Entscheidungsdatum
30.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I405 2291266-1/13E
I405 2290487-1/15E
I405 2290490-1/10E
I405 2290489-1/10E
I405 2292455-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo (BF1), vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024, Zl. 1340746107/230160550,1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo (BF1), vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024, Zl. 1340746107/230160550,
2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo (BF2), vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024, Zl. 1331109804/223415580,2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo (BF2), vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024, Zl. 1331109804/223415580,
3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo (BF3), gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , diese vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024, Zl. 1331107004/223415665, 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo (BF3), gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , diese vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024, Zl. 1331107004/223415665,
4.) XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo (BF4), gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX , diese vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024, Zl. 1331105805/223415644 und4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo (BF4), gesetzlich vertreten durch seine Mutter römisch 40 , diese vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024, Zl. 1331105805/223415644 und
5.) XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo (BF5), gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , diese vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2024, Zl. 1392170404/240626688, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2024, zu Recht erkannt:5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo (BF5), gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , diese vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2024, Zl. 1392170404/240626688, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2024, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Verfahren des Erstbeschwerdeführers (im Folgenden: BF1), der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3), des minderjährigen Viertbeschwerdeführers (im Folgenden: BF4) und der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF5) werden gemäß § 34 AsylG 2005 und § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die Verfahren des Erstbeschwerdeführers (im Folgenden: BF1), der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3), des minderjährigen Viertbeschwerdeführers (im Folgenden: BF4) und der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF5) werden gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und Eltern der BF3, des BF4 und der BF5. Sie sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden: DR Kongo).
2. Die BF2 stellte am 27.10.2022 für sich und die minderjährigen BF3 und BF4 Anträge auf internationalen Schutz.
3. Am selben Tag wurde die BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass der BF1 in der DR Kongo für den ehemaligen Präsidenten gearbeitet habe und für dessen Sicherheit verantwortlich gewesen sei. Nachdem das Mandat des Präsidenten zu Ende gegangen sei, seien diejenigen, die für den Präsidenten gearbeitet hätten, verfolgt worden und ihre gesamte Familie sei in Gefahr gewesen.
4. Der BF1 stellte am 20.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
5. Am selben Tag wurde der BF1 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er im Ministerium der Republik im Sicherheitsdienst gearbeitet habe und ihm vorgeworfen worden sei, dass er Geld unterschlagen habe. Er sei mit dem Tod bedroht worden und einige seiner Kollegen seien auch getötet worden. Bei einer Rückkehr drohe ihm und seiner Familie der Tod.
6. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 29.11.2023 gab der BF1 an, dass Geld in der Arbeit verloren gegangen und er deswegen verfolgt worden sei. Danach sei ihm ein Haftbefehl zugestellt worden, aber er sei zur Einvernahme nicht erschienen. Die Polizei sei in der Nacht in voller Montur bei ihm zu Hause eingedrungen. Die BF2 sei von den Polizisten vergewaltigt worden. Er sei ins Zentralgefängnis überstellt und gefoltert worden. In der Folge sei er erkrankt und ins Zentralkrankenhaus gekommen, von wo aus ihm die Flucht gelungen sei.
Die BF2 erklärte, dass sie hauptsächlich wegen der Unsicherheit in der DR Kongo geflohen sei. Die Arbeit des BF1 habe es nicht leichter gemacht. Der Staat habe die Macht, da brauche man nicht diskutieren. Man habe keine Chance. Ihre Familie sei in Lebensgefahr.
8. Die BF5 wurde am XXXX in Österreich nachgeboren.8. Die BF5 wurde am römisch 40 in Österreich nachgeboren.
7. Mit Bescheiden des BFA vom 21.02.2024 (BF1, BF2, BF3, BF4) und vom 18.04.2024 (BF5) Zl.en 1340746107/230160550, 1331109804/223415580, 1331107004/223415665, 1331105805/223415644 und 1392170404/240626688 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz (im Folgenden: BF) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Dazu wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die DR Kongo zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Das Vorbringen der BF wurde als nicht glaubhaft und asylrelevant angesehen.7. Mit Bescheiden des BFA vom 21.02.2024 (BF1, BF2, BF3, BF4) und vom 18.04.2024 (BF5) Zl.en 1340746107/230160550, 1331109804/223415580, 1331107004/223415665, 1331105805/223415644 und 1392170404/240626688 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz (im Folgenden: BF) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo (Spruchpunkt römisch II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Dazu wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die DR Kongo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch VI.). Das Vorbringen der BF wurde als nicht glaubhaft und asylrelevant angesehen.
8. Mit Schreiben vom 27.03.2024 (BF2, BF3, BF4), 24.04.2024 (BF1,) und vom 20.05.2024 (BF5) erhoben die BF fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide vom 21.02.2024 (BF1, BF2, BF3, BF4) und vom 18.04.2024 (BF5).
9. Mit Schreiben des BFA vom 16.04.2024 (BF1, BF2, BF3, BF4) und vom 22.05.2024 (BF5) wurden gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langten die Akten am 19.04.2024 (BF1, BF2, BF3, BF4) und am 27.05.2024 (BF5) bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
10. Am 18.07.2024 langte eine Stellungnahme zu Fluchtgründen und Länderfeststellungen in Bezug auf die mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
11. Am 19.07.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der BF und ihrer Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person der BF:
Der volljährige BF1 und die volljährige BF2 sind verheiratet und Eltern der minderjährigen BF3, BF4 und BF5. Sie sind Staatsangehörige der DR Kongo. Die Identität der BF1, BF2, BF3 und BF4 steht nicht fest, jene der BF5 steht fest.
Die Muttersprache der BF ist Lingala, sie sprechen aber auch Französisch. Sie bekennen sich zur christlichen Glaubensrichtung. Der BF1 gehört der Volksgruppe der Kongo an, die BF2 der Volksgruppe der Yombe (alle Bantu).
Die BF leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der BF1 leidet an einem kleinen dorsalen Calcaneussporn bzw. Fersensporn links sowie an einem medialen tibialen Stress Syndrom (MTSS) rechts, auf Deutsch oft als „Beinhautentzündung“ bezeichnet. Er war deswegen bis Februar 2023 bei einem Orthopäden in Behandlung und trägt Einlagen für seinen Knick – Platt – Hohlfuß. Außerdem leidet er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und er nimmt Psychopharmaka (Risperidon 1 mg, Sertralin 50mg, Trittico 150mg, Atarax 25mg) ein. Zudem leidet er an Zahnschmerzen. Der BF1 und die BF2 sind arbeitsfähig.
Die BF2 hat in der DR Kongo vier Jahre lang die Grundschule besucht, vier Jahre lang Zöpfe geflochten und auch Waren auf dem Markt verkauft. Auch der BF1 verfügt über Grundschulbildung und hat zudem die Haupt- sowie die Berufsschule besucht und war als Elektriker tätig.
Die Schwester, die beiden Kinder sowie weitere Angehörige des BF1 leben noch in der DR Kongo. Die BF2 hingegen hat noch ihre Mutter, eine Halbschwester, einen Onkel und eine Tochter in der DR Kongo.
Die BF stammen aus Kinshasa, Gemeinde XXXX , DR Kongo. Der BF1 und die BF2 haben die DR Kongo 2019 über Brazzaville, Kongo verlassen. Danach waren sie ein paar Monate in der Türkei und zwei Jahre in Griechenland aufhältig, bevor sie über diverse europäische Länder nach Österreich einreisten. Am 27.10.2022 stellte die BF2 für sich und die in der Zwischenzeit geborenen minderjährigen BF3 und BF4 und am 20.01.2023 der BF1 Anträge auf internationalen Schutz. Die BF5 wurde am XXXX in Österreich nachgeboren und wurde am 17.04.2024 ein Antrag auf internationalen Schutz für sie eingebracht.Die BF stammen aus Kinshasa, Gemeinde römisch 40 , DR Kongo. Der BF1 und die BF2 haben die DR Kongo 2019 über Brazzaville, Kongo verlassen. Danach waren sie ein paar Monate in der Türkei und zwei Jahre in Griechenland aufhältig, bevor sie über diverse europäische Länder nach Österreich einreisten. Am 27.10.2022 stellte die BF2 für sich und die in der Zwischenzeit geborenen minderjährigen BF3 und BF4 und am 20.01.2023 der BF1 Anträge auf internationalen Schutz. Die BF5 wurde am römisch 40 in Österreich nachgeboren und wurde am 17.04.2024 ein Antrag auf internationalen Schutz für sie eingebracht.
Außerhalb ihres Familienverbundes verfügen die BF über keine maßgeblichen familiären Beziehungen in Österreich.
Die BF beziehen Leistungen von der staatlichen Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig.
Der BF1 hat einen A1-Deutschkurs besucht, aber keine entsprechende Deutschprüfung abgelegt. Zudem ist er als Schülerlotse tätig und bekommt dafür € 110,-- pro Monat. Die BF2 besuchte bis dato in Österreich einen Alphabetisierungskurs und aktuell macht sie einen A1-Deutschkurs. Deutschprüfung wurde noch keine absolviert. Außerdem verdient sie sich in Österreich durch das Flechten von Haaren ca. € 350,-- pro Monat dazu. Die BF gehen regelmäßig in die Kirche und haben in Österreich Bekanntschaften geschlossen. Die BF3 besucht seit einem Jahr den Kindergarten. Daraus ergeben sich keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen, beruflichen und integrativen Verfestigungen.
Der BF1 und die BF2 sind strafrechtlich unbescholten, während die minderjährigen BF3, BF4 und BF5 in Anbetracht ihres Lebensalters noch nicht strafmündig sind.
1.2. Zu den Fluchtgründen der BF:
Der BF1 und die BF2 brachten zusammengefasst im gegenständlichen Verfahren vor, dass sie die DR Kongo verlassen haben, weil der BF1 für den damaligen kongolesischen Präsidenten tätig gewesen und wegen der Unterschlagung von Geldmitteln verfolgt worden sei. Die BF2 hingegen sei aufgrund der Anschuldigungen gegenüber dem BF1 Opfer von schwerer polizeilichen Gewalt und von Vergewaltigung geworden.
Für die BF3, den BF4 und die BF5 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass die BF in Syrien aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurden oder werden würden. Den BF droht im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung wegen eines Konventionsgrundes in asylrelevantem Ausmaß.
Die BF können gemeinsam in die DR Kongo zurückkehren. Im Fall ihrer Rückkehr in die DR Kongo werden sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zur allgemeinen Situation in der DR Kongo:
Zur aktuellen Lage in der DR Kongo werden (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 29.06.2022) zudem folgende Feststellungen getroffen:
1.3.1. Politische Lage:
Die am 18.2.2006 verkündete Verfassung etablierte ein semipräsidentielles Regierungssystem nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt (AA 15.1.2021; vgl. ANPI o.D.). Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt (AA 15.1.2021). Der Präsident wird in direkter Wahl für fünf Jahre gewählt (ANPI o.D.; vgl. FH 28.2.2022), für maximal zwei Amtszeiten (FH 28.2.2022). Die am 18.2.2006 verkündete Verfassung etablierte ein semipräsidentielles Regierungssystem nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt (AA 15.1.2021; vergleiche ANPI o.D.). Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt (AA 15.1.2021). Der Präsident wird in direkter Wahl für fünf Jahre gewählt (ANPI o.D.; vergleiche FH 28.2.2022), für maximal zwei Amtszeiten (FH 28.2.2022).
Die DR Kongo ist seit 2015 in 26 Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen gegliedert. Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. Durch eine Verfassungsänderung wurde 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Dabei wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 28.8.2019).
In der DR Kongo war Joseph Kabila über das verfassungsgemäße Ende seiner (zweiten und der Verfassung zufolge letzten) Amtszeit am 20.12.2016 im Amt verblieben. Die Präsidentschafts-, Parlaments- und Provinzratwahlen fanden mit über zweijähriger Verspätung am 30.12.2018 statt. Überraschend wurde der aus der politischen Opposition stammende Félix Tshisekedi als Wahlgewinner von der nationalen Wahlkommission CENI ausgerufen. Präsident Tshisekedi wurde am 24.1.2019 im Amt des Präsidenten vereidigt (AA 28.8.2019).
Die Abstimmung wurde aufgrund von Wählerunterdrückung und Wahlbetrug heftig kritisiert. Beobachter der katholischen Kirche und der zivilgesellschaftlichen Koalition "Synergy of Citizen Election Observation Missions" berichteten von massivem Betrug und Unregelmäßigkeiten. Eine unabhängige Auszählung durch die Nationale Bischofskonferenz der römisch-katholischen Kirche im Kongo (CENCO), die von unabhängigen Rechnungsprüfern überprüft wurde, ergab, dass Fayulu, ein weiterer Präsidentschaftskandidat 60% der Stimmen erhalten hatte. Wahlbeobachtern wurde in einigen Fällen der Zugang zu den Wahllokalen verweigert und ausländische Beobachter durften nicht teilnehmen. Darüber hinaus wurden 1,2 Millionen Wähler in drei Oppositionsgebieten - dem Beni-Gebiet und Butembo in der Provinz Nord-Kivu sowie Yumbi in der Provinz Mai-Ndombe - von der Stimmabgabe ausgeschlossen (FH 28.2.2022).
Als Folge der Wahlen im Dezember 2018 wurde zwar der oppositionelle UDPS-Kandidat Felix Tshisekedi zum Staatspräsidenten ernannt, im Parlament herrscht jedoch eine erdrückende Übermacht der Parteien rund um das ehemalige Regierungsbündnis FCC. Der FCC kommt auf über 300 Sitze, Tshisekedis Plattform Cach auf 48 und das Oppositionsbündnis Lamuka auf 99 Sitze (AA 15.1.2021).
Die oben genannten Machtverhältnisse führten zu hitzigen Gefechten rund um die Ernennung von wichtigen Regierungsposten. Letztendlich gefundene Kompromisse schafften jedoch nicht die erhoffte politische Stabilität, um dringend notwendige Reformen aktiv anzugehen. Vielmehr schafften die Machtkämpfe zwischen den Regierungspartnern eine Blockadehaltung, welche derzeit noch ungelöst ist (AA 15.2.2021). Die Regierung Ilunga Ilunkamba ist seit 2019 eingesetzt, gemäß den Mehrheitsverhältnissen im Parlament nach den Wahlen vom Dezember 2018 (ANPI o.D.).
Das politische System in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) ist in den letzten Jahren durch die Manipulation des Wahlprozesses durch politische Eliten gelähmt worden. Die Bürger sind nicht in der Lage, grundlegende bürgerliche Freiheiten frei auszuüben (FH 28.2.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022
- AA - Auswärtiges Amt (28.8.2019): Kongo (Demokratische Republik): Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/innenpolitik/203252, Zugriff 23.6.2022
- ANPI - Agence Nationale pour la Promotion des Investissements (o.D.): Régime politique du pays, https://www.investindrc.cd/fr/Regime-politique-du-pays, Zugriff 23.6.2022
- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022
1.3.2. Sicherheitslage:
In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Die Sicherheitslage ist instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 22.6.2022).
Ein unbewältigtes politisches Problem bleiben die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé. Manche Regionen innerhalb dieser Provinzen sind nicht unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte. Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen in den Kivu-Provinzen stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der DR Kongo. Bei den nicht abreißenden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft und den Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen. Neben den staatlichen Streitkräften ist eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden in den Krisenprovinzen des Landes aktiv. Allein in den beiden Kivu-Provinzen sind es nach Zählung der Congo Research Group 120 verschiedene bewaffnete Gruppen (AA 15.1.2021).
Es kommt vor allem in der Hauptstadt Kinshasa, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 23.5.2022).
In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, Kasai-Central und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt, welche zu einer weiteren Zunahme an Gefechten und Gewalt führen kann. Seit 6.5.2021 gilt für die Provinzen Nord-Kivu und Ituri das Kriegsrecht, ein sogenannter „État de Siège“, durch den die zivilen Regierungen temporär durch Militär- und Polizeiregierungen ersetzt werden. Die ohnehin angespannte Sicherheitslage könnte sich vor diesem Hintergrund noch verschärfen (AA 22.6.2022).
Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident - am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Kriegs