Entscheidungsdatum
03.09.2024Norm
AVG §53bSpruch
W195 2295503-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 22.05.2024 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 22.05.2024 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers römisch 40 beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit
€ 206,50 (inkl. USt.)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 10.04.2024, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 24.04.2024 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.1. Mit Schriftsatz vom 10.04.2024, GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 24.04.2024 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.
2. In der Folge fand am 24.04.2024 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in deren Rahmen der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.
3. Am 22.05.2024 brachte der Antragsteller im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Bundesverwaltungsgericht folgenden gegenständlichen Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlung) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.05.2024 [gemeint 24.04.2024] im Verfahren zur GZ. XXXX ein:3. Am 22.05.2024 brachte der Antragsteller im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Bundesverwaltungsgericht folgenden gegenständlichen Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlung) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.05.2024 [gemeint 24.04.2024] im Verfahren zur GZ. römisch 40 ein:
Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 4456
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 GebAG Entschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, GebAG
€
2 begonnene Stunde(n) à € 32,90
65,80
Reisekosten §§ 27, 28 GebAG Reisekosten Paragraphen 27,, 28 GebAG
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte)
5,20
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 lit. b GebAG Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GebAG
für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher*innen ergibt sich der um 25 % erhöhte Satz (ab der zweiten halben Stunde) wie folgt (§ 54 Abs. 2 GebAG):für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher*innen ergibt sich der um 25 % erhöhte Satz (ab der zweiten halben Stunde) wie folgt (Paragraph 54, Absatz 2, GebAG):
für die erste halbe Stunde € 40,00
40,00
für die zweite halbe Stunde € 37,50
37,50
für weitere 1 halbe Stunde(n) à € 31,25
31,25
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAG Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz GebAG
für die Übersetzung eines im Rahmen der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstückes während derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung (Rückübersetzung) € 12,00
12,00
Zwischensumme
191,75
Übertrag der Zwischensumme
191,75
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG Übermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG
Übermittlung mittels ERV à € 13,20
13,20
Zwischensumme
204,95
20 % Umsatzsteuer (§ 31 Abs. 1 Z 6 GebAG) 20 % Umsatzsteuer (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG)
40,99
Gesamtsumme
245,94
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 17.07.2024 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst, vor, dass hinsichtlich der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis lediglich eine Entschädigung für eine begonnene Stunde in Höhe von € 32,90 gewährt werden könne. Darüber hinaus wurde angemerkt, dass entgegen den diesbezüglichen Angaben auf der Honorarnote davon ausgegangen werde, dass es sich beim Datum der Honorarnote sowie beim „Datum der Verhandlung/Beweisaufnahme“ nicht um den 24.05.2024, sondern den 24.04.2024 (= Datum der mündlichen Verhandlung entsprechend der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) handle und diesbezüglich von einem Tippfehler auszugehen sei.
5. Das Schreiben wurde dem Antragsteller nachweislich am 17.07.2024 elektronisch zugestellt.
6. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme und/oder korrigierte Honorarnote ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller zu einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2024 geladen wurde und im Rahmen dieser als Dolmetscher fungierte.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller zu einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2024 geladen wurde und im Rahmen dieser als Dolmetscher fungierte.
Mit der gegenständlichen Honorarnote, welche am 22.05.2024 im Wege des ERV am Bundesverwaltungsgericht einlangte, begehrt der Antragsteller den Ersatz von Gebühren betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 24.04.2024.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. XXXX insbesondere der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 24.04.2024, XXXX , dem Gebührenantrag vom 22.05.2024, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2024, GZ. W195 2295503-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. römisch 40 insbesondere der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 24.04.2024, römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 22.05.2024, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2024, GZ. W195 2295503-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.
Dass sich die gegenständliche Honorarnote – entgegen den diesbezüglichen Ausführungen auf der Honorarnote – auf die Teilnahme des Antragstellers an der mündlichen Verhandlung am 24.04.2024 bezieht, ergibt sich insbesondere aufgrund des auf der Ladung sowie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung angeführten Datums. Konkret wurde hier jeweils der 24.04.2024 angeführt. Darüber hinaus wurde der Antragsteller auf diesen Umstand iZm dem Datum auf seiner Honorarnote mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2024 hingewiesen und wurde ihm die Möglichkeit zur Korrektur bzw. Abgabe einer allfälligen Stellungnahme gegeben, die der Antragsteller in der Folge jedoch ungenützt verstreichen ließ. Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es sich bei dem auf der gegenständlichen Honorarnote angegebenen Datum nicht lediglich um einen Tippfehler handelt, der jedoch eine genaue Zuordnung der Honorarnote zu dem zugrundeliegenden (Beschwerde-)Verfahren nicht hindert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die die Sachverständige (hier: den Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die die Sachverständige (hier: den Dolmetscher) herangezogen hat.
Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zu A)
Zu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAGZu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, GebAG
Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 32,90 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 32,90 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
Die in den Fahrplänen für die öffentlichen Verkehrsmittel in Wien angegebenen Fahrtzeiten sind lediglich Richtwerte, die nur unter idealen Bedingungen der Realität entsprechen. Dabei sind längere Wartezeiten nicht berücksichtigt, die sich dadurch ergeben können, dass die Reise nicht zum fahrplanmäßig idealen Zeitpunkt begonnen wird, oder die zu Fuß zurückzulegende Wegstrecke nicht in der in den Fahrplänen dafür vorgesehenen Zeit bewältigt werden, sodass größere Wartezeiten beim Anschlussverkehrsmittel entstehen. Zu berücksichtigen ist auch der Zeitaufwand für das Passieren der Sicherheitsschleuse im Gerichtsgebäude, das Erreichen des Verhandlungssaals und ein zur Sicherstellung pünktlichen Erscheinens jedenfalls zu berücksichtigender Zeitpolster für allfällige Verzögerungen bei der Anreise (vgl. OGH 11 Os 51/08x SV 2008/2, 94; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 60 zu § 32). Die in den Fahrplänen für die öffentlichen Verkehrsmittel in Wien angegebenen Fahrtzeiten sind lediglich Richtwerte, die nur unter idealen Bedingungen der Realität entsprechen. Dabei sind längere Wartezeiten nicht berücksichtigt, die sich dadurch ergeben können, dass die Reise nicht zum fahrplanmäßig idealen Zeitpunkt begonnen wird, oder die zu Fuß zurückzulegende Wegstrecke nicht in der in den Fahrplänen dafür vorgesehenen Zeit bewältigt werden, sodass größere Wartezeiten beim Anschlussverkehrsmittel entstehen. Zu berücksichtigen ist auch der Zeitaufwand für das Passieren der Sicherheitsschleuse im Gerichtsgebäude, das Erreichen des Verhandlungssaals und ein zur Sicherstellung pünktlichen Erscheinens jedenfalls zu berücksichtigender Zeitpolster für allfällige Verzögerungen bei der Anreise vergleiche OGH 11 Os 51/08x SV 2008/2, 94; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 60 zu Paragraph 32,).
Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. OGH 06.02.1969. EvBl 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 72). Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche OGH 06.02.1969. EvBl 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 32,, E 72).
In seiner Honorarnote machte der Antragsteller eine Entschädigung für Zeitversäumnis von insgesamt zwei begonnenen Stunden geltend.
Der Antragsteller wurde zur mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 10.04.2024, GZ. XXXX für den 24.04.2024 um 13:00 Uhr geladen. Laut Niederschrift der mündlichen Verhandlung, GZ. XXXX , hat diese – gemäß den Angaben in der Ladung – auch pünktlich um 13:00 Uhr begonnen. Für die Wegstrecke von der Wohnstätte „ XXXX “ zum Ladungsort „Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien“ (Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien) werden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln laut Routenplaner google.at/maps circa 16 Minuten (circa 10 Minuten Fußweg ( XXXX – U3 bzw. U3 – BVwG) und 6 Minuten U-Bahn-Fahrt) benötigt. Der Antragsteller wurde zur mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 10.04.2024, GZ. römisch 40 für den 24.04.2024 um 13:00 Uhr geladen. Laut Niederschrift der mündlichen Verhandlung, GZ. römisch 40 , hat diese – gemäß den Angaben in der Ladung – auch pünktlich um 13:00 Uhr begonnen. Für die Wegstrecke von der Wohnstätte „ römisch 40 “ zum Ladungsort „Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien“ (Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien) werden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln laut Routenplaner google.at/maps circa 16 Minuten (circa 10 Minuten Fußweg ( römisch 40 – U3 bzw. U3 – BVwG) und 6 Minuten U-Bahn-Fahrt) benötigt.
Bei Zusammenrechnung aller Wegzeiten an diesem Verhandlungstag (insgesamt 32 Minuten für die Hin- und Rückfahrt sowie Einberechnung eines nicht unerheblichen Zeitpolsters von 20 Minuten im Zusammenhang mit der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie für das rechtzeitige Erscheinen zu der Sicherheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichtes) ergibt sich eine Zeitspanne von 52 Minuten, welche somit eine begonnene Stunde nicht übersteigt.
Gegenständlich kann somit lediglich eine Entschädigung für eine Stunde Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG in der Höhe von € 32,90 zuerkannt werden. Gegenständlich kann somit lediglich eine Entschädigung für eine Stunde Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG in der Höhe von € 32,90 zuerkannt werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 GebAG Entschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, GebAG
€
1 begonnene Stunde(n) à € 32,90
32,90
Reisekosten §§ 27, 28 GebAG Reisekosten Paragraphen 27,, 28 GebAG
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte)
5,20
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 lit. b GebAG Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GebAG
für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher*innen ergibt sich der um 25 % erhöhte Satz (ab der zweiten halben Stunde) wie folgt (§ 54 Abs. 2 GebAG):für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher*innen ergibt sich der um 25 % erhöhte Satz (ab der zweiten halben Stunde) wie folgt (Paragraph 54, Absatz 2, GebAG):
für die erste halbe Stunde € 40,00
40,00
für die zweite halbe Stunde € 37,50
37,50
für weitere 1 halbe Stunde(n) à € 31,25
31,25
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAG Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz GebAG
für die Übersetzung eines im Rahmen der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstückes während derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung (Rückübersetzung) € 12,00
12,00
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG Übermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG
Übermittlung mittels ERV à € 13,20
13,20
Zwischensumme
172,05
20 % Umsatzsteuer (§ 31 Abs. 1 Z 6 GebAG) 20 % Umsatzsteuer (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG)
34,41
Gesamtsumme
206,46
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
206,50
Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 206,50 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung ZeitversäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W195.2295503.1.00Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024