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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Händschke, Dr. Bernegger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Anträge des Bundesministers für Inneres auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 94/01/0382, abgeschlossenen Verfahrens und auf Anordnung der Rückerstattung der Geldleistung durch den Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 VwGG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
1. Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme nicht stattgegeben.
2. Gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 VwGG wird dem Antrag auf Rückerstattung von Geldleistungen nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 94/01/0382-6, wurde der Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Jänner 1994, Zl. 4.335.120/2-III/13/92, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und dem Beschwerdeführer ein Kostenersatz in der Höhe von S 12.500,-- durch den Bund zugesprochen. In der Stellungnahme des Bundesministers für Inneres vom 3. Oktober 1994 (eingelangt am 4. Oktober 1994) war in Übereinstimmung mit der Aktenlage darauf hingewiesen worden, daß der angefochtene Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen mit Bescheid vom 16. September 1994, Zl. 4.335.120/4-III/13/94, aufgehoben worden sei. Dieser Bescheid sei am 20. September 1994 zugestellt worden.
Unter Berufung auf das Erkenntnis vom 16. November 1994, das beim Bundesminister für Inneres am 31. Jänner 1995 eingelangt sei, wird von diesem ein Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG gestellt. Die Beschwerde sei "zurückzuweisen" sowie der Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 VwGG zur Rückerstattung der erhaltenen Geldleistung zu verhalten.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist die Wiederaufnahme des durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte. Der Wiederaufnahmeantrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen (§ 45 Abs. 2 VwGG).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 18. Oktober 1988, Zl. 88/04/0106, ausgeführt hat, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs nur dann vor, wenn dem Beschwerdeführer entgegen den für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Vorschriften nicht ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seinen Prozeßstandpunkt darzulegen. Hingegen bietet die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG keine Handhabe, eine in dem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerte Rechtsansicht bekämpfen zu können (vgl. nochmals den bereits zitierten Beschluß vom 18. Oktober 1988 und die Beschlüsse vom 27. Juni 1989, Zlen. 89/04/0095 WA - 0097 WA). Der Umstand, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer des Verfahrens zu Zl. 94/01/0382 nicht entsprechend der Mitteilung der belangten Behörde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zur Frage der Klaglosstellung einvernommen hat, verletzt den antragstellenden Bundesminister für Inneres nicht in seinem Recht auf Parteiengehör. Es fehlt somit an einer maßgeblichen Voraussetzung für die Bewilligung der Wiederaufnahme gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl. 94/01/0382 war daher gemäß § 45 VwGG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 VwGG nicht stattzugeben.
2. Dem Antrag des Bundesministers für Inneres gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 VwGG, den Beschwerdeführer zur Rückerstattung der Geldleistung zu verhalten, die ihm aufgrund der §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 zugekommen sei, kann schon allein deshalb nicht stattgegeben werden, weil die beantragte Wiederaufnahme nicht bewilligt wurde. Im übrigen steht diesem Antrag auch entgegen, daß weder eine Wiederaufnahme gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 noch eine solche gemäß § 45 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 69 Abs. 1 lit. a (nunmehr: Z. 1) AVG vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995010094.X00Im RIS seit
20.11.2000