Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.09.2024Norm
GewO 1994 §81Rechtssatz
Gegenstand eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 81 GewO ist nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt (vgl VwGH 98/04/0191). Die Rechtskraft der Genehmigung gemäß § 81 GewO 1994 kann daher immer nur jene Änderung umfassen, die Gegenstand des jeweiligen Änderungsgenehmigungsverfahrens war (vgl VwGH Ra 2021/04/0082).Gegenstand eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach Paragraph 81, GewO ist nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt vergleiche VwGH 98/04/0191). Die Rechtskraft der Genehmigung gemäß Paragraph 81, GewO 1994 kann daher immer nur jene Änderung umfassen, die Gegenstand des jeweiligen Änderungsgenehmigungsverfahrens war vergleiche VwGH Ra 2021/04/0082).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Einwendungen; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2697.001.2023Zuletzt aktualisiert am
02.10.2024