Entscheidungsdatum
17.09.2024Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §353Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.07.2024, ***, betreffend Genehmigung für einen Trainings- bzw Ausbildungsplatz für Hunde, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 03.07.2024, ***, betreffend Genehmigung für einen Trainings- bzw Ausbildungsplatz für Hunde,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach der GewO 1994 zurückgewiesen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die gewerberechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Trainings- bzw Ausbildungsplatzes für Hunde in der Gemeinde Z auf einer Fläche von insgesamt 1.600 m² erteilt.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel des Beschwerdeführers als Nachbarn, welcher neben unvollständigen Feststellungen und Begründungen sich insbesondere auch auf Grund der zu erwartenden Lärmbelastung als beschwert erachtet.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Aktes der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.08.2024 zur Kenntnis gebracht, dass der Antrag auf Erteilung einer gewerberechtlichen Bewilligung unvollständig geblieben ist. So wurde zwar mit E-Mail Nachricht vom 25.05.2024 die Änderung des Bewilligungsantrages dahingehend vorgenommen, dass ein Sicht- bzw Lärmschutz errichtet werden soll, welcher Art und auf welche Weise dieser Sicht- und Lärmschutz errichtet werden soll, ergibt sich aus diesem Änderungsantrag allerdings nicht. Aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin zur Verbesserung des Antrages durch eine exakte Beschreibung, auf welche Art und Weise der Sicht- und Lärmschutz errichtet werden soll, aufgefordert.
Außerdem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der von der belangten Behörde als Nebenbestimmung formulierte Holzzaun als bauliche Anlage im Sinne der TBO auf Freiland nicht errichtet werden kann, zumal eine Ausnahme von den Bestimmungen der TBO für die Errichtung von Umzäunungen nur für landwirtschaftliche Betriebe vorgesehen ist und es sich bei einer Hundeschule nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Außerdem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der Antrag auch insofern unvollständig geblieben ist, als dass die zu erwartenden Emissionen der Anlage (Hundegebell) im Antrag nicht näher spezifiziert wurden. Auch dazu wurde sie zur Verbesserung des Antrages bei Androhung der sonstigen Zurückweisung aufgefordert.
Dieser Auftrag nach § 13 Abs 3 AVG wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 26.08.2024 zugestellt. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung hat die Beschwerdeführerin dazu keine Stellungnahme abgegeben bzw das Vorhaben nicht verbessert. Dieser Auftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 26.08.2024 zugestellt. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung hat die Beschwerdeführerin dazu keine Stellungnahme abgegeben bzw das Vorhaben nicht verbessert.
II. Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes eines Ausbildungsplatzes für Hunde.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Schriftsatz vom 21.08.2024, zugestellt am 26.08.2024, die Mangelhaftigkeit ihres Antrages vorgehalten. Eine Verbesserung des Antrages ist allerdings bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht erfolgt.
III. Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Aufforderungsschreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.08.2024.
IV. Rechtslage:
Gewerbeordnung 1994:
„i) Verfahren betreffend Betriebsanlagen
§ 353. Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:Paragraph 353, Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. in vierfacher Ausfertigung
a) eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen; das Verzeichnis hat zumindest aus Rahmenangaben von Prozess-, Leistungs- oder Emissionsdaten und von Stoffeigenschaften und -mengen (mit beispielhaft angeführten Maschinen, Geräten oder Ausstattungen sowie Gefährlichkeitsmerkmalen) zu bestehen, wobei diese Rahmenangaben jeweils den höchsten beabsichtigten Auslastungsgrad, die höchste beabsichtigte Emissionsintensität bzw. den höchsten Gefährlichkeitsgrad anzuführen haben,
b) die erforderlichen Pläne und Skizzen,
(c) ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:
1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,
3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,
4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.
2. in einfacher Ausfertigung nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und 2. in einfacher Ausfertigung nicht unter Ziffer eins, fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und
3. in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.
Werden die in Z 1 genannten Unterlagen elektronisch eingebracht, genügt der Anschluss in einfacher Ausfertigung.Werden die in Ziffer eins, genannten Unterlagen elektronisch eingebracht, genügt der Anschluss in einfacher Ausfertigung.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:
3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
§ 13 Paragraph 13,
(…)
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(…)“
V. Erwägungen:
Der Antrag der Beschwerdeführerin ist mangelhaft geblieben, zumal sie zwar in einem Ergänzungsschriftsatz die Errichtung eines Sicht- und Lärmschutzes angekündigt hat, diesbezüglich allerdings keinerlei Antragsunterlagen vorgelegt wurden, aus welchen sich die Art und Weise des Sicht- und Lärmschutzes ergeben würde.
Weiters hat die belangte Behörde die von der Betriebsanlage zu erwartenden Immissionen nicht konkretisiert. Auch dazu wurden von der Beschwerdeführerin keine Antragsunterlagen vorgelegt.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid insofern mangelhaft ist, als dass der Beschwerdeführerin die Errichtung eines 1,99 m hohen Holzzaunes vorgeschrieben wird. Dabei handelt es sich offenkundig um eine bauliche Anlage im Sinne der TBO. Zumal lediglich bestimmte bauliche Anlagen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft im Anwendungsbereich der TBO ausgenommen sind, es sich bei einem Holzzaun bei einem Hundeabrichtungsplatz nicht um eine bauliche Anlage im Rahmen einer Land- und Forstwirtschaft handelt, ist die Ausführung einer derartigen Anlage auf Freiland von vorne herein ausgeschlossen und war daher der Bescheid der belangten Behörde von vornherein nicht auf die Art und Weise umsetzbar, wie dieser erlassen wurde.
Für das vorliegende Verfahren zentral ist allerdings, dass ein Anlagenbestandteil trotz entsprechender Aufforderungen und Androhung der Zurückweisung des Antrages nicht konkretisiert wurde.
Festgehalten wird, dass soweit das Vorhaben von der Beschwerdeführerin weiter verfolgt wird, von dieser exakt dazulegen ist, welche Emissionen von einem Hundeabrichtplatz, wie sie ihn zu errichten beabsichtigt, ausgehen. Dabei ist im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung das Gebell des lautesten Hundes als Berechnungsgröße anzusetzen und dieses mit der Anzahl der gleichzeitig trainierten Hunde einer entsprechenden schalltechnischen Beurteilung zuzuführen. Festgehalten wird auch, dass das diesbezügliche lärmtechnische Gutachten der belangten Behörde nicht nachvollziehbar war. So ist nämlich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sehr wohl im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung beurteilbar, wie sich das kumulierte Hundegebell über eine gesamte Trainingseinheit bei den nächstgelegenen Nachbarn auswirkt. Sollte daher der Antrag nach entsprechender Verbesserung weiter verfolgt werden, ist nochmals ein entsprechendes lärmtechnisches Gutachten durch die belangte Behörde einzuholen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
Schlagworte
Trainings- und Ausbildungsplatz für HundeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.15.1994.3Zuletzt aktualisiert am
02.10.2024