdumping zu verhindern, weil dadurch nicht nur Arbeitnehmern das ihnen zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung vorenthalten, sondern auch ein fairer Wettbewerb zwischen den Unternehmen untergraben wird. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn für die rechtmäßige Entlohnung von Arbeitskräften effiziente und durchsetzbare Kontrollmechanismen bestehen und im Fall von Übertretungen wirksame Sanktionen zur Verfügung stehen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 10.06.2015, Zl. 2013/11/0121). Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann im Hinblick darauf, dass von der Aufforderung der Österreichischen Gesundheitskasse mit Schreiben vom 29.09.2023 laut Anhang sechs Dienstnehmer betroffen gewesen sind, daher nicht als bloß geringfügig angesehen werden (zu bedenken ist aber, dass der Bf wegen der Beschäftigung dieser sechs Dienstnehmer an zwei Arbeitstagen, obwohl diese nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sind, wegen Übertretungen des ASVG zu Geldstrafen verurteilt worden ist).
Das Verschulden des Beschuldigten konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 iVm § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF gemäß BGBl. I Nr. 33/2013 (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs. 1 VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.Ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG in der Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 21, Absatz eins, VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.
Bei der Strafbemessung konnte die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht als mildernd gewertet werden. Zur Tatzeit war nämlich bereits das zuvor ergangene Straferkenntnis wegen Übertretungen des ASVG rechtskräftig geworden (und steht dies der Annahme einer Unbescholtenheit entgegen). Dass von der Aufforderung sechs Dienstnehmer betroffen gewesen sind, ist wohl (wie dies die belangte Behörde getan hat) als erschwerend zu werten, doch kommt diesem Erschwerungsgrund aufgrund des oben Gesagten (bezüglich des zuvor geführten Verfahrens wegen Übertretung des ASVG) nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien keine besondere Bedeutung zu.
Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse ging das Verwaltungsgericht Wien von den eigenen Angaben des Bf aus (verheiratet, Einkommen von 2.000,- Euro netto monatlich, kein Vermögen, Schulden in der Höhe von ca. 20.000,- Euro, Sorgepflichten für drei Kinder).
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis 40.000,- Euro reichenden Strafsatz des § 27 Abs. 1 LSD-BG ist die nunmehr verhängte Geldstrafe (bei erstmaliger Tatbegehung und auch unter Berücksichtigung des zuvor geführten Verfahrens wegen Übertretungen des ASVG) durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine Strafe in diesem Ausmaß sollte ausreichend sein, um den Beschuldigten künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Gegen eine weitere Strafherabsetzung haben aber auch generalpräventive Überlegungen gesprochen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis 40.000,- Euro reichenden Strafsatz des Paragraph 27, Absatz eins, LSD-BG ist die nunmehr verhängte Geldstrafe (bei erstmaliger Tatbegehung und auch unter Berücksichtigung des zuvor geführten Verfahrens wegen Übertretungen des ASVG) durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine Strafe in diesem Ausmaß sollte ausreichend sein, um den Beschuldigten künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Gegen eine weitere Strafherabsetzung haben aber auch generalpräventive Überlegungen gesprochen.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 64 Abs. 2 VStG und auf § 52 Abs. 8 VwGVG. Der Haftungsausspruch stützt sich auf § 9 Abs. 7 VStG. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG und auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Der Haftungsausspruch stützt sich auf Paragraph 9, Absatz 7, VStG.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden Rechtsfragen stellten.
Schlagworte
Anmeldung zur Sozialversicherung, Arbeitsantritt, Verwaltungsübertretung, Erhebungsbericht, Stresssituation, Übermittlung von Unterlagen, Lohn- und Sozialdumping, objektiver Unrechtsgehalt, VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.041.036.6089.2024Zuletzt aktualisiert am
04.10.2024