Entscheidungsdatum
03.09.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W269 2296028-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende und den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 02.07.2024, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende und den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 02.07.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz beschlossen:
A) Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 18.10.2022 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz.
2. Mit Bescheid vom 02.07.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz abgewiesen.2. Mit Bescheid vom 02.07.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz abgewiesen.
3. Mit E-Mail vom 04.07.2024 erhob die Beschwerdeführerin „Einspruch auf das Gutachten von diesem Dr. XXXX “.3. Mit E-Mail vom 04.07.2024 erhob die Beschwerdeführerin „Einspruch auf das Gutachten von diesem Dr. römisch 40 “.
Über Aufforderung der belangten Behörde, ob sich diese Nachricht auf den Bescheid vom 02.07.2024 beziehe und als Bescheidbeschwerde gewertet werden solle, gab die Beschwerdeführerin per E-Mail vom 15.07.2024 bekannt, dass dies als Einspruch gewertet werden solle.
4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2024 vorgelegt.
5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 02.08.2024, zugestellt durch persönliche Übernahme am 08.08.2024, trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verbesserung ihrer Beschwerde auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen, die belangte Behörde zu benennen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit jeweils stützt, darzulegen sowie ein Begehren an das Bundesverwaltungsgericht zu richten.5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 02.08.2024, zugestellt durch persönliche Übernahme am 08.08.2024, trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verbesserung ihrer Beschwerde auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genügte. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen, die belangte Behörde zu benennen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit jeweils stützt, darzulegen sowie ein Begehren an das Bundesverwaltungsgericht zu richten.
Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, die Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, die Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde.
Bis dato langte keine Mängelbehebung durch die Beschwerdeführerin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz abgewiesen.
Der von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde fehlt die Angabe, gegen welchen Bescheid sich die Beschwerde richtet, weiters die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 02.08.2024, zugestellt durch persönliche Übernahme am 08.08.2024, einen Mängelbehebungsauftrag, in dem sie aufgefordert wurde, ihre Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung iSd § 9 Abs. 1 VwGVG zu verbessern. Auf die Folge, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen wird, wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich hingewiesen.Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 02.08.2024, zugestellt durch persönliche Übernahme am 08.08.2024, einen Mängelbehebungsauftrag, in dem sie aufgefordert wurde, ihre Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung iSd Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu verbessern. Auf die Folge, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen wird, wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln ihrer Eingabe nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz und dessen Abweisung mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2024 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zur erhobenen Beschwerde und deren Inhalt gründen ebenfalls auf dem Akteninhalt und sind unstrittig.
Dass der Mängelbehebungsauftrag per RSa-Brief am 08.08.2024 durch persönliche Übernahme zugestellt wurde, beruht auf dem im Akt einliegenden Zustellnachweis, auf dem als Übernahmedatum der 08.08.2024 vermerkt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6,, 7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.3. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.3.3. Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.
Eine solche hat demnach zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Da der Beschwerde die in den Feststellungen angeführten Mängel anhafteten, wurde der Beschwerdeführerin sohin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2024, zugestellt durch persönliche Übernahme am 08.08.2024, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt, mit welchem sie unter Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen die Beschwerde zu verbessern. Die Frist zur Behebung der Mängel endete am 22.08.2024.
Die Beschwerdeführerin ließ die ihr gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.07.2024 betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
3.4. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.4. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist.Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist.
Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus der Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“ darstellt. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH).Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus der Sicht des Artikel 6, EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“ darstellt. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W269.2296028.1.00Im RIS seit
07.10.2024Zuletzt aktualisiert am
07.10.2024