Entscheidungsdatum
13.09.2024Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.04.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 73,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.04.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer – AA - nachfolgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen:
„Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, wh. in **** X, Adresse 2, hat als Betreiber des Lokals „CC“ in **** Y, Adresse 3, sowie als Dienstgeber folgende Verwaltungsübertretung begangen:„Herr AA, geb. römisch XX.XX.XXXX, wh. in **** römisch zehn, Adresse 2, hat als Betreiber des Lokals „CC“ in **** Y, Adresse 3, sowie als Dienstgeber folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Datum/Zeit: 15.07.2023, 02:40 Uhr - 16.07.2023
Ort: **** Y, Adresse 3
Sie haben DD, geb. XX.XX.XXXX, bei welchem es sich um eine nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit.a ASVG pflichtversicherte Person handelt, in der Nacht vom 15.07.2024 auf 16.07.2023 Uhr als Türsteher im Lokal „CC“ in **** Y, Adresse 3, beschäftigt, obwohl dieser nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichische Gesundheitskasse als nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung Pflichtversicherte/r angemeldet wurde, obwohl Abs. 1 auch für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.Sie haben DD, geb. römisch XX.XX.XXXX, bei welchem es sich um eine nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera , ASVG pflichtversicherte Person handelt, in der Nacht vom 15.07.2024 auf 16.07.2023 Uhr als Türsteher im Lokal „CC“ in **** Y, Adresse 3, beschäftigt, obwohl dieser nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichische Gesundheitskasse als nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung Pflichtversicherte/r angemeldet wurde, obwohl Absatz eins, auch für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und haben diese Meldung nicht erstattet.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 365,00 (EFS 1 Tag 4 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 33, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 365,00 (EFS 1 Tag 4 Stunden) verhängt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde durch seinen ausgewiesenen Rechtsanwalt und führte aus wie folgt, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern der „fixe Türsteher“ den Beschwerdeführer gefragt hätte, ob er ihm kurz helfe. Mangels schuldhaftem Verhalten liege keine Strafbarkeit des Beschwerdeführers vor.
Der Beschwerdeführer beantragte das Straferkenntnis nach Einvernahme des Zeugen EE aufzuheben.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Strafanzeige der Finanzpolizei Team ** vom 7.3.2024, GZ-AZ: ***, samt GISA-Auszug zu *** Bezirkshauptmannschaft Y, in den Bericht der PI Y vom 9.1.2024, GZ ***, und das Vorbringen des Beschwerdeführers.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde der Strafakt des Landesgerichtes Z zu GZ *** (verfahren gegen den Beschwerdeführer (Beweismittelunterdrückung nach § 84 Abs 4 StGB), DD (Schwere Köperverletzung), und EE nach § 84 Abs 4 StGB) eingeholt. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde der Strafakt des Landesgerichtes Z zu GZ *** (verfahren gegen den Beschwerdeführer (Beweismittelunterdrückung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB), DD (Schwere Köperverletzung), und EE nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB) eingeholt.
Weiters fand am 1.8.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die geladenen Zeugen ChefInsp FF von der PI Y, EE, DD und GG einvernommen wurden.
II. Sachverhalt:
Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer betreibt das Lokal „CC“ in Y, Adresse 3. In der Nacht vom 15. auf den 16.7.2023 (Dorffest in Y) mussten Beamte der PI Y im Lokal des Beschwerdeführers einschreiten, da der dort als Türsteher tätige DD einen Gast (JJ) am Körper schwer verletzte. Ebenso anwesend war EE, der ebenfalls in dieser Nacht als Türsteher tätig war.
Eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergab, dass nur EE ab 15.7.2023 laufend als gering Beschäftigter vom Beschwerdeführer angemeldet wurde.
Die Abfrage betreffend DD ergab jedoch, dass er von 5. bis 6.8.2023 und von 30. bis 31.12.2023 als geringfügig Beschäftigter gemeldet war. Zur Tatzeit – 15.7. bis 16.7.2023 - war DD bei der zuständigen Sozialversicherung jedoch nicht gemeldet.
Aufgabe des DDs im Lokal des Beschwerdeführers war, den Gästen die Gläser beim Verlassen des Lokals abzunehmen und aus dem Lokal zu verweisen. Das DD zur Tatzeitpunkt unterstützend als Türsteher arbeitete, war dem Beschwerdeführer bekannt.
Aufgrund des Vorfalls in der Nacht des 16.7.2023 wurde gegen nachfolgende Personen ein Strafverfahren eingeleitet (GZ ***, LG Z) und auch bestraft:
? DD wegen des Verbrechens nach § 84 Abs 4 StGB (schwere Körperverletzung), indem er am 16.07.2023 in Y JJ dadurch vorsätzlich am Körper verletzt hat, dass er ihn mit seiner Hand, in der er ein Glas hielt, einen heftigen Schlag gegen dessen linke Gesichtshälfte versetzte, wodurch JJ einige Nasenbeinfraktur und eine Fraktur des linken Orbitalbodens, die operativ behandelt werden musste, erlitt, und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine länger als 20 Tage dauernde und an sich schwere Körperverletzung des JJ herbeigeführt hat.
? AA (Beschwerdeführer) wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach §§ 15, 295 StGB und das Vergehen der Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB, indem er ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt war und über das er nicht alleine verfügen dürfte, nämlich die Aufzeichnung der Überwachungskamera im Eingangsbereich des Lokals „CC“ im Zeitraum 16.07.2023, ab 3:00 Uhr bis 4:00 Uhr, zu deren Herausgabe er durch Beamte der PI Y aufgefordert wurde, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, dadurch versucht zu vernichten, dass er die Formatierung der Festplatte des Überwachungssystems veranlasste und zudem versucht hat, DD der eine mit Strafe bedrohte Handlung, nämlich das Verbrechen nach Paragraf 84 Abs. 4 StGB, begangen hatte, der Verfolgung absichtlich zu entziehen.
? EE wegen des Deliktes nach § 84 Abs. 4 und §§ 15, 299 Abs. 1 StGB StGB (das Vergehen der falschen Beweisaussage und der Begünstigung), in dem er von Polizeibeamten der PI Y und vor der Staatsanwaltschaft Z geführten Ermittlungsverfahren durch die Aussage, er sei in der Nacht vom 15.07.2023 auf 16. 7. 2023 als einzige Türsteher im Lokal „CC“ angestellt gewesen, DD sei in dieser Nacht nicht als Türsteher angestellt gewesen, er habe von den Vorkommnissen im Freien zwischen DD und JJ nichts mitbekommen, obschon er bereits 5 Sekunden nach dem Start des DD gegen JJ ins Freie liefen versuchte, die beiden zu trennen, als Zeuge bei der förmlichen Vernehmung zur Sache von Kriminalpolizei falsch ausgesagt und dadurch auch DD, der mit einer Strafe bedrohte Handlung nämlich das Verbrechen nach Paragraf 84 Abs. 4 StGB begangen hatte, der Verfolgung absichtlich ganz zu entziehen.
III. Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen zu den Unternehmensstrukturen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere aus der GISA-Abfrage und seinen Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers, DD und EE ergeben sich aus dem eingeholten Akt des Landesgerichtes Z zu GZ ***.
Die Feststellungen, dass DD im Betrieb des Beschwerdeführers als Türsteher beschäftigt war, ergeben sich aus den Angaben des einvernommenen Zeugen EE und den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Finanzpolizei am 20.02.2024 und der Bezirkshauptmannschaft Y am 3.4.2024. So gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme gegenüber der Finanzpolizei an, das DD in der Nacht von 15.7. auf den 16.7.2023 im Betrieb anwesend war. Er sei gefragt worden, ob er beim Zusperren des Lokals hilft. EE sei sein Türsteher, der auch bei ihm angemeldet sei und sei ein bekannter von DD. Deshalb sei auch dieser vor der Türe gestanden. Am 16.7.2023 um ca 4 Uhr in der Früh sei das Lokal geschlossen worden. Den Gästen sei beim Verlassen des Lokals die Gläser abgenommen worden und dabei habe DD dem EE geholfen, die Gäste aus dem Lokal zu verweisen. DD sei nach diesem Abend noch 2 Mal tätig gewesen. An diesen Tagen sei er aber zur Sozialversicherung angemeldet gewesen.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, dass DD am 15./16.7.2023 im Betrieb gearbeitet hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der Bezirkshauptmannschaft Y. So gab er an, dass sein „fixer Türsteher“ (gemeint EE) den DD gefragt hätte, ob er ihm kurz helfe und schaue, dass keiner mehr das Lokal betrete. Herr DD habe dann einem Gast das Glas abgenommen und dabei verletzt. Er sei schon davor schon einmal bei ihm tageweise angestellt gewesen, so zu Vorsilvester oder Stadtfest. Er habe mitbekommen, dass Herr DD am besagten Tag als Türsteher tätig gewesen sei, er habe eben ausgeholfen. Er werde in Zukunft besser aufpassen. Er habe auch immer alle angemeldet und habe sich hier nichts dabei gedacht. An diesem Tag sei das Dorffest in Y gewesen, es seien viele Betrunkene unterwegs und sei drunter und drüber gegangen.
Dass DD im Betrieb des Beschwerdeführers am 15./16.7.2023 auch nicht das erste Mal beschäftigt war, ergibt sich weiters aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Landesgericht Z zu GZ *** am 05.02.2024: „Der Erstangeklagte [gemeint: DD] arbeitet immer wieder, wenn Feste im Ort sind, als Türsteher bei uns. Er arbeitet sicher ca 1 ½ Jahre schon in meinem Lokal. …“. In diesem Zusammenhang fällt in Bezug auf die vorgelegte Dienstnehmerhistorie betreffend DD auf, dass dieser nur am 5.8.2023, am 30./31.12.2023 und am 8.2.2024 vom Beschwerdeführer zur Sozialversicherung angemeldet wurde. Weitere zurückreichende Anmeldung – die 1 ½ Jahre zurückliegen –scheinen hierin nicht auf. Insofern liegt der Verdacht nahe, dass der Arbeitnehmer DD bereits mehrfach nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurde (s auch ZV EE vor dem Landesverwaltungsgericht: „Herr DD hat immer wieder mit mir Tür gestanden. Wenn ich gefragt werde, was Hauptaufgabe beim Türstehen ist, ist es die Sicherheit der Gäste zu gewährleisten. Nach Mitternacht schauen wir, dass eben keine Gläser mit hinausgenommen werden. Auch bereits vor dem 15.7.2023 hat Herr DD mit mir im CC gearbeitet beim Faschingsfest. Ich bin mir da sicher. Damals hat er mit AA ausgemacht.“).
Auch wenn DD dem Türsteher EE (behaupteterweise) über dessen Ersuchen als Türsteher in diesem Lokal aushalf, in dem vor dem Lokal stand und den Gästen allfällige Gläser, die sie mit nach außen tragen wollten, abzunehmen, während EE im Lokal die Gäste zum Verlassen des Lokals bewegen wollte, war dem Beschwerdeführer zweifelsfrei bekannt, dass dieser im Betrieb tätig war. Die von DD geleistete Arbeit – selbst wenn DD das Geld von EE ausgehändigt bekommen hat - kam dem Betrieb des Beschwerdeführers zugute und lag der wirtschaftliche Vorteil zweifelsfrei beim Beschwerdeführer. Insofern ist es nur lebensnah, dass der Beschwerdeführer dem EE das dem DD ausbezahlte Entgelt ersetzt hat.
IV. Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten wie folgt:
§ 33 ASVG 1955 idF BGBl I Nr 44/2016:Paragraph 33, ASVG 1955 in der Fassung BGBl römisch eins Nr 44/2016:
An- und Abmeldung der Pflichtversicherten
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.
(1b) Erfolgt die Anmeldung nach Abs 1a Z 1 nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (§ 41 Abs 1) – unbeschadet des § 41 Abs 4 – innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.(1b) Erfolgt die Anmeldung nach Absatz eins a, Ziffer eins, nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (Paragraph 41, Absatz eins,) – unbeschadet des Paragraph 41, Absatz 4, – innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.
(1c) Die Anmeldung durch Unternehmen, die bescheidmäßig als Scheinunternehmen nach § 35a festgestellt wurden, ist unzulässig und gilt nicht als Meldung nach § 41. Die davon betroffenen Personen sind nach § 43 Abs 4 zur Auskunftserteilung aufzufordern.(1c) Die Anmeldung durch Unternehmen, die bescheidmäßig als Scheinunternehmen nach Paragraph 35 a, festgestellt wurden, ist unzulässig und gilt nicht als Meldung nach Paragraph 41, Die davon betroffenen Personen sind nach Paragraph 43, Absatz 4, zur Auskunftserteilung aufzufordern.
(2) Abs 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.(2) Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
(3) Für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist (fallweise beschäftigte Personen), kann der Krankenversicherungsträger in der Satzung bestimmen, dass die Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.
§ 111 ASVG 1955, idF zuletzt geändert durch BGBl I Nr 99/2020Paragraph 111, ASVG 1955, in der Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2020,
Strafbestimmungen
Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. …
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
– mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,
- bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
(3) Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Abs 2 beträgt ein Jahr.(3) Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Absatz 2, beträgt ein Jahr.
(4) Die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Abs 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.(4) Die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Absatz eins, bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(5) Die Verwaltungsübertretung gilt als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt.
V. Erwägungen:
Gemäß § 4 Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, wobei hiezu auch Personen gehören, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, wobei hiezu auch Personen gehören, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann berechtigterweise von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn ausgegangen werden, wenn jemand bei der Erbringung von einfachen Tätigkeiten unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis schließen lassen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solche Deutung ohne nähere Untersuchungen entgegenstehen (VwGH 2008/09/0119).
Gemäß § 33 Abs 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer tatbildmäßig gehandelt hat. Obgleich DD als Türsteher beschäftigt wurde, wurde er vor Arbeitsantritt nicht bei der zuständigen Pflichtversicherung angemeldet.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1994, Zl. 93/09/0176). Es besteht daher für den Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, sich u.a. auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Anmeldung der Arbeitnehmer laufend vertraut zu machen. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1993, Zl. 90/04/0358, siehe auch VwGH vom 02.10.2003, Zahl 2003/09/0126). Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1994, Zl. 93/09/0176). Es besteht daher für den Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, sich u.a. auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Anmeldung der Arbeitnehmer laufend vertraut zu machen. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1993, Zl. 90/04/0358, siehe auch VwGH vom 02.10.2003, Zahl 2003/09/0126).
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptet, dass nicht er, sondern EE ihn um Hilfe gebeten hätte, ist auszuführen, dass die Arbeitsleistung des DDs dem Betrieb des Beschwerdeführers zugute kam.
Für das Landesverwaltungsgericht liegt vielmehr der Verdacht nahe, dass seitens des Beschwerdeführers anfänglich gar keine Anmeldung geplant war, nicht zuletzt deshalb, als der Beschwerdeführer selbst vor dem Landesgericht angab, dass DD sicherlich seit 1 1/2 Jahre (demnach seit bereits Mitte 2022) für ihn arbeitet. Eine Anmeldung hierüber ist aber aus der Arbeitnehmerhistorie nicht zu entnehmen. Siehe hiezu auch die wiedergegebenen Angaben des Zeugen EE in Punkt III.).Für das Landesverwaltungsgericht liegt vielmehr der Verdacht nahe, dass seitens des Beschwerdeführers anfänglich gar keine Anmeldung geplant war, nicht zuletzt deshalb, als der Beschwerdeführer selbst vor dem Landesgericht angab, dass DD sicherlich seit 1 1/2 Jahre (demnach seit bereits Mitte 2022) für ihn arbeitet. Eine Anmeldung hierüber ist aber aus der Arbeitnehmerhistorie nicht zu entnehmen. Siehe hiezu auch die wiedergegebenen Angaben des Zeugen EE in Punkt römisch III.).
Die Glaubhaftmachung mangelndes Verschulden, ist dem Beschwerdeführer überhaupt nicht gelungen.
Insgesamt sind keine Umstände hervorgekommen, welche am Verschulden des Beschwerdeführers zweifeln lassen. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber zumutbar gewesen, sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten, widrigenfalls hätte er sich entsprechend bei der zuständigen Behörde erkundigen müssen. Dass er dies getan hat, hat er nicht behauptet.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck der hier übertretenen Norm des § 33 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG ist nicht bloß darauf gerichtet, die Pflichtversicherung für die Beschäftigten sicherzustellen. Wesentlicher Zweck der - vor Arbeitsantritt zu erfüllenden - Meldepflicht gemäß § 33 ASVG in der Fassung des SRÄG 2007 ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit (vgl die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 77 BlgNR 23 GP, 3). Dieser Zweck würde konterkariert, wenn im Falle einer Anmeldung kurz nach Betretung bei einer Kontrolle jedenfalls eine Herabsetzung der Strafe unter die Mindeststrafe zu erfolgen hätte (vgl das hg Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl 2010/08/0172).Der Schutzzweck der hier übertretenen Norm des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist nicht bloß darauf gerichtet, die Pflichtversicherung für die Beschäftigten sicherzustellen. Wesentlicher Zweck der - vor Arbeitsantritt zu erfüllenden - Meldepflicht gemäß Paragraph 33, ASVG in der Fassung des SRÄG 2007 ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 77 BlgNR 23 GP, 3). Dieser Zweck würde konterkariert, wenn im Falle einer Anmeldung kurz nach Betretung bei einer Kontrolle jedenfalls eine Herabsetzung der Strafe unter die Mindeststrafe zu erfolgen hätte vergleiche das hg Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl 2010/08/0172).
Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von dolus eventualis auszugehen. Als mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, als erschwerend nichts.
Die Geldstrafen in der nunmehr verhängten Höhe waren jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Sie sind schuld- und tatangemessen. Es handelt sich ohnehin um die Mindeststrafe. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.Die Geldstrafen in der nunmehr verhängten Höhe waren jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Sie sind schuld- und tatangemessen. Es handelt sich ohnehin um die Mindeststrafe. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
Schlagworte
Keine Anmeldung zur SozialversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.24.1538.6Zuletzt aktualisiert am
02.10.2024