TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/28 W136 2282607-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2024
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Entscheidungsdatum

28.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
WG 2001 §25 Abs1 Z4
ZDG §14 Abs1
ZDG §14 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993

Spruch


W136 2282607-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 07.11.2023, Zl. 550041/17/ZD/1123, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 07.11.2023, Zl. 550041/17/ZD/1123, zu Recht:

A)

1. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als XXXX gemäß § 14 Abs. 1 ZDG der Antritt des ordentlichen Zivildienstes zum Besuch des Vorbereitungslehrganges auf die Berufsreifeprüfung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31.10.2024 aufgeschoben wird.1. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als römisch 40 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZDG der Antritt des ordentlichen Zivildienstes zum Besuch des Vorbereitungslehrganges auf die Berufsreifeprüfung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31.10.2024 aufgeschoben wird.

Der Aufschub endet bereits vor diesem Termin, wenn die für die Bewilligung des Aufschubes maßgebende Voraussetzung (Ablegung Berufsreifeprüfung) nicht mehr besteht. Der Wegfall dieser Voraussetzung ist der Zivildienstserviceagentur gemäß § 14 Abs. 5 ZDG unverzüglich bekannt zu geben. Der Aufschub endet bereits vor diesem Termin, wenn die für die Bewilligung des Aufschubes maßgebende Voraussetzung (Ablegung Berufsreifeprüfung) nicht mehr besteht. Der Wegfall dieser Voraussetzung ist der Zivildienstserviceagentur gemäß Paragraph 14, Absatz 5, ZDG unverzüglich bekannt zu geben.

2. Das Mehrbegehren auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes bis Jänner 2025 wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Bisheriges Verfahren

Bei der am 16.03.2023 durchgeführten Stellung wurde die Tauglichkeit des im Jahr 2005 geborenen Beschwerdeführers festgestellt.

Der Beschwerdeführer gab am 30.08.2023 eine Zivildiensterklärung ab und wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 07.09.2023 die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt.

Mit Schreiben vom 13.09.2023, bei der belangten Behörde am 04.10.2023 eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des Zivildienstes bis Jänner 2025. Er sei seit 2019 („4 Jahre 3 Monate“) Student an einer Schule für Tourismusberufe. Die Schuldauer sei vier Jahre und ein weiteres Jahr Maturaaufbau (Berufsreifeprüfung). Dem Antrag angeschlossen waren eine Teilnahmebestätigung eines Vereins vom 30.08.2023, wonach der Beschwerdeführer Vorbereitungskurse für die Berufsreife in den Fächern Englisch und Fachbereich Tourismus besucht, sowie eine Bestätigung einer Bildungsinstitution vom 07.09.2023, wonach der Beschwerdeführer einen Kurs zur Berufsreifeprüfung in den Fächern Mathematik und Deutsch von 11.09.2023 bis 07.07.2024 (optional 05.07.2024-09.10.2024) besucht. Weiters war eine Bestätigung seiner Tourismusschule vom 07.03.2023 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer voraussichtlich die Vorbereitung zur Berufsreifeprüfung an der Schule und die letzte Teilprüfung zur Matura voraussichtlich im Jänner 2025 absolvieren werde.

Mit Schreiben der Behörde vom 13.10.2023, zugestellt am 18.10.2023, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen den Beginn der maßgeblichen Berufsvorbereitung („sofern dies aus ihrem Antrag nicht hervorging“), einen aktuellen Versicherungsdatenauszug sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG vorzulegen. Ausdrücklich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich mit einem näher genannten Mitarbeiter telefonisch in Verbindung zu setzen, wenn er die gesetzte Frist nicht einhalten könne. Innerhalb der gesetzten Frist wurden vom Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt.Mit Schreiben der Behörde vom 13.10.2023, zugestellt am 18.10.2023, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen den Beginn der maßgeblichen Berufsvorbereitung („sofern dies aus ihrem Antrag nicht hervorging“), einen aktuellen Versicherungsdatenauszug sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG vorzulegen. Ausdrücklich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich mit einem näher genannten Mitarbeiter telefonisch in Verbindung zu setzen, wenn er die gesetzte Frist nicht einhalten könne. Innerhalb der gesetzten Frist wurden vom Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt.

Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Antrag auf Aufschub gemäß § 14 Abs. 2 ZDG 1986 abgewiesen, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht nachgewiesen habe, dass die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil oder eine außerordentliche Härte bedeute. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Antrag auf Aufschub gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG 1986 abgewiesen, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht nachgewiesen habe, dass die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil oder eine außerordentliche Härte bedeute.

Dagegen richtet sich die am 06.12.2023 eingebrachte Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Antrages ausgeführt habe, dass er sich bereits während seiner Schulzeit an der Tourismusschule, die er im Juli 2023 abgeschlossen habe, für den Besuch des Aufbaujahres zur Berufsreifeprüfung entschieden habe. Dieser Entschluss sei bereits im Dezember 2021 gefasst worden, weshalb er ab Jänner 2022 entsprechende Vorbereitungskurse besucht habe. Bestätigungen habe er bereits bei seiner Stellung vorgelegt. Auf telefonisches Anraten der Behörde habe er zur Sicherheit seinen Antrag gestellt und dann ein Schreiben erhalten, wo er für den Fall, dass es in seinem Antrag nicht aufscheine, nach Beweisen für seine Berufsreife gefragt wurde. Er habe dann nochmals den genannten Mitarbeiter angerufen, der sich jedoch im Urlaub befunden habe, weshalb er es dabei belassen habe.

Da er sich aktuell mitten in der Berufsreifevorbereitung befinde und bereits seine Englischmatura absolviert habe, benötige er den Aufschub unbedingt. Die Formulierung in der Aufforderung sei missverständlich gewesen und deswegen von ihm falsch interpretiert worden. Der Beschwerde waren erneut diverse Bestätigung betreffend die vom Beschwerdeführer besuchten Kurse für die Berufsvorbereitung angeschlossen, insbesondere eine Bestätigung der Direktorin seiner Tourismusschule vom 16.11.2023, dass der Beschwerdeführer bereits im Jänner 2022 schulbegleitend die Vorbereitungskurse für die Berufsmaturaprüfungen gestartet habe.

1.2. Der Beschwerdeführer besuchte von 2019 bis 2023 eine Tourismusschule, die er im Juli 2023 abschloss. Bereits während dieser Zeit, entschloss er sich, nachfolgend die Ausbildung für den Abschluss der Berufsreifeprüfung/Berufsmatura zu absolvieren und hat bereits im Jänner 2022 schulbegleitend die entsprechenden Vorbereitungskurse besucht. Nach den vorgelegten Unterlagen besucht der Beschwerdeführer längstens bis Oktober 2025 Vorbereitungskurse, einzelne Maturaprüfungen wurden bereits im Jänner 2024 abgeschlossen, spätestens im Jänner 2025 sollte der Beschwerdeführer alle Prüfungen im Rahmen der Berufsreifeprüfung absolviert haben

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der Aktenlage.

Dass der Beschwerdeführer bereits während seiner Schulzeit an der Tourismusschule im Jänner 2022 zusätzlich in der Vorbereitung zur Erlangung einer Berufsreifeprüfung stand, ergibt sich durchgängig aus seinen Angaben im Verfahren (Zivildiensterklärung, Antrag auf Aufschub) sowie den vorgelegten Bescheinigungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Parteienvorbringen geklärt ist, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Parteienvorbringen geklärt ist, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

3.2. Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) lautet auszugsweise:3.2. Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare Paragraph 14, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) lautet auszugsweise:

„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Absatz 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. Paragraph 13, Absatz 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.

(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.“

Der in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannte Zeitpunkt ist der Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich die Tauglichkeit festgestellt wurde.Der in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannte Zeitpunkt ist der Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich die Tauglichkeit festgestellt wurde.

3.3. Der Beschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

3.3.1. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG abgewiesen, weil kein bedeutender Nachteil oder eine außerordentliche Härte durch eine Unterbrechung der Berufsvorbereitung auf die Berufsreifeprüfung vorliege. Dabei übersieht die Behörde jedoch, dass der Beschwerdeführer, wie bereits bei der Zivildiensterklärung, beim verfahrensgegenständlichen Antrag und auch in der Beschwerde - offenkundig für die Behörde jedoch nicht ausreichend klar - vorgebracht hat, dass er mit der Vorbereitung für die nach Abschluss der Tourismusschule abzulegende Berufsreifeprüfung bereits während seiner Schulzeit an der Tourismusschule, konkret im Jänner 2022, begonnen hat. Der Beschwerdeführer stand somit zum maßgeblichen Zeitpunkt nach § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001, nämlich im Jänner 2023, ungeachtet des Umstandes, dass er die Tourismusschule noch nicht abgeschlossen hatte, bereits in einer Berufsvorbereitung zur Ablegung der Berufsreifeprüfung. Sein Antrag auf Aufschub des Zivildienstes war demnach an der Bestimmung des § 14 Abs. 1 ZDG zu messen war.3.3.1. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG abgewiesen, weil kein bedeutender Nachteil oder eine außerordentliche Härte durch eine Unterbrechung der Berufsvorbereitung auf die Berufsreifeprüfung vorliege. Dabei übersieht die Behörde jedoch, dass der Beschwerdeführer, wie bereits bei der Zivildiensterklärung, beim verfahrensgegenständlichen Antrag und auch in der Beschwerde - offenkundig für die Behörde jedoch nicht ausreichend klar - vorgebracht hat, dass er mit der Vorbereitung für die nach Abschluss der Tourismusschule abzulegende Berufsreifeprüfung bereits während seiner Schulzeit an der Tourismusschule, konkret im Jänner 2022, begonnen hat. Der Beschwerdeführer stand somit zum maßgeblichen Zeitpunkt nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001, nämlich im Jänner 2023, ungeachtet des Umstandes, dass er die Tourismusschule noch nicht abgeschlossen hatte, bereits in einer Berufsvorbereitung zur Ablegung der Berufsreifeprüfung. Sein Antrag auf Aufschub des Zivildienstes war demnach an der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, ZDG zu messen war.

Nachdem Zivildienstpflichtige einen Rechtsanspruch auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 Abs. 1 ZDG bei Vorliegen der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen haben, war dem Antrag für die Ausbildung, die der Beschwerdeführer zu dem in § § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannte Zeitpunkt bereits betrieb, stattzugeben, zumal nicht ersichtlich ist, dass Erfordernisse des Zivildienstes einem Aufschub entgegenstünden.Nachdem Zivildienstpflichtige einen Rechtsanspruch auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG bei Vorliegen der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen haben, war dem Antrag für die Ausbildung, die der Beschwerdeführer zu dem in Paragraph Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannte Zeitpunkt bereits betrieb, stattzugeben, zumal nicht ersichtlich ist, dass Erfordernisse des Zivildienstes einem Aufschub entgegenstünden.

3.3.2. Allerdings war dem Beschwerdeführer der Aufschub nur bis zum Oktober 2024 zu gewähren, weil der Beschwerdeführer nur die Belegung von Vorbereitungskursen bis zu diesem Zeitpunkt (siehe die Bestätigung der Institution Berufsreifeprüfung am Haus der Begegnung vom 07.09.2023) nachgewiesen hat. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine letzte Teilprüfung erst im Jänner 2025 absolvieren sollte, kann ein Aufschub nur für die Dauer, in der auch eine Berufsvorbereitung in Form von Besuch von Lehrveranstaltungen stattfindet, gewährt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antrittsaufschub Berufsreifeprüfung Lehrgang Mehrbegehren ordentlicher Zivildienst Teilstattgebung Zivildienstpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W136.2282607.1.00

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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