Entscheidungsdatum
14.08.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W109 2282671-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU-GmbH, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 04.10.2023, Zl XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU-GmbH, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 04.10.2023, Zl römisch 40 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 27.09.2022 stellte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, nach Einreise in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 28.09.2022 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei 23 Jahre alt, Kurde und syrischer Staatsangehöriger. Er stamme aus Afrin, Aleppo. 2018 sei er aus seiner Herkunftsregion in die Türkei ausgereist. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, seine Heimatstadt sei ein Kriegsgebiet und die Türkei wolle ihn nach Syrien zurückschicken.
Am 19.06.2023 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei in XXXX , Afrin, Aleppo geboren. Dies sei auch seine letzte Wohnadresse in Syrien gewesen, er habe dort neun Jahre lang die Schule besucht und als Schneider gearbeitet. Dort herrsche derzeit die FSA. Im Jahr 2018 habe er seine Heimatregion verlassen und sei in die Türkei eingereist. 2022 sei er nach Österreich weitergereist. Sein Vater sei in seiner Heimatregion zweimal von er FSA entführt worden, da er Kurde gewesen sei. Er sei bloß gegen Lösegeldzahlungen freigekommen. Auch andere Kurden würden dort für Lösegeld entführt. Kurden würden in Afrin unterdrückt, der Beschwerdeführer könne daher nicht dorthin zurückkehren. Er könne auch nicht ins Regimegebiet zurückkehren, da er dort den Militärdienst ableisten müsse, was er nicht wolle. Am 19.06.2023 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei in römisch 40 , Afrin, Aleppo geboren. Dies sei auch seine letzte Wohnadresse in Syrien gewesen, er habe dort neun Jahre lang die Schule besucht und als Schneider gearbeitet. Dort herrsche derzeit die FSA. Im Jahr 2018 habe er seine Heimatregion verlassen und sei in die Türkei eingereist. 2022 sei er nach Österreich weitergereist. Sein Vater sei in seiner Heimatregion zweimal von er FSA entführt worden, da er Kurde gewesen sei. Er sei bloß gegen Lösegeldzahlungen freigekommen. Auch andere Kurden würden dort für Lösegeld entführt. Kurden würden in Afrin unterdrückt, der Beschwerdeführer könne daher nicht dorthin zurückkehren. Er könne auch nicht ins Regimegebiet zurückkehren, da er dort den Militärdienst ableisten müsse, was er nicht wolle.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.10.2023, zugestellt am 13.10.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer über Grenzübergänge aus der Türkei einreisen könne, ohne mit der syrischen Armee in Kontakt zu kommen. Es drohe ihm daher keine Verfolgung. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.10.2023, zugestellt am 13.10.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.). Zu Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer über Grenzübergänge aus der Türkei einreisen könne, ohne mit der syrischen Armee in Kontakt zu kommen. Es drohe ihm daher keine Verfolgung.
3. Am 06.11.2023 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei Kurde und daher in seiner Herkunftsregion in Afrin durch verbündete Milizen der Syrischen Nationalarmee (SNA) bedroht und verfolgt. 3. Am 06.11.2023 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Spruchpunkt römisch eins. des oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei Kurde und daher in seiner Herkunftsregion in Afrin durch verbündete Milizen der Syrischen Nationalarmee (SNA) bedroht und verfolgt.
Am 17.04.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht das neue Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Version 11 vom 27.03.2024) in das Verfahren ein und gewährte den Parteien eine vierzehntägige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme.
Am 19.04.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht die neue EUAA Country Guidance Syria April 2024 in das Verfahren ein und gewährte den Parteien eine vierzehntägige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX in XXXX , Afrin geboren, ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Kurdisch. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 in römisch 40 , Afrin geboren, ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Kurdisch.
In Syrien besuchte der Beschwerdeführer neun Jahre lang die Schule und arbeitete als Schneider.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Für Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren ist es in Syrien gesetzlich verpflichtend, einen militärischen Wehrdienst von zwei Jahren abzuleisten. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen grundsätzlich mit der Zwangsrekrutierung rechnen. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst bisher nicht abgeleistet.
Es gibt in Syrien keine legale Möglichkeit, den Wehr- bzw. Reservedienst zu verweigern. Ebenso gibt es keinen zivilen Ersatzdienst.
Als Angehöriger der syrischen Armee wäre der Beschwerdeführer gezwungen, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, da das syrische Regime und damit auch dessen militärische Führung nicht zwischen Zivilbevölkerung und rein militärischen Zielen unterscheidet.
Wehrdienstentzug wird in Syrien nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 dieses Gesetzes ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Eine solche Behandlung, und möglicherweise auch die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das syrische Regime, wären auch für den Beschwerdeführer im gegebenen Fall mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, sofern er sich, sobald es zu seiner Einberufung zum Reservedienst käme, weigerte, diesen abzuleisten. Wehrdienstentzug wird in Syrien nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, dieses Gesetzes ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Eine solche Behandlung, und möglicherweise auch die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das syrische Regime, wären auch für den Beschwerdeführer im gegebenen Fall mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, sofern er sich, sobald es zu seiner Einberufung zum Reservedienst käme, weigerte, diesen abzuleisten.
Die Haftbedingungen in Syrien sind als sehr schlecht zu beurteilen. Der Einsatz von Folter, des Verschwindenlassens und schlechter Bedingungen in den Gefängnissen ist seit dem Ausbruch des Konflikts in Syrien keine Neuheit, sondern war auch schon davor Routinepraxis. Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Verhältnisse aber weiter verschlechtert. Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert. Die Gefängnisse sind überdies stark überfüllt. Es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung, sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind. Dies gilt generell, jedoch in besonderem Maße für diejenigen Gefängnisse, in denen Oppositionelle und sonstige politische Gefangene untergebracht sind.
Afrin, die Heimatregion des Beschwerdeführers, befindet sich derzeit unter der Kontrolle der Türkei und türkeinahen Milizen, etwa der Syrischen Nationalarmee (vormals „Freie Syrische Armee“, im Folgenden: SNA). Die SNA kontrolliert dieses Gebiet unter dem Schutz der Türkei. Das syrische Regime hat dort derzeit keine Macht und keine militärische Präsenz. Es kann in dieser Region keine Personen zum Wehr- bzw. Reservedienst einziehen, sofern diese nicht in durch das Regime gehaltene Gebiete kommen.
Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter der SNA, kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrin und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo bleibt instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizen und Hai?at Tahrir asch-Scham (im Folgenden: HTS) einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG und in der Region eingesetzten Truppen des Regimes andererseits.
Zivile Gebiete werden bei Zusammenstößen zwischen den Gruppen immer noch schwer getroffen und die häufigen Zusammenstöße zwischen den SNA-Gruppen, die in Gebieten wie Afrin, Jarabulus und Tal Abyad operieren, haben auch zu Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt. Im Norden Aleppos kommt es weiterhin zu Angriffen auf Zivilisten. Dem Untersuchungsbericht für das zweite Halbjahr 2022 zufolge hat die CoI des UN-Menschenrechtsrats begründeten Anlass zu der Annahme, dass Mitglieder der SNA weiterhin willkürlich Personen der Freiheit beraubten und Gefangene ohne Kontakt zur Außenwelt und einige in einer Weise festhielten, die einem Verschwindenlassen gleichkam. SNA-Mitglieder haben auch weiterhin Folter, einschließlich Vergewaltigung, und grausame Behandlung, Mord, Geiselnahme sowie Plünderung begangen, die allesamt als separate Kriegsverbrechen gelten können. Nach Angaben der NGO Syrians for Truth and Justice (STJ) begehen SNA-Fraktionen ungestraft und unbehelligt vom türkischen Militär, welches sie unterstützt und eine effektive Kontrolle in der Region ausübt, wiederholt und systematisch Verstöße. Seit 2018 haben mehrere unabhängige lokale und internationale Organisationen sowie die zuständigen UN-Gremien massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung. Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen angeblich außergerichtliche Tötungen durch.
Am 24.08.2016 hat die Türkei die „Operation Euphrates Shield“ (OES) in Syrien gestartet. Die OES war die erste große Militäroperation der Türkei in Syrien. Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der „Operation Olive Branch“ (OOB) den zuvor von der YPG kontrollierten Distrikt Afrin ein. Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin.
In den von der Türkei besetzten Gebieten verletzen die Türkei und lokale syrische Gruppierungen ungestraft die Rechte der Zivilbevölkerung und schränken ihre Freiheiten ein. Im Zuge der türkischen Militäroperation Friedensquelle im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen. Die Festnahme syrischer Staatsangehöriger in Afrin und Ra’s al’Ayn sowie deren Verbringung in die Türkei durch die SNA könnte laut UN-COI das Kriegsverbrechen einer unrechtmäßigen Deportation darstellen. Auch in den von der Türkei bzw. der Türkei-nahen SNA kontrollierten Gebieten im Norden Syriens kam es vielfach zu Übergriffen und Verhaftungen, die laut UNCOI insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung betreffen. Auch darüber hinaus sind in SNA-Gebieten Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft von der UN-Kommission verzeichnet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit, dessen Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie die Familien- und Lebensumstände des Beschwerdeführers bis zur Einreise nach Österreich ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen. Auch die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid bereits von der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aus und stellte derartiges fest (AS 67f)
Der Beschwerdeführer gab im Verfahren durchgehend und glaubhaft an, XXXX in Afrin geboren und dort aufgewachsen zu sein. Die Schulbildung und die Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers als Schneider ergeben sich aus dessen Aussagen im Verfahren. Auch schon die belangte Behörde stellte derartiges fest (AS 67f). Der Beschwerdeführer gab im Verfahren durchgehend und glaubhaft an, römisch 40 in Afrin geboren und dort aufgewachsen zu sein. Die Schulbildung und die Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers als Schneider ergeben sich aus dessen Aussagen im Verfahren. Auch schon die belangte Behörde stellte derartiges fest (AS 67f).
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung des Beschwerdeführers nachweisen würden.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur gesetzlichen allgemeinen Wehrpflicht für männliche, syrische Staatsbürger beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 11, Stand vom 27.03.2024 (im Folgenden: LIB), wo etwa berichtet wird, dass für alle männlichen syrischen Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, S. 119ff). Die Feststellungen zur gesetzlichen allgemeinen Wehrpflicht für männliche, syrische Staatsbürger beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 11, Stand vom 27.03.2024 (im Folgenden: LIB), wo etwa berichtet wird, dass für alle männlichen syrischen Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, Sitzung 119ff).
Die Feststellung, dass es in Syrien keine legale Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung gibt und Wehrpflichtigen die legale Ausreise verweigert wird, ergibt sich aus dem LIB (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion, S. 143).Die Feststellung, dass es in Syrien keine legale Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung gibt und Wehrpflichtigen die legale Ausreise verweigert wird, ergibt sich aus dem LIB (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion, Sitzung 143).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der syrischen Armee gezwungen wäre, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, beruht auf dem LIB. Dort wird berichtet, dass jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per definitionem zu Kriegsverbrechen beiträgt, weil das Regime in keiner Weise gezeigt hat, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen werde, auch wenn sie das nicht wolle und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernstgenommen wird (LIB, Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen, Streitkräfte, S. 105). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der syrischen Armee gezwungen wäre, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, beruht auf dem LIB. Dort wird berichtet, dass jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per definitionem zu Kriegsverbrechen beiträgt, weil das Regime in keiner Weise gezeigt hat, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen werde, auch wenn sie das nicht wolle und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernstgenommen wird (LIB, Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen, Streitkräfte, Sitzung 105).
Die Strafen für Wehrdienstverweigerung ergeben sich aus dem LIB (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion S. 144f). Die Strafen für Wehrdienstverweigerung ergeben sich aus dem LIB (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion Sitzung 144f).
Die Feststellungen zu den Haftbedingungen und der dort stattfindenden Folter sowie weiteren unmenschlichen Behandlungen ergeben sich aus dem LIB. Dort wird auch über die schlechteren Bedingungen für Häftlinge mit (zumindest unterstellter) oppositioneller Gesinnung ausgeführt (LIB, Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung, S. 269ff). Die Haltung des Regimes gegenüber und die verstärkten Überprüfungen von Rückkehrenden sowie die oftmals vorkommenden Verfolgungshandlungen sowohl durch den Staat und dessen Apparate als auch durch Privatpersonen ergeben sich aus dem LIB (LIB, Rückkehr, S. 275ff). Das deutsche Auswärtige Amt zieht den Schluss, dass eine sichere Rückkehr Geflüchteter insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden kann (LIB, S. 277). Die Feststellungen zu den Haftbedingungen und der dort stattfindenden Folter sowie weiteren unmenschlichen Behandlungen ergeben sich aus dem LIB. Dort wird auch über die schlechteren Bedingungen für Häftlinge mit (zumindest unterstellter) oppositioneller Gesinnung ausgeführt (LIB, Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung, Sitzung 269ff). Die Haltung des Regimes gegenüber und die verstärkten Überprüfungen von Rückkehrenden sowie die oftmals vorkommenden Verfolgungshandlungen sowohl durch den Staat und dessen Apparate als auch durch Privatpersonen ergeben sich aus dem LIB (LIB, Rückkehr, Sitzung 275ff). Das deutsche Auswärtige Amt zieht den Schluss, dass eine sichere Rückkehr Geflüchteter insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden kann (LIB, Sitzung 277).
Die Gebietskontrolle über Afrin, die Heimatregion des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsicht in die Syria Live-Map, in welcher dieses Gebiet unter der Kontrolle der SNA eingezeichnet ist (https://syria.liveuamap.com/). Weiters ergibt sich diese Kontrolle und der Schutz der SNA durch die Türkei aus dem LIB. Dort ist auch ersichtlich, dass das syrische Regime derzeit nicht fähig ist, in dieser Region zu rekrutieren (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, S. 155f). Diese Einschätzung deckt sich auch mit den historischen Landkarten des cartercenters (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html). Die Gebietskontrolle über Afrin, die Heimatregion des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsicht in die Syria Live-Map, in welcher dieses Gebiet unter der Kontrolle der SNA eingezeichnet ist (https://syria.liveuamap.com/). Weiters ergibt sich diese Kontrolle und der Schutz der SNA durch die Türkei aus dem LIB. Dort ist auch ersichtlich, dass das syrische Regime derzeit nicht fähig ist, in dieser Region zu rekrutieren (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, Sitzung 155f). Diese Einschätzung deckt sich auch mit den historischen Landkarten des cartercenters (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html).
Die instabile Lage in den von der Türkei und türkeinahen Milizen kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrin und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo und die dort vorkommenden Kampfhandlungen ergeben sich aus dem LIB (LIB, Sicherheitslage, Nordwest-Syrien, S. 40ff). Zivile Gebiete werden demnach bei Zusammenstößen zwischen den dort aktiven Gruppen immer noch schwer getroffen und die häufigen Zusammenstöße zwischen den SNA-Gruppen, die in Gebieten wie Afrin, Jarabulus und Tal Abyad operieren, haben auch zu Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt. Die instabile Lage in den von der Türkei und türkeinahen Milizen kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrin und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo und die dort vorkommenden Kampfhandlungen ergeben sich aus dem LIB (LIB, Sicherheitslage, Nordwest-Syrien, Sitzung 40ff). Zivile Gebiete werden demnach bei Zusammenstößen zwischen den dort aktiven Gruppen immer noch schwer getroffen und die häufigen Zusammenstöße zwischen den SNA-Gruppen, die in Gebieten wie Afrin, Jarabulus und Tal Abyad operieren, haben auch zu Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.
An dieser Stelle im LIB ist auch zu Zusammenstößen in zivilen Gebieten die Rede, die auch zu zivilen Opfern führten. Ebenso ist dort von Gräueltaten durch Mitglieder der SNA wie Folter, Vergewaltigung und Mord berichtet. Weiters ist dort auch ausgeführt, dass diese Taten aufgrund des Schutzes der Türkei ungeahndet bleiben. In der Region sind massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert. (LIB, Sicherheitslage, Nordwest-Syrien, S. 41). Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre ursprünglichen Wohnorte zu verlassen sind auch beschrieben (LIB, Sicherheitslage, Nordwest-Syrien, S. 41f). An dieser Stelle im LIB ist auch zu Zusammenstößen in zivilen Gebieten die Rede, die auch zu zivilen Opfern führten. Ebenso ist dort von Gräueltaten durch Mitglieder der SNA wie Folter, Vergewaltigung und Mord berichtet. Weiters ist dort auch ausgeführt, dass diese Taten aufgrund des Schutzes der Türkei ungeahndet bleiben. In der Region sind massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert. (LIB, Sicherheitslage, Nordwest-Syrien, Sitzung 41). Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre ursprünglichen Wohnorte zu verlassen sind auch beschrieben (LIB, Sicherheitslage, Nordwest-Syrien, Sitzung 41f).
Zu den türkischen Militäroperationen, die sich auf das Gebiet um Afrin auswirken, ist im LIB im Detail ausgeführt (LIB, Sicherheitslage, Nordwest-Syrien, S. 44ff). Dort sind die Operationen „Schutzschild Euphrat“, „Olivenzweig“, „Friedensquelle“, „Frühlingsschild“ und „Klauenschwert“ ausführlich beschrieben. Erstere nahm ihren Anfang im Sommer 2016. Sie sollte einen „Korridor des Terrors“ an der Grenze der Türkei verhindern. Schon damals betrachtete die Türkei die kurdische Volksverteidigungseinheit (YPG) und ihren politischen Arm, die Partei der Demokratischen Union (PYD) als den syrischen Zweig der PKK und damit als direkte Bedrohung für die Sicherheit der Türkei. Im Verlauf der weiteren Operationen verschlechterte sich die Situation für Kurden in den betroffenen Regionen stetig weiter. Zu den türkischen Militäroperationen, die sich auf das Gebiet um Afrin auswirken, ist im LIB im Detail ausgeführt (LIB, Sicherheitslage, Nordwest-Syrien, Sitzung 44ff). Dort sind die Operationen „Schutzschild Euphrat“, „Olivenzweig“, „Friedensquelle“, „Frühlingsschild“ und „Klauenschwert“ ausführlich beschrieben. Erstere nahm ihren Anfang im Sommer 2016. Sie sollte einen „Korridor des Terrors“ an der Grenze der Türkei verhindern. Schon damals betrachtete die Türkei die kurdische Volksverteidigungseinheit (YPG) und ihren politischen Arm, die Partei der Demokratischen Union (PYD) als den syrischen Zweig der PKK und damit als direkte Bedrohung für die Sicherheit der Türkei. Im Verlauf der weiteren Operationen verschlechterte sich die Situation für Kurden in den betroffenen Regionen stetig weiter.
Ferner sind Berichte willkürlicher Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft sowie Tötungen von Kurden in den fallbezogen relevanten Gebieten im LIB beschrieben (LIB, Allgemeine Menschenrechtslage, S. 169f). Es sind zahlreiche (auch sexuelle) Übergriffe auf Kurden seitens der SNA beschrieben. Kurdinnen und Kurden befinden sich laut der UN-Kommission in einer doppelten Opferrolle: Nach einer früheren Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF in vorherigen Phasen des Konflikts mit der Türkei würden sie nun für ebendiesen unfreiwilligen Einsatz von der SNA verfolgt und inhaftiert. Auch darüber hinaus sind in SNA-Gebieten Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft von der UN-Kommission verzeichnet.Ferner sind Berichte willkürlicher Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft sowie Tötungen von Kurden in den fallbezogen relevanten Gebieten im LIB beschrieben (LIB, Allgemeine Menschenrechtslage, Sitzung 169f). Es sind zahlreiche (auch sexuelle) Übergriffe auf Kurden seitens der SNA beschrieben. Kurdinnen und Kurden befinden sich laut der UN-Kommission in einer doppelten Opferrolle: Nach einer früheren Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF in vorherigen Phasen des Konflikts mit der Türkei würden sie nun für ebendiesen unfreiwilligen Einsatz von der SNA verfolgt und inhaftiert. Auch darüber hinaus sind in SNA-Gebieten Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft von der UN-Kommission verzeichnet.
Die belangte Behörde machte keine Feststellungen zur Verfolgung des Beschwerdeführers durch türkeinahe Milizen (AS 66f). Hier ist anzumerken, dass aus den Länderinformationen allerdings eine eben solche Verfolgung hervorgeht. Es in diesem Fall gar nicht auf den Einzug zum Militär an. Es ist auch zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit eine Verfolgung droht. Entsprechend den obigen Feststellungen zum Verhalten der SNA, fällt eine willkürliche Kontrolle zumindest als Indiz einer volksgruppenspezifischen Verfolgung ins Auge.
Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Artikel 9, Absatz eins, Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Gewährung des Asylstatus:
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Ebenso ist Flüchtling, wer staatenlos ist, sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Ebenso ist Flüchtling, wer staatenlos ist, sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren der oben genannten Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren der oben genannten Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).
Der zentrale Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie angesichts der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt demnach nicht darauf an, ob sich der BF in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Der zentrale Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie angesichts der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt demnach nicht darauf an, ob sich der BF in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher, wenn der BF die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft dabei die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung. Das bedeutet, er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher, wenn der BF die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft dabei die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung. Das bedeutet, er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Die Länderberichte betreffend Nordsyrien lassen erkennen, dass das Vorgehen der türkischen Armee und ihrer Verbündeten gegen die kurdischen Zivilisten vom Motiv der ethnischen Vertreibung dieser Volksgruppe aus dem betreffenden Gebiet getragen ist (vgl. VwGH 08.10.2020, Ra 2020/18/0120; VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Die Länderberichte betreffend Nordsyrien lassen erkennen, dass das Vorgehen der türkischen Armee und ihrer Verbündeten gegen die kurdischen Zivilisten vom Motiv der ethnischen Vertreibung dieser Volksgruppe aus dem betreffenden Gebiet getragen ist vergleiche VwGH 08.10.2020, Ra 2020/18/0120; VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442).
Im vorliegenden Fall haben sich daher ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Kurden im von der Türkei und mit der Türkei verbündeten Milizen besetzten Gebiet im Nordwesten Syriens, konkret in Afrin, berechtigt ist. Die Länderberichte dokumentieren massive gewaltsame Übergriffe vor allem auf die kurdische Zivilbevölkerung, nämlich Beschlagnahmungen, Zerstörungen, Plünderungen, Vertreibungen, gewaltsame Enteignungen sowie willkürliche Tötungen. Dem Beschwerdeführer droht in seiner Heimatregion somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit.
Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 AsylG 2005 sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, AsylG 2005 sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.
Der syrische Staat ist nicht fähig bzw. nicht gewillt, den Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung zu schützen.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Nachdem dem Beschwerdeführer bereits im Hinblick auf die ihm aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit drohende Verfolgung in seiner Heimatregion der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, war auf sein weiteres Fluchtvorbringen nicht mehr einzugehen.
Dem Beschwerdeführer kommt gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter, die drei Jahre gilt und sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Dem Beschwerdeführer kommt gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter, die drei Jahre gilt und sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens vor der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die mündliche Erörterung der Rechtssache lässt eine weitere Klärung nicht erwarten, sodass die mündliche Verhandlung trotz des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages unterbleiben konnte.
4. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Gegenständlich waren in erster Linie beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich, ansonsten folgt das Bundesverwaltungsgericht der unter Punkt 3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Gegenständlich waren in erster Linie beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich, ansonsten folgt das Bundesverwaltungsgericht der unter Punkt 3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung ethnische Verfolgung ethnische Zugehörigkeit Flüchtlingseigenschaft Miliz Volksgruppenzugehörigkeit wohlbegründete Furcht