TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/2 W129 2297713-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2024
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Entscheidungsdatum

02.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchUG §25 Abs1
SchUG §25 Abs2 litc
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  3. SchUG § 25 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
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  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
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  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
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  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
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  20. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
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  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  23. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  24. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
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  29. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  30. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
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  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
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  25. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  27. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  30. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993

Spruch


W129 2297713-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , diese vertreten durch Mag. Gunter GALLE, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Zahnradbahnstraße 5/3, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 02.08.2024, Zl. I-26535/2-2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 , diese vertreten durch Mag. Gunter GALLE, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Zahnradbahnstraße 5/3, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 02.08.2024, Zl. I-26535/2-2024, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2023/24 die 2E-Klasse (6. Schulstufe) des XXXX .1. Der mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2023/24 die 2E-Klasse (6. Schulstufe) des römisch 40 .

2. Mit Entscheidung vom 19.06.2024 beschloss die Klassenkonferenz der 2E-Klasse, dass der mj. Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der mj. Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand Deutsch die Note „Nicht genügend“ erhalten habe und die Voraussetzungen des § 25 Abs 2 lit c SchUG nicht gegeben seien. Dies stehe einem Aufstieg entgegen.2. Mit Entscheidung vom 19.06.2024 beschloss die Klassenkonferenz der 2E-Klasse, dass der mj. Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der mj. Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand Deutsch die Note „Nicht genügend“ erhalten habe und die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht gegeben seien. Dies stehe einem Aufstieg entgegen.

3. Mit Schreiben vom 20.06.2024 erhob der mj. Beschwerdeführer Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 19.06.2024 und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die Voraussetzungen zum Aufstieg – mit Ausnahme des Faches Deutsch – gegeben seien und die Leistungen für den Erhalt der Aufstiegsklausel reichen würden.

4. Im Zuge des von der Bildungsdirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde ein Gutachten der zuständigen Schulqualitätsmanagerin bezüglich des Vorliegens von Leistungsreserven im Pflichtgegenstand Englisch eingeholt und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.07.2024 zur Stellungnahme übermittelt.

5. Mit Schreiben vom 20.07.2024 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme dahingehend ab, dass der Beschluss der Notenkonferenz eine Folge von Irrtümern und Unwahrheiten bestimmter LehrerInnen gewesen sei und das Gutachten keine qualifizierte Meinung darstelle, da die Gutachterin den mj. Beschwerdeführer nicht kenne.

6. Mit Bescheid vom 02.08.2024, Zl. I-26535/2-2024, zugestellt am 06.08.2024 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) sprach die belangte Behörde aus, dass der mj. Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 1 und Abs 2 iVm § 71 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart/Schulform nicht berechtigt sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Notenbild und die Leistungserbringung des mj. Beschwerdeführers über das Unterrichtsjahr betrachtet unter vorausschauender Bedachtnahme auf die Anforderungen der nächsthöheren Schulstufe gerade in aufeinander aufbauenden Gegenständen den Schluss, der mj. Beschwerdeführer verfüge über ausreichende Leistungsreserven, um einerseits Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengungen auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen, nicht zulassen. Da der Beschwerdeführer in einem Pflichtgegenstand (Englisch) über keine ausreichenden Lern- und Arbeitskapazitäten verfügen würde, sei eine Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 25 Abs 2 lit c SchUG nicht möglich. 6. Mit Bescheid vom 02.08.2024, Zl. I-26535/2-2024, zugestellt am 06.08.2024 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) sprach die belangte Behörde aus, dass der mj. Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 71, SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart/Schulform nicht berechtigt sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Notenbild und die Leistungserbringung des mj. Beschwerdeführers über das Unterrichtsjahr betrachtet unter vorausschauender Bedachtnahme auf die Anforderungen der nächsthöheren Schulstufe gerade in aufeinander aufbauenden Gegenständen den Schluss, der mj. Beschwerdeführer verfüge über ausreichende Leistungsreserven, um einerseits Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengungen auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen, nicht zulassen. Da der Beschwerdeführer in einem Pflichtgegenstand (Englisch) über keine ausreichenden Lern- und Arbeitskapazitäten verfügen würde, sei eine Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht möglich.

Hinsichtlich eines seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Testzertifikats des Ersten Österreichischen Dachverbandes Legasthenie (EÖDL), ausgestellt von einer diplomierten Dyskalkulie- und Legasthenietrainerin, hielt die belangte Behörde fest, dass es sich hierbei um kein ärztliches Attest eines klinischen Psychologen bzw. einer klinischen Psychologin handle und daher davon auszugehen sei, dass beim Beschwerdeführer keine Lese- und Rechtschreibstörung vorliege.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der mj. Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 14.08.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass es sich bei der Entscheidung über die Versagung der Ausstiegsklausel (gemeint wohl: Aufstiegsklausel) nicht um einen Wahrspruch der Geschworenen aus dem Strafprozess handle, sondern diese jedenfalls einer Begründungspflicht unterliege, die Notenkonferenz eine Begründung jedoch weder vorgenommen noch behauptet habe. Das bloße Anführen einer, wenn auch ein Schlägen [gemeint wohl: einschlägigen] Gesetzesstelle, ersetze keine Begründung. Mangels ausreichender Begründung stellte der angefochtene Bescheid ein rechtliches Nullum dar. Dem Beschwerdeführer sei daher die Aufzugsgaus [gemeint wohl: Aufstiegsklausel) zu gewähren gewesen.

Weiters sei die beim Beschwerdeführer vorliegende Legasthenie sowie Dyskalkulie von den Lehrkräften nicht berücksichtigt worden, was ungesetzlich sei. Bei Berücksichtigung der durch die Legasthenie eingeschränkten Fähigkeiten des mj. Beschwerdeführers hätte dieser kein „Nicht genügend“ im Fach Deutsch empfangen dürfen; die Beurteilung sei willkürlich gewesen. Legasthenie und Dyskalkulie wären bei der Notengebung entgegen [gemeint wohl: entsprechend] der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen gewesen. Das Pflichtfach, das die Gewährung der Aufstiegsklausel tatsächlich behindern könne, sei Englisch, jedoch lasse sich aus dem Verhalten der Lehrerin, die während des gesamten Schuljahres kein einziges Mal die Leistung des mj. Beschwerdeführers bemängelt oder eine Gefährdung ausgesprochen habe, schließen, dass die Leistungen des Beschwerdeführers stets ausreichend gewesen seien.

Auch lasse sich eine positive Entwicklung des Beschwerdeführers insbesondere aus seinen Leistungen im Pflichtfach Englisch ablesen, wobei die Äußerungen der Lehrerin in diesem Pflichtfach eindeutig eine deutliche positive Tendenz ergeben würde.

Zu guter Letzt liege ein untauglicher Versuch seitens der Klassenvorständin hinsichtlich der Begründung der fehlenden Leistungsreserven des Beschwerdeführers vor. Soweit dem Beschwerdeführer tatsächlich Reserven fehlen sollten, sei dies – zum Beispiel im Fall einer Englischschularbeit – darauf zurückzuführen, dass der Einschreiter zuvor ernsthaft erkrankt gewesen sei. Die Rücksichtnahme auf derartige Umstände fehle jedoch völlig. Die belangte Behörde habe es darüber hinaus verabsäumt, ein Gutachten über die schulische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers anfertigen zu lassen.

Durch den Fleiß und die Bemühungen des Beschwerdeführers sowie dessen Mutter sei mit einer positiven Entwicklung iSd § 25 SchUG zu rechnen und daher im Ergebnis die Aufstiegsklausel zu gewähren. Durch den Fleiß und die Bemühungen des Beschwerdeführers sowie dessen Mutter sei mit einer positiven Entwicklung iSd Paragraph 25, SchUG zu rechnen und daher im Ergebnis die Aufstiegsklausel zu gewähren.

Der Beschwerdeführer legte seinem Beschwerdeschriftsatz darüber hinaus die AFS-Test-Auswertung des EÖDL vom 15.10.2023 bei.

8. Mit Schreiben vom 19.08.2024, hg eingelangt am 20.08.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

9. Am 22.08.2024 gab der Administrator des XXXX auf Nachfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichts an, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2023/24 insgesamt 211 Fehlstunden aufweise, am 13.11.2023 für die kommende Schulstufe die Fremdsprache Französisch gewählt habe und die Nachprüfungen am 29.08.2024 stattfinden würden. Mit Schreiben vom 22.08.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme verständigt und ihm binnen einer Frist von drei Tagen ab Zustellung des Schreibens die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben. 9. Am 22.08.2024 gab der Administrator des römisch 40 auf Nachfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichts an, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2023/24 insgesamt 211 Fehlstunden aufweise, am 13.11.2023 für die kommende Schulstufe die Fremdsprache Französisch gewählt habe und die Nachprüfungen am 29.08.2024 stattfinden würden. Mit Schreiben vom 22.08.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme verständigt und ihm binnen einer Frist von drei Tagen ab Zustellung des Schreibens die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben.

10. Am selben Tag rief die Erziehungsberechtigte des Beschwerdeführers in der hg Gerichtsabteilung an und kündigte ein Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie etwaige weitere rechtliche Schritte gegen die ausstehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an.

11. Mit Schriftsatz vom 26.08.2024 gab der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab, in der er zusammengefasst vorbrachte, dass entschuldigte Fehlstunden keinen Einfluss auf die Frage der Gewährung der „Ausstiegsklausel“ haben könnten. Der Beschwerdeführer zeige für Sprachen ein gewisses Talent, weshalb damit zu rechnen sei, dass ihm auch das Erlernen der französischen Sprache keine Probleme bereiten werde. Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer eine Liste über seine Fehlzeiten im Schuljahr 2023/24 sowie einen psychologischen Testbefund einer klinischen Psychologin vom 20.08.2024 bei, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer Einschränkungen bedingt durch seine Legasthenie unterliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2023/24 die 2E-Klasse (6. Schulstufe) des XXXX . Der mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2023/24 die 2E-Klasse (6. Schulstufe) des römisch 40 .

Am 28.06.2024 erhielt der Beschwerdeführer ein Jahreszeugnis, das im Pflichtgegenstand Deutsch die Note „Nicht genügend“ und im Pflichtgegenstand Englisch die Note „Genügend“ aufwies. In den übrigen Pflichtgegenständen wurde der Beschwerdewürdeführer mit Noten von „Sehr gut“ bis „Befriedigend“ beurteilt. Im Schuljahr 2022/23 wurde der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand Deutsch mit „Genügend“ beurteilt. Der Pflichtgegenstand Deutsch ist in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen.

Am 19.06.2024 beschloss die Klassenkonferenz der 2E-Klasse einstimmig, dass der mj. Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, da die Lehrkräfte wenig Reserven und nur wenig stabile Ansätze der Verbesserung sahen.

Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ausreichende Leistungsreserven, um in der nächsthöheren Schulstufe sowohl die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenstand Deutsch zu beseitigen, als auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung zur Benotung des Beschwerdeführers in den Pflichtgegenständen im Schuljahr 2023/24 gründet auf dem im Akt aufliegenden Jahreszeugnis vom 28.06.2024.

2.2. Die Feststellung, dass die Klassenkonferenz der 2E-Klasse einstimmig beschloss, dass der mj. Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, gründet auf der im Akt aufliegenden Entscheidung vom 19.06.2024 sowie dem von der Klassenvorständin verfassten Protokoll zu dieser Konferenz, aus dem hervorgeht, dass die Entscheidung gegen die Gewährung der Aufstiegsklausel für den mj. Beschwerdeführer einstimmig erfolgte und die Lehrkräfte bei diesem eine Kombination an Problemen sahen, unter anderem „wenig Reserven“ und „nur wenig stabile Ansätze der Verbesserung“.

2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Leistungsreserven verfügt, um in der nächsthöheren Schulstufe sowohl die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenstand Deutsch zu beseitigen als auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen, gründet auf den im Akt aufliegenden vier Englisch-Schularbeiten des Beschwerdeführers, der schriftlichen Stellungnahme der Englischlehrerin des Beschwerdeführers, XXXX , vom 25.06.2024, sowie dem Gutachten der Schulqualitätsmanagerin XXXX , vom 05.07.2024, bei der es sich um eine frühere AHS-Lehrerin mit einem Studienabschluss in Anglistik/Amerikanistik handelt. 2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Leistungsreserven verfügt, um in der nächsthöheren Schulstufe sowohl die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenstand Deutsch zu beseitigen als auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen, gründet auf den im Akt aufliegenden vier Englisch-Schularbeiten des Beschwerdeführers, der schriftlichen Stellungnahme der Englischlehrerin des Beschwerdeführers, römisch 40 , vom 25.06.2024, sowie dem Gutachten der Schulqualitätsmanagerin römisch 40 , vom 05.07.2024, bei der es sich um eine frühere AHS-Lehrerin mit einem Studienabschluss in Anglistik/Amerikanistik handelt.

Die Englischlehrerin führt auf ihrer 17-seitigen Stellungnahme unter Berücksichtigung aller Leistungsüberprüfungen des Beschwerdeführers im Schuljahr 2023/24 sowie der vier Kompetenzbereiche Hörverstehen, Leseverstehen, Schreibkompetenz und Sprachkompetenz ausführlich und plausibel aus, dass das im Schuljahr 2023/24 geforderte Sprachniveau dem Beschwerdeführer teilweise sehr viel abverlangt hat und er nicht immer die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen überwiegend erfüllen konnte. In der Folge gibt die Lehrkraft nachvollziehbar die Prognose ab, dass die höhere Komplexität der Aufgaben in der nächsten Schulstufe, Zeitmangel und mangelnde Grundkompetenzen des Beschwerdeführers (wie etwa Defizite in elementarer Grammatik, die teilweise nach dem ersten Lehrjahr schon beherrscht werden hätte sollen), zu Problemen bei der Bewältigung der nach Maßgabe des Lernplanes gestellten Aufgaben in der nächsten Schulstufe führen werden und ein Absinken ins Negative als wahrscheinlich gilt.

Auch die Sachverständige legte in ihrem Gutachten in schlüssiger und nicht zu beanstandender Weise dar, dass die Leistungsgrenzen des Beschwerdeführers aufgrund des „Genügend“ in Englisch und dem „Nicht genügend“ in Deutsch in Zusammenspiel mit den zu erwartenden höheren Anforderungen der 7. Schulstufe bereits erreicht sind und zu erwarten ist, dass eine weitere Fremdsprache den Schüler schnell über seine Grenzen führen kann, weshalb in Summe keine positive Prognose für die Gesamtbelastung des Schülers abgegeben werden kann.

Die Aufzeichnungen der Englischlehrerin und der Sachverständigen ergeben insgesamt ein einheitliches und schlüssiges Bild der Leistungen des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand Englisch im Schuljahr 2023/24 und stellen sich die in diesen enthaltenen Einschätzungen für das erkennende Gericht auch insofern als plausibel dar, als der Beschwerdeführer im kommenden Schuljahr mit dem Erlernen einer zweiten Fremdsprache konfrontiert wäre, jedoch gerade im Sprachunterricht (Deutsch und Englisch) Defizite aufweist.

Die genannten Einschätzungen stehen darüber hinaus auch in Einklang mit den im Akt aufliegenden vier Schularbeiten des Beschwerdeführers vom 18.10.2023, 13.12.2023, 13.03.2024 und 27.05.2024, die auf jeder Seite diverse Korrekturen in roter Farbe durch die Lehrkraft aufweisen. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer bei zwei Schularbeiten nur sehr schwache „Genügend“ erreichte (am 18.10.2023 erreichte er nur 34 von 83 möglichen Punkten, wobei für eine positive Beurteilung 41,5 Punkt notwendig waren und am 13.03.2024 erreichte er nur 37,5 von 69 möglichen Punkten, wobei für eine positive Beurteilung 34,5 Punkte notwendig waren) und die Schularbeiten vom 18.10.2023 und 27.05.2024 jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, wobei dem Beschwerdeführer 7,5 bzw. 3 Punkte auf ein „Genügend“ fehlten. Der Stellungnahme der Englischlehrerein ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass die Schularbeitsergebnisse im Verlauf des Schuljahres zwar eine Aufwärtstendenz der Leistungskurve, gleichzeitig aber auch eine Ressourcenknappheit des Beschwerdeführers gegen Ende des Schuljahres erkennen ließen.

In Hinblick auf die übrigen vom Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand Englisch erbrachten Leistungen im Schuljahr 2023/24 ergibt sich aus den Aufzeichnungen der Englischlehrerin, dass der Beschwerdeführer im Unterricht nur sporadisch mitarbeitete; gegebene Antworten waren oft nicht richtig und zeugten von groben Mängeln in der Anwendung elementarer Grammatik und großen Lücken im Vokabular (Sprechpausen, nicht vervollständigte Sätzen und Verwendung deutscher Wörter). Von insgesamt 42 Hausübungen erbrachte der Beschwerdeführer nur 34. Bei Vokabel und „Sprache im Kontext“-Wiederholungen schnitt der Beschwerdeführer mittelmäßig bis gut ab, das abgeprüfte Vokabular brachte der Beschwerdeführer jedoch nur sehr wenig zum Einsatz. Die kognitiven Kompetenzen des Beschwerdeführers reichten nur für punktuelle Abfragen aus, das Gelernte wurde nicht effektiv vernetzt und konnte nicht in anderen Kontexten angewendet werden.

In Zusammenschau war daher die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Leistungsreserven verfügt, um in der nächsthöheren Schulstufe sowohl die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenstand Deutsch zu beseitigen als auch die übrigen (großteils aufeinander aufbauenden) Gegenstände positiv abzuschließen.

2.4. Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:

Der für den gegenständlichen Fall relevante § 25 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), StF: BGBl. Nr. 472/1986, idgF, lautet auszugsweise wie folgt:Der für den gegenständlichen Fall relevante Paragraph 25, des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF, lautet auszugsweise wie folgt:

Aufsteigen

§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.Paragraph 25, (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a)         der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b)         der betreffende Pflichtgegenstand – ausgenommen an Berufsschulen – in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c)         die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

[…]

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt ein Aufsteigen trotz eines „Nicht genügend“ in einem Pflichtgegenstand nur dann in Betracht, wenn die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beschaffenheit aufweisen, die den erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe iSd § 25 Abs 1 SchUG – darunter ist ein Abschluss ohne „Nicht genügend“ in einem Pflichtgegenstand zu verstehen – erwarten lassen. Dem § 25 Abs 2 lit c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines „Nicht genügend“ nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde (VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226; 28.04.2006, 2005/10/0158; 02.04.1998, 97/10/0217; 18.04.1994, 93/10/0042; 24.01.1994, 93/10/0224). 3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt ein Aufsteigen trotz eines „Nicht genügend“ in einem Pflichtgegenstand nur dann in Betracht, wenn die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beschaffenheit aufweisen, die den erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe iSd Paragraph 25, Absatz eins, SchUG – darunter ist ein Abschluss ohne „Nicht genügend“ in einem Pflichtgegenstand zu verstehen – erwarten lassen. Dem Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines „Nicht genügend“ nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde (VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226; 28.04.2006, 2005/10/0158; 02.04.1998, 97/10/0217; 18.04.1994, 93/10/0042; 24.01.1994, 93/10/0224).

Dem Aufsteigen trotz Vorliegen einer auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand gebührt dann, aber auch nur dann, der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres „zu ersparen“ (vgl. hierzu die bereits im ersten Absatz angeführte Judikatur des VwGH).Dem Aufsteigen trotz Vorliegen einer auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand gebührt dann, aber auch nur dann, der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres „zu ersparen“ vergleiche hierzu die bereits im ersten Absatz angeführte Judikatur des VwGH).

Ausgangspunkt und – unter Beachtung der spezifischen Anforderungen der besuchten Schulart – Grundlage der gemäß § 25 Abs 2 lit. c SchUG zu erstellenden Prognose sind ausschließlich die Leistungen des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen, nicht jedoch Umstände, welche diese Leistungen in negativer Weise zu beeinträchtigen geeignet sind. Auf Umstände, die den Schüler an der Erbringung der erforderlichen Leistungen gehindert haben, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Annahme, bei Wegfall dieser Umstände könne eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erwartet werden (VwGH 29.10.2007, 2007/10/0203; 21.09.1987, 87/10/0073).Ausgangspunkt und – unter Beachtung der spezifischen Anforderungen der besuchten Schulart – Grundlage der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG zu erstellenden Prognose sind ausschließlich die Leistungen des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen, nicht jedoch Umstände, welche diese Leistungen in negativer Weise zu beeinträchtigen geeignet sind. Auf Umstände, die den Schüler an der Erbringung der erforderlichen Leistungen gehindert haben, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Annahme, bei Wegfall dieser Umstände könne eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erwartet werden (VwGH 29.10.2007, 2007/10/0203; 21.09.1987, 87/10/0073).

Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009, mwN). Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 17, SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß Paragraph 71, SchUG 1986 ohne Einfluss (VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009, mwN).

3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

Den Feststellungen zufolge weist der Beschwerdeführer im Jahreszeugnis 2023/24 eine Beurteilung im Fach Deutsch mit „Nicht genügend“ auf. Die Voraussetzung des § 25 Abs 1 SchUG ist damit nicht erfüllt. Zu prüfen ist daher in einem weiteren Schritt, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs 2 SchUG erfüllt sind. Den Feststellungen zufolge weist der Beschwerdeführer im Jahreszeugnis 2023/24 eine Beurteilung im Fach Deutsch mit „Nicht genügend“ auf. Die Voraussetzung des Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist damit nicht erfüllt. Zu prüfen ist daher in einem weiteren Schritt, ob die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, SchUG erfüllt sind.

Da der Beschwerdeführer – wie festgestellt – im Jahreszeugnis des vorangegangenen Schuljahres (2022/23) in Deutsch die Note „Genügend“ erhalten hat und der Pflichtgegenstand Deutsch in der nächsthöheren Schulstufe auch lehrplanmäßig vorgesehen ist, sind die Voraussetzungen der lit a und lit b des § 25 Abs 2 SchUG erfüllt. Zu prüfen bleibt somit, ob im vorliegenden Fall auch lit c erfüllt ist bzw. ob sich – vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits tro

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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