TE Lvwg Erkenntnis 2024/9/16 LVwG-2024/22/0595-11, LVwG-2024/22/0596-11

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Veröffentlicht am 16.09.2024
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Entscheidungsdatum

16.09.2024

Index

50/01 Gewerbeordnung
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §81 Abs1
GewO 1994 §366 Abs1
BauO Tir 2022 §28 Abs1
BauO Tir 2022 §67 Abs1 lita
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 366 heute
  2. GewO 1994 § 366 gültig ab 28.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022
  3. GewO 1994 § 366 gültig von 01.10.2018 bis 27.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  4. GewO 1994 § 366 gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 366 gültig von 29.03.2016 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  6. GewO 1994 § 366 gültig von 10.07.2015 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  7. GewO 1994 § 366 gültig von 27.03.2015 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 366 gültig von 14.09.2012 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  9. GewO 1994 § 366 gültig von 19.08.2010 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  10. GewO 1994 § 366 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  11. GewO 1994 § 366 gültig von 27.02.2008 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 366 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  13. GewO 1994 § 366 gültig von 01.12.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  14. GewO 1994 § 366 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  15. GewO 1994 § 366 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  16. GewO 1994 § 366 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  17. GewO 1994 § 366 gültig von 19.03.1994 bis 10.08.2000

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, *** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.1.2024, Zahl ***, betreffend Übertretungen nach der Tiroler Bauordnung 2022 und der Gewerbeordnung 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, geb. römisch XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, *** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.1.2024, Zahl ***, betreffend Übertretungen nach der Tiroler Bauordnung 2022 und der Gewerbeordnung 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird mit Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als bei Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses (Übertretung der Gewerbeordnung 1994) die Tat dem Beschuldigten als gewerberechtlichen Geschäftsführer der Autohaus CC GmbH zur Last gelegt wird.

2.   Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt Euro 1.160,00 zu leisten.

3.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt vorgeworfen:

1. Datum/Zeit:   24.05.2022 (Zeitpunkt der Feststellung)

Ort:               Grundparzellen **1, **2 und **3, jeweils KG Z

Sie, AA, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Autohaus CC GmbH mit Sitz in *** Z, Adresse 2, und damit als gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen strafrechtlich verantwortliches Organ zu verantworten, dass zumindest seit dem 24.05.2022 (Zeitpunkt der Feststellung) bis zum heutigen Tag durch diese Gesellschaft auf den Grundparzelle **1, **2 und **3, jeweils KG Z, Flächen zum Abstellen bzw. zur Lagerung von Kraftfahrzeugen errichtet waren, ohne über die hierfür erforderliche Baubewilligung zu verfügen.Sie, AA, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Autohaus CC GmbH mit Sitz in *** Z, Adresse 2, und damit als gemäß Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen strafrechtlich verantwortliches Organ zu verantworten, dass zumindest seit dem 24.05.2022 (Zeitpunkt der Feststellung) bis zum heutigen Tag durch diese Gesellschaft auf den Grundparzelle **1, **2 und **3, jeweils KG Z, Flächen zum Abstellen bzw. zur Lagerung von Kraftfahrzeugen errichtet waren, ohne über die hierfür erforderliche Baubewilligung zu verfügen.

2. Datum/Zeit:   24.05.2022 (Zeitpunkt der Feststellung)

Ort:               Grundparzellen **1, **2 und **3, jeweils KG Z

Sie, AA, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Autohaus CC GmbH mit Sitz in *** Z, Adresse 2, und damit als gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen strafrechtlich verantwortliches Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft zumindest seit dem 24.05.2022 (Zeitpunkt der Feststellung) bis zum heutigen Tag auf den Grundparzellen **1, **2 und **3, jeweils KG Z, eine iSd Gewerbeordnung 1994 genehmigungspflichtige Betriebsanlage „Autohaus CC", in *** Z, Adresse 2, geändert und betrieben hat, ohne über die dazu erforderliche Genehmigung verfügt zu haben, indem die Flächen zum Abstellen bzw. zur Lagerung von Kraftfahrzeugen genutzt wurden.Sie, AA, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Autohaus CC GmbH mit Sitz in *** Z, Adresse 2, und damit als gemäß Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen strafrechtlich verantwortliches Organ zu verantworten, dass diese Gesellschaft zumindest seit dem 24.05.2022 (Zeitpunkt der Feststellung) bis zum heutigen Tag auf den Grundparzellen **1, **2 und **3, jeweils KG Z, eine iSd Gewerbeordnung 1994 genehmigungspflichtige Betriebsanlage „Autohaus CC", in *** Z, Adresse 2, geändert und betrieben hat, ohne über die dazu erforderliche Genehmigung verfügt zu haben, indem die Flächen zum Abstellen bzw. zur Lagerung von Kraftfahrzeugen genutzt wurden.

Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iS von § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 hervorzurufen - in diesem Fall durch die Belästigungen der Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise.Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iS von Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 hervorzurufen - in diesem Fall durch die Belästigungen der Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.  §§67 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 i.V.m. 28 Abs. 1 lit. f Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBI. Nr. 44/2022;

2.  §§ 366 Abs. 1 Ziffer 3 i.V.m. 74 Abs. 2 und 81 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017;

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

gemäß

1. € 4.000,00

1 Tage(n) 13 Stunde(n) – 0 Minute(n)

 

§ 67 Abs. 1 lit. a Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022;Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022;

2. € 1.800,00

7 Tage(n) 0 Stunde(n) – 0 Minute(n)

 

§ 366 Abs. 1 Ziffer 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/199, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018;Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/199, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 45/2018;

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 580,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€6.380,00

Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA, rechtsfreundlich vertreten durch RA BB, Z, fristgerecht mit Eingabe vom 20.2.2024 Beschwerde eingebracht und die Tatvorwürfe mit entsprechender Begründung bestritten.

II.      Sachverhalt:

Die Grundstücke Gpn. **2, **3, und **1 alle KG Z stehen im grundbücherlichen Eigentum der Autohaus CC GmbH. Der Beschwerdeführer ist sowohl handels- als auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der Autohaus CC GmbH.

Bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31.3.2021, LVwG-2020/40/2441-11 und LVwG-2020/40/2442-11 wurde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 1.10.2020, Zl. *** insofern vollinhaltlich bestätigt, als auf den gegenständlichen Grundparzellen (und noch weiteren) für die Tatzeit 14.6.2019 ohne die erforderliche Baubewilligung Kraftfahrzeuge abgestellt bzw. gelagert worden sind. Der entsprechende Tatvorwurf nach der GewO 1994 wurde aus formalen Gründen behoben (siehe dazu auch den Beschluss des VwGH vom 28.6.2021, Ra 2021/06/0087-4 „Die Revision wird zurückgewiesen“).

Mit Eingabe vom 18.06.2019 hat die Autohaus CC GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft Z um die gewerbe- und naturschutzrechtliche Bewilligung/Genehmigung angesucht (siehe den Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.5.2022). Auch bei einer Besprechung am 9.6.2022 wird der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Z auf die Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 bzw. auch der TBO 2022 hingewiesen, nachdem sich aus dem Aktenvermerk vom 31.5.2022 beiliegenden Fotos (aufgenommen am 24.5.2022) unmissverständlich ergibt, dass die gegenständlichen Grundparzellen nach wie vor als Abstellplatz für KFZ dienen. Das bestätigt auch der Beschuldigte in einem Telefonat mit der Bezirkshauptmannschaft Z vom 4.10.2022 (…dass der nicht bewilligte Parkplatz nach wie vor genutzt werde“).

Der Beschwerdeführer bestätigt auch (siehe das Verfahren LVwG- 2020/40/2441 und 2442), dass auf den gegenständlichen Grundparzellen Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen jedenfalls im Ausmaß von 70 bis 80 cm ab natürlichem Geländeniveau, - vom Niveau der Adresse 2 beträgt die Tiefe zwischen 1 m und 1,6 m - durchgeführt wurden, dies zur Errichtung eines Parkplatzes für die Zwischenlagerung von Neuwagen und Schaffung von Stellplätzen für Mitarbeiter-PKWs, ohne dass die hierfür erforderlichen Bewilligungen nach der TBO 2022 und der GewO 1994 eingeholt wurden.

In einer Einvernahme vom 6.3.2023 gibt der Rechtsvertreter des Beschuldigten zusammenfassend an, dass die Nutzung der gegenständlichen Flächen ausschließlich durch die Mitarbeiter des Autohauses erfolge.

Zusammenfassend steht fest, dass die Gpn. **2, **3, und **1 alle KG Z der Betriebsanlage „Autohaus CC GmbH“ zuzurechnen sind und jedenfalls zur Tatzeit als Abstellplatz für KFZ der Mitarbeiter des Autohauses CC verwendet wurden.

III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu der Zahl 2020/40/2441 und 2442 sowie der Einvernahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.6.2024. Der Beschwerdeführer ist ungeachtet zahlreicher, von ihm beantragter Vertagungen der mündlichen Verhandlung zu keiner mündlichen Verhandlung erschienen. Er ließ sich durch seinen Rechtsbeistand vertreten. Weiters wurden Auszüge aus dem TIRIS und dem GISA sowie Fotos von einem Lokalaugenschein des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 18.6.2024 sowie eine Stellungnahme der belangten Behörde vom 21.8.2024 eingeholt. Dem Beschwerdeführer wurde 27.8.2024 zu den ergänzenden Ermittlungen das Parteiengehör eingeräumt, das er mit Eingabe vom 5.9.2024 wahrte. Der Beschwerdeführer gesteht selbst zu, dass die Gpn. **2, **3, und **1 alle KG Z der Betriebsanlage „Autohaus CC GmbH“ zuzurechnen sind und jedenfalls zur Tatzeit als Abstellplatz für KFZ der Mitarbeiter des Autohauses CC verwendet wurden.

IV.      Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl 44, lauten wie folgt: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), Landesgesetzblatt 44, lauten wie folgt:

„§ 28

(19)  Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

(…)

f)  die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

(…)

§ 67Paragraph 67,

(1)    Wer

  1. a)Litera a
    als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 30, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, ausführt,

(…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.
(…)

(3)  Im Fall einer Übertretung nach § 67 Abs. 1 lit. a endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

(…)“.

Folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194 (§§ 74 und 81 idF BGBl I Nr 2017/96; § 366 idF BGBl I 2018/45):Folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194 (Paragraphen 74 und 81 in der Fassung BGBl römisch eins Nr 2017/96; Paragraph 366, in der Fassung BGBl römisch eins 2018/45):

„§ 74

(1)   Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

(2)  Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

  1. 1.Ziffer eins
    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
  2. 2.Ziffer 2
    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  3. 3.Ziffer 3
    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  4. 4.Ziffer 4
    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  5. 5.Ziffer 5
    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(…)

§ 81Paragraph 81,

(1)  Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(…)

§ 366Paragraph 366,

(1)  Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer

(…)

3.  eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f);

(…).

V.       Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Vom Beschwerdeführer blieb unbestritten, dass auf den im Eigentum der Autohaus CC GmbH stehenden Grundstücken **2, **3, und **1 alle KG Z, Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen jedenfalls im Ausmaß von 70 bis 80 cm ab natürlichem Geländeniveau, - vom Niveau der Adresse 2 beträgt die Tiefe zwischen 1 m und 1,6 m - durchgeführt wurden, dies zur Errichtung eines Parkplatzes für die Zwischenlagerung von Neuwagen und Schaffung von Stellplätzen für Mitarbeiter-PKWs, ohne dass die hierfür erforderliche baurechtliche Bewilligung eingeholt wurde.

Dass ein PKW-Parkplatz bzw. –Abstellplatz eine bauliche Anlage im Sinn der Begriffsbestimmung der Tiroler Bauordnung darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (zB VwGH 16.10.2020, Ra 2020/06/1192 uva). Auch ein reiner Lagerplatz gilt als bauliche Anlage gemäß § 2 Abs. 1 TBO 2022 und den Vorgängerbestimmungen (vgl. VwGH 29.6.2000, 2000/06/0043; 25.4.2001, 99/10/0185).Dass ein PKW-Parkplatz bzw. –Abstellplatz eine bauliche Anlage im Sinn der Begriffsbestimmung der Tiroler Bauordnung darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (zB VwGH 16.10.2020, Ra 2020/06/1192 uva). Auch ein reiner Lagerplatz gilt als bauliche Anlage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2022 und den Vorgängerbestimmungen vergleiche VwGH 29.6.2000, 2000/06/0043; 25.4.2001, 99/10/0185).

Für die fachgerechte Errichtung der Autoabstellfläche waren jedenfalls wesentliche bautechnische Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich des erforderlichen Aufbaus, der Dimensionierung der Bauweisen, der Tragfähigkeit und der Ableitung der Oberflächenwässer bzw der Versicherung erforderlich. Die Beseitigung des Mutterbodens und die Auffüllung mit entsprechendem zugelassenen Material (hier in U-A Qualität), Verdichtung und Planierung mit Schotter der betroffenen Fläche setzen jedenfalls wesentliche bautechnische Kenntnisse voraus (VwGH 16.10.2020, Ra 2020/06/1192). Diese Annahme wurde im gegenständlichen Verfahren überdies vom hochbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.6.2024 vollinhaltlich bestätigt. Er verweist dabei auf die das Erfordernis der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, auf die Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz sowie die Nutzungssicherheit und nimmt dabei Bezug auf die OIB-Richtlinien Nr. 1, 3 und 4.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf. Es ist nicht entscheidend, ob bautechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern es kommt darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären (VwGH vom 30.03.2005, Zl 2003/06/0092).

Die Errichtung der gegenständlichen PKW-Abstellplätze stellt daher eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage gem § 2 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 lit f TBO 2022 dar. Eine Baubewilligung hat weder zum Zeitpunkt der Feststellung durch die belangte Behörde noch zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung vorgelegen. Angesichts des Widerspruchs zum Flächenwidmungsplanes (sämtliche Grundstücke liegen im Freiland) wäre eine solche auch derzeit nicht zu erlangen. In objektiver Hinsicht sind die Tatbestandsmerkmale des § 67 Abs 1 lit a und Abs 3 TBO 2022 erfüllt.Die Errichtung der gegenständlichen PKW-Abstellplätze stellt daher eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage gem Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Litera f, TBO 2022 dar. Eine Baubewilligung hat weder zum Zeitpunkt der Feststellung durch die belangte Behörde noch zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung vorgelegen. Angesichts des Widerspruchs zum Flächenwidmungsplanes (sämtliche Grundstücke liegen im Freiland) wäre eine solche auch derzeit nicht zu erlangen. In objektiver Hinsicht sind die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 67, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, TBO 2022 erfüllt.

Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen noch vom Vater des Beschwerdeführers, DD, in Auftrag gegeben wurden und dass diese Maßnahmen in dessen Verantwortungsbereich liegen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer AA seit dem 26.03.2018 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Autohaus CC GmbH ist.

Beim Straftatbestand des § 67 Abs 1 lit a und Abs 3 TBO 2022 iVm § 28 Abs 1 lit f TBO 2022 handelt es sich überdies um ein Dauerdelikt, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist. Die Verjährung beginnt daher erst aber der Beendigung (Beseitigung) des rechtswidrigen Zustandes. Der Beschwerdeführer hat bislang noch nicht die für die gesetzten Maßnahmen erforderliche baurechtliche Bewilligung erlangen können. Daher hat auch für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen. Beim Straftatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, TBO 2022 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Litera f, TBO 2022 handelt es sich überdies um ein Dauerdelikt, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist. Die Verjährung beginnt daher erst aber der Beendigung (Beseitigung) des rechtswidrigen Zustandes. Der Beschwerdeführer hat bislang noch nicht die für die gesetzten Maßnahmen erforderliche baurechtliche Bewilligung erlangen können. Daher hat auch für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen.

Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen seit dem 26.03.2018 handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Autohaus CC GmbH. Da die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht behauptet wurde und auch jegliche Anhaltspunkte dahingehend fehlen, ist der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs 1 und 2 VStG somit strafrechtlich für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Autohaus CC GmbH verantwortlich. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen seit dem 26.03.2018 handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Autohaus CC GmbH. Da die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht behauptet wurde und auch jegliche Anhaltspunkte dahingehend fehlen, ist der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 VStG somit strafrechtlich für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Autohaus CC GmbH verantwortlich.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tathandlung ist dem Beschwerdeführer daher jedenfalls in objektiver Hinsicht vorwerfbar.

Zu Spruchpunkt 2.:

Die grundsätzliche Genehmigungspflicht nach §§ 81 ff GewO 1994, die als notorisch anzusehen ist, wird auch vom Beschuldigten nicht bestritten, hätte er sonst ja nicht um die gewerbebehördliche Genehmigung angesucht. Dass der gegenständliche Abstellplatz – nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers – zur Tatzeit (zu anderen Zeiten wird er offenkundig auch zum Abstellen von anderen Fahrzeugen des Autohauses verwendet – siehe die Fotos vom 18.6.2024 und jene zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 21.8.2024) allein von den Mitarbeitern des Autohauses zum Abstellen ihrer Fahrzeuge genutzt wurde, ist rechtlich irrelevant. Auch ein derartiges Verhalten ist dem Beschwerdeführer bzw. als genehmigungspflichtige Änderung der (Stamm)Betriebsanlage dem „Autohaus CC“ zuzurechnen und ändert nichts an der gewerberechtlichen Konsenslosigkeit dieses Abstellplatzes. Die grundsätzliche Genehmigungspflicht nach Paragraphen 81, ff GewO 1994, die als notorisch anzusehen ist, wird auch vom Beschuldigten nicht bestritten, hätte er sonst ja nicht um die gewerbebehördliche Genehmigung angesucht. Dass der gegenständliche Abstellplatz – nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers – zur Tatzeit (zu anderen Zeiten wird er offenkundig auch zum Abstellen von anderen Fahrzeugen des Autohauses verwendet – siehe die Fotos vom 18.6.2024 und jene zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 21.8.2024) allein von den Mitarbeitern des Autohauses zum Abstellen ihrer Fahrzeuge genutzt wurde, ist rechtlich irrelevant. Auch ein derartiges Verhalten ist dem Beschwerdeführer bzw. als genehmigungspflichtige Änderung der (Stamm)Betriebsanlage dem „Autohaus CC“ zuzurechnen und ändert nichts an der gewerberechtlichen Konsenslosigkeit dieses Abstellplatzes.

In Bezug auf die von der Gewerbeordnung geschützten Interessen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol (siehe Schreiben vom 29.7.2024) noch ergänzende Ermittlungen bei der Bezirkshauptmannschaft Z durchgeführt und konnte diese in der Stellungnahme vom 21.8.2024 schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass hier sehr wohl eine Situation vorliegt, in der Nachbarn durch die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage belästigt werden können. Bereits diese Möglichkeit löst aber eine Genehmigungspflicht aus (der vom Beschwerdeführer ohnehin durch Einbringen eines diesbezüglichen Ansuchens gefolgt wurde).

Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand auch dieser Verwaltungsübertretung erfüllt.

Zur subjektiven Tatseite zu beiden Spruchpunkten:

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tathandlungen sind dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht schuldhaft vorwerfbar.

§ 5 VStG normiert hinsichtlich der subjektiven Tatseite, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung um ein „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Dies ist dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen. Vielmehr war von Vorsatz auszugehen, zumal er ja wusste, dass er für den gegenständlichen Autoabstellplatz sowohl eine Baubewilligung als auch eine gewerberechtliche Genehmigung benötigt. Paragraph 5, VStG normiert hinsichtlich der subjektiven Tatseite, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung um ein „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Dies ist dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen. Vielmehr war von Vorsatz auszugehen, zumal er ja wusste, dass er für den gegenständlichen Autoabstellplatz sowohl eine Baubewilligung als auch eine gewerberechtliche Genehmigung benötigt.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Verwaltungsübertretungen ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde als erheblich zu bewerten, da mit den verletzten Normen sichergestellt werden soll, dass ohne entsprechende Bewilligung/Genehmigung nicht in die Schutzgüter der Tiroler Bauordnung 2022 bzw. der GewO 1994 eingegriffen wird, zumal nur mit entsprechenden Bewilligungsverfahren gewährleistet werden kann, dass bauliche Anlagen entsprechend dem Stand der Technik und nur so errichtet werden, dass es zu keinen Belästigungen der Nachbarn kommt. Darüber hinaus handelt es sich bei den in Rede stehenden Grundstücken im Freiland, sodass vor Erteilung einer Baubewilligung ohnehin erst eine Änderung des Flächenwidmungsplanes erfolgen müsste.

Als erschwerend war die einschlägige Bestrafung nach der Tiroler Bauordnung sowie die vorsätzliche Begehungsweise zu werten. Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen war (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bei einem handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführer eines renommierten Autohauses jedenfalls von überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen wird. Als erschwerend war die einschlägige Bestrafung nach der Tiroler Bauordnung sowie die vorsätzliche Begehungsweise zu werten. Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen war vergleiche VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bei einem handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführer eines renommierten Autohauses jedenfalls von überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen wird.

In Gesamtwürdigung aller Umstände erweisen sich die verhängten Verwaltungsstrafen als tat- und schuldangemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dabei war eine geringfügige Änderung beim Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen gemäß § 50 VwGVG berechtigt. Das Parteiengehör dazu wurde gewahrt (siehe Aktenvermerk vom 11.9.2024).In Gesamtwürdigung aller Umstände erweisen sich die verhängten Verwaltungsstrafen als tat- und schuldangemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dabei war eine geringfügige Änderung beim Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen gemäß Paragraph 50, VwGVG berechtigt. Das Parteiengehör dazu wurde gewahrt (siehe Aktenvermerk vom 11.9.2024).

VI.      Unzuläs

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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