Entscheidungsdatum
26.07.2024Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W256 2249414-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, die beiden fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch RA Mag. Gernot Schaar, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09. November 2021, Zl. DSB-D124.1234/0005-DSB/2019, betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, die beiden fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch RA Mag. Gernot Schaar, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09. November 2021, Zl. DSB-D124.1234/0005-DSB/2019, betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
XXXX (in der Folge mitbeteiligte Partei) brachte bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen die Beschwerdeführerin XXXX GmbH ein. Zusammengefasst führte die mitbeteiligte Partei aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, weil sie „Sinus-Geo-Milieus“, dh personenbezogene Daten, aus denen ihre weltanschauliche Überzeugung hervorgehe, verarbeitet habe. römisch 40 (in der Folge mitbeteiligte Partei) brachte bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen die Beschwerdeführerin römisch 40 GmbH ein. Zusammengefasst führte die mitbeteiligte Partei aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, weil sie „Sinus-Geo-Milieus“, dh personenbezogene Daten, aus denen ihre weltanschauliche Überzeugung hervorgehe, verarbeitet habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht verletzt habe, indem sie Daten betreffend „Sinus-Geo-Milieus“ der mitbeteiligten Partei, zumindest bis August 2019 ohne Einwilligung verarbeitet habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aus den „Sinus-Geo-Milieus“ die weltanschauliche Überzeugung der mitbeteiligten Partei hervorgehe. Es seien sohin Daten besonderer Kategorie iSd Art. 9 DSGVO verarbeitet worden. Mangels Einwilligung der mitbeteiligten Partei sei die Verarbeitung dieser Daten rechtswidrig gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht verletzt habe, indem sie Daten betreffend „Sinus-Geo-Milieus“ der mitbeteiligten Partei, zumindest bis August 2019 ohne Einwilligung verarbeitet habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aus den „Sinus-Geo-Milieus“ die weltanschauliche Überzeugung der mitbeteiligten Partei hervorgehe. Es seien sohin Daten besonderer Kategorie iSd Artikel 9, DSGVO verarbeitet worden. Mangels Einwilligung der mitbeteiligten Partei sei die Verarbeitung dieser Daten rechtswidrig gewesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss vom 11. Oktober 2023, W256 2249414-1/10Z wurde das Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 10. Jänner 2023 gegen das in einer gleichgelagerten Angelegenheit ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2022, W214 2247955-1/18E, gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzt. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2023, W256 2249414-1/10Z wurde das Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 10. Jänner 2023 gegen das in einer gleichgelagerten Angelegenheit ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2022, W214 2247955-1/18E, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzt.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 2024, Ra 2023/04/0005-6 hat der Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2022, W214 2247955-1/18E entschieden.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2024 hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihre beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde „aufgrund der zwar nicht zum Beschwerdefall, jedoch auch für diesen nicht unbeachtlichen Entscheidung des VwGH vom 17.5.2024 und aufgrund der seit Jahren nicht mehr vorgenommenen Verarbeitung von Sinus_Geo_Milieus“ zurückgezogen.
II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem vorliegenden Beschwerdeakt. römisch II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem vorliegenden Beschwerdeakt.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich (vgl bspw VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich vergleiche bspw VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041).
Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Beschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch der Beschwerdeführerin, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.
zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W256.2249414.1.00Im RIS seit
03.10.2024Zuletzt aktualisiert am
03.10.2024