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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des S in N, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Februar 1995, Zl. 111.216/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 19. Februar 1995 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, gemäß § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht stattgegeben.
Nach der Begründung im angefochtenen Bescheid sei dem Beschwerdeführer eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 2. Dezember 1994 erteilt worden. Von diesem Tag an gerechnet, ergebe sich als letzter Tag der für einen Verlängerungsantrag zur Verfügung stehenden Frist nach § 6 Abs. 3 AufG der 4. November 1994. Da der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag am 8. November 1994 eingebracht hatte, sei die gesetzliche Frist hiefür versäumt worden. Da der Beschwerdeführer mit seinem Verlängerungsantrag nicht zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG gestellt hatte, habe es einer weitergehenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zu den behaupteten weiteren Voraussetzungen für eine Bewilligung des Verlängerungsantrages nicht bedurft.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit dem Begehren geltend macht, diesen aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz AufG sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen.
2. In der Beschwerde werden die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, daß nämlich die Geltungsdauer der dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltsbewilligung mit 2. Dezember 1994 abgelaufen sei, und der Antrag auf Verlängerung der Bewilligung erst am 8. November 1994 gestellt worden sei, nicht bestritten. Die Ansicht der belangten Behörde, daß der Verlängerungsantrag nach Ablauf der hiefür vorgesehenen gesetzlichen Frist gestellt worden sei, ist demnach zutreffend.
Die Beschwerde bringt - unter Bezugnahme auf eine einschlägige Passage in der Begründung des bekämpften Bescheides - vor, daß die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 13a AVG darauf hinweisen hätte müssen, daß für ihn die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der vorerwähnten Frist bestünde. Dadurch, daß der Beschwerdeführer von der Behörde nie auf dieses Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung hingewiesen worden sei, habe die Behörde die ihr obliegende Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG verletzt.
Dazu ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748, zu verweisen, worin dargelegt wurde, daß die Stellung eines Verlängerungsantrages der Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes dient, weshalb die dafür eingeräumte Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz AufG ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") eine materiell-rechtliche Frist ist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt. Daraus folgt, daß diese Frist nicht restituierbar ist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG kommt somit nicht in Betracht. Von daher gesehen, ist dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen der Boden entzogen.
3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210472.X00Im RIS seit
11.07.2001