TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/3 I414 2215279-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2024
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Entscheidungsdatum

03.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 46a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 46a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Spruch


I414 2215279-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Republik KONGO, vertreten durch den Verein arge Schubhaft, Fluchtpunkt, Jahnstraße 17, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (BFA-RD-T) vom 24.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik KONGO, vertreten durch den Verein arge Schubhaft, Fluchtpunkt, Jahnstraße 17, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (BFA-RD-T) vom 24.06.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text



Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kongo, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein.

Am 02.05.2016 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 05.02.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kongo abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ferner wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2022, Zl. I423 2215279-1/23E als unbegründet abgewiesen, wobei der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.06.2022, Zl. E 1384/2022-5 die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.Am 02.05.2016 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 05.02.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kongo abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2022, Zl. I423 2215279-1/23E als unbegründet abgewiesen, wobei der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.06.2022, Zl. E 1384/2022-5 die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Am 03.11.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2023, Zl. 1113593405/223484476 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kongo zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid ist in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen.Am 03.11.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2023, Zl. 1113593405/223484476 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch II.). Ferner wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kongo zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch IV.). Dieser Bescheid ist in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen.

Am 03.11.2022 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt zudem die Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG iVm § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, wobei der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 24.06.2024 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen wurde.Am 03.11.2022 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt zudem die Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, wobei der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 24.06.2024 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Dabei wurde zusammengefasst vorgebracht, dass aus dem Bescheid nicht hervorgehe, welche Vertretungsbehörde seitens des Bundesamtes kontaktiert worden sei bzw. vom Beschwerdeführer zu kontaktieren gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe sich zweimalig an die E-Mail-Adresse „ XXXX “ gewandt, ohne eine Antwort zu erhalten und sei es kein Versäumnis des Beschwerdeführers, wenn die zuständige Vertretungsbehörde nicht über die damals verfügbare Adresse erreichbar gewesen sei und sich die Postanschrift und E-Mail-Adresse aufgrund der langen Verfahrensdauer zwischenzeitig geändert habe. Es würden keine Gründe seitens des Beschwerdeführers vorliegen, welche gegen eine Erteilung und Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG sprechen würden und habe das Bundesamt darüber hinaus auch nicht über die Unmöglichkeit der Abschiebung abgesprochen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Dabei wurde zusammengefasst vorgebracht, dass aus dem Bescheid nicht hervorgehe, welche Vertretungsbehörde seitens des Bundesamtes kontaktiert worden sei bzw. vom Beschwerdeführer zu kontaktieren gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe sich zweimalig an die E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ gewandt, ohne eine Antwort zu erhalten und sei es kein Versäumnis des Beschwerdeführers, wenn die zuständige Vertretungsbehörde nicht über die damals verfügbare Adresse erreichbar gewesen sei und sich die Postanschrift und E-Mail-Adresse aufgrund der langen Verfahrensdauer zwischenzeitig geändert habe. Es würden keine Gründe seitens des Beschwerdeführers vorliegen, welche gegen eine Erteilung und Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG sprechen würden und habe das Bundesamt darüber hinaus auch nicht über die Unmöglichkeit der Abschiebung abgesprochen.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 05.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum, seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2023 in psychotherapeutischer Behandlung. Er leidet unter psychischen Belastungen und Gedächtnisproblemen und hat einen Termin an der Gedächtnisambulanz Innsbruck für Dezember 2024 vereinbart. Ansonsten ist er gesund und arbeitsfähig, er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kongo, bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der Volksgruppe der Lari an. Er stammt aus der Republik Kongo, Brazzaville und reiste über eine nicht näher feststellbare Route spätestens am 02.05.2016 in Österreich ein.

Der vom Beschwerdeführer am 02.05.2016 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.02.2019 rechtkräftig negativ beschieden und gegen ihn zugleich eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Republik Kongo zulässig sei. Mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2019 wurde ihm vom Bundesamt die Verpflichtung auferlegt, bis zum 23.02.2019 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Dem ist der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht nachgekommen.

Die gegen den vorangeführten Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2022, Zl. I423 2215279-1/23E als unbegründet abgewiesen, wobei der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.06.2022, Zl. E 1384/2022-5 die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Entgegen seiner Ausreiseverpflichtung verlieb der Beschwerdeführer in der Folge unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 03.11.2022 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 sowie einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG iVm § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.Entgegen seiner Ausreiseverpflichtung verlieb der Beschwerdeführer in der Folge unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 03.11.2022 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 sowie einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 02.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kongo zulässig sei und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die Zurückweisung des Antrags nach § 56 AsylG wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer trotz Verbesserungsauftrag kein gültiges Reisedokument oder eine Geburtsurkunde sowie keinerlei Nachweise betreffend die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokumentes in Vorlage gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht um die Ausstellung eines Reisepasses bzw. einer Geburtsurkunde bemüht. Der Beschwerdeführer verlieb – trotz dieser durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung – abermals unrechtmäßig im Bundesgebiet. Mit Vefahrensanordnung vom 03.10.2023 wurde ihm die Verpflichtung auferlegt bis zum 20.10.2023 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Dem hat der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht entsprochen.Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 02.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kongo zulässig sei und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 56, AsylG wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer trotz Verbesserungsauftrag kein gültiges Reisedokument oder eine Geburtsurkunde sowie keinerlei Nachweise betreffend die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokumentes in Vorlage gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht um die Ausstellung eines Reisepasses bzw. einer Geburtsurkunde bemüht. Der Beschwerdeführer verlieb – trotz dieser durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung – abermals unrechtmäßig im Bundesgebiet. Mit Vefahrensanordnung vom 03.10.2023 wurde ihm die Verpflichtung auferlegt bis zum 20.10.2023 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Dem hat der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht entsprochen.

Mit Mandatsbescheid vom 15.06.2022, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (konkret beim Honorarkonsulat der Republik Kongo, 1010 Wien, Rathausstraße 15/1) ein Reisedokument einzuholen, dieses dem Bundesamt bei Ausstellung vorzulegen und die Erfüllung des Auftrags nachzuweisen. Hierfür wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 59 Abs. 2 AVG eine Frist von vier Wochen eingeräumt.Mit Mandatsbescheid vom 15.06.2022, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2b FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (konkret beim Honorarkonsulat der Republik Kongo, 1010 Wien, Rathausstraße 15/1) ein Reisedokument einzuholen, dieses dem Bundesamt bei Ausstellung vorzulegen und die Erfüllung des Auftrags nachzuweisen. Hierfür wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG eine Frist von vier Wochen eingeräumt.

Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht zur Einholung eines Reisedokumentes nicht nachgekommen. Er hat weder in der ihm eingeräumten Frist noch danach ein Reisedokument seines Herkunftsstaates in Vorlage gebracht und sich auch nicht aus Eigenem um die Ausstellung eines solchen bemüht, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Er legte keinerlei Bestätigungen vor, wonach er sich tatsächlich mit den Behörden seines Herkunftsstaates in Verbindung gesetzt hätte, um die Ausstellung eines neuen Reisepasses zu veranlassen. Es konnten keine außerhalb der Sphäre des Beschwerdeführers liegenden Gründe festgestellt werden, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet unmöglich erscheinen ließen.

Aufgrund der Nichtmitwirkung des Beschwerdeführers hat das Bundesamt im April 2024 schließlich ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet, woraufhin der Beschwerdeführer am 10.04.2024 niederschriftlich einvernommen wurde. Das Verfahren ist derzeit noch anhängig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in den Vorverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren, in die in Vorlage gebrachten Dokumente und Unterlagen, in den Bescheid des Bundesamtes vom 05.02.2019, in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2022, Zl. I423 2215279-1/23E, in den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.06.2022, Zl. E 1384/2022-5, in die Anträge des Beschwerdeführers vom 03.11.2022, in den Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2023 sowie in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in die im Zuge des Verfahrens nachgereichte Stellungnahme des Bundesamtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Asylverfahren im Original in Vorlage gebrachten identitätsbezeugenden Dokumentes (ID-Karte der Republik Kongo) fest.

Aus den im gegenständlichen Verfahren wiederholt in Vorlage gebrachten als „Bestätigung für Psychotherapie“ bezeichneten Schreiben vom 22.11.2023 und vom 09.04.2024 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2023 in psychotherapeutischer Behandlung befindet und er unter psychischen Belastungen und Gedächtnisproblemen leidet. Dem Schreiben der Universitätsklinik für Neurologie in Innsbruck vom 25.04.2024 ist der vom Beschwerdeführer vereinbarte Termin an der Gedächtnisambulanz zu entnehmen. Darüber hinaus haben sich keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ergeben, vielmehr hat er zuletzt in seiner Einvernahme durch das Bundesamt im April 2024 selbst ausgeführt, von seinen Erinnerungslücken abgesehen, gesund zu sein. Aus der Aktenlage haben sich damit keine Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des Beschwerdeführers ergeben, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen waren.

Die Feststellungen betreffend die weiteren Personenmerkmale des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Religionszugehörigkeit sowie Herkunft) stützen sich auf die diesbezüglich getroffenen Feststellungen in den Vorverfahren und hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu gemacht und ist kein Grund ersichtlich ist, an diesen zu zweifeln.

Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in Österreich, zu dem von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu seinen Anträgen vom 03.11.2022, zum Ausgang der jeweiligen Verfahren und den ihm verpflichtend auferlegten Rückkehrberatungsgesprächen, zu dem seitens des Bundesamtes erlassenen Mandatsbescheid vom 15.06.2022 sowie zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, beruhen auf der unstrittigen Aktenlage und sind insbesondere dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister zu entnehmen, wobei den dahingehenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht zur Einholung eines Reisedokumentes nicht nachgekommen ist, gründet auf folgenden Erwägungen:

Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 15.06.2022 gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (konkret beim Honorarkonsulat der Republik Kongo, 1010 Wien, Rathausstraße 15/1) ein Reisedokument einzuholen, dieses dem Bundesamt bei Ausstellung vorzulegen und die Erfüllung des Auftrags nachzuweisen, wobei ihm hierfür eine Frist von vier Wochen eingeräumt wurde. Dass der Beschwerdeführer weder in der ihm eingeräumten Frist noch danach ein Reisedokument seines Herkunftsstaates in Vorlage gebracht hat, ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage und wurde Gegenteiliges schließlich auch im Beschwerdeschriftsatz nicht dargetan. Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 15.06.2022 gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2b FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (konkret beim Honorarkonsulat der Republik Kongo, 1010 Wien, Rathausstraße 15/1) ein Reisedokument einzuholen, dieses dem Bundesamt bei Ausstellung vorzulegen und die Erfüllung des Auftrags nachzuweisen, wobei ihm hierfür eine Frist von vier Wochen eingeräumt wurde. Dass der Beschwerdeführer weder in der ihm eingeräumten Frist noch danach ein Reisedokument seines Herkunftsstaates in Vorlage gebracht hat, ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage und wurde Gegenteiliges schließlich auch im Beschwerdeschriftsatz nicht dargetan.

Der Beschwerdeführer hat nachweislich am 14.07.2022 und am 02.08.2022 über die E-Mail-Adresse eines Freundes jeweils eine E-Mail-Nachricht an: „ XXXX .at“ mit dem Ersuchen um Vereinbarung eines Termins zur Ausstellung eines Reisepasses übermittelt. Beide Nachrichten konnten allerdings – wie aus den dazu seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Nachweisen unzweifelhaft hervorgeht – nicht zugestellt werden, zumal die Domäne des Empfängers nicht vorhanden war. Befragt dazu, ob er weitere Versuche unternommen habe, ein Ersatzreisedokument zu erhalten, entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.04.2024 ausdrücklich: „Nein, ich habe sonst keinen Versuch unternommen ein Reisedokument zu erhalten. Es war mir nicht möglich, meine Vertretungsbehörde zu erreichen und damit war es mir nicht möglich ein Reisedokument. Ich habe keine Antwort von der Vertretungsbehörde erhalten“ (AS 159). Der Beschwerdeführer hat nachweislich am 14.07.2022 und am 02.08.2022 über die E-Mail-Adresse eines Freundes jeweils eine E-Mail-Nachricht an: „ römisch 40 .at“ mit dem Ersuchen um Vereinbarung eines Termins zur Ausstellung eines Reisepasses übermittelt. Beide Nachrichten konnten allerdings – wie aus den dazu seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Nachweisen unzweifelhaft hervorgeht – nicht zugestellt werden, zumal die Domäne des Empfängers nicht vorhanden war. Befragt dazu, ob er weitere Versuche unternommen habe, ein Ersatzreisedokument zu erhalten, entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.04.2024 ausdrücklich: „Nein, ich habe sonst keinen Versuch unternommen ein Reisedokument zu erhalten. Es war mir nicht möglich, meine Vertretungsbehörde zu erreichen und damit war es mir nicht möglich ein Reisedokument. Ich habe keine Antwort von der Vertretungsbehörde erhalten“ (AS 159).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich zweimalig via Mail seines Freundes an eine – offenbar falsche – E-Mail-Adresse des Konsulats gewandt habe, gereicht jedenfalls nicht, um zu belegen, dass er sich tatsächlich aus Eigenem um die Ausstellung eines Reisedokumentes bei den Vertretungsbehörden seines Heimatlandes bemüht hätte bzw. er ausreichend am Verfahren mitgewirkt hätte. Im Mandatsbescheid vom 15.06.2022 war im Hinblick auf die zuständige ausländische Behörde des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers explizit die damalige Adresse des Honorarkonsulates in Wien angeführt, wohingegen nicht auf die vom Beschwerdeführer verwendete E-Mail-Adresse „ XXXX .at“ verwiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wäre es jedenfalls möglich und auch zumutbar gewesen, das Honorarkonsulat in Wien unter der vom Bundesamt angegebenen Adresse zur Vereinbarung eines Termins aufzusuchen oder sich postalisch an diese zu wenden. Er hat jedoch tatsächlich nie bei der Vertretungsbehörde vorgesprochen oder auf dem Postweg mit diesen Kontakt aufgenommen, um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen oder einen Termin zu vereinbaren und hat er – von den zwei nicht zugestellten E-Mail-Nachrichten an eine falsche E-Mail-Adresse abgesehen – damit insgesamt keinerlei Veranlassungen zur Einholung eines Reisedokumentes getroffen. Er hat nicht versucht, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen, obwohl ihm dies durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre. Damit hat er die ihm – bescheidmäßig auferlegte – Mitwirkungspflicht verletzt, er hat keinerlei Schritte zur Erlangung eines Reisedokumentes unternommen. Daran vermag schließlich auch das Beschwerdevorbringen, wonach es zwischenzeitig eine neue Postanschrift und E-Mail-Adresse der Vertretungsbehörde gebe, nichts zu ändern und wären letztere im Übrigen auch im Internet leicht recherchierbar.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich zweimalig via Mail seines Freundes an eine – offenbar falsche – E-Mail-Adresse des Konsulats gewandt habe, gereicht jedenfalls nicht, um zu belegen, dass er sich tatsächlich aus Eigenem um die Ausstellung eines Reisedokumentes bei den Vertretungsbehörden seines Heimatlandes bemüht hätte bzw. er ausreichend am Verfahren mitgewirkt hätte. Im Mandatsbescheid vom 15.06.2022 war im Hinblick auf die zuständige ausländische Behörde des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers explizit die damalige Adresse des Honorarkonsulates in Wien angeführt, wohingegen nicht auf die vom Beschwerdeführer verwendete E-Mail-Adresse „ römisch 40 .at“ verwiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wäre es jedenfalls möglich und auch zumutbar gewesen, das Honorarkonsulat in Wien unter der vom Bundesamt angegebenen Adresse zur Vereinbarung eines Termins aufzusuchen oder sich postalisch an diese zu wenden. Er hat jedoch tatsächlich nie bei der Vertretungsbehörde vorgesprochen oder auf dem Postweg mit diesen Kontakt aufgenommen, um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen oder einen Termin zu vereinbaren und hat er – von den zwei nicht zugestellten E-Mail-Nachrichten an eine falsche E-Mail-Adresse abgesehen – damit insgesamt keinerlei Veranlassungen zur Einholung eines Reisedokumentes getroffen. Er hat nicht versucht, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen, obwohl ihm dies durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre. Damit hat er die ihm – bescheidmäßig auferlegte – Mitwirkungspflicht verletzt, er hat keinerlei Schritte zur Erlangung eines Reisedokumentes unternommen. Daran vermag schließlich auch das Beschwerdevorbringen, wonach es zwischenzeitig eine neue Postanschrift und E-Mail-Adresse der Vertretungsbehörde gebe, nichts zu ändern und wären letztere im Übrigen auch im Internet leicht recherchierbar.

Insoweit der Beschwerdeführer im Verfahren ferner vermeinte, dass das Honorarkonsulat in Wien auch telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, so gilt festzuhalten, dass er keinerlei Nachweise in Vorlage gebracht hat, die eine telefonische Kontaktaufnahme tatsächlich belegen könnten und handelt es sich daher lediglich um eine unsubstantiierte Behauptung des Beschwerdeführers. Letztlich wurde auch in der Beschwerdeschrift nur auf die zwei erfolgten Kontaktaufnahmen per Mail Bezug genommen, wohingegen telefonische Versuche nicht ins Treffen geführt wurden.

Die Feststellungen zu dem seitens des Bundesamtes eingeleiteten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie zur daraufhin erfolgten Einvernahme des Beschwerdeführers gründen auf dem Akteninhalt sowie auf dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, auf dem das Heimreisezertifikatsverfahren nach wie vor mit dem Verfahrensstatus „laufend“ aufscheint.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Nach Abs. 2 leg. cit. hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.Nach Absatz 2, leg. cit. hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.

Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (§ 46 Abs. 2a FPG). Nach Abs. 2b leg. cit. kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG). Nach Absatz 2 b, leg. cit. kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

Gemäß § 46a Abs. 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solangeGemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50,, 51 oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

Nach Abs. 2 leg. cit. kann die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.Nach Absatz 2, leg. cit. kann die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn erGemäß Absatz 3, leg. cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest (§ 46a Abs. 4 FPG). Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest (Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Eingangs ist festzuhalten, dass es nach dem Ergehen einer Rückkehrentscheidung allein an dem betroffenen Fremden gelegen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen (vgl. § 46 Abs. 2 FPG). Schließlich handelt es sich bei einer Rückkehrentscheidung um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Bescheidadressaten – allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG (Paritionsfrist) – zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet.Eingangs ist festzuhalten, dass es nach dem Ergehen einer Rückkehrentscheidung allein an dem betroffenen Fremden gelegen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen vergleiche Paragraph 46, Absatz 2, FPG). Schließlich handelt es sich bei einer Rückkehrentscheidung um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Bescheidadressaten – allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG (Paritionsfrist) – zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet.

Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden – sprich: eine zwangsweise Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung – ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG vorgesehen, nämlich (u.a.) wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), wobei gegenständlich anzumerken ist, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht und er seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen ist.Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden – sprich: eine zwangsweise Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung – ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG vorgesehen, nämlich (u.a.) wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,), wobei gegenständlich anzumerken ist, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht und er seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen ist.

Am 03.11.2022 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt die Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG iVm § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Zu überprüfen gilt daher, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Am 03.11.2022 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt die Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Zu überprüfen gilt daher, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint.

§ 46a Abs. 1 Z 3 FPG setzt zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus. § 46a Abs. 3 FPG normiert – und auch das nicht abschließend (arg.: "jedenfalls") – lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un)Möglichkeit der Abschiebung (vgl. VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044).Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG setzt zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus. Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG normiert – und auch das nicht abschließend (arg.: "jedenfalls") – lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un)Möglichkeit der Abschiebung vergleiche VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044).

Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 iVm dem Einleitungssatz des Abs. 3. (vgl. ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR 24. GP 27)). Nach diesen Materialien soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt. Es muss nicht mehr die Identität des Fremden gesichert festgestellt werden, sondern es reicht für die Ausstellung einer solchen Karte die Heranziehung jener Identitätsdaten, die schon bisher dem Verfahren zugrunde gelegt wurden. Insoweit hat sich die Rechtslage mittlerweile nicht geändert. Auch daraus ergibt sich, dass etwa die Verschleierung der Identität nur dann der Duldung entgegensteht, wenn deshalb die Unmöglichkeit der Abschiebung bewirkt wird (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078, mwN).Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit dem Einleitungssatz des Absatz 3, vergleiche ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 27)). Nach diesen Materialien soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt. Es muss nicht mehr die Identität des Fremden gesichert festgestellt werden, sondern es reicht für die Ausstellung einer solchen Karte die Heranziehung jener Identitätsdaten, die schon bisher dem Verfahren zugrunde gelegt wurden. Insoweit hat sich die Rechtslage mittlerweile nicht geändert. Auch daraus ergibt sich, dass etwa die Verschleierung der Identität nur dann der Duldung entgegensteht, wenn deshalb die Unmöglichkeit der Abschiebung bewirkt wird vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078, mwN).

Gemäß § 46a Abs. 3 Z 3 FPG liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung – die einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 leg. cit. entgegenstehen – jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in § 46 Abs. 2a FPG angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus § 46 Abs. 2 leg. cit. ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen (vgl. VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0208, mwN).Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung – die einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. entgegenstehen – jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus Paragraph 46, Absatz 2, leg. cit. ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen vergleiche VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0208, mwN).

Aus den Erläuterungen zum Initiativantrag 2285/A vom 20.09.2017 (25. GP) zum FrÄG 2017 BGBl I Nr. 145/2017 ergibt sich bezüglich der Bestimmung des § 46 FPG unter anderem Folgendes:Aus den Erläuterungen zum Initiativantrag 2285/A vom 20.09.2017 (25. Gesetzgebungsperiode zum FrÄG 2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, ergibt sich bezüglich der Bestimmung des Paragraph 46, FPG unter anderem Folgendes:

„Ein Fremder, gegen den eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, ist grundsätzlich mit dem Eintritt von deren Durchsetzbarkeit zur Ausreise verpflichtet (§§ 52 Abs. 8, 70 Abs. 1).„Ein Fremder, gegen den eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, ist grundsätzlich mit dem Eintritt von deren Durchsetzbarkeit zur Ausreise verpflichtet (Paragraphen 52, Absatz 8,, 70 Absatz eins,).

Das Gesetz setzt es als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus Eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahmen seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (§ 5 BFA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Der vorgeschlagene Abs. 2 trägt dem Rechnung und sieht daher vor, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, dass im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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