Entscheidungsdatum
26.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W213 2208630-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Ragossnig & Partner Rechtsanwalts GmbH, Friedrichgasse 6/IX/37, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen - Personalangelegenheiten im Strafvollzug, vom 15.04.2024, GZ. 2024-0.225.907, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten (§ 12 GehG), den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Ragossnig & Partner Rechtsanwalts GmbH, Friedrichgasse 6/IX/37, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen - Personalangelegenheiten im Strafvollzug, vom 15.04.2024, GZ. 2024-0.225.907, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten (Paragraph 12, GehG), den Beschluss:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bundesministerin für Justiz zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bundesministerin für Justiz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Revierinspektor (VerwGr. E2b) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht seit 01.10.2018 im Bundesministerium für Justiz (belangte Behörde) auf einer Planstelle als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2b in Verwendung und ist der Justizanstalt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. römisch eins.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Revierinspektor (VerwGr. E2b) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht seit 01.10.2018 im Bundesministerium für Justiz (belangte Behörde) auf einer Planstelle als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2b in Verwendung und ist der Justizanstalt römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen.
I.2. Mit Bescheid vom 15.10.2018 zu GZ BMVRDJ-3009122/0006-II 4/B/2018 hat die belangte Behörde „gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) im Nachhang zum Ernennungsbescheid vom 26.09.2018 unter Berücksichtigung der Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes vom 01.10.1993 bis 31.05.1994 (Anrechnung 6 Monate) sowie der Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vom 16.08.1995 bis 07.11.1995, vom 20.11.1995 bis 24.12.1995, vom 03.01.1996 bis 23.06.1996 (Ausgliederung Post/Telegraphendirektion am 01.05.1996) und vom 02.10.2017 bis 30.09.2018 (angerechnet zu Gänze)“ sein Besoldungsdienstalter mit 2 Jahren, 3 Monaten und 18 Tagen festgestellt.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 15.10.2018 zu GZ BMVRDJ-3009122/0006-II 4/B/2018 hat die belangte Behörde „gemäß Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) im Nachhang zum Ernennungsbescheid vom 26.09.2018 unter Berücksichtigung der Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes vom 01.10.1993 bis 31.05.1994 (Anrechnung 6 Monate) sowie der Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vom 16.08.1995 bis 07.11.1995, vom 20.11.1995 bis 24.12.1995, vom 03.01.1996 bis 23.06.1996 (Ausgliederung Post/Telegraphendirektion am 01.05.1996) und vom 02.10.2017 bis 30.09.2018 (angerechnet zu Gänze)“ sein Besoldungsdienstalter mit 2 Jahren, 3 Monaten und 18 Tagen festgestellt.
I.3. Diesen Bescheid hat das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerde des Beschwerdeführers, mit Beschluss vom 22.03.2021 zu GZ: W274 2208630-1/4E gemäß
§ 28 Abs 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 08.07.1996 bis zum 31.08.2017 als Angestellter der Post-und Telegrafendirektion bzw. in weiterer Folge der Österreichischen Post AG beschäftigt gewesen sei und die Anrechnung dieser Vordienstzeiten als einschlägige Vordienstzeiten im Sinne des § 12 Abs 3 GehG begehrt habe.römisch eins.3. Diesen Bescheid hat das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerde des Beschwerdeführers, mit Beschluss vom 22.03.2021 zu GZ: W274 2208630-1/4E gemäß
§ 28 Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 08.07.1996 bis zum 31.08.2017 als Angestellter der Post-und Telegrafendirektion bzw. in weiterer Folge der Österreichischen Post AG beschäftigt gewesen sei und die Anrechnung dieser Vordienstzeiten als einschlägige Vordienstzeiten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG begehrt habe.
Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 28.02.2019, GZ. Ra 2018/12/0002, folgend, sei es daher im vorliegenden Fall erforderlich gewesen, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit besorgt wurden, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden. Darüber hinaus sei festzustellen gewesen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführer zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hatte, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat, ob und inwieweit sein Arbeitserfolg erheblich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit gelegen ist bzw. die Vortätigkeit für den – allenfalls vorhandenen – erheblich höheren Arbeitserfolg als Beamter ursächlich gewesen sei. Die belangte Behörde habe jegliche Ermittlungstätigkeit in diese Richtung unterlassen und auch in der Begründung nicht ausgeführt, warum sie die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angegebenen Vordienstzeiten bei der Österreichischen Post AG im Zeitraum vom 08.07.1996 bis zum 31.08.2017 nicht gemäß § 12 Abs 3 GehG angerechnet habe. Im fortgesetzten Verfahren sei daher auf Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Kriterien zu ermitteln bzw. zu beurteilen, ob und in welchem Ausmaß sich die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vordienstzeiten bei der Österreichischen Post AG im Zeitraum vom 08.07.1996 bis zum 31.08.2017 positiv auf seinen Arbeitserfolg ausgewirkt haben.Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 28.02.2019, GZ. Ra 2018/12/0002, folgend, sei es daher im vorliegenden Fall erforderlich gewesen, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit besorgt wurden, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden. Darüber hinaus sei festzustellen gewesen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführer zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hatte, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat, ob und inwieweit sein Arbeitserfolg erheblich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit gelegen ist bzw. die Vortätigkeit für den – allenfalls vorhandenen – erheblich höheren Arbeitserfolg als Beamter ursächlich gewesen sei. Die belangte Behörde habe jegliche Ermittlungstätigkeit in diese Richtung unterlassen und auch in der Begründung nicht ausgeführt, warum sie die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angegebenen Vordienstzeiten bei der Österreichischen Post AG im Zeitraum vom 08.07.1996 bis zum 31.08.2017 nicht gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG angerechnet habe. Im fortgesetzten Verfahren sei daher auf Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Kriterien zu ermitteln bzw. zu beurteilen, ob und in welchem Ausmaß sich die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vordienstzeiten bei der Österreichischen Post AG im Zeitraum vom 08.07.1996 bis zum 31.08.2017 positiv auf seinen Arbeitserfolg ausgewirkt haben.
I.4. Mit Schreiben vom 05.03.2024 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, im Rahmen des Parteiengehörs detailliert aufzuschlüsseln, welche Kenntnisse und Fähigkeiten er bei seiner Dienstverrichtung bei der Österreichischen Post AG vom 8. Juli 1996 bis 31. August 2017 anzuwendenden hatte.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 05.03.2024 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, im Rahmen des Parteiengehörs detailliert aufzuschlüsseln, welche Kenntnisse und Fähigkeiten er bei seiner Dienstverrichtung bei der Österreichischen Post AG vom 8. Juli 1996 bis 31. August 2017 anzuwendenden hatte.
I.5. Der Beschwerdeführer erstattete hierzu am 20.03.2024 fristgerecht eine Stellungnahme samt Antrag auf Anrechnung sämtlicher geltend gemachter Vordienstzeiten.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer erstattete hierzu am 20.03.2024 fristgerecht eine Stellungnahme samt Antrag auf Anrechnung sämtlicher geltend gemachter Vordienstzeiten.
I.6. Mit Bescheid vom 25.09.2023 zu GZ: 2023-0.626.740 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 BDG definitiv gestellt. Zu einem weiteren Spruchteil dieses Bescheides, wonach in der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers keine Änderung eintrete, ist ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zur hg. GZ: W246 2208630-2 anhängig.römisch eins.6. Mit Bescheid vom 25.09.2023 zu GZ: 2023-0.626.740 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, BDG definitiv gestellt. Zu einem weiteren Spruchteil dieses Bescheides, wonach in der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers keine Änderung eintrete, ist ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zur hg. GZ: W246 2208630-2 anhängig.
I.7. Die belangte Behörde erließ am 15.04.2024 den im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid, dessen erster Spruchteil nachstehendem Wortlaut hat:römisch eins.7. Die belangte Behörde erließ am 15.04.2024 den im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid, dessen erster Spruchteil nachstehendem Wortlaut hat:
„Gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter (Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2b mit Wirksamkeit 1. Oktober 2018), unter Berücksichtigung der Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes vom 1. Oktober 1993 bis 31. Mai 1994 sowie der Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vom 16. August 1995 bis 7. November 1995, vom 20. November 1995 bis 24. Dezember 1995, vom 3. Jänner 1996 bis 23. Juni 1996 sowie vom 2. Oktober 2017 bis 30. September 2018, mit 2 Jahren 5 Monaten und 17 Tagen festgestellt. Demnach gebührt Ihnen ab 1. Oktober 2018 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Verwendungsgruppe E2b mit nächster Vorrückung am 1. Mai 2020. Ferner erhalten Sie für die Dauer Ihrer Verwendung im Exekutivdienst die Wachdienstzulage dieser Verwendungsgruppe (§ 81 Abs. 1 und 2 GehG).“ „Gemäß Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter (Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2b mit Wirksamkeit 1. Oktober 2018), unter Berücksichtigung der Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes vom 1. Oktober 1993 bis 31. Mai 1994 sowie der Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vom 16. August 1995 bis 7. November 1995, vom 20. November 1995 bis 24. Dezember 1995, vom 3. Jänner 1996 bis 23. Juni 1996 sowie vom 2. Oktober 2017 bis 30. September 2018, mit 2 Jahren 5 Monaten und 17 Tagen festgestellt. Demnach gebührt Ihnen ab 1. Oktober 2018 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Verwendungsgruppe E2b mit nächster Vorrückung am 1. Mai 2020. Ferner erhalten Sie für die Dauer Ihrer Verwendung im Exekutivdienst die Wachdienstzulage dieser Verwendungsgruppe (Paragraph 81, Absatz eins und 2 GehG).“
In weiteren Spruchteilen wurde über die Gehaltsstufe, die nächste Vorrückung und den Erhalt der Wachdienstzulage abgesprochen.
Zum – hier relevanten – ersten Spruchteil wurde begründend festgestellt, dass folgende Vordienstzeiten im Ausmaß von 2 Jahren, 3 Monaten und 18 Tagen zur Anrechnung gelangt seien:
? „Präsenzdienst vom 1. Oktober 1993 bis 31. Mai 1994 (Anrechnung 6 Monate – Höchstgrenze für die Anrechenbarkeit bildete damals eine Mindestdauer von sechs Monaten – Schreiben des BKA zur 2. Dienstrechtsnovelle),
? Vertragsbediensteter bei der Post- und Telegraphendirektion vom 16. August 1995 bis 7. November 1995, vom 20. November 1995 bis 24. Dezember 1995, vom 3. Jänner 1996 bis 23. Juni 1996 (Ausgliederung Post- und Telegraphendirektion am 1. Mai 1996)
? VB des Bundes (BMJ) vom 2. Oktober 2017 bis 30. September 2018“
Aufgrund der 2. Dienstrechtsnovelle 2019 könnten nunmehr sämtliche Formen des Präsenz-, Ausbildungs-und Zivildienstes im tatsächlich abgeleisteten Ausmaß als Vordienstzeiten angerechnet werden und seien auch andere Formen des Präsenzdienstes wie der Grundwehrdienst wieder uneingeschränkt anzurechnen, was im vorliegenden Fall die Anrechnung zweier zusätzlicher Monate bedeute.
Bestimmte, näher angeführten Zeiträume als Angestellter bei der Österreichischen Post AG (vormals Post- und Telegraphendirektion) im Zeitraum zwischen 08.07.1996 und 31.08.2017 hätten dabei keine Anrechnung gefunden. Unter Hinweis auf § 12 GehG wurde sodann im Wesentlichen ausgeführt, welche Tätigkeiten der Stellungnahme vom 20.03.2024 sowie dem vorliegenden Dienstzeugnis der Österreichischen Post AG vom 02.10.2017 zu entnehmen seien. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass diese Tätigkeiten keine Voraussetzung für die Aufnahme in den Justizwachdienst gemäß Z 10.1 und 11a der Anlage 1 zum BDG 1979 (Ernennungserfordernisse) darstellen würden.Bestimmte, näher angeführten Zeiträume als Angestellter bei der Österreichischen Post AG (vormals Post- und Telegraphendirektion) im Zeitraum zwischen 08.07.1996 und 31.08.2017 hätten dabei keine Anrechnung gefunden. Unter Hinweis auf Paragraph 12, GehG wurde sodann im Wesentlichen ausgeführt, welche Tätigkeiten der Stellungnahme vom 20.03.2024 sowie dem vorliegenden Dienstzeugnis der Österreichischen Post AG vom 02.10.2017 zu entnehmen seien. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass diese Tätigkeiten keine Voraussetzung für die Aufnahme in den Justizwachdienst gemäß Ziffer 10 Punkt eins und 11a der Anlage 1 zum BDG 1979 (Ernennungserfordernisse) darstellen würden.
I.8. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Umfang des abweisenden (ersten) Spruchpunktteiles hinsichtlich der Zeiträume als Angestellter bei der Österreichischen Post AG und brachte im Wesentlichen vor, dass zur Beantwortung der Frage, ob ein erheblich höherer Arbeitserfolg iSd § 12 Abs. 3 Z 2 GehG 1956 durch eine Vortätigkeit des Beamten vorliege, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen sei, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit besorgt worden seien, in welchem Ausmaß dies geschehen sei und welche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden seien.römisch eins.8. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Umfang des abweisenden (ersten) Spruchpunktteiles hinsichtlich der Zeiträume als Angestellter bei der Österreichischen Post AG und brachte im Wesentlichen vor, dass zur Beantwortung der Frage, ob ein erheblich höherer Arbeitserfolg iSd Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, GehG 1956 durch eine Vortätigkeit des Beamten vorliege, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen sei, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit besorgt worden seien, in welchem Ausmaß dies geschehen sei und welche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden seien.
Darüber hinaus sei im Hinblick auf § 12 GehG festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten habe, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt habe, ob und inwieweit sein Arbeitserfolg erheblich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit liege bzw. die Vortätigkeit für den erheblich höheren Arbeitserfolg als Beamter ursächlich gewesen sei. Eine derartige Auseinandersetzung habe die belangte Behörde gänzlich außer Acht gelassen.Darüber hinaus sei im Hinblick auf Paragraph 12, GehG festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten habe, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt habe, ob und inwieweit sein Arbeitserfolg erheblich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit liege bzw. die Vortätigkeit für den erheblich höheren Arbeitserfolg als Beamter ursächlich gewesen sei. Eine derartige Auseinandersetzung habe die belangte Behörde gänzlich außer Acht gelassen.
Die belangte Behörde habe eine unzureichende Ermittlungstätigkeit in diese Richtung entfaltet und auch in der Begründung nicht ausgeführt, warum sie die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nachvollziehbar angegebenen Vordienstzeiten bei der Österreichischen Post AG im Zeitraum vom 08.07.1996 – 24.12.1996, 13.01.1997, 05.05.1997 – 03.08.1997 und 26.08.1997 bis 31.08.2017 nicht gemäß § 12 Abs 3 GehG sowie die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angegebenen Zeiten der Lehrausbildung nicht angerechnet habe. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass sie sich mit den Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Speziellen nicht auseinandergesetzt habe und habe sie es ebenfalls unterlassen, einen Vergleich zwischen der seinerzeit gültigen Arbeitsplatzbeschreibung anzustellen. Dem Normunterworfenen und Bescheidadressaten sei es sohin gänzlich unmöglich, den nunmehr bekämpften Bescheid einer überprüfenden Kontrolle zuzuführen. Erst durch einen derartigen Vergleich könne objektiviert werden, welche Arbeitserfolge für die Arbeitserfolge der nunmehr ausgeübten Tätigkeit eine anrechenbare Vortätigkeit darstelle.Die belangte Behörde habe eine unzureichende Ermittlungstätigkeit in diese Richtung entfaltet und auch in der Begründung nicht ausgeführt, warum sie die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nachvollziehbar angegebenen Vordienstzeiten bei der Österreichischen Post AG im Zeitraum vom 08.07.1996 – 24.12.1996, 13.01.1997, 05.05.1997 – 03.08.1997 und 26.08.1997 bis 31.08.2017 nicht gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG sowie die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angegebenen Zeiten der Lehrausbildung nicht angerechnet habe. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass sie sich mit den Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Speziellen nicht auseinandergesetzt habe und habe sie es ebenfalls unterlassen, einen Vergleich zwischen der seinerzeit gültigen Arbeitsplatzbeschreibung anzustellen. Dem Normunterworfenen und Bescheidadressaten sei es sohin gänzlich unmöglich, den nunmehr bekämpften Bescheid einer überprüfenden Kontrolle zuzuführen. Erst durch einen derartigen Vergleich könne objektiviert werden, welche Arbeitserfolge für die Arbeitserfolge der nunmehr ausgeübten Tätigkeit eine anrechenbare Vortätigkeit darstelle.
Ebenfalls leide der bekämpfte Bescheid insofern unter einem Begründungsmangel, als dass hieraus nicht erkennbar hervorgehe, welche Kriterien die belangte Behörde ermittelt und wie beurteilt habe, und sei es der belangten Behörde ferner anzulasten, dass sie es unterlassen habe, festzustellen, welcher seinerzeitige Arbeitserfolg sich positiv auf den nunmehrigen Arbeitserfolg auswirke. Eine unmittelbare Beweisaufnahme habe die belangte Behörde bereits revolvierend gänzlich außer Acht gelassen, dies offensichtlich geleitet von einer irrigen Rechtsmeinung. Der seitens der belangten Behörde angestellte Verweis auf die Z 10.1 und 11a der Anlage 1 zum BDG 1979 (Ernennungserfordernisse) sei in der Sache insofern nicht zielführend, da in der von der belangten Behörde angeführten Anlage keine hinreichenden Determinierungsbestimmungen abgebildet und normiert seien.Ebenfalls leide der bekämpfte Bescheid insofern unter einem Begründungsmangel, als dass hieraus nicht erkennbar hervorgehe, welche Kriterien die belangte Behörde ermittelt und wie beurteilt habe, und sei es der belangten Behörde ferner anzulasten, dass sie es unterlassen habe, festzustellen, welcher seinerzeitige Arbeitserfolg sich positiv auf den nunmehrigen Arbeitserfolg auswirke. Eine unmittelbare Beweisaufnahme habe die belangte Behörde bereits revolvierend gänzlich außer Acht gelassen, dies offensichtlich geleitet von einer irrigen Rechtsmeinung. Der seitens der belangten Behörde angestellte Verweis auf die Ziffer 10 Punkt eins und 11a der Anlage 1 zum BDG 1979 (Ernennungserfordernisse) sei in der Sache insofern nicht zielführend, da in der von der belangten Behörde angeführten Anlage keine hinreichenden Determinierungsbestimmungen abgebildet und normiert seien.
Überdies handle es sich bei Postdiensten um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und sei davon auszugehen, dass durch die Nichtanrechnung der Vordienstzeiten des Beschwerdeführers für den Zeitraum 08.07.1996 bis 31.08.2017 es zu einer eklatanten Ungleichbehandlung im Lichte des Artikel 7 B-VG komme, welche Ungleichbehandlung das ihm zukommende Grundrecht auf Gleichheit eklatant verletze. Aufgrund der Tatsache, dass die Österreichische Post AG ausschließlich Tätigkeiten im Allgemein- und Gemeininteresse so auch zum volkswirtschaftlichen Nutzen angeboten habe und es sich sohin um einen Staatsbetrieb bzw. einer staatsnahen Einrichtung handle, müssten diese Vordienstzeiten zur Gänze angerechnet werden. Warum die belangte Behörde die Lehrausbildung zum Koch des Beschwerdeführers, die mit 18.04.1989 begonnen habe und die LAP zur Kochlehre die er am 18.07.1992 absolviert habe, bei ihrer Anrechnung nicht berücksichtigt habe (vgl. § 169g GehG 1956), sei dem bekämpften Bescheid ebenfalls nicht zu entnehmen.Überdies handle es sich bei Postdiensten um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und sei davon auszugehen, dass durch die Nichtanrechnung der Vordienstzeiten des Beschwerdeführers für den Zeitraum 08.07.1996 bis 31.08.2017 es zu einer eklatanten Ungleichbehandlung im Lichte des Artikel 7 B-VG komme, welche Ungleichbehandlung das ihm zukommende Grundrecht auf Gleichheit eklatant verletze. Aufgrund der Tatsache, dass die Österreichische Post AG ausschließlich Tätigkeiten im Allgemein- und Gemeininteresse so auch zum volkswirtschaftlichen Nutzen angeboten habe und es sich sohin um einen Staatsbetrieb bzw. einer staatsnahen Einrichtung handle, müssten diese Vordienstzeiten zur Gänze angerechnet werden. Warum die belangte Behörde die Lehrausbildung zum Koch des Beschwerdeführers, die mit 18.04.1989 begonnen habe und die LAP zur Kochlehre die er am 18.07.1992 absolviert habe, bei ihrer Anrechnung nicht berücksichtigt habe vergleiche Paragraph 169 g, GehG 1956), sei dem bekämpften Bescheid ebenfalls nicht zu entnehmen.
Es werde daher beantragt,
a) den bekämpften Bescheid des Bundesministeriums für Justiz – Generaldirektion, BMJ – II 4/b (Personalangelegenheiten im Strafvollzug – Personalangelegenheiten) zu GZ: 2024-0.225.907 vom 15.04.2024 in seinem bekämpften Umfang aufheben; a) den bekämpften Bescheid des Bundesministeriums für Justiz – Generaldirektion, BMJ – römisch II 4/b (Personalangelegenheiten im Strafvollzug – Personalangelegenheiten) zu GZ: 2024-0.225.907 vom 15.04.2024 in seinem bekämpften Umfang aufheben;
in eventu
b) die beantragten Beweise aufnehmen und die Ergebnisse dem Rechtsfreund zur ergänzenden Stellungnahme übermitteln;
in eventu
c) eine mündliche Verhandlung anberaumen und den Beschwerdeführer laden und ihn einvernehmen so auch die beantragten Beweise aufnehmen, wobei die Anberaumung einer mü