TE Bvwg Beschluss 2024/8/23 I405 1417374-3

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Veröffentlicht am 23.08.2024
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Entscheidungsdatum

23.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs3
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I405 1417374-3/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Gambia (alias Mali), vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 27.03.2024, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Gambia (alias Mali), vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 27.03.2024, Zl. römisch 40 :

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text




Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 01.02.2024 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

2.       Das Asylverfahren des BF über den Folgeantrag wurde nicht zugelassen. Mit Verfahrensanordnung vom 26.02.2024 wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 iVm § 68 AVG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vorliege.2.       Das Asylverfahren des BF über den Folgeantrag wurde nicht zugelassen. Mit Verfahrensanordnung vom 26.02.2024 wurde dem BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 68, AVG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliege.

3.       Der Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 27.03.2024 gemäß § 68 Abs. 1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).3.       Der Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 27.03.2024 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

4.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 11.04.2024 fristgerecht erhobene Beschwerde.

5.       Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 12.04.2024 (eingelangt am 17.04.2024) wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6.       In der Beschwerdeergänzung vom 24.04.2024 machte die Rechtsvertretung des BF geltend, dass der BF psychisch krank sei und im Falle einer Rückkehr nach Gambia der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt sei, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Der BF sei nicht in der Lage gewesen, das Verfahren vor dem BFA zu verstehen und habe dementsprechend nur unvollständige Angaben gemacht.6.       In der Beschwerdeergänzung vom 24.04.2024 machte die Rechtsvertretung des BF geltend, dass der BF psychisch krank sei und im Falle einer Rückkehr nach Gambia der Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgesetzt sei, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Der BF sei nicht in der Lage gewesen, das Verfahren vor dem BFA zu verstehen und habe dementsprechend nur unvollständige Angaben gemacht.

7.       Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2024, Zl. I405 1417374-3/7Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung, insbesondere zu seinem Gesundheitszustand, ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend mache, welche einer genaueren Prüfung unterzogen werden müssten.7.       Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2024, Zl. I405 1417374-3/7Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung, insbesondere zu seinem Gesundheitszustand, ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend mache, welche einer genaueren Prüfung unterzogen werden müssten.

8.       Am 13.08.2024 langte eine vom Bundesverwaltungsgericht angefragte Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des BF steht fest.

Er stellte am 05.11.2010 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer Alias-Identität. Diesen begründete er damit, dass von dem Marktstand, an welchem er gearbeitet habe, Waren gestohlen worden seien und sein Boss von ihm verlangt habe, die Waren zu bezahlen, sonst würde er ihn umbringen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 28.12.2010 abgewiesen und der BF nach Mali ausgewiesen. Am 02.04.2011 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz unter seiner tatsächlichen Identität. Aufgrund der Eurodac-Ergebnisse wurde festgestellt, dass er unter einer anderen Identität ein laufendes Asylverfahren habe. Der BF stellte seine Identität im laufenden Verfahren richtig. Die gegen den Bescheid vom 28.12.2010 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2016 teilweise als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids betreffend die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde aufgehoben und das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.Er stellte am 05.11.2010 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer Alias-Identität. Diesen begründete er damit, dass von dem Marktstand, an welchem er gearbeitet habe, Waren gestohlen worden seien und sein Boss von ihm verlangt habe, die Waren zu bezahlen, sonst würde er ihn umbringen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 28.12.2010 abgewiesen und der BF nach Mali ausgewiesen. Am 02.04.2011 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz unter seiner tatsächlichen Identität. Aufgrund der Eurodac-Ergebnisse wurde festgestellt, dass er unter einer anderen Identität ein laufendes Asylverfahren habe. Der BF stellte seine Identität im laufenden Verfahren richtig. Die gegen den Bescheid vom 28.12.2010 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2016 teilweise als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids betreffend die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde aufgehoben und das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.

Mit Bescheid des BFA vom 21.04.2017 wurde gemäß § 57 AsylG keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegenüber dem BF erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei, wobei sich aus der Begründung ergibt, dass das BFA eine Abschiebung nach Mali für zulässig erkannt habe. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2019 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Abschiebung des BF nach Gambia zulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom 21.04.2017 wurde gemäß Paragraph 57, AsylG keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegenüber dem BF erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei, wobei sich aus der Begründung ergibt, dass das BFA eine Abschiebung nach Mali für zulässig erkannt habe. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2019 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Abschiebung des BF nach Gambia zulässig sei.

Mit Bescheid des BFA vom 30.07.2021 wurde erneut eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 02.09.2021 in Rechtskraft.

Der BF wurde in Österreich sechs Mal strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil eines Landesgerichts vom 05.11.2020 wegen §§ 218 Abs. 1a, § 15, § 202 Abs. 1, § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren verurteilt. Diese verbüßt der BF derzeit.Der BF wurde in Österreich sechs Mal strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil eines Landesgerichts vom 05.11.2020 wegen Paragraphen 218, Absatz eins a,, Paragraph 15,, Paragraph 202, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren verurteilt. Diese verbüßt der BF derzeit.

Am 01.02.2024 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er in der Erstbefragung am 21.02.2024 damit, dass er gerne in Österreich bleiben wolle und in seiner Heimat finanzielle Probleme habe. In der Befragung vor dem BFA am 26.03.2024 gab er an, er stelle deshalb einen weiteren Antrag, weil er EUR 240,00 für die Beschwerde zahlen hätte müssen.

Das Asylverfahren des BF über den Folgeantrag wurde nicht zugelassen und der Folgeantrag mit Bescheid des BFA vom 27.03.2024 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 2005 wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben.Das Asylverfahren des BF über den Folgeantrag wurde nicht zugelassen und der Folgeantrag mit Bescheid des BFA vom 27.03.2024 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 2005 wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 11.04.2024 Beschwerde. In der Beschwerdeergänzung vom 24.04.2024 machte die Rechtsvertretung des BF geltend, dass der BF psychisch krank sei und im Falle einer Rückkehr nach Gambia der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt sei.Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 11.04.2024 Beschwerde. In der Beschwerdeergänzung vom 24.04.2024 machte die Rechtsvertretung des BF geltend, dass der BF psychisch krank sei und im Falle einer Rückkehr nach Gambia der Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgesetzt sei.

Beim BF besteht laut der dem Bundesverwaltungsgericht am 13.08.2024 übermittelten fachärztlichen Stellungnahme der Psychiaterin der Justizanstalt, in welcher der BF derzeit untergebracht ist, der Verdacht auf affektgetragene Schizophrenie. Der BF sei auf dem Weg sich zu destabilisieren. Er breche die medikamentöse Behandlung regelmäßig nach ca. zwei Monaten grundlos ab und werde nach ein paar Wochen wieder akut psychotisch. Seine zeitliche und örtliche Orientierung schwanke extrem. Die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit sei sicher eingeschränkt und während der psychotischen Phasen komplett aufgehoben. Diese Einschränkungen hätten am 21.02.2024, 26.03.2024 und 24.04.2024 (Anmerkung: Datum der Erstbefragung, Befragung vor dem BFA und Beschwerdeergänzung) ganz sicher vorgelegen.

Somit sind im gegenständlichen Folgeverfahren neue Tatsachen hinsichtlich eines für die Schutzgewährung maßgeblichen Sachverhalts hervorgekommen, die bislang keiner inhaltlichen Beurteilung zugeführt wurden. Damit liegt in Bezug auf die Beurteilung der Gewährung von internationalem Schutz des BF im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 05.11.2010 eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) zur Person des BF wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem wurde in die Gerichtsakten der vorangegangenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des BF Einsicht genommen.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) zur Person des BF wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem wurde in die Gerichtsakten der vorangegangenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des BF Einsicht genommen.

Die Identität des BF wurde bereits von der belangten Behörde festgestellt, zumal dem BF von der Botschaft Gambia ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden ist.

Die Feststellungen zu den vorangegangenen Anträgen des BF auf internationalen Schutz und deren Begründung wurde aufgrund der Einsichtnahme in die Gerichtsakten der asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie aufgrund der Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren getroffen.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Dass er derzeit eine Haftstrafe verbüßt ergibt sich ebenso aus dem Strafregisterauszug, einem ZMR-Auszug sowie dem sonstigen Akteninhalt.

Dass beim BF der Verdacht auf affektgetragene Schizophrenie besteht sowie, dass der BF am 21.02.2024, 26.03.2024 und 24.04.2024 (Anmerkung: Datum der Erstbefragung, Befragung vor dem BFA und Beschwerdeergänzung) jedenfalls über eine eingeschränkte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit verfügte, ist der dem Bundesverwaltungsgericht am 13.08.2024 übermittelten fachärztlichen Stellungnahme der Psychiaterin der Justizanstalt zu entnehmen. Dieses Vorbringen ist insbesondere unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu betrachten, wonach in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar ist und die medizinische Versorgung im Land technisch, apparativ und hygienisch problematisch ist.

Damit sind in Bezug auf die Gewährung von internationalem Schutz maßgeblich andere Schlüsse zu ziehen, im Vergleich zu jenem Zeitpunkt, in dem zuletzt über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde. Insbesondere sind die Angaben des BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe und auch seines Gesundheitszustandes relativiert zu betrachten, zumal die Psychiaterin im Zeitpunkt der Einvernahme von einer (zumindest) eingeschränkten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ausgeht.

Die individuelle Situation für den BF in Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Gambia hat sich damit in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen ist, insbesondere unter Berücksichtigung der Feststellung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2016, wonach der BF, abgesehen von gelegentlichen Kopfschmerzen, gesund und arbeitsfähig ist und den korrespondierenden Ausführungen in der Beweiswürdigung, wonach der BF keinerlei Belege über gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgelegt und in Österreich offenkundig auch keine stationäre Krankenbehandlung in Anspruch genommen habe und sich für das erkennende Gericht auch kein Hinweis auf eine psychische Erkrankung des BF ergeben habe, zumal dieser den Fragen in der mündlichen Verhandlung folgen und diese auch zielgerichtet beantworten habe können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides:

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zuzulassen, wenn das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, stattgibt. Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zuzulassen, wenn das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, stattgibt. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon im Vorverfahren bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon im Vorverfahren bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1AsylG 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins A, s, y, l, G, 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Eine Behebung von § 68 AVG-Bescheiden im Zulassungsverfahren hat nicht nach § 28 Abs. 3 VwGVG, sondern nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen (VwGH vom 03.02.2022, Ra 2021/19/0079).Eine Behebung von Paragraph 68, AVG-Bescheiden im Zulassungsverfahren hat nicht nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, sondern nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu erfolgen (VwGH vom 03.02.2022, Ra 2021/19/0079).

Der Verwaltungsgerichthof hat bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, dass ein Verwaltungsgericht seine Entscheidung (und zwar auch dann, wenn es nicht "in der Sache selbst" entscheidet) an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; so im Ergebnis auch VwGH 11.03.2016, Ra 2015/11/0106 [in Bezug auf Ermessensentscheidungen]; 27.04.2016, Ra 2015/05/0069). Zwar hat das Verwaltungsgericht im Fall einer kassatorischen Entscheidung nur die Beschwerde, nicht aber auch die von der Verwaltungsbehörde entschiedene Angelegenheit zu erledigen. Dennoch hat der VwGH seine Annahme, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung an der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl Rz 50, § 29 Rz 16), zu Recht (vgl AVG § 66 Rz 80 ff) auch auf diese Entscheidungsvariante übertragen (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 89 [Stand 15.2.2017, rdb.at]).Der Verwaltungsgerichthof hat bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, dass ein Verwaltungsgericht seine Entscheidung (und zwar auch dann, wenn es nicht "in der Sache selbst" entscheidet) an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; so im Ergebnis auch VwGH 11.03.2016, Ra 2015/11/0106 [in Bezug auf Ermessensentscheidungen]; 27.04.2016, Ra 2015/05/0069). Zwar hat das Verwaltungsgericht im Fall einer kassatorischen Entscheidung nur die Beschwerde, nicht aber auch die von der Verwaltungsbehörde entschiedene Angelegenheit zu erledigen. Dennoch hat der VwGH seine Annahme, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung an der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche Rz 50, Paragraph 29, Rz 16), zu Recht vergleiche AVG Paragraph 66, Rz 80 ff) auch auf diese Entscheidungsvariante übertragen (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 89 [Stand 15.2.2017, rdb.at]).

Im gegenständlichen Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der vorliegende Sachverhalt mangelhaft iSd § 21 Abs. 3 zweier Satz BFA-VG ist. Dies aufgrund folgender Erwägungen:Im gegenständlichen Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der vor

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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