TE Lvwg Beschluss 2024/9/26 LVwG-AV-2697/001-2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2024
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Entscheidungsdatum

26.09.2024

Norm

GewO 1994 §81
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerden

1.   der A, ***, ***,

2.   des B, ***, ***

3.   des C, ***, ***,

4.   des D, ***, ***,

5.   des E, ***, ***,

6.   der F, ***, ***,

7.   der G, ***, ***,
alle vertreten durch H, Rechtsanwalt in ***, ***,

8.   der Stadtgemeinde ***, ***, ***, vertreten durch I Rechtsanwälte GmbH, ***, ***,

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 18. Oktober 2023, ***, betreffend gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, durch „Erweiterung des Konsensumfanges für die Zwischenlagerung von Abfällen“ den

BESCHLUSS:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zurückverwiesen.

2.   Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 01. September 2022, ***, wurde der J GmbH (in der Folge: Konsensinhaberin) die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, durch „Erweiterung des Kosensumfanges für die Zwischenlagerung von Abfällen“ entsprechend der Projektunterlagen und der Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 01. September 2022, ***, wurde der J GmbH (in der Folge: Konsensinhaberin) die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, durch „Erweiterung des Kosensumfanges für die Zwischenlagerung von Abfällen“ entsprechend der Projektunterlagen und der Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Weiters wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer abgewiesen.

Mit Spruchpunkt II. wurde die Konsensinhaberin zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet.Mit Spruchpunkt römisch II. wurde die Konsensinhaberin zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet.

Seitens der Beschwerdeführer wurde bereits im Verfahren vor der belangten Behörde eingewandt, dass auf dem gegenständlichen Grundstück keine gewerblichen Tätigkeiten vorgenommen werden und die gewerberechtlichen Genehmigungen erloschen seien. Hierzu führte die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides aus, dass sich der Vermerk in der Niederschrift vom 12.06.2014, wonach sich ergebe, „dass die im Lageplan dargestellten Lagerflächen und diverse Anlagenteile, wie z.B. Waschplatz und KFs- und Maschineneinstellhalle offensichtlich nie errichtet worden sind“ bzw. „aktuell keine gewerbliche Tätigkeit am Standort ersichtlich ist“, lediglich auf den Bescheid vom 23.01.1998 beziehe, jedoch für die Betriebsanlage mehrere Genehmigungsbescheide, u.a. bereits aus dem Jahre 1991, vorliegen. Aus Sicht der belangten Behörde lagen keine Anhaltspunkte (abgesehen von Behauptungen der Nachbarn) für ein Erlöschen nach § 80 Abs. 1 GewO bzw. habe der Vertreter der Konsenswerberin im Zuge der Verhandlung glaubhaft vermittelt, dass ein laufender Betrieb stattgefunden habe bzw. stattfinde.Seitens der Beschwerdeführer wurde bereits im Verfahren vor der belangten Behörde eingewandt, dass auf dem gegenständlichen Grundstück keine gewerblichen Tätigkeiten vorgenommen werden und die gewerberechtlichen Genehmigungen erloschen seien. Hierzu führte die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides aus, dass sich der Vermerk in der Niederschrift vom 12.06.2014, wonach sich ergebe, „dass die im Lageplan dargestellten Lagerflächen und diverse Anlagenteile, wie z.B. Waschplatz und KFs- und Maschineneinstellhalle offensichtlich nie errichtet worden sind“ bzw. „aktuell keine gewerbliche Tätigkeit am Standort ersichtlich ist“, lediglich auf den Bescheid vom 23.01.1998 beziehe, jedoch für die Betriebsanlage mehrere Genehmigungsbescheide, u.a. bereits aus dem Jahre 1991, vorliegen. Aus Sicht der belangten Behörde lagen keine Anhaltspunkte (abgesehen von Behauptungen der Nachbarn) für ein Erlöschen nach Paragraph 80, Absatz eins, GewO bzw. habe der Vertreter der Konsenswerberin im Zuge der Verhandlung glaubhaft vermittelt, dass ein laufender Betrieb stattgefunden habe bzw. stattfinde.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 12. Juni 2023, LVwG-AV-1229/001-2022, wurde Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 01. September 2022, ***, aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 12. Juni 2023, LVwG-AV-1229/001-2022, wurde Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 01. September 2022, ***, aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Darlegung der Aktenlage die Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde Ermittlungen zur zentralen Frage des vorliegenden bestehenden Konsenses, welcher maßgeblich für die Beurteilung der Änderungen und darauf aufbauende für den Vergleich (bestehender rechtlicher Konsens – Änderung) gänzlich unterlassen habe.

Die belangte Behörde ging zwar auf die Einwendungen der Beschwerdeführer, welche ein Erlöschen der Genehmigung eingewandt haben, lapidar ein, indem sie ausführte, dass Genehmigungen aus dem Jahr 1991 vorliegen würden, lege aber nicht dar, von welchem bestehenden Konsenses sie für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Änderung ausgehe. Hierzu wurde auch noch angemerkt, dass sich ohne eine entsprechende Darlegung des bestehenden Konsenses auch nicht eine Änderungsgenehmigung auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen lasse. Beim gegenständlichen Grundstück ging die belangte Behörde – offensichtlich – bei der Genehmigung der Betonmischanlage der K GmbH (mit Bescheid vom 23.3.2022, ***) von einer Neugenehmigung und somit einem „Nichtvorliegen“ eines betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungskonsenses (zumindest auf Teilflächen des verfahrensgegenständlichen Grundstückes) aus. Dies ist jedoch mit – sofern noch im Bestand – mit den Genehmigungen aus den Jahren 1991 bzw. 1998 nicht in Einklang zu bringen (hierbei bezog sich die Betriebsanlage nahezu auf das gesamte Grundstück). (Teil-)Auflassungen ergeben sich aus dem Akt nicht und kann es logisch konsequent auf Grund der Einheit der Betriebsanlange nicht Überscheidungen „zweier unterschiedlicher Betriebsanlagen“ geben, sofern nicht eine Generalgenehmigung und in weiterer Folge Spezialgenehmigungen vorliegen (vgl. § 356e GewO – liegt gegenständlich nicht vor). Die belangte Behörde ging zwar auf die Einwendungen der Beschwerdeführer, welche ein Erlöschen der Genehmigung eingewandt haben, lapidar ein, indem sie ausführte, dass Genehmigungen aus dem Jahr 1991 vorliegen würden, lege aber nicht dar, von welchem bestehenden Konsenses sie für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Änderung ausgehe. Hierzu wurde auch noch angemerkt, dass sich ohne eine entsprechende Darlegung des bestehenden Konsenses auch nicht eine Änderungsgenehmigung auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen lasse. Beim gegenständlichen Grundstück ging die belangte Behörde – offensichtlich – bei der Genehmigung der Betonmischanlage der K GmbH (mit Bescheid vom 23.3.2022, ***) von einer Neugenehmigung und somit einem „Nichtvorliegen“ eines betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungskonsenses (zumindest auf Teilflächen des verfahrensgegenständlichen Grundstückes) aus. Dies ist jedoch mit – sofern noch im Bestand – mit den Genehmigungen aus den Jahren 1991 bzw. 1998 nicht in Einklang zu bringen (hierbei bezog sich die Betriebsanlage nahezu auf das gesamte Grundstück). (Teil-)Auflassungen ergeben sich aus dem Akt nicht und kann es logisch konsequent auf Grund der Einheit der Betriebsanlange nicht Überscheidungen „zweier unterschiedlicher Betriebsanlagen“ geben, sofern nicht eine Generalgenehmigung und in weiterer Folge Spezialgenehmigungen vorliegen vergleiche Paragraph 356 e, GewO – liegt gegenständlich nicht vor).

Dieser Beschluss blieb unangefochten.

Die belangte Behörde hat entsprechend der Aktenlage im weiteren Verfahren keine Ermittlungen vorgenommen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2023, ***, hat die belangte Behörde die bereits im aufhebenden Beschluss zitierten aktenkundig erteilten Genehmigungen den Parteien zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit geboten hierzu Stellung zu nehmen.

In weiterer Folge hat die belangte Behörde – nach eingehenden Stellungnahmen der Parteien – den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 2023, ***, erlassen und der J GmbH die Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, durch „Erweiterung des Konsensumfanges für die Zwischenlagerung von Abfällen“- erteilt.

In dieser Entscheidung legt die Behörde nicht – wie gefordert – nach ergänzenden Ermittlungen nachvollziehbar dar von welchem bestehenden Genehmigungskonsens sie für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Änderung ausgehe. Auch ist nicht nachvollziehbar, durch welche Ermittlungen (Beweisaufnahmen) und Beweiswürdigung die belangte Behörde nunmehr davon ausgehe, dass nicht – wie von den Beschwerdeführern eingewandt – ein Erlöschen auf Grund des von den Beschwerdeführern behaupteten Nichtbetriebes vorliege. Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren keine Ermittlungen vorgenommen und führt lediglich aus, dass für das Vorliegen des Erlöschens unter Berücksichtigung der dargestellten aktenmäßigen Genehmigungen kein Anhaltspunkt vorliege bzw. der Vertreter der Konsenswerberin glaubhaft vermittelte, dass ein laufender Betrieb stattfand und stattfindet. Die angeführten aktenkundigen Genehmigungen und Überprüfungen enden jedoch mit einer Überprüfung am 29.01.2014.

Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 ff GewO 1994 ist die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen, Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. Einrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs. 2 Einleitungssatz GewO 1994 mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage. Sie können, weil die GewO 1994 nicht vorsieht, dass für eine Betriebsanlage Genehmigungen mehrfach nebeneinander erteilt werden können, nicht "abgesondert" genehmigt werden. Vielmehr bewirkt die Errichtung und Inbetriebnahme einer mit einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage in einem solchen Zusammenhang stehenden Einrichtung bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 81 GewO 1994 eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Anlage, wobei die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist (vgl. VwGH 14.11.2007, 2005/04/0300; 22.5.2019, Ra 2017/04/0056; 18.08.2021, Ra 2020/04/0103; 24.05.2022, Ro 2022/04/0011).Unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der Paragraphen 74, ff GewO 1994 ist die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen, Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. Einrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Paragraph 74, Absatz 2, Einleitungssatz GewO 1994 mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage. Sie können, weil die GewO 1994 nicht vorsieht, dass für eine Betriebsanlage Genehmigungen mehrfach nebeneinander erteilt werden können, nicht "abgesondert" genehmigt werden. Vielmehr bewirkt die Errichtung und Inbetriebnahme einer mit einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage in einem solchen Zusammenhang stehenden Einrichtung bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 81, GewO 1994 eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Anlage, wobei die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist vergleiche VwGH 14.11.2007, 2005/04/0300; 22.5.2019, Ra 2017/04/0056; 18.08.2021, Ra 2020/04/0103; 24.05.2022, Ro 2022/04/0011).

Dem Wortlaut des § 81 GewO 1994 zufolge setzt die Genehmigung einer Änderung nach dieser Gesetzesbestimmung das Bestehen einer genehmigten Anlage schon begrifflich voraus. Das trotz Nichtvorliegen einer aufrechten Betriebsanlagengenehmigung - und damit rechtsirrtümliche - Ergehen eines Änderungsbescheides ändert nichts am Gegenstand des betreffenden gewerberechtlichen Verfahrens, der im Falle des § 81 GewO 1994 nur die beantragte Änderung umfasst, weshalb ein solcher Änderungsgenehmigungsbescheid keinen Ersatz für eine - die Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit als Einheit erfassende - Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 74 ff GewO 1994 darstellen kann (vgl. zur Einheit der Betriebsanlage und der Unzulässigkeit der Genehmigung einzelner Betriebsanlagenteile auch VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0092; 28.04.2021, Ra 2021/04/0082).Dem Wortlaut des Paragraph 81, GewO 1994 zufolge setzt die Genehmigung einer Änderung nach dieser Gesetzesbestimmung das Bestehen einer genehmigten Anlage schon begrifflich voraus. Das trotz Nichtvorliegen einer aufrechten Betriebsanlagengenehmigung - und damit rechtsirrtümliche - Ergehen eines Änderungsbescheides ändert nichts am Gegenstand des betreffenden gewerberechtlichen Verfahrens, der im Falle des Paragraph 81, GewO 1994 nur die beantragte Änderung umfasst, weshalb ein solcher Änderungsgenehmigungsbescheid keinen Ersatz für eine - die Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit als Einheit erfassende - Betriebsanlagengenehmigung gemäß Paragraph 74, ff GewO 1994 darstellen kann vergleiche zur Einheit der Betriebsanlage und der Unzulässigkeit der Genehmigung einzelner Betriebsanlagenteile auch VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0092; 28.04.2021, Ra 2021/04/0082).

Gegenstand eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 81 GewO 1994 ist nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt (vgl. etwa VwGH 14.4.1999, 98/04/0191). Die Rechtskraft der Genehmigung gemäß § 81 GewO 1994 kann daher immer nur jene Änderung umfassen, die Gegenstand des jeweiligen Änderungsgenehmigungsverfahrens war (VwGH 28.04.2021, Ra 2021/04/0082). Gegenstand eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach Paragraph 81, GewO 1994 ist nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt vergleiche etwa VwGH 14.4.1999, 98/04/0191). Die Rechtskraft der Genehmigung gemäß Paragraph 81, GewO 1994 kann daher immer nur jene Änderung umfassen, die Gegenstand des jeweiligen Änderungsgenehmigungsverfahrens war (VwGH 28.04.2021, Ra 2021/04/0082).

Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach § 81 GewO 1994 hat primär nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein. Das Verfahren nach § 81 GewO 1994 dient demnach nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach § 77 GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides, vielmehr ist dessen Inhalt dem Verfahren nach § 81 GewO 1994 zugrunde zu legen. Die bereits genehmigte Betriebsanlage ist als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Maßgeblich für die Beurteilung von angezeigten Änderungen ist somit der Vergleich mit dem bestehenden rechtlichen Konsens und nicht mit der tatsächlichen Betriebsweise (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2016/04/0102; 24.05.2022, Ro 2022/04/0011).Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 81, GewO 1994 hat primär nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein. Das Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 dient demnach nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach Paragraph 77, GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides, vielmehr ist dessen Inhalt dem Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 zugrunde zu legen. Die bereits genehmigte Betriebsanlage ist als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Maßgeblich für die Beurteilung von angezeigten Änderungen ist somit der Vergleich mit dem bestehenden rechtlichen Konsens und nicht mit der tatsächlichen Betriebsweise vergleiche VwGH 21.11.2018, Ra 2016/04/0102; 24.05.2022, Ro 2022/04/0011).

Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Art 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.GP 13 f; EBRV 2009 BlgNR 24. GP 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauffolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann.Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.GP 13 f; EBRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauffolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann.

Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn im Verwaltungsverfahren keine Ermittlungen durchgeführt wurden, ihm krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken etwa in Form bloß ansatzweiser Ermittlungen anhaften (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 27.8.2014, Ro 2014/05/0062; 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 28.11.2014, Ra 2014/06/0021; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 27.1.2015, Ra 2014/22/0087) oder Anhaltspunkte für eine „Delegierung“ notwendiger Ermittlungen an das Verwaltungsgericht vorliegen (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Angesprochen sind damit insbesondere Fälle, in denen zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen wurden, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (vgl. VwSlg 11.795 A/1985; VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; VwGH 17.2.1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (z.B. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.9.2013, 2013/21/0118).Angesprochen sind damit insbesondere Fälle, in denen zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen wurden, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann vergleiche VwSlg 11.795 A/1985; VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; VwGH 17.2.1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (z.B. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache vergleiche VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.9.2013, 2013/21/0118).

Gegenständlich wurde die gegenständliche Verwaltungssache mit Beschluss des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 12. Juni 2023, LVwG-AV-1229/001-2022, zurückverwiesen. Die belangte Behörde hat Ermittlungen zur zentralen Frage des vorliegenden bestehenden Konsenses, welcher maßgeblich für die Beurteilung der Änderungen und darauf aufbauende für den Vergleich (bestehender rechtlicher Konsens – Änderung) gänzlich unterlassen.

Dieser Beschluss wurde nicht angefochten und gehört somit dem Rechtsbestand an. Die belangte Behörde hat – entsprechend dem vorgelegten Verwaltungsakt – keine ergänzende Ermittlung vorgenommen, sodass sich an der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes diesbezüglich keine Änderung ergab.

Die in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargelegte Rechtsansicht bindet nicht nur die belangte Behörde, sondern als Ausfluss der materiellen Rechtskraft auch das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren (vgl. dazu z. B. VwGH am 17.11.2015, Ra 2015/22/0076).Die in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargelegte Rechtsansicht bindet nicht nur die belangte Behörde, sondern als Ausfluss der materiellen Rechtskraft auch das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vergleiche dazu z. B. VwGH am 17.11.2015, Ra 2015/22/0076).

Die belangte Behörde wird daher durch Ermittlungen (Zeugeneinvernahmen, Unterlagenvorlagen, etc.) zu prüfen haben, ob überhaupt noch ein Genehmigungskonsens aufrecht ist oder dieser bereits – wie seitens der Beschwerdeführer eingewandt – auf Grund eines Nichtbetriebes erloschen ist. In weiterer Folge hat die Behörde, für den Fall des Vorliegens eines Genehmigungskonsenses, zu erheben, in welchem Umfang dieser vorliegt und in weiterer Folge die Auswirkungen der Änderung (Vergleich Konsens – geänderter Betrieb) zu prüfen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Einwendungen; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2697.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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