Entscheidungsdatum
03.09.2024Norm
AuslBG §2Spruch
W167 2283899-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE in der Beschwerdesache von XXXX , betreffend ihren Antrag auf Ausstellung einer Anzeigenbestätigung für die Beschäftigung eines syrischen Staatsangehörigen beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE in der Beschwerdesache von römisch 40 , betreffend ihren Antrag auf Ausstellung einer Anzeigenbestätigung für die Beschäftigung eines syrischen Staatsangehörigen beschlossen:
A)
I. XXXX wird der Ersatz der Barauslagen für die Beiziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin in der Verhandlung vom XXXX in der Höhe von EUR 270,30 (inklusive USt) auferlegt. römisch eins. römisch 40 wird der Ersatz der Barauslagen für die Beiziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin in der Verhandlung vom römisch 40 in der Höhe von EUR 270,30 (inklusive USt) auferlegt.
II. XXXX hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von EUR 270,30 unter Anführung der Geschäftszahl zu überweisen.römisch II. römisch 40 hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von EUR 270,30 unter Anführung der Geschäftszahl zu überweisen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
Folgender Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte die Ausstellung einer Anzeigenbestätigung.
2. Für die mündliche Verhandlung wurde eine nichtamtliche Dolmetscherin über Antrag der Beschwerdeführerin bestellt, deren Beziehung für die Durchführung der Verhandlung erforderlich war.
3. Die von der Dolmetscherin geltend gemachten Gebühren wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs bekannt gegeben. Es erfolgte keine Stellungnahme.
4. Mit Beschluss vom XXXX bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscherin antragsgemäß mit EUR 270,30 (inklusive USt). In der nachvollziehbaren und plausiblen Honorarnote waren die einzelnen Beträge entsprechend dem Gebührengesetz angesetzt und daher nicht zu beanstanden.4. Mit Beschluss vom römisch 40 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche der nichtamtlichen Dolmetscherin antragsgemäß mit EUR 270,30 (inklusive USt). In der nachvollziehbaren und plausiblen Honorarnote waren die einzelnen Beträge entsprechend dem Gebührengesetz angesetzt und daher nicht zu beanstanden.
5. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Gebühren antragsgemäß dem Dolmetscher an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Barauslagenersatz
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Absatz 1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Im Beschwerdeverfahren sind die Barauslagen grundsätzlich von der Antragstellerin bzw. dem Antragssteller im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen (vergleiche zur vergleichbaren Situation im Berufungsverfahren: Hengstschläger/Leeb, AVG, § 76 Rz 30 mit weiteren Nachweisen).Im Beschwerdeverfahren sind die Barauslagen grundsätzlich von der Antragstellerin bzw. dem Antragssteller im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen (vergleiche zur vergleichbaren Situation im Berufungsverfahren: Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 76, Rz 30 mit weiteren Nachweisen).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung war die Beiziehung einer nichtamtlichen Dolmetscherin erforderlich. Die Dolmetschgebühren wurden nach der Gebührenbestimmung antragsgemäß der Dolmetscherin vom Bundesverwaltungsgericht überwiesen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht Barauslagen erwachsen sind.
Eine Barauslagenbefreiung ist im Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht vorgesehen.
Da die Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag bei der Behörde gestellt hat, sind ihr die Dolmetschgebühren in der Höhe der Anweisung aufzuerlegen, welche sie dem Bundesverwaltungsgericht zu erstatten hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Barauslagen Dolmetscher Dolmetschgebühren Ersatz mündliche VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W167.2283899.1.01Im RIS seit
02.10.2024Zuletzt aktualisiert am
02.10.2024