Entscheidungsdatum
03.09.2024Norm
AVG §53bSpruch
W195 2295033-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 26.06.2024 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 26.06.2024 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin römisch 40 beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 VwGVG abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, VwGVG abgewiesen.
II. Der Antrag auf Gebühren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG und § 53 Abs. 1 GebAG iVm § 38 Abs. 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.römisch II. Der Antrag auf Gebühren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG und Paragraph 53, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, GebAG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.) Mit Schriftsätzen vom 27.02.2024, GZ. XXXX sowie GZ. XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 28.05.2024 zwei Beschwerdeverhandlungen an, zu welchen die Antragstellerin jeweils als Dolmetscherin für die Sprache Paschto geladen wurde. Bereits in den Ladungen erfolgte der Hinweis, dass der Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von vier Wochen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden könne.1.) Mit Schriftsätzen vom 27.02.2024, GZ. römisch 40 sowie GZ. römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 28.05.2024 zwei Beschwerdeverhandlungen an, zu welchen die Antragstellerin jeweils als Dolmetscherin für die Sprache Paschto geladen wurde. Bereits in den Ladungen erfolgte der Hinweis, dass der Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von vier Wochen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden könne.
2.) In der Folge fanden am 28.05.2024 öffentliche mündliche Verhandlungen in den Beschwerdeverfahren zu den GZen. XXXX sowie XXXX statt, in deren Rahmen die Antragstellerin jeweils als Dolmetscherin fungierte.2.) In der Folge fanden am 28.05.2024 öffentliche mündliche Verhandlungen in den Beschwerdeverfahren zu den GZen. römisch 40 sowie römisch 40 statt, in deren Rahmen die Antragstellerin jeweils als Dolmetscherin fungierte.
3.) Am 26.06.2024 übermittelte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an den mündlichen Verhandlungen vom 28.05.2024. Im Zuge der Übermittlung der gegenständlichen Honorarnote brachte die Antragstellerin vor, dass ihr eine zeitgerechte Übermittlung der Honorarnote aufgrund einer unvollständigen Bestätigung, des Nichtfunktionierens der ID-Austria wegen einer Verlängerung sowie eines privaten Grundes nicht möglich gewesen sei und sie aufgrund der dadurch nach Fristablauf erfolgten Einbringung der verfahrensgegenständlichen Honorarnote einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stelle.
4.) Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2024, GZ. W195 2295033-1/2Z, wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass sich ihr Antrag für Dolmetscher:innen (mündliche Verhandlungen) nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die Frist zur Geltendmachung der Gebühr von vier Wochen gemäß § 33 AVG mit Ablauf des 25.06.2024 geendet habe und ihr gebührenrechtlicher Antrag erst am 26.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei. Im Hinblick auf ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde die Antragstellerin binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens aufgefordert, unter Vorlage entsprechender Nachweise konkret dazulegen, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage war, ihren gebührenrechtlichen Antrag innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist von vier Wochen beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.4.) Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2024, GZ. W195 2295033-1/2Z, wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass sich ihr Antrag für Dolmetscher:innen (mündliche Verhandlungen) nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die Frist zur Geltendmachung der Gebühr von vier Wochen gemäß Paragraph 33, AVG mit Ablauf des 25.06.2024 geendet habe und ihr gebührenrechtlicher Antrag erst am 26.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei. Im Hinblick auf ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde die Antragstellerin binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens aufgefordert, unter Vorlage entsprechender Nachweise konkret dazulegen, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage war, ihren gebührenrechtlichen Antrag innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist von vier Wochen beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
Das Schreiben vom 08.07.2024 wurde der Antragstellerin nachweislich am 10.07.2024 durch Hinterlegung zugestellt und am 29.07.2024 an diese ausgefolgt.
5.) Seitens der Antragstellerin langte in weiterer Folge keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erhoben, aus dem insbesondere hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Beschwerdeverfahren zu den GZen. XXXX sowie XXXX am 28.05.2024 als Dolmetscherin fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Gebühren nach dem GebAG laut der von ihr gelegten Honorarnote, welche am 26.06.2024 per E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, begehrt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erhoben, aus dem insbesondere hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Beschwerdeverfahren zu den GZen. römisch 40 sowie römisch 40 am 28.05.2024 als Dolmetscherin fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Gebühren nach dem GebAG laut der von ihr gelegten Honorarnote, welche am 26.06.2024 per E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, begehrt.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zu den Verfahren zu den GZen. XXXX und XXXX dem Gebührenantrag vom 26.06.2024 sowie dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2024, GZ. W195 2295033-1/2Z und dem sonstigen Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zu den Verfahren zu den GZen. römisch 40 und römisch 40 dem Gebührenantrag vom 26.06.2024 sowie dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2024, GZ. W195 2295033-1/2Z und dem sonstigen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben gemäß § 53b AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.Nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben gemäß Paragraph 53 b, AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 53 Abs. 1 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 30, 31 Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz eins a und Absatz 2,, 32, 34, 36, 37 Absatz 2,, 38 bis 42 und 52 GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß.
Gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige und Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige und Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe des Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.
Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zu A.I.) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Hinsichtlich des von der Antragstellerin am 26.06.2024 übermittelten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und des darin enthaltenen Vorbringens, wonach ihr eine zeitgerechte Übermittlung der Honorarnote aufgrund einer unvollständigen Bestätigung, des Nichtfunktionierens der ID-Austria wegen einer Verlängerung sowie eines nicht näher umschriebenen privaten Grundes nicht möglich gewesen sei, ist Folgendes festzuhalten:
§ 33 VwGVG normiert:Paragraph 33, VwGVG normiert:
„(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
[…]
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. (3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.
[…]
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der §§ 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (vgl. RV 2009 BlgNR. 24. GP, 7).Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR. 24. GP, 7).
§ 71 Abs. 2 AVG – genauso wie § 33 VwGVG – spricht zwar explizit von einem „Antrag auf Wiedereinsetzung“, weshalb die Wiedereinsetzungswerberin ihr Begehren daher grundsätzlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen hat. Eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung, wie im gegenständlichen Fall, aus seinem Inhalt ableiten lässt (vgl. VwGH 25.01.1966, 540/65; Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 110 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Paragraph 71, Absatz 2, AVG – genauso wie Paragraph 33, VwGVG – spricht zwar explizit von einem „Antrag auf Wiedereinsetzung“, weshalb die Wiedereinsetzungswerberin ihr Begehren daher grundsätzlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen hat. Eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung, wie im gegenständlichen Fall, aus seinem Inhalt ableiten lässt vergleiche VwGH 25.01.1966, 540/65; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 110 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).
Trotz der Berücksichtigung des Vorbringens im Hinblick auf einen Wiedereinsetzungsgrund ist dieser jedoch aus folgenden Gründen abzuweisen:
Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss die Antragstellerin an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, dass diese nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie nicht abwenden konnte. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, wobei es darauf ankommt, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (vgl. VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214; VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020; Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 37ff [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss die Antragstellerin an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, dass diese nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie nicht abwenden konnte. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, wobei es darauf ankommt, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann vergleiche VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214; VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 37ff [Stand 01.01.2020, rdb.at]).
Darüber hinaus setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Antragstellerin an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Antragstellerin darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom 27.06.2008, 2008/11/0099; VwGH vom 22.09.1989, 89/11/0184; VwGH vom 19.11.1996, 95/08/0062; sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] E 18 zu § 33 VwGVG; Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 40ff [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Darüber hinaus setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Antragstellerin an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Antragstellerin darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH vom 27.06.2008, 2008/11/0099; VwGH vom 22.09.1989, 89/11/0184; VwGH vom 19.11.1996, 95/08/0062; sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] E 18 zu Paragraph 33, VwGVG; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 40ff [Stand 01.01.2020, rdb.at]).
Hinsichtlich des Verschuldens einer Antragstellerin, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es auf die persönlichen Fähigkeiten der Antragstellerin ankommt und dabei ihre Rechtskundigkeit und ihre Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht fällt. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (VwGH vom 20.10.1998, 98/21/0149; VwGH vom 11.06.2003, 2003/10/0114; VwGH vom 26.06.2008, 2008/05/0122, vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72, RZ 40 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Hinsichtlich des Verschuldens einer Antragstellerin, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es auf die persönlichen Fähigkeiten der Antragstellerin ankommt und dabei ihre Rechtskundigkeit und ihre Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht fällt. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (VwGH vom 20.10.1998, 98/21/0149; VwGH vom 11.06.2003, 2003/10/0114; VwGH vom 26.06.2008, 2008/05/0122, vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72,, RZ 40 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).
Eine Erkrankung stellt für sich alleine noch keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Antragstellerin durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr durch das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0070; VwGH vom 23.06.2015, Ra 2014/05/0005; vgl. auch VwGH vom 29.01.2018, Ra 2018/11/0013). Es reicht aber nicht aus, wenn sie lediglich gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Antragstellerin müsste durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (vgl. VwGH vom 26.03.2001, 2000/20/0336; VwGH vom 29.11.2007, 2007/21/0308; VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0057; vgl. auch VfGH vom 19.11.2015, E 1955/2015).Eine Erkrankung stellt für sich alleine noch keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Antragstellerin durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr durch das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0070; VwGH vom 23.06.2015, Ra 2014/05/0005; vergleiche auch VwGH vom 29.01.2018, Ra 2018/11/0013). Es reicht aber nicht aus, wenn sie lediglich gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Antragstellerin müsste durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden vergleiche VwGH vom 26.03.2001, 2000/20/0336; VwGH vom 29.11.2007, 2007/21/0308; VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0057; vergleiche auch VfGH vom 19.11.2015, E 1955/2015).
Entscheidend ist daher, ob die Antragstellerin beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen (insb. von Fristen) notwendigen Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa der Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließen, die ihr nach ihren persönlichen – durch die Krankheit beeinträchtigten – Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, oder ob sie das ihr unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch (qualifiziert) unterschritten hat, dass ihr auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist (vgl. VwGH vom 22.07.2004, VwGH vom 2004/20/0122; VwGH vom 24.05.2005, 2004/01/0558; VwGH vom 29.11.2007, 2007/21/0308; siehe zu alledem auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 79 und 80 [Stand 01.01.2020], rdb.at).Entscheidend ist daher, ob die Antragstellerin beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen (insb. von Fristen) notwendigen Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa der Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließen, die ihr nach ihren persönlichen – durch die Krankheit beeinträchtigten – Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, oder ob sie das ihr unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch (qualifiziert) unterschritten hat, dass ihr auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist vergleiche VwGH vom 22.07.2004, VwGH vom 2004/20/0122; VwGH vom 24.05.2005, 2004/01/0558; VwGH vom 29.11.2007, 2007/21/0308; siehe zu alledem auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 79 und 80 [Stand 01.01.2020], rdb.at).
Die mündlichen Beschwerdeverhandlungen, zu welchen die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen und im Rahmen derer sie auch als Dolmetscherin fungierte, fanden am 28.05.2024 statt. Die vierwöchige Frist zur Geltendmachung des Gebührenanspruchs endete somit mit Ablauf des 25.06.2024. Von der Antragstellerin wurde im Zuge des gegenständlichen Verfahrens jedoch nicht unter Vorlage entsprechender Nachweise und über die bloße Behauptung des Nichtvorliegens einer – von ihr nicht näher umschriebenen – Bestätigung bzw. einer Störung der ID-Austria sowie eines – ebenso nicht näher umschriebenen – privaten Grundes hinaus, konkret und substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage war, ihren gebührenrechtlichen Antrag innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist von vier Wochen beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
Aus diesem Grund rechtfertigt das Vorbringen der Antragstellerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG und war der diesbezügliche Antrag abzuweisen.Aus diesem Grund rechtfertigt das Vorbringen der Antragstellerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG und war der diesbezügliche Antrag abzuweisen.
Zu A.II.) Zurückweisung des Gebührenantrages wegen Verspätung:
§ 38 Abs. 1 GebAG zufolge hat der Sachverständige (hier: die Dolmetscherin) den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Paragraph 38, Absatz eins, GebAG zufolge hat der Sachverständige (hier: die Dolmetscherin) den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des AVG maßgeblich:
§ 32 Abs. 2 AVG normiert:Paragraph 32, Absatz 2, AVG normiert:
„Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“
Gemäß § 33 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Gemäß Paragraph 33, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Im gegenständlichen Fall fanden die öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2024 statt. Die vierwöchige Frist zur Geltendmachung der Dolmetscher:innengebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG endete daher mit Ablauf des 25.06.2024. Der am 26.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag für Dolmetscher:innen wurde somit verspätet eingebracht.Im gegenständlichen Fall fanden die öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2024 statt. Die vierwöchige Frist zur Geltendmachung der Dolmetscher:innengebühr gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG endete daher mit Ablauf des 25.06.2024. Der am 26.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag für Dolmetscher:innen wurde somit verspätet eingebracht.
Da der gegenständliche Antrag nach Ablauf der vierwöchigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG eingebracht wurde, ist der gegenständliche Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen.Da der gegenständliche Antrag nach Ablauf der vierwöchigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG eingebracht wurde, ist der gegenständliche Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Dolmetschgebühren Frist Geltendmachung Verspätung Wiedereinsetzungsantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W195.2295033.1.00Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024