Entscheidungsdatum
28.08.2024Norm
AlVG §44Spruch
W141 2295399-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und
Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX
geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Gänserndorf vom 06.05.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2024, betreffend die Zurückweisung der Beschwerde vom 21.06.2024 gegen den Bescheid vom 06.05.2024 als verspätet, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und
Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40
geboren am römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Gänserndorf vom 06.05.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2024, betreffend die Zurückweisung der Beschwerde vom 21.06.2024 gegen den Bescheid vom 06.05.2024 als verspätet, zu Recht erkannt:
A)
Dem Vorlageantrag wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2024 ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Gänserndorf (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 06.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld „vom 03.04.2024“ gemäß § 44 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsorts zurückgewiesen.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Gänserndorf (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 06.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld „vom 03.04.2024“ gemäß Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsorts zurückgewiesen.
Begründend wurde angeführt, dass aufgrund mehrmaliger Überprüfung der Wohn- und Lebenssituation des Beschwerdeführers habe festgestellt werden müssen, dass an der angegebenen Adresse kein Wohnsitz bestehe.
2. Gegen den Bescheid vom 06.05.2024 richtete sich die am 21.06.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers.
Darin führte er aus, dass er in Österreich wohne und dies durch seine Meldebescheinigung belegen könne. Es sei ihm unverständlich, dass sein Bezug allein aufgrund eines nicht angetroffenen Besuchs abgelehnt werde. Eine gesetzliche Pflicht, zuhause auf einen Besuch des AMS zu warten, gebe es seines Wissens nach nicht. Es sei durchaus möglich, dass er aus verschiedenen Gründen, wie etwa Arztbesuchen oder zum Einkaufen, nicht zu Hause gewesen sei. Es erscheine ihm unverhältnismäßig, seinen Bezug aufgrund eines einmaligen Besuchs, bei dem er nicht angetroffen worden sei, abzulehnen. Die Entscheidung sei daher zu überprüfen und sein Bezug wiederherzustellen.
3. Mit Bescheid vom 27.06.2024 wurde die Beschwerde vom 21.06.2024 gegen den Bescheid vom 06.05.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß §§ 7 und 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. 3. Mit Bescheid vom 27.06.2024 wurde die Beschwerde vom 21.06.2024 gegen den Bescheid vom 06.05.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraphen 7 und 14 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Begründend wurde angeführt, dass der Bescheid vom 06.05.2024 eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthalte und vom Beschwerdeführer am Dienstag, dem 07.05.2024, über sein „eAMS-Konto“ zugesendet und von ihm empfangen worden sei. Der Bescheid gelte daher mit dem Datum des Empfangs am 07.05.2024 als zugestellt. Da die vierwöchige Beschwerdefrist somit am Dienstag, dem 04.06.2024, geendet habe, sei die Beschwerde vom 21.06.2024 als verspätet zurückzuweisen gewesen.
4. Mit seinem Vorlageantrag vom 10.07.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.07.2024, beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge die Rechtzeitigkeit und inhaltliche Begründetheit seiner Beschwerde prüfen und eine „entsprechende Entscheidung“ treffen. Seine Beschwerde sei als verspätet eingebracht zurückgewiesen worden, was er für unzutreffend halte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Mit dem am 02.04.2024 ausgegebenen Antragsformular, fristgerecht eingelangt bei der belangten Behörde am 16.04.2024, beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2024 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 44 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Arbeitslosen-versicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsorts zurückgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2024 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, des Arbeitslosen-versicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsorts zurückgewiesen.
Der Bescheid wies nachstehende Rechtsmittelbelehrung auf:
„RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden. Diese muss folgende Kriterien erfüllen:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
2. die Bezeichnung der belangten Behörde (= Geschäftsstelle des AMS, die den Bescheid erlassen hat);
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, bzw. falls dies nicht zutrifft, eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung;
4. das Begehren und
5. Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (bitte geben Sie den Tag an, an dem Sie den Bescheid erhalten haben).“
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.05.2024 zugesendet und von ihm am 07.05.2024 über „eAMS“ empfangen und hierüber zum Abruf bereitgehalten. Die Nachricht, mit welcher er über „eAMS“ über den Erhalt des Bescheides informiert wurde, lautete wie folgt:
„Sehr geehrter Herr XXXX wir haben Ihnen folgendes Dokument zugestellt:
BescheidDieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.05.2024 zugesendet und von ihm am 07.05.2024 über „eAMS“ empfangen und hierüber zum Abruf bereitgehalten. Die Nachricht, mit welcher er über „eAMS“ über den Erhalt des Bescheides informiert wurde, lautete wie folgt:
„Sehr geehrter Herr römisch 40 wir haben Ihnen folgendes Dokument zugestellt:
Bescheid
Das Dokument finden Sie im Menü ‘eServices‘ unter ‘Übersichten/Bestätigungen‘ bei ‘Bescheide/Mitteilungen einsehen‘.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Arbeitsmarktservice“
Der Beschwerdeführer rief den Bescheid vom 06.05.2024 erst am 15.06.2024 ab und las ihn daraufhin. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihm der Bescheid zuvor auf andere Weise zugekommen ist.
Gegen den Bescheid vom 06.05.2024 richtete sich die am 21.06.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers.
Mit Bescheid vom 27.06.2024 wurde die Beschwerde vom 21.06.2024 gemäß §§ 77 und 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.Mit Bescheid vom 27.06.2024 wurde die Beschwerde vom 21.06.2024 gemäß Paragraphen 77 und 14 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Der dagegen gerichtete Vorlageantrag des Beschwerdeführers langte am 11.07.2024 bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur Benachrichtigung über den Bescheid vom 06.05.2024 ergeben sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Sendungsprotokoll, wonach diese am 06.05.2024 um 23:59 Uhr gesendet und am 07.05.2024 um 05:17 Uhr via „eAMS“ empfangen wurde. Dies wurde insoweit auch nicht bestritten. Es ist daher davon auszugehen, dass auch der Bescheid am 07.05.2024 vom Beschwerdeführer über „eAMS“ empfangen und hierüber für ihn zum Abruf bereitgehalten wurde. Aus dem Sendungsprotokoll ergibt sich zudem ebenso, dass die Benachrichtigung über den Bescheid am 15.06.2024 um 14:01 gelesen wurde, weshalb es sehr wahrscheinlich erscheint, dass auch der Bescheid kurze Zeit danach gelesen wurde. Dafür, dass dieser bereits zuvor abgerufen oder gelesen wurde, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
Auch liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer den Bescheid auf sonstige Weise erhalten hätte. Konkrete Feststellungen über eine Zustellung an eine etwaige elektronische Zustelladresse konnten mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht getroffen werden, da die belangte Behörde keinerlei Angaben gemacht hat, die eine Beurteilung darüber zulassen, ob eine elektronische Zustelladresse vorliegt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass beispielsweise eine etwaige Benachrichtigung über den Erhalt einer Nachricht per E-Mail keine Zustellung bewirkt, da es sich hierbei nicht um den Bescheid selbst handelt. Zudem ist zu beachten, dass hierüber kein Zustellnachweis vorliegt und die Verspätung vom Beschwerdeführer bestritten wird, weshalb hierüber ohnedies kein Nachweis erbracht werden könnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
1. Entscheidung in der Sache:
Der Beschwerdeführer bekämpft die Zurückweisung seiner Beschwerde vom 21.06.2024 als verspätet. Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin lediglich zu prüfen, ob die Beschwerde vom 21.06.2024 gegen den Bescheid vom 06.05.2024 verspätet eingebracht wurde.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten:
Gemäß § 37 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.
Gemäß Abs. 2a leg.cit. hat die Behörde vor der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Abs. 3 die ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen und den einwandfreien Betrieb des Kommunikationssystems (vgl. Abs. 2) der Behörde dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Liste der Kommunikationssysteme der Behörde im Internet zu veröffentlichen. Bei Nichteinhaltung ist die Abfrage und Entgegennahme der Daten zu unterbinden.Gemäß Absatz 2 a, leg.cit. hat die Behörde vor der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Absatz 3, die ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen und den einwandfreien Betrieb des Kommunikationssystems vergleiche Absatz 2,) der Behörde dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Liste der Kommunikationssysteme der Behörde im Internet zu veröffentlichen. Bei Nichteinhaltung ist die Abfrage und Entgegennahme der Daten zu unterbinden.
Gemäß den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Novellierung des § 37 ZustellG, BGBl. I Nr. 104/2018, sollen Systeme nicht mehr als Kommunikationssysteme der Behörde gelten und keine Zustellungen nach dem ZustG mehr zulässig sein, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Ohne Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen und der darauf fußenden Anzeige an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Veröffentlichung im Internet sollen keine Zustellungen nach dem ZustG zulässig sein (RV 381 der Beilagen XXVI. GP, S. 10 zu § 37 Abs 2a ZustG).Gemäß den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Novellierung des Paragraph 37, ZustellG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, sollen Systeme nicht mehr als Kommunikationssysteme der Behörde gelten und keine Zustellungen nach dem ZustG mehr zulässig sein, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Ohne Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen und der darauf fußenden Anzeige an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Veröffentlichung im Internet sollen keine Zustellungen nach dem ZustG zulässig sein Regierungsvorlage 381 der Beilagen römisch 26 . GP, Sitzung 10 zu Paragraph 37, Absatz 2 a, ZustG).
Das System „eAMS“ befindet sich nicht in dieser Liste der veröffentlichten Kommunikationssysteme und stellt eine Zustellung über das „eAMS“-Konto sohin keine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem dar (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Anm. zu § 56, Rz. 853; Stand Mai 2022).Das System „eAMS“ befindet sich nicht in dieser Liste der veröffentlichten Kommunikationssysteme und stellt eine Zustellung über das „eAMS“-Konto sohin keine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem dar vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Anmerkung zu Paragraph 56,, Rz. 853; Stand Mai 2022).
Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Erläuterungen des Ministerialentwurfs zum Bundesgesetz vom 04.07.2024, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird, BGBl I 2024/66, welches mit 01.07.2025 in Kraft tritt. Den Erläuterungen zum neu eingefügten § 46a AlVG ist auszugsweise zu entnehmen:Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Erläuterungen des Ministerialentwurfs zum Bundesgesetz vom 04.07.2024, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird, BGBl römisch eins 2024/66, welches mit 01.07.2025 in Kraft tritt. Den Erläuterungen zum neu eingefügten Paragraph 46 a, AlVG ist auszugsweise zu entnehmen:
„Die Neuregelung soll dem Arbeitsmarktservice eine bessere und effizientere Kundenbetreuung ermöglichen. Die Kommunikation soll über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice rascher und nachvollziehbar erfolgen. Auch Zustellungen an die arbeitslose Person sollen im Wege des elektronischen Kommunikationssystems rechtlich wirksam erfolgen.“
Offensichtlich geht somit auch der Gesetzgeber davon aus, dass aktuell eine Zustellung im Wege einer Zustellung via „eAMS“ nicht rechtswirksam erfolgen kann. Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Gesetzestext selbst, wo gemäß § 46a Abs. 2 AlVG angeordnet wird:Offensichtlich geht somit auch der Gesetzgeber davon aus, dass aktuell eine Zustellung im Wege einer Zustellung via „eAMS“ nicht rechtswirksam erfolgen kann. Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Gesetzestext selbst, wo gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, AlVG angeordnet wird:
„Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.“
Aus dem Umstand, dass es diesbezüglich einer ausdrücklichen Anordnung bedarf, folgt nämlich, dass es mangels dieser – aktuell noch nicht in Kraft getretenen – Anordnung nicht zu einer rechtswirksamen Zustellung kommen kann, da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden darf, dass er eine überflüssige Regelung treffen wollte.
Auch bestehen, wie festgestellt, zum einen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine elektronische Zustelladresse im Sinne des § 2 Z 5 ZustG mitgeteilt hätte bzw. dafür, dass eine Zustellung des Bescheids vom 06.05.2024 an eine solche elektronische Zustelladresse vorgenommen worden wäre. Nach den Nutzungsbedingungen für das „eAMS“-Konto erhalten Nutzer zwar eine Erinnerung via E-Mail, wenn eine Nachricht im eAMS-Konto nicht schon am Tag des Einlangens im Konto aufgerufen wurde. Dass der Beschwerdeführer seine elektronische Adresse dem AMS aber jemals im Sinne des § 2 Z 5 ZustG (als „elektronische Zustelladresse“) für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegeben hätte, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen nicht. Eine Zustellung an eine elektronische Zustelladresse ist gegenständlich aber ohnedies schon deshalb zu verneinen, weil dem Beschwerdeführer allenfalls eine Verständigung über eine im „eAMS“-Konto bereitgehaltene Nachricht zugesendet wurde, nicht aber die Erledigung selbst. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen war somit auch sonst nicht vom Vorliegen einer elektronischen Zustelladresse auszugehen.Auch bestehen, wie festgestellt, zum einen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine elektronische Zustelladresse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG mitgeteilt hätte bzw. dafür, dass eine Zustellung des Bescheids vom 06.05.2024 an eine solche elektronische Zustelladresse vorgenommen worden wäre. Nach den Nutzungsbedingungen für das „eAMS“-Konto erhalten Nutzer zwar eine Erinnerung via E-Mail, wenn eine Nachricht im eAMS-Konto nicht schon am Tag des Einlangens im Konto aufgerufen wurde. Dass der Beschwerdeführer seine elektronische Adresse dem AMS aber jemals im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG (als „elektronische Zustelladresse“) für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegeben hätte, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen nicht. Eine Zustellung an eine elektronische Zustelladresse ist gegenständlich aber ohnedies schon deshalb zu verneinen, weil dem Beschwerdeführer allenfalls eine Verständigung über eine im „eAMS“-Konto bereitgehaltene Nachricht zugesendet wurde, nicht aber die Erledigung selbst. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen war somit auch sonst nicht vom Vorliegen einer elektronischen Zustelladresse auszugehen.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, wonach „laut ständiger Rechtsprechung“ der Bescheid mit dem Datum des Empfangs via „eAMS“ als bewirkt gelten soll, ist daher davon auszugehen, dass die Zustellung erst in jenem Zeitpunkt bewirkt wurde, als der Beschwerdeführer das Dokument abgerufen und gelesen hat (dieser Ansicht folgen auch BVwG W209 2287534-1, W228 2286919-1, W229 2287405-1, W237 2287544-1, L501 2218559-1, L503 2244624-1, L523 2249581-1, I419 2259577-1).
Hinsichtlich der Übermittlung des Bescheides per „eAMS“ liegt sohin ein Zustellmangel vor, der allenfalls gemäß § 7 ZustG geheilt werden könnte. Bei Vorliegen eines Zustellmangels gilt nämlich gemäß § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Dies ist bei einer elektronischen Zustellung jener Zeitpunkt, in dem der Empfänger durch Zugriff auf das elektronisch bereitgehaltene Dokument Kenntnis davon erlangt hat (vgl. VwGH 5.9.2018, Ro 2017/12/0010; 5.3.2020, Ra 2019/19/0386).Hinsichtlich der Übermittlung des Bescheides per „eAMS“ liegt sohin ein Zustellmangel vor, der allenfalls gemäß Paragraph 7, ZustG geheilt werden könnte. Bei Vorliegen eines Zustellmangels gilt nämlich gemäß Paragraph 7, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Dies ist bei einer elektronischen Zustellung jener Zeitpunkt, in dem der Empfänger durch Zugriff auf das elektronisch bereitgehaltene Dokument Kenntnis davon erlangt hat vergleiche VwGH 5.9.2018, Ro 2017/12/0010; 5.3.2020, Ra 2019/19/0386).
Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen galt die Zustellung daher am 15.06.2024 als rechtswirksam bewirkt.
Die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde beträgt – mangels anwendbarer Sonderbestimmung – gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung zu laufen.Die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde beträgt – mangels anwendbarer Sonderbestimmung – gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung zu laufen.
Gemäß § 32 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Die am 21.06.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde wurde somit jedenfalls rechtzeitig eingebracht. Die Zurückweisung mittels Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2024 erfolgte daher nicht zu Recht.
Zur Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2024:
Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (vgl. etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2020/11/0227, mwN). Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die "Sache" des Beschwerdeverfahrens (VwGH 04.07.2023,