Entscheidungsdatum
02.09.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W109 2279686-1/12E
Schriftliche Ausfertigung des am 09.08.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU-GmbH, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 24.08.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU-GmbH, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 24.08.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 10.07.2022 stellte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, nach Einreise in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 12.07.2022 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei 19 Jahre alt, stamme aus Idlib, Syrien und sei wegen des Krieges in Syrien geflohen. Sein Haus sei zerstört worden und er habe Angst um sein Leben.
Am 25.05.2023 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei in XXXX , Idlib, Syrien geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt. In Syrien habe der ledige und kinderlose Beschwerdeführer nicht gearbeitet, aber elf Jahre lang die Schule besucht. Im Juli 2020 sei er im Alter von 17 Jahren in die Türkei ausgereist. In Syrien müsse der Beschwerdeführer den Militärdienst leisten. Sein Gebiet werde beschossen und sein Haus sei zerstört worden. Im Fall seiner Rückkehr rechne er damit zu sterben. Am 25.05.2023 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei in römisch 40 , Idlib, Syrien geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt. In Syrien habe der ledige und kinderlose Beschwerdeführer nicht gearbeitet, aber elf Jahre lang die Schule besucht. Im Juli 2020 sei er im Alter von 17 Jahren in die Türkei ausgereist. In Syrien müsse der Beschwerdeführer den Militärdienst leisten. Sein Gebiet werde beschossen und sein Haus sei zerstört worden. Im Fall seiner Rückkehr rechne er damit zu sterben.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.08.2023, zugestellt am 31.08.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.08.2023, zugestellt am 31.08.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.). Zu Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe.
Am 21.09.2023 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe seinen verpflichtenden Wehrdienst in Syrien noch nicht abgeleistet und sei daher verfolgt. Weiters werde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft aus Idlib durch das syrische Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Am 21.09.2023 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Spruchpunkt römisch eins. des oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe seinen verpflichtenden Wehrdienst in Syrien noch nicht abgeleistet und sei daher verfolgt. Weiters werde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft aus Idlib durch das syrische Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
Am 17.04.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht das neue Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Version 11 vom 27.03.2024) in das Verfahren ein und gewährte den Parteien eine vierzehntägige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme.
Am 19.04.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht die neue EUAA Country Guidance Syria April 2024 in das Verfahren ein und gewährte den Parteien eine vierzehntägige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme.
Am 09.08.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.
In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und brachte vor, er habe Syrien verlassen, da er den Wehrdienst für das seines Erachtens verbrecherische syrische Regime nicht leisten wolle. Er lehne das syrische Regime und seine Taten ab. Zu Beginn der Unruhen in Syrien habe der Beschwerdeführer mit seinem Vater und seinen Geschwistern gegen das Regime demonstriert. Er könne nicht über den Grenzübergang Bab al Hawa aus der Türkei nach Syrien einreisen, da dies nur für Personen, die sich rechtmäßig in der Türkei aufhalten, möglich sei. Dort fürchte er auch Übergriffe seitens der FSA.
Auf seinem Handy zeigt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zahlreiche von ihm auf Social Media gepostete Beiträge, die gegen das syrische Regime Stimmung machen. Einer dieser Beiträge hat über 17.000 Aufrufe.
Nach Schluss der Verhandlung verkündete der Richter das Erkenntnis, mit welchem der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Nach Schluss der Verhandlung verkündete der Richter das Erkenntnis, mit welchem der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Am 14.08.2024 langte ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses seitens der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers
er Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX in XXXX , Idlib, Syrien geboren, ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. er Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 in römisch 40 , Idlib, Syrien geboren, ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.
In Syrien besuchte der Beschwerdeführer elf Jahre lang die Schule und machte den Mittelschulabschluss.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Idlib, nahe der türkischen Grenze. Die Eltern und zwei weitere Schwestern und die zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in Istanbul in der Türkei.
Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Für Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren ist es in Syrien gesetzlich verpflichtend, einen militärischen Wehrdienst von zwei Jahren abzuleisten. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen grundsätzlich mit der Zwangsrekrutierung rechnen. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst bisher nicht abgeleistet.
Eine legale Möglichkeit der Wehr- bzw. Reservedienstverweigerung gibt es in Syrien nicht. Ebenso besteht keine Möglichkeit statt dem Wehr- oder Reservedienst einen zivilen Ersatzdienst zu leisten. Ausnahme oder Aufschubsgründe für den Wehrdienst sind im Fall des Beschwerdeführers keine einschlägig. Während des Verfahrens traten keine Hinweise darauf zu Tage, dass der Beschwerdeführer eine Befreiungsgebühr für den Wehrdienst geleistet hätte, oder sich eine derartige Gebühr im Entscheidungszeitpunkt leisten könnte. Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die sich vom Wehrdienst freigekauft hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind.
Als Angehöriger der syrischen Armee wäre der Beschwerdeführer gezwungen, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, da das syrische Regime und damit auch dessen militärische Führung nicht zwischen Zivilbevölkerung und rein militärischen Zielen unterscheidet.
Wehrdienstentzug wird in Syrien nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 dieses Gesetzes ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Wehrdienstentzug wird in Syrien nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, dieses Gesetzes ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht.
Die Haftbedingungen in Syrien sind als sehr schlecht zu beurteilen. Der Einsatz von Folter, des Verschwindenlassens und schlechter Bedingungen in den Gefängnissen ist seit dem Ausbruch des Konflikts in Syrien keine Neuheit, sondern war auch schon davor Routinepraxis. Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Verhältnisse aber weiter verschlechtert. Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert. Die Gefängnisse sind überdies stark überfüllt. Es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung, sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind. Dies gilt generell, jedoch in besonderem Maße für diejenigen Gefängnisse, in denen Oppositionelle und sonstige politische Gefangene untergebracht sind.
Der Beschwerdeführer bezeichnet das Regime als verbrecherisch. Er verurteilt dessen Taten und demonstrierte zu Beginn des Konflikts mit seiner Familie gegen das Regime. Schon dadurch wäre seine oppositionelle Gesinnung nach außen erkennbar und so anzunehmen. Jedoch geht die politische Aktivität des Beschwerdeführers deutlich über dieses Maß hinaus. Er publiziert auf Social Media Beiträge und Videos, die das syrische Regime verurteilen und gegen dieses Stimmung machen. Diese Beiträge des Beschwerdeführers erreichen ein Publikum von tausenden Personen. Es ist davon auszugehen, dass diese Beiträge des Beschwerdeführers auch dem syrischen Regime bekannt sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich insofern einen Freikauf leisten könnte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser in seinem Fall tatsächlich funktionieren würde und er im Falle der Rückkehr durch das syrische Regime unbehelligt bliebe. Überdies ist der Beschwerdeführer auch in Österreich auf Demonstrationen gegen das syrische Regime aktiv.
Idlib, die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, befindet sich derzeit unter der Kontrolle der syrischen Opposition, wobei in diesem Teil des Landes primär die Gruppierung Hai?at Tahrir asch-Scham (im Folgenden: HTS) aktiv ist. Die nächste Grenze zur durch das syrische Regime kontrollierten Region befindet sich in etwa 6 km Entfernung zur Heimatstadt des Beschwerdeführers. Anders als das syrische Regime und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers präsente HTS Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf.
Es ist im Beschwerdefall allerdings nicht ersichtlich, inwiefern für den Beschwerdeführer die Einreise über einen Grenzübergang aus einem Nachbarstaat auf dem Landweg möglich sein könnte. Im Hinblick auf die Einreise über einen Flughafen ist anzumerken, dass diese unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehen (Damaskus, Aleppo, Quamishli, Deir ez-Zor, Latakia). Die Berichte kennen zahlreiche Fälle, in denen Personen bei der Rückkehr am Flughafen Damaskus verhaftet wurden. Laut dem deutschen Auswärtigen Amt ist darüber hinaus eine sichere Rückkehr, für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhersagbar oder überprüfbar.
Bei einer Rückkehr nach Syrien, die dem Beschwerdeführer nur über einen vom syrischen Regime kontrollierten Flughafen möglich wäre, besteht mit großer Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise in sein Heimatland als Wehrdienstverweigerer identifiziert, sofort verhaftet und in der Folge zum Wehrdienst der syrischen Armee eingezogen wird. Der Grenzübergang Semalka scheidet als Einreiseoption aus, da es laut den einschlägigen Länderinformationen nicht möglich ist, vom AANES Gebiet in das FSA kontrollierte Gebiet einzureisen, welches durchquert werden müsste, um Idlib zu erreichen. Der Grenzübergang Bab al Hawa scheidet als Einreiseoption aus, da dieser bloß phasenweise und nicht vorhersehbar geöffnet ist. Ebenso lässt die den Grenzübergang kontrollierende Türkei bloß Personen mit legalem türkischem Aufenthaltstitel passieren. Einen derartigen Aufenthaltstitel hat der Beschwerdeführer nicht.
Es droht dem Beschwerdeführer demnach im Falle seiner Rückkehr nach Syrien die sofortige (zwangsweise) Einberufung zum Wehrdienst. Im Falle einer Weigerung, der Einberufung Folge zu leisten, würde der Beschwerdeführer zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Es kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, um einer Bestrafung zu entgehen, gegen seine eindeutige Überzeugung den Wehrdienst abzuleisten und für das syrische Regime, das er ablehnt, z. B. an Kampfhandlungen, im Rahmen, derer er dazu gezwungen werden könnte, sich an Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen, teilzunehmen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit, dessen Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie die Familien- und Lebensumstände des Beschwerdeführers bis zur Einreise nach Österreich ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verlauf des Verfahrens. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid feststellte, dass der Beschwerdeführer Kurde sei (AS 89, Bescheid, S. 15). Der Beschwerdeführer gab Derartiges zu keinem Zeitpunkt an, ganz im Gegenteil gab er im Verfahren durchgehend an, Araber zu sein. Wie die belangte Behörde zu diesem Ergebnis gelangte, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Auf die richterliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführer Araber zu sein (OZ 8, S. 4). Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit, dessen Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie die Familien- und Lebensumstände des Beschwerdeführers bis zur Einreise nach Österreich ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verlauf des Verfahrens. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid feststellte, dass der Beschwerdeführer Kurde sei (AS 89, Bescheid, Sitzung 15). Der Beschwerdeführer gab Derartiges zu keinem Zeitpunkt an, ganz im Gegenteil gab er im Verfahren durchgehend an, Araber zu sein. Wie die belangte Behörde zu diesem Ergebnis gelangte, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Auf die richterliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführer Araber zu sein (OZ 8, Sitzung 4).
Der Beschwerdeführer gab im Verfahren durchgehend und glaubhaft an, in XXXX , Idlib, Syrien geboren und dort aufgewachsen zu sein. Die Schulbildung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Aussagen im Verfahren. Auch schon die belangte Behörde stellte derartiges fest (AS 90, Bescheid, S. 16). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, eine kurze Zeit vor seiner Ausreise auch in XXXX , Idlib, Syrien gelebt zu haben, um dem vorrückenden syrischen Regime zu entgehen (OZ 8, S. 5). Er verblieb dort allerdings nur wenige Monate und konnte nicht Fuß fassen. Dieser Aufenthalt ändert daher nichts an seiner angenommenen Herkunftsregion um XXXX , Idlib, Syrien. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren durchgehend und glaubhaft an, in römisch 40 , Idlib, Syrien geboren und dort aufgewachsen zu sein. Die Schulbildung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Aussagen im Verfahren. Auch schon die belangte Behörde stellte derartiges fest (AS 90, Bescheid, Sitzung 16). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, eine kurze Zeit vor seiner Ausreise auch in römisch 40 , Idlib, Syrien gelebt zu haben, um dem vorrückenden syrischen Regime zu entgehen (OZ 8, Sitzung 5). Er verblieb dort allerdings nur wenige Monate und konnte nicht Fuß fassen. Dieser Aufenthalt ändert daher nichts an seiner angenommenen Herkunftsregion um römisch 40 , Idlib, Syrien.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung des Beschwerdeführers nachweisen würden.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur gesetzlichen allgemeinen Wehrpflicht für männliche, syrische Staatsbürger beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 11, Stand vom 27.03.2024 (im Folgenden: LIB), wo etwa berichtet wird, dass für alle männlichen syrischen Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, S. 119ff). Dass der Beschwerdeführer seinen gesetzlich verpflichtenden Wehrdienst in Syrien bisher nicht abgeleistet hat, bestätigte dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit seinen Aussagen (OZ 8, S. 7f).Die Feststellungen zur gesetzlichen allgemeinen Wehrpflicht für männliche, syrische Staatsbürger beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 11, Stand vom 27.03.2024 (im Folgenden: LIB), wo etwa berichtet wird, dass für alle männlichen syrischen Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, Sitzung 119ff). Dass der Beschwerdeführer seinen gesetzlich verpflichtenden Wehrdienst in Syrien bisher nicht abgeleistet hat, bestätigte dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit seinen Aussagen (OZ 8, Sitzung 7f).
Eine legale Möglichkeit, den Wehrdienst bzw. den Reservedienst zu verweigern, gibt es in Syrien nicht. Es gibt auch keinen zivilen Ersatzdienst (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion, S. 143). So könnte er einer Einziehung durch das syrische Militär also ebenso nicht entgehen. Es gab im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer den Freikauf vom Wehrdienst des syrischen Regimes zum Entscheidungszeitpunkt leisten könnte. Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die sich vom Wehrdienst freigekauft hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind (LIB, S. 132f).Eine legale Möglichkeit, den Wehrdienst bzw. den Reservedienst zu verweigern, gibt es in Syrien nicht. Es gibt auch keinen zivilen Ersatzdienst (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion, Sitzung 143). So könnte er einer Einziehung durch das syrische Militär also ebenso nicht entgehen. Es gab im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer den Freikauf vom Wehrdienst des syrischen Regimes zum Entscheidungszeitpunkt leisten könnte. Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die sich vom Wehrdienst freigekauft hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind (LIB, Sitzung 132f).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der syrischen Armee gezwungen wäre, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, beruht auf dem LIB. Dort wird berichtet, dass jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per definitionem zu Kriegsverbrechen beiträgt, weil das Regime in keiner Weise gezeigt hat, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen werde, auch wenn sie das nicht wolle und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernstgenommen wird (LIB, Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen, Streitkräfte, S. 105). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der syrischen Armee gezwungen wäre, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, beruht auf dem LIB. Dort wird berichtet, dass jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per definitionem zu Kriegsverbrechen beiträgt, weil das Regime in keiner Weise gezeigt hat, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen werde, auch wenn sie das nicht wolle und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernstgenommen wird (LIB, Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen, Streitkräfte, Sitzung 105).
Die Verweigerung des Wehrdienstes ist in Syrien mit schweren Haftstrafen bedroht. In Art. 98-99 des syrischen Militärstrafgesetzbuches ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten – die derzeit in Syrien nach wie vor angenommen werden – bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion S. 144f). Die Verweigerung des Wehrdienstes ist in Syrien mit schweren Haftstrafen bedroht. In Artikel 98 -, 99, des syrischen Militärstrafgesetzbuches ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten – die derzeit in Syrien nach wie vor angenommen werden – bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion Sitzung 144f).
Die Haftbedingungen in Syrien sind – insbesondere für Personen, welchen eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt wird – unmenschlich. Folter ist in syrischen Gefängnissen dabei fast allgegenwärtig. Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten noch weiter verschlechtert. Es mangelt an Nahrung, Trinkwasser und dem Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung, sodass die Zustände in syrischen Gefängnissen insgesamt als lebensbedrohlich einzustufen sind (LIB, S. 172f). Die Haftbedingungen in Syrien sind – insbesondere für Personen, welchen eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt wird – unmenschlich. Folter ist in syrischen Gefängnissen dabei fast allgegenwärtig. Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten noch weiter verschlechtert. Es mangelt an Nahrung, Trinkwasser und dem Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung, sodass die Zustände in syrischen Gefängnissen insgesamt als lebensbedrohlich einzustufen sind (LIB, Sitzung 172f).
Hinsichtlich der Frage, welche Haltung das syrische Regime hinsichtlich Wehrdienstverweigerern einnimmt, gehen laut den einschlägigen Informationen die Meinungen der Experten auseinander. Ein Teil geht davon aus, dass das Regime eine Wehrdienstverweigerung als Nähe zur Opposition sieht. Auch die potenzielle Möglichkeit der Behandlung der Wehrdienstverweigerung unter dem syrischen Militärverratsgesetz und eine Verurteilung vor einem Feldgericht mit darauffolgender Exekution werden von dieser Seite ins Spiel gebracht. Rechtsexperten der Free Syrian Lawyers Association (FSLA) mit Sitz in der Türkei beurteilen die Lage so, dass das Regime die Wehrdienstverweigerung als schweres Verbrechen betrachtet und die Verweigerer als Gegner des Staates und der Nation behandelt (LIB, S. 143). Einzelne Syrien-Experten wie Fabrice Balanche sehen die Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern als zweischneidig an. Seines Erachtens kommt es nicht notwendigerweise zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das Regime, er schließt eine solche aber auch nicht aus (LIB, S. 143f). Ein weiterer einzelner Syrienexperte geht davon aus, dass zu Beginn des Konflikts in Syrien Wehrdienstverweigerern sehr wohl eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wurde, dies mittlerweile aber nicht mehr für alle Wehrdienstverweigerer der Fall sei (LIB, S. 144). Gesamtheitlich betrachtet überwiegen im Länderinformationsblatt somit doch nach wie vor die Meinungen, die von der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung ausgehen, klar. Hinsichtlich der Frage, welche Haltung das syrische Regime hinsichtlich Wehrdienstverweigerern einnimmt, gehen laut den einschlägigen Informationen die Meinungen der Experten auseinander. Ein Teil geht davon aus, dass das Regime eine Wehrdienstverweigerung als Nähe zur Opposition sieht. Auch die potenzielle Möglichkeit der Behandlung der Wehrdienstverweigerung unter dem syrischen Militärverratsgesetz und eine Verurteilung vor einem Feldgericht mit darauffolgender Exekution werden von dieser Seite ins Spiel gebracht. Rechtsexperten der Free Syrian Lawyers Association (FSLA) mit Sitz in der Türkei beurteilen die Lage so, dass das Regime die Wehrdienstverweigerung als schweres Verbrechen betrachtet und die Verweigerer als Gegner des Staates und der Nation behandelt (LIB, Sitzung 143). Einzelne Syrien-Experten wie Fabrice Balanche sehen die Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern als zweischneidig an. Seines Erachtens kommt es nicht notwendigerweise zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das Regime, er schließt eine solche aber auch nicht aus (LIB, Sitzung 143f). Ein weiterer einzelner Syrienexperte geht davon aus, dass zu Beginn des Konflikts in Syrien Wehrdienstverweigerern sehr wohl eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wurde, dies mittlerweile aber nicht mehr für alle Wehrdienstverweigerer der Fall sei (LIB, Sitzung 144). Gesamtheitlich betrachtet überwiegen im Länderinformationsblatt somit doch nach wie vor die Meinungen, die von der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung ausgehen, klar.
Im Fall des gegenständlichen Beschwerdeführers ist jedoch ungeachtet der Zwiespaltung der Expertenmeinungen jedenfalls auf dessen eigene, intrinsische politische oppositionelle Gesinnung gegenüber dem syrischen Regime abzustellen. Der Beschwerdeführer nahm in Syrien schon zu Beginn des Konflikts an Demonstrationen teil und bezeichnet das syrische Regime offen als verbrecherisch (OZ 8; S. 7f). In Österreich betätigt er sich exilpolitisch. Einerseits setzt er seine Demonstrationstätigkeit fort (OZ 9), andererseits betätigt er sich auch online regimekritisch, indem er Beiträge und Videos auf seinen Social-Media-Accounts mit tausenden anderen Menschen teilt, wobei er kritische Beiträge zum syrischen Regime verbreitet (OZ 8, S. 9). Um einen einfachen Wehrdienstverweigerer, dem das syrische Regime keine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde, der bloß aus Angst vor dem „Getötetwerden“ seine Heimat verlassen hat, handelt es sich im Fall des gegenständlichen Beschwerdeführers also jedenfalls nicht. Angesichts der oben dargetanen Umstände ist in diesem Fall aus Sicht des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine gefestigte innere, das syrische Regime ablehnende politische Überzeugung innehat.Im Fall des gegenständlichen Beschwerdeführers ist jedoch ungeachtet der Zwiespaltung der Expertenmeinungen jedenfalls auf dessen eigene, intrinsische politische oppositionelle Gesinnung gegenüber dem syrischen Regime abzustellen. Der Beschwerdeführer nahm in Syrien schon zu Beginn des Konflikts an Demonstrationen teil und bezeichnet das syrische Regime offen als verbrecherisch (OZ 8; Sitzung 7f). In Österreich betätigt er sich exilpolitisch. Einerseits setzt er seine Demonstrationstätigkeit fort (OZ 9), andererseits betätigt er sich auch online regimekritisch, indem er Beiträge und Videos auf seinen Social-Media-Accounts mit tausenden anderen Menschen teilt, wobei er kritische Beiträge zum syrischen Regime verbreitet (OZ 8, Sitzung 9). Um einen einfachen Wehrdienstverweigerer, dem das syrische Regime keine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde, der bloß aus Angst vor dem „Getötetwerden“ seine Heimat verlassen hat, handelt es sich im Fall des gegenständlichen Beschwerdeführers also jedenfalls nicht. Angesichts der oben dargetanen Umstände ist in diesem Fall aus Sicht des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine gefestigte innere, das syrische Regime ablehnende politische Überzeugung innehat.
Die Gebietskontrolle über XXXX , Idlib, Syrien ergibt sich einerseits aus Einsicht in die aus der Syria Live-Map (https://syria.liveuamap.com/) und die historischen Landkarten des Cartercenters mit Angaben zur Gebietskontrolle, die etwa auch den Beginn der derzeitigen oppositionellen Kontrolle spätestens im Jänner 2014 zeigt, in dem die Aufzeichnungen des Cartercenters beginnen (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html), sowie der Nachschau im Länderinformationsblatt (LIB, S. 33ff).Die Gebietskontrolle über römisch 40 , Idlib, Syrien ergibt sich einerseits aus Einsicht in die aus der Syria Live-Map (https://syria.liveuamap.com/) und die historischen Landkarten des Cartercenters mit Angaben zur Gebietskontrolle, die etwa auch den Beginn der derzeitigen oppositionellen Kontrolle spätestens im Jänner 2014 zeigt, in dem die Aufzeichnungen des Cartercenters beginnen (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html), sowie der Nachschau im Länderinformationsblatt (LIB, Sitzung 33ff).
Der Beschwerdeführer konnte gesamtheitlich betrachtet glaubhaft darlegen, dass er die Ableistung des Wehrdienstes ablehnt und er diesen im Falle seiner Rückkehr verweigern würde (OZ 8, S. 7f). Er konnte auch glaubhaft machen, dass er eine politisch oppositionelle Gesinnung innehat und das syrische Regime verurteilt und ablehnt. Ihm würde daher vom syrischen Regime im Fall der Rückkehr eine konkrete und individuelle – nicht durch einen Freikauf abwendbare – Verfolgung aus dem Konventionsgrund der (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung drohen.Der Beschwerdeführer konnte gesamtheitlich betrachtet glaubhaft darlegen, dass er die Ableistung des Wehrdienstes ablehnt und er diesen im Falle seiner Rückkehr verweigern würde (OZ 8, Sitzung 7f). Er konnte auch glaubhaft machen, dass er eine politisch oppositionelle Gesinnung innehat und das syrische Regime verurteilt und ablehnt. Ihm würde daher vom syrischen Regime im Fall der Rückkehr eine konkrete und individuelle – nicht durch einen Freikauf abwendbare – Verfolgung aus dem Konventionsgrund der (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung drohen.
An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass sich der Heimatort des Beschwerdeführers aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes befindet. Laut Länderinformationen besteht eine „Unzahl“ von Fällen, in welchen Rückkehrer am Flughafen Damaskus aufgrund von Informantenberichten verhaftet wurden. Derartige Berichte gibt es sowohl aus der Vergangenheit als auch aus der Gegenwart (LIB, S. 304). Die international angeflogenen Flughäfen Syriens stehen allesamt unter Regimekontrolle (Vgl. Syria Live-Map, Cartercenter). Auch an diesen ist also mit derartigen Vorgängen zu rechnen.An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass sich der Heimatort des Beschwerdeführers aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes befindet. Laut Länderinformationen besteht eine „Unzahl“ von Fällen, in welchen Rückkehrer am Flughafen Damaskus aufgrund von Informantenberichten verhaftet wurden. Derartige Berichte gibt es sowohl aus der Vergangenheit als auch aus der Gegenwart (LIB, Sitzung 304). Die international angeflogenen Flughäfen Syriens stehen allesamt unter Regimekontrolle (Vgl. Syria Live-Map, Cartercenter). Auch an diesen ist also mit derartigen Vorgängen zu rechnen.
Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann laut dem deutschen Auswärtigen Amt generell für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden. UNHCR kann weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Syrern sicherstellen, noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten (LIB, S. 299). Die meisten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die Europäische Union selbst sowie der UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), vertreten die Einschätzung, dass Syrien nicht sicher für eine Rückkehr von Flüchtlingen ist (LIB, S. 300). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht bei der Rückkehr für jene, die sich in der Vergangenheit (system-) kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Auch familiäre Verbindungen zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden können ausreichen, um dieses Risiko stark zu erhöhen (LIB, S. 283f). Es kann daher keinesfalls angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über den Luftweg in sein Heimatland einreisen und/oder seine Herkunftsregion erreichen könnte, ohne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem Risiko ausgesetzt zu sein, vom syrischen Regime als regimekritischer Wehrdienstverweigerer identifiziert und dazu gezwungen zu werden, den Wehrdienst abzuleisten oder harsch bestraft zu werden.Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann laut dem deutschen Auswärtigen Amt generell für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden. UNHCR kann weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Syrern sicherstellen, noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten (LIB, Sitzung 299). Die meisten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die Europäische Union selbst sowie der UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), vertreten die Einschätzung, dass Syrien nicht sicher für eine Rückkehr von Flüchtlingen ist (LIB, Sitzung 300). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht bei der Rückkehr für jene, die sich in der Vergangenheit (system-) kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Auch familiäre Verbindungen zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden können ausreichen, um dieses Risiko stark zu erhöhen (LIB, Sitzung 283f). Es kann daher keinesfalls angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über den Luftweg in sein Heimatland einreisen und/oder seine Herkunftsregion erreichen könnte, ohne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem Risiko ausgesetzt zu sein, vom syrischen Regime als regimekritischer Wehrdienstverweigerer identifiziert und dazu gezwungen zu werden, den Wehrdienst abzuleisten oder harsch bestraft zu werden.
Vom Grenzübergang Semalka aus gibt es keine ununterbrochene, durch die AANES kontrollierte Landroute, über die der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion XXXX , Idlib, Syrien erreichen könnte. In den Länderinformationen ist ausdrücklich angeführt, dass es nicht möglich ist, aus den kurdischen AANES-Selbstverwaltungsgebieten in das Gebiet der syrischen Interimsregierung, also die von pro-türkischen Milizen kontrollierten Regionen einzureisen (LIB, S. 213). Eine landwegliche Rückkehr über den kurdisch kontrollierten Grenzübergang Semalka aus dem Irak ist für den Beschwerdeführer angesichts dessen folglich, ebenso wie die Rückkehr über den Luftweg, ohne mit seinen Verfolgern in Berührung zu kommen, nicht möglich. Der türkische Grenzübergang Bab al Hawa ist bloß phasenweise, nicht vorhersehbar und primär für humanitäre Hilfsgüter geöffnet. Ebenso lässt die den Grenzübergang kontrollierende Türkei bloß Personen mit legalem türkischem Aufenthaltstitel passieren. Einen derartigen Aufenthaltstitel hat der Beschwerdeführer nicht (OZ 8, S. 8; LIB, S. 237, 250). Eine Einreise über den Landweg ist dem Beschwerdeführer also nicht möglich. Vom Grenzübergang Semalka aus gibt es keine ununterbrochene, durch die AANES kontrollierte Landroute, über die der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion römisch 40 , Idlib, Syrien erreichen könnte. In den Länderinformationen ist ausdrücklich angeführt, dass es nicht möglich ist, aus den kurdischen AANES-Selbstverwaltungsgebieten in das Gebiet der syrischen Interimsregierung, also die von pro-türkischen Milizen kontrollierten Regionen einzureisen (LIB, Sitzung 213). Eine landwegliche Rückkehr über den kurdisch kontrollierten Grenzübergang Semalka aus dem Irak ist für den Beschwerdeführer angesichts dessen folglich, ebenso wie die Rückkehr über den Luftweg, ohne mit seinen Verfolgern in Berührung zu kommen, nicht möglich. Der türkische Grenzübergang Bab al Hawa ist bloß phasenweise, nicht vorhersehbar und primär für humanitäre Hilfsgüter geöffnet. Ebenso lässt die den Grenzübergang kontrollierende Türkei bloß Personen mit legalem türkischem Aufenthaltstitel passieren. Einen derartigen Aufenthaltstitel hat der Beschwerdeführer nicht (OZ 8, Sitzung 8; LIB, Sitzung 237, 250). Eine Einreise über den Landweg ist dem Beschwerdeführer also nicht möglich.
Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Artikel 9, Absatz eins, Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Allgemeine Rechtslage
Gemäß 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist anzusehen, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Flüchtling gilt ferner, wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Gemäß 3 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist anzusehen, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Flüchtling gilt ferner, wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen (vgl. VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028; VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen vergleiche VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028; VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).
Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. A Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter