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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Februar 1995, Zl. 104.388/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 24. Februar 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der bis 14. Juni 1994 erteilten Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. abgewiesen. Nach der Begründung habe die Beschwerdeführerin die nach der genannten Bestimmung vorgeschriebene Frist zur Antragstellung versäumt, weil sie den Verlängerungsantrag erst am 24. Mai 1994 eingebracht habe. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß die Geltungsdauer der der Beschwerdeführerin erteilten Bewilligung am 14. Juni 1994 abgelaufen ist, und der Antrag auf Verlängerung dieser Bewilligung am 24. Mai 1994 gestellt wurde. Die Ansicht der belangten Behörde, daß der Verlängerungsantrag somit nach dem gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz maßgeblichen Zeitpunkt gestellt wurde, ist demnach zutreffend.
Die Stellung eines Verlängerungsantrages dient der Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes. Die dafür vom Gesetz eingeräumte Frist ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") ist demnach eine materiell-rechtliche Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt - womit im übrigen auch klargestellt ist, daß gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht kommt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210128.X00Im RIS seit
11.07.2001