Entscheidungsdatum
29.08.2024Norm
BEinstG §14Spruch
W173 2296258-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer sowie die fachkundige Laienrichterin Verena Knogler, MA, BA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 16.07.2024, betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer sowie die fachkundige Laienrichterin Verena Knogler, MA, BA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 geb. am römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 16.07.2024, betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
A)
Der Bescheid vom 16.07.2024 wird wegen Zurückziehung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vom 01.03.2024 ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Am 01.03.2024 beantragte Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß BEinstG. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FA für Psychiatrie, ein. Der beauftragte Sachverständige ermittelte nach einer persönlichen Untersuchung der BF im Gutachten vom 14.06.2024 einen Gesamtgrad der Behinderung von 10% auf Grund ihrer Autismus-Spektrum-Störung. Das Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. 1. Am 01.03.2024 beantragte Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß BEinstG. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie, ein. Der beauftragte Sachverständige ermittelte nach einer persönlichen Untersuchung der BF im Gutachten vom 14.06.2024 einen Gesamtgrad der Behinderung von 10% auf Grund ihrer Autismus-Spektrum-Störung. Das Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen.
2. Mit Bescheid vom 16.07.2024 wurde der Antrag der BF vom 01.03.2024 abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Gutachten vom 14.06.2024. Die BF erfülle mit einem Gesamtgrad der Behinderung (10%) nicht die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
3. Mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 22.07.2024 wies die BF darauf hin, den verfahrensleitenden Antrag vom 01.03.2024 bereits vor einem Monat zurückgezogen zu haben.
4. Am 25.07.2024 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Mit Schreiben vom 29.07.2024 zog die BF ihren Antrag vom 01.03.2024 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt.
2.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2.1.Zu Spruchpunkt A)
Wie sich aus den Bestimmungen der §§ 11 und 17 VwGVG ergibt, sind für die gegenständliche Fallkonstellation die Bestimmungen des AVG maßgebend.Wie sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 11 und 17 VwGVG ergibt, sind für die gegenständliche Fallkonstellation die Bestimmungen des AVG maßgebend.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung des für den angefochtenen Bescheid maßgeblichen verfahrensleitenden Antrag (hier: Antrag vom 01.03.2024) ist auch noch während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum angefochtenen Bescheid zulässig (vgl VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Im Fall der Zurückziehung dieses verfahrensleitenden Antrages (hier: 01.03.2024) ist der dazu ergangene Bescheid (hier: 16.07.2024) ersatzlos zu beheben (vgl dazu VwGH 16.12.1993, 93/01/0009, 29.03.2001, 2000/20/0473, ebenso Hengst- schläger/Leeb, AVG I (2.Ausgabe 2014) §13 Rz 41). Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung des für den angefochtenen Bescheid maßgeblichen verfahrensleitenden Antrag (hier: Antrag vom 01.03.2024) ist auch noch während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum angefochtenen Bescheid zulässig vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Im Fall der Zurückziehung dieses verfahrensleitenden Antrages (hier: 01.03.2024) ist der dazu ergangene Bescheid (hier: 16.07.2024) ersatzlos zu beheben vergleiche dazu VwGH 16.12.1993, 93/01/0009, 29.03.2001, 2000/20/0473, ebenso Hengst- schläger/Leeb, AVG römisch eins (2.Ausgabe 2014) §13 Rz 41).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.2.Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W173.2296258.1.00Im RIS seit
07.10.2024Zuletzt aktualisiert am
07.10.2024