TE Lvwg Erkenntnis 2024/9/20 LVwG-2024/22/2209-5

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Veröffentlicht am 20.09.2024
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Entscheidungsdatum

20.09.2024

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, ***** Z, Y, gegen den Bescheid der BB vom 9.7.2024, *** wegen Nichtzurkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung „Gastgewerbe in der Betriebsart Apartmenthaus“ im Standort **** X, Adresse 2, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. römisch XX.XX.XXXX, Adresse 1, ***** Z, Y, gegen den Bescheid der BB vom 9.7.2024, *** wegen Nichtzurkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung „Gastgewerbe in der Betriebsart Apartmenthaus“ im Standort **** römisch zehn, Adresse 2,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchgemäß festgestellt, dass

1.   durch die beigebrachten Beweismittel die für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung nicht nachgewiesen wurden und beim Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für dieses Gewerbe nicht vorliegen

2.   die Gewerbeausübung untersagt wird.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst ausführt, dass er entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzungen erfülle.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 4.9.2024 datiertes, Schreiben an den Beschwerdeführer (dessen Empfang am 4.9.2024 bestätigt wurde):

„Sehr geehrter Herr AA,

Sie haben gegeben den Bescheid der BB vom 9.7.2024, *** rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben. In diesem Bescheid hat die BB festgestellt, dass Sie die individuelle Befähigung für das Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Apartmenthaus“ nicht besitzen und wurde die Gewerbeausübung untersagt. Über Ihre Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden.

Sie haben mittlerweile ergänzende Unterlagen vorgelegt (u.a. sind Sie jetzt Y Staatsbürger) und hat die belangte Behörde dazu eine ergänzende Stellungnahme vom 2.9.2024 abgegeben (siehe Anlage). Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich der dort vertretenen Rechtsansicht vollinhaltlich an und ergänzt noch, dass unabhängig vom Bestehen einer Gastgewerbeberechtigung in Y für die Gewerbeanmeldung in W bzw. für die Attestierung der individuellen Befähigung nach der EU/EWR Anerkennungsverordnung (BGBl. II 2008/225 idF BGBl II 2023/59) als ausreichender Nachweis der Befähigung eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter erforderlich ist. Diese können Sie jedoch nicht nachweisen.Sie haben mittlerweile ergänzende Unterlagen vorgelegt (u.a. sind Sie jetzt Y Staatsbürger) und hat die belangte Behörde dazu eine ergänzende Stellungnahme vom 2.9.2024 abgegeben (siehe Anlage). Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich der dort vertretenen Rechtsansicht vollinhaltlich an und ergänzt noch, dass unabhängig vom Bestehen einer Gastgewerbeberechtigung in Y für die Gewerbeanmeldung in W bzw. für die Attestierung der individuellen Befähigung nach der EU/EWR Anerkennungsverordnung (BGBl. römisch II 2008/225 in der Fassung BGBl römisch II 2023/59) als ausreichender Nachweis der Befähigung eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter erforderlich ist. Diese können Sie jedoch nicht nachweisen.

Sie müssen daher mit einer Abweisung Ihrer Beschwerde rechnen. Es wird Ihnen hiermit die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. „

Dieses Schreiben blieb bis heute unbeantwortet.

II.      Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgebliche Bestimmung der EU/EWR Anerkennungsverordnung, BGBl II 2008/225 idF BGBl II 2023/59, lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der EU/EWR Anerkennungsverordnung, BGBl römisch II 2008/225 in der Fassung BGBl römisch II 2023/59, lautet wie folgt:

„Gewerbe gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2005/36/EG

§ 4. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:Paragraph 4, (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von Paragraph eins, sind bei den in Absatz 2, genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:

         1.       ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder

(…)

(2) Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:(2) Absatz eins, gilt für folgende Gewerbe:

(…)

         3.       Gastgewerbe,

(…)“

III.     Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 4.9.2024 die Möglichkeit eingeräumt, zum Vorhalt, er würde als ausreichenden Nachweis der Befähigung eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter nachweise müssen, eine Stellungnahme abzugeben. Das hat er jedoch unterlassen. Die im zitierten Schreiben vom 4.9.2024 vertretene Rechtsansicht bliebt sohin vollinhaltlich aufrecht.

Die belangte Behörde hat daher den vorliegenden Antrag insgesamt zu Recht abgewiesen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Franz Triendl

(Richter)

Schlagworte

Nichtvorliegen individuelle Befähigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.22.2209.5

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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