TE Bvwg Beschluss 2024/9/3 W195 2295598-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2024
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Entscheidungsdatum

03.09.2024

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
BVwGG §21 Abs6
GOG §89c Abs5a
VwGVG §17
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BVwGG § 21 heute
  2. BVwGG § 21 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. BVwGG § 21 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. BVwGG § 21 gültig von 01.07.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  5. BVwGG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2016
  1. GOG § 89c heute
  2. GOG § 89c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GOG § 89c gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  4. GOG § 89c gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  5. GOG § 89c gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  6. GOG § 89c gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  7. GOG § 89c gültig von 01.07.2016 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  8. GOG § 89c gültig von 01.06.2016 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2016
  9. GOG § 89c gültig von 01.01.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  10. GOG § 89c gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2013
  11. GOG § 89c gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2012
  12. GOG § 89c gültig von 01.10.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2012
  13. GOG § 89c gültig von 01.05.2012 bis 30.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2012
  14. GOG § 89c gültig von 01.10.2011 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. GOG § 89c gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  16. GOG § 89c gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  17. GOG § 89c gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
  18. GOG § 89c gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
  19. GOG § 89c gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Spruch


W195 2295598-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX vom 17.05.2024 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin römisch 40 vom 17.05.2024 beschlossen:

A)

Der Gebührenantrag wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Der Gebührenantrag wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.) Mit Schriftsätzen vom 20.02.2024, GZen. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht zwei öffentliche mündliche Verhandlungen für den 17.04.2024 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde.1.) Mit Schriftsätzen vom 20.02.2024, GZen. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht zwei öffentliche mündliche Verhandlungen für den 17.04.2024 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde.

2.) In der Folge fanden am 17.04.2024 zwei öffentliche mündliche Verhandlungen in den Verfahren zu den GZen. XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, statt, im Rahmen derer die Antragstellerin auch als Dolmetscherin fungierte. In den Niederschriften zu den mündlichen Verhandlungen wurde jeweils festgehalten, dass die Antragstellerin die Kostennote nachreichen würde.2.) In der Folge fanden am 17.04.2024 zwei öffentliche mündliche Verhandlungen in den Verfahren zu den GZen. römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, statt, im Rahmen derer die Antragstellerin auch als Dolmetscherin fungierte. In den Niederschriften zu den mündlichen Verhandlungen wurde jeweils festgehalten, dass die Antragstellerin die Kostennote nachreichen würde.

3.) Mit E-Mail vom 17.05.2024 brachte die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht einen Gebührenantrag für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin in den Verfahren GZen. XXXX ein. Die Antragstellerin merkte an, dass sie sich „wegen Wartungsarbeiten auf der ID Austria Seite nicht anmelden und die HN daher nicht über ERV senden“ habe können.3.) Mit E-Mail vom 17.05.2024 brachte die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht einen Gebührenantrag für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin in den Verfahren GZen. römisch 40 ein. Die Antragstellerin merkte an, dass sie sich „wegen Wartungsarbeiten auf der ID Austria Seite nicht anmelden und die HN daher nicht über ERV senden“ habe können.

4.) Eine Anfrage vom 05.07.2024 bei dem für Rückfragen zur ID Austria und zum digitalen Amt zuständigen Support des Bundesrechenzentrums (BRZ) hat ergeben, dass es einerseits am „17.05.2024 […] keinen Ausfall/Probleme mit dem Login via ID-Austria“ und andererseits auch „auf der Homepage […] zu diesem Zeitpunkt keine Wartungsarbeiten“ gab.

5.) Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2024, GZ. W195 2295598-1/2Z, wurde die Antragstellerin kurz zusammengefasst darauf hingewiesen, dass Dolmetscher:innen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 89a GOG verpflichtet seien und in diesem Zusammenhang aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen, die Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) einzubringen oder aber darzulegen, weshalb eine solche Übermittlung unzumutbar bzw. untunlich sei. Im Mängelbehebungsauftrag wurde ausdrücklich dargetan, dass nach fruchtlosem Ablauf der 14-tägigen Frist die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden würde.5.) Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2024, GZ. W195 2295598-1/2Z, wurde die Antragstellerin kurz zusammengefasst darauf hingewiesen, dass Dolmetscher:innen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß Paragraph 89 a, GOG verpflichtet seien und in diesem Zusammenhang aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen, die Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) einzubringen oder aber darzulegen, weshalb eine solche Übermittlung unzumutbar bzw. untunlich sei. Im Mängelbehebungsauftrag wurde ausdrücklich dargetan, dass nach fruchtlosem Ablauf der 14-tägigen Frist die Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden würde.

Das Schreiben wurde der Antragstellerin am 16.07.2024 nachweislich elektronisch zugestellt.

6.) Seitens der Antragstellerin langte in weiterer Folge keine Stellungnahme und/oder Honorarnote im Wege des ERV ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erhoben, aus dem insbesondere hervorgeht, dass die Antragstellerin am 17.05.2024 per E-Mail den gebührenrechtlichen Antrag zu den GZen. XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einbrachte. Die Antragstellerin wurde mit Mängelbehebungsauftrag vom 16.07.2024 auf die Pflicht der Dolmetscher:innen zur Teilnahme am ERV gemäß § 89a GOG hingewiesen und aufgefordert, eine Honorarnote im Wege des ERV einzubringen, zumal am 17.05.2024 der Login via ID-Austria möglich gewesen ist und es zu diesem Zeitpunkt auch keine Wartungsarbeiten auf der entsprechenden Homepage gab. Die Antragstellerin kam dieser Aufforderung nicht nach.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erhoben, aus dem insbesondere hervorgeht, dass die Antragstellerin am 17.05.2024 per E-Mail den gebührenrechtlichen Antrag zu den GZen. römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht einbrachte. Die Antragstellerin wurde mit Mängelbehebungsauftrag vom 16.07.2024 auf die Pflicht der Dolmetscher:innen zur Teilnahme am ERV gemäß Paragraph 89 a, GOG hingewiesen und aufgefordert, eine Honorarnote im Wege des ERV einzubringen, zumal am 17.05.2024 der Login via ID-Austria möglich gewesen ist und es zu diesem Zeitpunkt auch keine Wartungsarbeiten auf der entsprechenden Homepage gab. Die Antragstellerin kam dieser Aufforderung nicht nach.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zu den Verfahren GZen. XXXX der am 17.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht per Mail eingelangten Honorarnote der Antragstellerin, der Mitteilung des BRZ vom 11.07.2024 sowie dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2024, GZ. W195 2295598-1/2Z, und dem sonstigen Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zu den Verfahren GZen. römisch 40 der am 17.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht per Mail eingelangten Honorarnote der Antragstellerin, der Mitteilung des BRZ vom 11.07.2024 sowie dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2024, GZ. W195 2295598-1/2Z, und dem sonstigen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben gemäß § 53b AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.Nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben gemäß Paragraph 53 b, AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 53 Abs. 1 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 30, 31 Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz eins a und Absatz 2,, 32, 34, 36, 37 Absatz 2,, 38 bis 42 und 52 GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß.

Zu A) Zurückweisung des Antrags:

Gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.

Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Da die Honorarnote der Antragstellerin am 17.05.2024 per E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist und nicht im Wege des ERV übermittelt wurde, ist diese ihrer Verpflichtung zur Übermittlung des Gebührenantrags im Rahmen des ERV gemäß § 89c Abs. 5a GOG in Verbindung mit § 21 Abs. 9 BVwGG nicht nachgekommen. Das Anbringen der Antragstellerin weist daher – mangels Einbringung des Gebührenantrages im Wege ERV bzw. Darlegung von Gründen, weshalb eine solche Einbringung unzumutbar bzw. untunlich ist – einen Formmangel auf. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Antragstellerin in der E-Mail vom 17.05.2024, dass eine Einreichung über den ERV aufgrund von Wartungsarbeiten nicht möglich gewesen sei, insbesondere aufgrund der Auskunft des BRZ, wonach am angegebenen Tag keine Wartungsarbeiten durchgeführt worden seien und demnach eine Einbringung möglich gewesen sei, nicht nachvollziehbar erscheint.Da die Honorarnote der Antragstellerin am 17.05.2024 per E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist und nicht im Wege des ERV übermittelt wurde, ist diese ihrer Verpflichtung zur Übermittlung des Gebührenantrags im Rahmen des ERV gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG nicht nachgekommen. Das Anbringen der Antragstellerin weist daher – mangels Einbringung des Gebührenantrages im Wege ERV bzw. Darlegung von Gründen, weshalb eine solche Einbringung unzumutbar bzw. untunlich ist – einen Formmangel auf. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Antragstellerin in der E-Mail vom 17.05.2024, dass eine Einreichung über den ERV aufgrund von Wartungsarbeiten nicht möglich gewesen sei, insbesondere aufgrund der Auskunft des BRZ, wonach am angegebenen Tag keine Wartungsarbeiten durchgeführt worden seien und demnach eine Einbringung möglich gewesen sei, nicht nachvollziehbar erscheint.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184).

Vor diesem Hintergrund wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts der Antragstellerin ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, in welchem sie – binnen 14 Tagen – dazu aufgefordert wurde, den Gebührenantrag im Wege des ERV einzubringen oder darzulegen, weshalb eine solche Einbringung unzumutbar bzw. untunlich ist.

Das Schreiben wurde der Antragstellerin am 16.07.2024 nachweislich zugestellt.

Die Antragstellerin hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die der Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert. Das Anbringen war daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Die Antragstellerin hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die der Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert. Das Anbringen war daher gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschgebühren elektronischer Rechtsverkehr Formmangel Frist Gebührenantrag Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W195.2295598.1.00

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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