Entscheidungsdatum
13.09.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.03.2024, ***, und vom 12.03.2024, ***, betreffend zwei Anträge auf Aberkennung der rechtlichen Existenz von Verwaltungsakten in Angelegenheiten nach dem Schulpflichtgesetz 1985
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 15.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer, dem Verwaltungsakt Strafverfügung und Mahnung, ***, die rechtliche Existenz abzusprechen, da es sich um einen Nicht-Bescheid handle. Der Verwaltungsakt habe keinen rechtlichen Bestand wegen der fehlenden Unterschrift des Verfassers. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2019, Ra 2019/16/0140 wurde ausgeführt, dass der Verwaltungsakt, ***, ein absolut nichtiger sei.
Ebenfalls am 15.03.2023 wurde ein im Wesentlichen übereinstimmender „Antrag auf Aberkennung der rechtlichen Existenz Strafverfügung und Mahnung“, GZ: *** gestellt.
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2023, *** und ***, wurden unter anderem diese beiden Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Verwaltungsstrafakten elektronisch geführt und vom zuständigen Sachbearbeiter die ergangene Erledigung elektronisch nach § 18 Abs 4 AVG genehmigt worden seien.Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2023, *** und ***, wurden unter anderem diese beiden Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Verwaltungsstrafakten elektronisch geführt und vom zuständigen Sachbearbeiter die ergangene Erledigung elektronisch nach Paragraph 18, Absatz 4, AVG genehmigt worden seien.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Mit dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.02.2024,
LVwG-2023/13/2520-2, wurde die vorgenannte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Tirol aus, dass der Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2023 vom zuständigen Organwalter der Bezirkshauptmannschaft Y weder durch seine Unterschrift noch elektronisch genehmigt wurde und daher kein Bescheid vorliege. Die Beschwerde habe sich somit gegen einen nicht erlassenen und sohin rechtlich nicht existenten Bescheid gerichtet, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.
In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit den Bescheiden vom 12.03.2024, *** und ***, jeweils den Antrag zu den betreffenden Aktenzahlen als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst jeweils ausgeführt, dass die ergangene behördliche Entscheidung von dem approbationsbefugten Organwalter der Behörde elektronisch gefertigt wurde (vgl § 18 Abs 3 AVG) und die ergangene Ausfertigung amtssigniert war (vgl § 18 Abs 4 AVG).In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit den Bescheiden vom 12.03.2024, *** und ***, jeweils den Antrag zu den betreffenden Aktenzahlen als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst jeweils ausgeführt, dass die ergangene behördliche Entscheidung von dem approbationsbefugten Organwalter der Behörde elektronisch gefertigt wurde vergleiche Paragraph 18, Absatz 3, AVG) und die ergangene Ausfertigung amtssigniert war vergleiche Paragraph 18, Absatz 4, AVG).
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer am 08.04.2024 die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Darin brachte er jeweils zusammengefasst vor, dass der jeweilige Bescheid keine Amtssignatur aufweise, da eine Amtssignatur die elektronische Unterschrift einer natürlichen Person sei. Das Bundesrechnungszentrum bescheinige, dass eine vollständige Amtssignatur auf den Namen einer natürlichen Person, welche namens der Organisation/Behörde handelt, ausgestellt sein müsse. Bei der Verifizierung iSd § 20 E-GovG sei die Verifizierung des elektronischen Dokuments und nicht dessen Ausdrucks gemeint. Da die Zurückweisung der Bescheidbeschwerde nachweislich keine Unterschrift des Organwalters der Bezirkshauptmannschaft aufgewiesen habe, liege eine begründete Rechtsunsicherheit aller weiteren durch die Bezirkshauptmannschaft Y erlassenen Schriftstücke vor. Für den Fall, dass die angeforderten Mitteilungen nicht zugestellt werden und das elektronische Original verweigert werde, seien die aktuellen Bescheide als Nichtbescheid zurückzunehmen. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer am 08.04.2024 die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Darin brachte er jeweils zusammengefasst vor, dass der jeweilige Bescheid keine Amtssignatur aufweise, da eine Amtssignatur die elektronische Unterschrift einer natürlichen Person sei. Das Bundesrechnungszentrum bescheinige, dass eine vollständige Amtssignatur auf den Namen einer natürlichen Person, welche namens der Organisation/Behörde handelt, ausgestellt sein müsse. Bei der Verifizierung iSd Paragraph 20, E-GovG sei die Verifizierung des elektronischen Dokuments und nicht dessen Ausdrucks gemeint. Da die Zurückweisung der Bescheidbeschwerde nachweislich keine Unterschrift des Organwalters der Bezirkshauptmannschaft aufgewiesen habe, liege eine begründete Rechtsunsicherheit aller weiteren durch die Bezirkshauptmannschaft Y erlassenen Schriftstücke vor. Für den Fall, dass die angeforderten Mitteilungen nicht zugestellt werden und das elektronische Original verweigert werde, seien die aktuellen Bescheide als Nichtbescheid zurückzunehmen.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG verzichtet werden, weil die Anträge des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurden.Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG verzichtet werden, weil die Anträge des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurden.
II. Sachverhalt:
Der Organwalter BB ist befugt, behördliche Entscheidungen zu fertigen (vgl Schreiben des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.01.2020, ***). Der Organwalter BB ist befugt, behördliche Entscheidungen zu fertigen vergleiche Schreiben des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.01.2020, ***).
Dem behördlichen Akt liegt ein Beiblatt (Ausfertigungsprotokoll) zum Bescheid vom 12.03.2024, ***, ein, aus dem hervorgeht, dass dieser vom Organwalter der belangten Behörde, nämlich BB, am 12.03.2024 um 14:17:50 Uhr elektronisch genehmigt wurde.
Weiters liegt zur Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.12.2022, ***, ein Ausfertigungsprotokoll vor, aus dem hervorgeht, dass BB am 29.12.2022 um 13:33:42 Uhr diese Strafverfügung elektronisch genehmigt hat.
Aus dem Beiblatt zum Bescheid vom 12.03.2024, ***, geht ebenfalls hervor, dass dieser Bescheid vom Organwalter der belangten Behörde, nämlich BB, am 12.03.2024 um 14:21:58 Uhr elektronisch genehmigt wurde.
Auch zur Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.01.2023, ***, liegt ein Ausfertigungsprotokoll vor, aus dem hervorgeht, dass BB die Strafverfügung am 31.01.2023, um 14:50:57 Uhr genehmigt hat. Der dagegen erhobene Einspruch wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.04.2023, ***, als verspätet zurückgewiesen (elektronisch genehmigt durch Schatz Emanuel am 26.04.2023, 12:38:37 Uhr (auch für den Mitarbeiter Emanuel Schatz liegt eine Fertigungsbefugnis laut Schreiben des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.08.2019, ***, vor).
Mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.06.2023 wurde zudem unter anderem ausdrücklich bestätigt, dass die Erledigungen (Strafbescheide zur GZ: *** und zu ***) von der Bezirkshauptmannschaft Y stammen.
III. Beweiswürdigung:
Die vorangeführten Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den oben angeführten Aktenteilen aus den Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde zu GZ: *** und zu ***, und den gegenständlichen Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol, weshalb die Feststellungen im Sinn des obigen Sachverhaltes sowie des Verfahrensganges unbedenklich getroffen werden konnten.
IV. Rechtslage:
Zur Lösung der vorliegenden Rechtsfragen sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 5/2008: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 5/2008:
„Erledigungen
§ 18Paragraph 18,
(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
[…]“
V. Erwägungen:
Zu den beiden gegenständlich angefochtenen Bescheiden jeweils vom 12.03.2024 ist vorweg festzuhalten, dass beide Zurückweisungsbescheide am 12.03.2024 nachweislich elektronisch von einem fertigungsbefugten Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Y gefertigt wurden, sodass an deren rechtlichen Bestand keine Zweifel mehr bestehen. Dies aus folgendem Grund:
Nach § 18 Abs 3 und 4 AVG ist zwischen der Genehmigung der Erledigung der Behörde und der Beurkundung dieses Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, also der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits zu unterscheiden (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140).Nach Paragraph 18, Absatz 3, und 4 AVG ist zwischen der Genehmigung der Erledigung der Behörde und der Beurkundung dieses Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, also der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits zu unterscheiden (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140).
Grundsätzlich sind gemäß § 18 Abs 3 AVG sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Die Erledigung selbst muss von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl in diesem Sinn VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mwN).Grundsätzlich sind gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Die Erledigung selbst muss von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor vergleiche in diesem Sinn VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mwN).
Die Genehmigung einer elektronisch erstellten Erledigung kann im Rahmen eines elektronischen Aktenverwaltungssystems zB auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen zur Sicherung der Identität der Erledigung gewährleistet werden. Die Verwendung einer Amtssignatur für die Genehmigung von Erledigungen ist zwar möglich, nach den eindeutigen Aussagen in den Gesetzesmaterialien jedoch nicht geboten (ErläutRV 294 BlgNr 23. GP 12 f). Wird die Genehmigung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept bzw durch einen Änderungsschutz und gesicherte Nachvollziehbarkeit von vorgenommenen Änderungen organisiert, ist eine weitergehende Dokumentation dieser Genehmigung durch entsprechende Angaben auf Ausdrucken der Erledigung gesetzlich nicht geboten, vielmehr reicht es aus, wenn die Genehmigung mit den entsprechenden Vorkehrungen im elektronischen Aktenverwaltungssystem dokumentiert ist. Das Fehlen einer Unterschrift des Genehmigenden bzw eines Hinweises auf die elektronische Genehmigung in der Ausfertigung der elektronisch erstellten Erledigung ist daher unschädlich und berührt nicht deren Gültigkeit (vgl VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052 ua). Die Genehmigung einer elektronisch erstellten Erledigung kann im Rahmen eines elektronischen Aktenverwaltungssystems zB auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen zur Sicherung der Identität der Erledigung gewährleistet werden. Die Verwendung einer Amtssignatur für die Genehmigung von Erledigungen ist zwar möglich, nach den eindeutigen Aussagen in den Gesetzesmaterialien jedoch nicht geboten (ErläutRV 294 BlgNr 23. Gesetzgebungsperiode 12 f). Wird die Genehmigung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept bzw durch einen Änderungsschutz und gesicherte Nachvollziehbarkeit von vorgenommenen Änderungen organisiert, ist eine weitergehende Dokumentation dieser Genehmigung durch entsprechende Angaben auf Ausdrucken der Erledigung gesetzlich nicht geboten, vielmehr reicht es aus, wenn die Genehmigung mit den entsprechenden Vorkehrungen im elektronischen Aktenverwaltungssystem dokumentiert ist. Das Fehlen einer Unterschrift des Genehmigenden bzw eines Hinweises auf die elektronische Genehmigung in der Ausfertigung der elektronisch erstellten Erledigung ist daher unschädlich und berührt nicht deren Gültigkeit vergleiche VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052 ua).
Eine solche dem Gesetz entsprechende elektronische Genehmigung ist im elektronischen Aktenverwaltungssystem des Landes Tirol vorgesehen (vgl das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Sachgebiet Innenrevision und IT, vom 19.05.2023, vgl auch VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052):Eine solche dem Gesetz entsprechende elektronische Genehmigung ist im elektronischen Aktenverwaltungssystem des Landes Tirol vorgesehen vergleiche das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Sachgebiet Innenrevision und IT, vom 19.05.2023, vergleiche auch VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052):
„Die Bestimmung der Identität der Benutzerin bzw des Benutzers in der Anwendung ist durch einen der jeweiligen Sicherheitsklasse entsprechenden Anmeldevorgang gewährleistet. Die Bestimmung der Identität des Benutzers erfolgt über das Stammportal. Aufgrund der Einstufung von VSTV als Sec-Class 3 Anwendung ist eine 2-Faktor-Authentifizierung zwingend erforderlich. (Anmerkung: der zweite Faktor in der Tiroler Landesverwaltung ist entweder eine höchstpersönliche Bürgerkarte/Handysignatur/ID Austria oder ein mit diesen Mitteln initialisiertes TOTP-Verfahren). Die Weitergabe von Zugangsdaten und Mitteln ist streng untersagt und durch die 2-Faktor-Methode zusätzlich physisch geschützt. Es ist ersichtlich, welche Person welches Dokument bzw. welche Daten genehmigt hat. In der Anwendung VStV wird die genehmigende Person in den Basisdaten der Dokumente protokolliert sowie im Bescheid angedruckt. Weiters ist aus dem Versand/Aktenlauf ersichtlich, welcher Benutzer die Aktion durchgeführt hat. Es ist ersichtlich, welcher Benutzer zu welchem Zeitpunkt eine Genehmigung erstellt hat. Zusätzlich werden alle, für die Erstellung einer Genehmigung notwendigen Informationen nachvollziehbar dokumentiert und historisiert.“)
Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheids) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und es ist andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (vgl VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheids) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und es ist andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).
Von der in § 18 Abs 3 AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in § 18 Abs 4 AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch § 18 Abs 4 AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse (VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).Von der in Paragraph 18, Absatz 3, AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in Paragraph 18, Absatz 4, AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch Paragraph 18, Absatz 4, AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse (VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).
Gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz brauchen Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke, keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen als jene, die in Abs 1 leg cit und gegenständlichen Falls vorliegend (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz brauchen Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke, keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen als jene, die in Absatz eins, leg cit und gegenständlichen Falls vorliegend (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind.
Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten. Gegenständlich ist jeweils unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse „amtssinatur.tirol.gv.at“ abrufbar sind. Unter dem weiterführenden Link „Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokumentes“ auf der genannten Internetseite ist zudem angeführt, dass die Verifizierung eines Dokumentes, worunter die Bestätigung zu verstehen ist, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw Behörde stammt, auch ohne elektronisch vorliegendem Dokument (zB per Mail oder Scan) überprüft werden kann.Die vollständige Amtssignatur hat nach den Paragraphen 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten. Gegenständlich ist jeweils unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse „amtssinatur.tirol.gv.at“ abrufbar sind. Unter dem weiterführenden Link „Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokumentes“ auf der genannten Internetseite ist zudem angeführt, dass die Verifizierung eines Dokumentes, worunter die Bestätigung zu verstehen ist, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw Behörde stammt, auch ohne elektronisch vorliegendem Dokument (zB per Mail oder Scan) überprüft werden kann.
Die gegenständlich von der Behörde verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht. Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen sohin keinerlei Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausfertigung des Bescheides.
Die beiden angefochtenen Zurückweisungsbescheide wurden von einem befugten Sachbearbeiter elektronisch genehmigt und elektronisch erstellt und weisen eine Amtssignatur auf, sämtliche Schritte sind nachvollziehbar dokumentiert, weshalb mangels anderslautender Beweismittel keine Bedenken an der rechtmäßigen Fertigung und Ausfertigung der angefochtenen Bescheide besteht.
Die Bescheide sind somit rechtswirksam erlassen worden.
Die Beschwerde richtet sich gegen zwei Zurückweisungsbescheide betreffend einen Antrag auf Aberkennung der rechtlichen Existenz von zwei Strafbescheiden zu den GZ: *** und ***:
Vorab ist festzuhalten, dass auch hinsichtlich der beiden Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.12.2022, ***, und vom 31.01.2023, ***, jeweils Ausfertigungsprotokolle in den Verwaltungsakten aufliegen, aus denen zweifelsfrei die elektronische Fertigung durch den fertigungsbefugten Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Y hervorgeht. Auch eine ordnungsgemäße Ausfertigung mittels Amtssignatur liegt vor. Weiters wurde ausdrücklich durch die Bezirkshauptmannschaft Y in einem Verfahren zur „Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments“ bestätigt, dass diese Erledigungen von der Bezirkshauptmannschaft Y stammen (vgl E-Mail vom 02.06.2023). Vorab ist festzuhalten, dass auch hinsichtlich der beiden Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.12.2022, ***, und vom 31.01.2023, ***, jeweils Ausfertigungsprotokolle in den Verwaltungsakten aufliegen, aus denen zweifelsfrei die elektronische Fertigung durch den fertigungsbefugten Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Y hervorgeht. Auch eine ordnungsgemäße Ausfertigung mittels Amtssignatur liegt vor. Weiters wurde ausdrücklich durch die Bezirkshauptmannschaft Y in einem Verfahren zur „Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments“ bestätigt, dass diese Erledigungen von der Bezirkshauptmannschaft Y stammen vergleiche E-Mail vom 02.06.2023).
In rechtlicher Hinsicht ist zu den von dem Beschwerdeführer gestellten Anträgen auf „Aberkennung der rechtlichen Existenz eines Verwaltungsaktes“ festzuhalten, dass weder in den für Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden (Verfahrens-)Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes (AVG), des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) oder dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz ein derartiger Antrag bzw ein Rechtsbehelf vorgesehen ist.
Bereits vor diesem rechtlichen Hintergrund – nämlich dem Umstand, dass die österreichische Rechtsordnung einen derartigen Antrag nicht kennt - erweisen sich die von dem Beschwerdeführer gestellten Anträge als unzulässig.
Aber auch für den Fall, dass die gestellten Anträge als Feststellunganträge gedeutet werden wollen, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann zulässig, wenn die betreffende bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist (vgl VwGH 20.12.1996, 93/17/0008). Der Feststellungsantrag ist jedoch ein subsidiärer Rechtsbehelf; ein Feststellungsbescheid ist daher unter anderem dann unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (vgl VwGH 29.03.1993, 92/10/0039). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit Feststellungsbescheiden hinsichtlich von Rechten und Rechtsverhältnissen auf dem Gebiet der Marktordnung ausgesprochen hat, ist eine Feststellung in dem oben dargestellten Sinn dann nicht ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung, wenn über die im Feststellungsbescheid behandelte Frage in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist bzw war (VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0241).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann zulässig, wenn die betreffende bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist vergleiche VwGH 20.12.1996, 93/17/0008). Der Feststellungsantrag ist jedoch ein subsidiärer Rechtsbehelf; ein Feststellungsbescheid ist daher unter anderem dann unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann vergleiche VwGH 29.03.1993, 92/10/0039). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit Feststellungsbescheiden hinsichtlich von Rechten und Rechtsverhältnissen auf dem Gebiet der Marktordnung ausgesprochen hat, ist eine Feststellung in dem oben dargestellten Sinn dann nicht ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung, wenn über die im Feststellungsbescheid behandelte Frage in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist bzw war (VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0241).
Bezogen auf die von dem Beschwerdeführer „bekämpften“ Erledigungen in Verwaltungsstrafverfahren sind dem Beschwerdeführer in jedem Verfahren die entsprechenden Rechtsmittel, so der rechtzeitige Einspruch gegen die Strafverfügung oder eine Beschwerde gegen die Straferkenntnisse bzw Rechtsmittel/Einwendungen im Exekutionsverfahren (vgl zB § 54c EO, § 7 Abs 3 EO), zur Verfügung gestanden und wären von dem Beschwerdeführer entsprechend zu erheben gewesen. Zudem wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, worin ein weiteres rechtliches Interesse an den gestellten Feststellungsanträgen für den Beschwerdeführer oder die Öffentlichkeit gelegen sein sollte.Bezogen auf die von dem Beschwerdeführer „bekämpften“ Erledigungen in Verwaltungsstrafverfahren sind dem Beschwerdeführer in jedem Verfahren die entsprechenden Rechtsmittel, so der rechtzeitige Einspruch gegen die Strafverfügung oder eine Beschwerde gegen die Straferkenntnisse bzw Rechtsmittel/Einwendungen im Exekutionsverfahren vergleiche zB Paragraph 54 c, EO, Paragraph 7, Absatz 3, EO), zur Verfügung gestanden und wären von dem Beschwerdeführer entsprechend zu erheben gewesen. Zudem wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, worin ein weiteres rechtliches Interesse an den gestellten Feststellungsanträgen für den Beschwerdeführer oder die Öffentlichkeit gelegen sein sollte.
Die Anträge wurden daher von der Behörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weshalb die Beschwerden als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall in den ursprünglich zugrunde liegenden Strafverfügungen, deren Nicht-Existenz-Erklärung beantragt wurde - in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde.Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall in den ursprünglich zugrunde liegenden Strafverfügungen, deren Nicht-Existenz-Erklärung beantragt wurde - in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Ines Kroker
(Richterin)
Schlagworte
Antrag auf Nicht-Existenz-Erklärung von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.12.1139.1Zuletzt aktualisiert am
02.10.2024