TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/17 95/21/0487

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs3 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. März 1995, Zl. 300.296/3-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 2. März 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. August 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, daß die erstinstanzliche Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen habe, weil der vom Gesetz verlangte gesicherte Unterhalt nicht gegeben sei. Die Beschwerdeführerin habe dagegen eingewendet, daß sie ihre Wohnung für unbestimmte Zeit gemietet habe und zusätzlich zu ihrem Bruttoeinkommen von S 11.630,-- noch die "Kinderbeihilfe" für zwei Enkelkinder bekomme. Einen Nachweis dafür habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht erbracht. Es zeige sich, daß gemäß dem "Sozialhilferichtsatz" des Bundeslandes Wien die von der Beschwerdeführerin tatsächlich aufgebrachten Mittel als nicht ausreichend erscheinen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

Die Beschwerde läßt die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen über die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin und die daraus von der belangten Behörde abgeleitete rechtliche Schlußfolgerung, daß der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in Österreich nicht gesichert sei, unbekämpft. Sie hält ungeachtet dessen den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil die belangte Behörde die rechtzeitige Verständigung über die beabsichtigte Ablehnung des Antrages unterlassen habe. Infolge der mangelnden Information durch die belangte Behörde, daß die bekanntgegebenen Bezüge nicht ausreichten, habe sie nichtsahnend ihre Mittel nicht voll kundgetan.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Der besagte maßgebliche Sachverhalt blieb auch in der Beschwerde unbestritten; die ins Auge gefaßte rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes durch die Behörde ist aber nicht Gegenstand des Parteiengehörs (vgl. § 45 Abs. 3 AVG). Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG den angefochtenen Bescheid aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen hat, ist der erstmals in der Beschwerde behauptete Umstand, daß die Beschwerdeführerin über ein Sparbuch mit einer Einlage von etwa S 111.000,-- verfüge, nicht einzugehen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210487.X00

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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