TE Vwgh Beschluss 1995/5/17 95/21/0448

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §61a idF 1982/199;
VwGG §46;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/21/0449

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über den Antrag der D in R, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in R, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 26. Jänner 1995, Zl. IV-St-41325/4, betreffend Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gleichzeitig wird die Beschwerde gegen diesen Verwaltungsakt wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.

Begründung

Mit Antrag vom 27. März 1995 begehrt die Beschwerdeführerin die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den oben angeführten Bescheid mit dem Vorbringen, dieser sei der Beschwerdeführerin am 27. Jänner 1995 zugestellt worden. In der Rechtsmittelbelehrung sei angeführt worden, daß gemäß § 70 Abs. 2 Fremdengesetz gegen die Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei. Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde habe gefehlt. Infolge Unwissenheit über die Möglichkeit des außerordentlichen Rechtsmittels einer Höchstgerichtsbeschwerde habe die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist von 6 Wochen für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde versäumt. Auf Grund der aus der Sicht der Beschwerdeführerin eindeutigen Rechtsmittelbelehrung, daß kein (ordentliches) Rechtsmittel zulässig ist, sei sie verständlicherweise der Ansicht gewesen, daß sie sich dagegen überhaupt nicht zur Wehr setzen könne. Dieses Versehen wäre nur als ein solches minderen Grades zu betrachten.

Mit diesem Antrag erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt in der Unterlassung des in § 61a AVG vorgesehenen Hinweises auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG. Das Fehlen des Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in einem letztinstanzlichen Bescheid mit der Rechtsbelehrung, daß gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, stellt keinen Grund für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist dar (vgl. den hg. Beschluß vom 17. Mai 1984, VwSlg. NF 11.444/A).

Dem Wiedereinsetzungsantrag konnte somit nicht stattgegeben werden.

Wegen Versäumung der sechswöchigen Frist zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde war zugleich die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210448.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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