TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/17 95/21/0155

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Mag. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juli 1994, Zl. 101.812/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der bis 31. Jänner 1994 erteilten Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. abgewiesen. Nach der insoweit von der Beschwerdeführerin auch nicht bestrittenen Begründung habe sie die nach der genannten Bestimmung vorgeschriebene Frist zur Antragstellung versäumt, weil sie den Verlängerungsantrag erst am 5. Jänner 1994 eingebracht habe. Als letzter Tag für eine rechtzeitige Antragstellung im Sinn des § 6 Abs. 3 leg. cit. hätte sich der 3. Jänner 1994 ergeben.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht nun zusammengefaßt geltend, daß es sich bei der Frist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz um eine restituierbare Fallfrist handle, wovon grundsätzlich auch die belangte Behörde ausgegangen sei. Nach Auffassung der belangten Behörde hätte sie die Voraussetzungen des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur dann zu prüfen gehabt, wenn die Beschwerdeführerin zugleich mit dem Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung auch einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG gestellt hätte. Nach dem Standpunkt der Beschwerdeführerin verkenne hier die belangte Behörde, daß es Aufgabe des in erster Instanz zuständig gewesenen "Amtes der Wiener Landesregierung" gewesen wäre, die Antragstellerin zur Erstellung eines diesbezüglichen Wiedereinsetzungsantrages anzuleiten. Nur eine solche Vorgangsweise würde § 13a AVG gerecht werden. Wäre die Erstbehörde dieser ihrer Pflicht nachgekommen, so wäre einem solchen Wiedereinsetzungsantrag Folge zu geben gewesen. Bei richtiger Anwendung der §§ 13a und 71 AVG sowie § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz hätte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid dahin abzuändern gehabt, daß dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stattgegeben werde.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführerin übersieht in ihrer Argumentation, daß Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht die Frage der Begründetheit eines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Verlängerungsantrages ist, sondern vielmehr ob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Rechtslage den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zutreffend abgewiesen hat. Daß dies zutrifft, wird letztlich in der Beschwerdeschrift gar nicht bestritten und ergibt sich aufgrund der feststehenden Säumnis bei Heranziehung des klaren Wortlautes des § 6 Abs. 3 leg. cit. Das Beschwerdevorbringen, die Behörde habe ihre Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG verletzt, ist aus folgenden Gründen nicht zielführend. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748, dargelegt hat, dient die Stellung eines Verlängerungsantrages der Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes, weshalb die dafür eingeräumte Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz AufG ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") eine materiell-rechtliche Frist ist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt. Daraus folgt, daß diese Frist - entgegen der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vertretenen Auffassung - nicht restituierbar ist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG kommt somit insoweit nicht in Betracht. Von daher gesehen ist dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen der Boden entzogen.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG iVm der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210155.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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