Entscheidungsdatum
03.09.2024Norm
AVG §53a Abs2Spruch
W195 2295504-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX basierend auf der Honorarnote vom 02.04.2024 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin römisch 40 basierend auf der Honorarnote vom 02.04.2024 beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit
€ 269,10 (inkl. USt)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 19.02.2024, XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 05.03.2024 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde.1. Mit Schriftsatz vom 19.02.2024, römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 05.03.2024 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde.
2. In der Folge fand am 05.03.2024 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.
3. Am 02.04.2024 brachte die Antragstellerin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) den gegenständlichen Antrag auf Gebühren betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2024 ein.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 17.07.2024 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst, vor, dass die von ihr geltend gemachte Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 GebAG nicht im geltend gemachten Ausmaß zuerkannt werden könne, da die mündliche Verhandlung am 05.03.2024 (lediglich) eine Dauer von insgesamt 4 begonnenen halben Stunden aufweise. 4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 17.07.2024 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst, vor, dass die von ihr geltend gemachte Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, GebAG nicht im geltend gemachten Ausmaß zuerkannt werden könne, da die mündliche Verhandlung am 05.03.2024 (lediglich) eine Dauer von insgesamt 4 begonnenen halben Stunden aufweise.
5. Das Schreiben wurde der Antragstellerin nachweislich am 23.07.2024 zugestellt.
6. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme und/oder korrigierte Honorarnote ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin zu der mündlichen Verhandlung am 05.03.2024 geladen wurde und im Rahmen dieser als Dolmetscherin fungierte.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin zu der mündlichen Verhandlung am 05.03.2024 geladen wurde und im Rahmen dieser als Dolmetscherin fungierte.
Mit der gegenständlichen Honorarnote, welche am 02.04.2024 im Wege des ERV am Bundesverwaltungsgericht einlangte, begehrt die Antragstellerin den Ersatz von Gebühren betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 05.03.2024.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum XXXX dem Gebührenantrag vom 02.04.2024, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2024, GZ. W195 2295504-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum römisch 40 dem Gebührenantrag vom 02.04.2024, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2024, GZ. W195 2295504-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die die Sachverständige (hier: den Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die die Sachverständige (hier: den Dolmetscher) herangezogen hat.
Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zu A)
Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 GebAG:Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, GebAG:
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 40 Euro, für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 30 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 25 Euro.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 40 Euro, für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 30 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 25 Euro.
Wird eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin bzw. ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in einem gerichtlichen Verfahren zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zugezogen, so gebührt ihr bzw. ihm gemäß § 54 Abs. 2 GebAG ab der zweiten, wenn auch nur begonnenen halben Stunde ein Zuschlag von 25 vH zu den in Abs. 1 Z 2 angeführten Gebühren. Ausgenommen davon ist die zusätzliche Gebühr für Rückübersetzung.Wird eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin bzw. ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in einem gerichtlichen Verfahren zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zugezogen, so gebührt ihr bzw. ihm gemäß Paragraph 54, Absatz 2, GebAG ab der zweiten, wenn auch nur begonnenen halben Stunde ein Zuschlag von 25 vH zu den in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Gebühren. Ausgenommen davon ist die zusätzliche Gebühr für Rückübersetzung.
In ihrer Honorarnote betreffend die Übersetzungstätigkeit im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2024 machte die Antragstellerin eine Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 GebAG wie folgt geltend:In ihrer Honorarnote betreffend die Übersetzungstätigkeit im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2024 machte die Antragstellerin eine Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, GebAG wie folgt geltend:
a) für die erste halbe Stunde á € 40,00 € 40,00
b) für die zweite halbe Stunde á € 37,50 € 37,50
c) für weitere 4 halbe Stunde(n) á € 31,25 € 125,00
Der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 05.03.2024 im Beschwerdeverfahren zur XXXX -1 ist zu entnehmen, dass diese um 12.00 Uhr begonnen und um 13.40 Uhr geendet hat. Die Gesamtdauer der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2024 betrug daher insgesamt vier (begonnene) halbe Stunden.Der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 05.03.2024 im Beschwerdeverfahren zur römisch 40 -1 ist zu entnehmen, dass diese um 12.00 Uhr begonnen und um 13.40 Uhr geendet hat. Die Gesamtdauer der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2024 betrug daher insgesamt vier (begonnene) halbe Stunden.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann eine Gebühr für Mühewaltung lediglich für eine erste halbe Stunde in Höhe von € 40,00, für eine zweite halbe Stunde in Höhe von € 37,50 sowie für zwei weitere halbe Stunden in Höhe von € 62,50 (2*31,25) zuerkannt werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. 33 GebAG
€
2 begonnene Stunden á 32,90
65,80
Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27,, 28 GebAG
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte)
5,20
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG
a) für die erste halbe Stunde € 40,00
40,00
b) für die zweite halbe Stunde € 37,50
37,50
c) für 2 weitere halbe Stunden á € 31,25
62,50
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG
Übermittlung mittels ERV á € 12,00
13,20
Zwischensumme
224,20
20 % Umsatzsteuer
44,84
Gesamtsumme
269,04
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
269,10
Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 269,10 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung mündliche VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W195.2295504.1.00Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024