TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/4 W293 2284628-1

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Veröffentlicht am 04.09.2024
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Entscheidungsdatum

04.09.2024

Norm

BDG 1979 §15b
BDG 1979 §15b Abs3
B-VG Art133 Abs4
SchwerarbeitsV §1
  1. BDG 1979 § 15b heute
  2. BDG 1979 § 15b gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 15b gültig von 01.04.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 15b gültig von 23.12.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 15b gültig von 02.09.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. BDG 1979 § 15b gültig von 01.08.2007 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  7. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  8. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  1. BDG 1979 § 15b heute
  2. BDG 1979 § 15b gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 15b gültig von 01.04.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 15b gültig von 23.12.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 15b gültig von 02.09.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. BDG 1979 § 15b gültig von 01.08.2007 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  7. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  8. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W293 2284628-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 30.01.2023, Zl. XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 30.01.2023, Zl. römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung wie folgt abgeändert:

„Auf Grund Ihres Antrags vom 10.06.2022 wird gemäß § 15b Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) festgestellt, dass Sie im Zeitraum ab dem der Vollendung Ihres 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen Ihres Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2022 insgesamt 115 Schwerarbeitsmonate aufweisen.“„Auf Grund Ihres Antrags vom 10.06.2022 wird gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) festgestellt, dass Sie im Zeitraum ab dem der Vollendung Ihres 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen Ihres Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2022 insgesamt 115 Schwerarbeitsmonate aufweisen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 10.06.2022 die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979).1. Der Beschwerdeführer beantragte am 10.06.2022 die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979).

2. Mit Schreiben vom 11.08.2022 teilte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt werde festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2005 bis 30.06.2022 insgesamt 27 Schwerarbeitsmonate aufweise. Inhaltlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Zeiten des Beschwerdeführers als Sachbearbeiter in der Vollzugs- bzw. Direktionsstelle würden sich nicht eignen, als Schwerarbeitsmonate festgestellt zu werden. Zu den Zeiten als Sachbearbeiter im Ordnungsstrafreferat wurde der Beschwerdeführer ersucht, entsprechende Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der unmittelbare Insassenkontakt im Ausmaß von 15 Tagen pro Monat ergebe.

3. Mit Stellungnahme vom 23.08.2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass der Leiter der Justizanstalt schon im Vorlagebericht vom 10.06.2022 nach eingehender Prüfung der Sachlage zur Ansicht gekommen sei, dass bei seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter (vorher Leiter des Ordnungsstrafreferates) ein täglicher Insassenkontakt gegeben gewesen sei. Ergänzend brachte er vor, dass gerade die Tätigkeit als Ordnungsstrafreferent einen täglichen Umgang mit extrem schwierigen, gewaltbereiten bzw. gewalttätigen Insassen widerspiegle. Ein überwiegender Teil der Tätigkeit sei die Vor- und Abführung von Insassen, neuerliche Anhörungen, Verkündung von Straferkenntnissen, Aufnahme von diversen Niederschriften gewesen. Zusätzlich wies er auf seine Funktion als Sicherheitsbeauftragter der Justizanstalt hin, die er seit 01.10.2009 ausübe.

4. Mit Bescheid vom 30.01.2013 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum ab dem der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem dem Einlangen seines Antrags folgenden Monatsletzten, somit vom 01.01.2005 bis 30.06.2022 insgesamt 27 Schwerarbeitsmonate aufweise. Die intern durchgeführte Prüfung habe ergeben, dass er in folgenden Monaten Schwerarbeit erbracht habe: 03.2010 bis 01.2012; 03.2012 bis 06.2012.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich focht er den Bescheid insoweit an, als damit nicht mehr als 27 Schwerarbeitsmonate festgestellt worden seien. Aus dem Bescheid lasse sich nicht ableiten, warum einzelne Monate seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter der Vollzugs- und Direktionsstelle als Schwerarbeit qualifiziert worden seien und andere Zeiträume desselben Tätigkeitsbereichs nicht. Es sei auch nicht ersichtlich, warum diese Zeiten und auch seine Tätigkeit als Traktkommandant nicht als solche qualifiziert worden seien. Während seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter im Ordnungsstrafreferat, in der Vollzugsstelle sowie als Traktkommandant habe täglicher Insassenkontakt stattgefunden und finde dieser noch statt. Seit 01.10.2009 sei er zudem Sicherheitsbeauftragter der Justizanstalt. Daher sei er regelmäßig bei Durchsuchungen von Insassen und deren Hafträumen anwesend. Dies gelte insbesondere für die Durchführung von Drogentests an Insassen.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2023 wurde der Spruch des Bescheides dahingehend geändert, dass er zu lauten habe wie folgt: „Sie haben im Zeitraum ab dem der Vollendung Ihres 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen Ihres Antrages folgenden Monatsletzten, das ist vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2022 insgesamt 29 Schwerarbeitsmonate aufzuweisen.“ Begründend führte die belangte Behörde tabellarisch aus, der Beschwerdeführer habe in den Monaten 12.2005, 12.2008, 03.2020 – 12.2020, 01.2021 – 12.2021 sowie 01.2022 und 03.2022 – 06.2022 Schwerarbeit erbracht. Krankheitsbedingte Abwesenheiten über 15 Kalendertage im Monat würden nicht die Voraussetzungen erfüllen, um als Schwerarbeit gewertet zu werden. Folglich sei der Monat Februar 2022 krankheitsbedingt nicht als Schwerarbeit anerkannt worden. Richtig gestellt wurde der Zeitraum der als Schwerarbeit zu qualifizierenden Verwendung, nämlich von 01.03.2020 bis 30.06.2022, für die Zeit, in der der Beschwerdeführer als Traktkommandant tätig gewesen sei. Alle weiteren Dienstzeiten als Sachbearbeiter (im Ordnungsstrafverfahren, in der Vollzugs- und in der Direktionsstelle) im Zeitraum von 01.01.2005 bis 28.02.2020 würden sich nicht eignen, als Schwerarbeit qualifiziert zu werden.

7. Mit Schreiben vom 28.11.2023 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde vom 23.02.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

8. Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2024 vorgelegt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.06.2024 eine mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien ausführlich erörtert. Als Zeugen einvernommen wurden der Leiter der Justizanstalt XXXX , der stellvertretende Leiter der Justizanstalt XXXX sowie XXXX , der teilweise zeitgleich mit dem Beschwerdeführer Mitarbeiter im Ordnungsstrafreferat bzw. Sachbearbeiter der Vollzugsstelle in der Justizanstalt war.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.06.2024 eine mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien ausführlich erörtert. Als Zeugen einvernommen wurden der Leiter der Justizanstalt römisch 40 , der stellvertretende Leiter der Justizanstalt römisch 40 sowie römisch 40 , der teilweise zeitgleich mit dem Beschwerdeführer Mitarbeiter im Ordnungsstrafreferat bzw. Sachbearbeiter der Vollzugsstelle in der Justizanstalt war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt XXXX . Diese ist für den Vollzug der Strafhaft an männlichen Insassen zuständig.1.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt römisch 40 . Diese ist für den Vollzug der Strafhaft an männlichen Insassen zuständig.

1.2. Er war von 01.01.2005 bis 30.06.2009 Sachbearbeiter für Ordnungsstrafverfahren, von 01.07.2009 bis 31.03.2012 Sachbearbeiter der Vollzugsstelle und von 01.04.2012 bis 28.02.2020 Sachbearbeiter der Direktionsstelle. Seit 01.03.2020 ist der Beschwerdeführer Traktkommandant.

Ab 01.10.2009 war der Beschwerdeführer zudem Sicherheitsbeauftragter der Justizanstalt und war dies im gesamten restlichen Beurteilungszeitraum.

1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 10.06.2022 einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate. Als Beurteilungszeitraum ist der Zeitraum 01.01.2005 bis 30.06.2022 heranzuziehen.

1.4. Der undatierten Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers als Stellvertreter des Ordnungsstrafreferats können folgende Tätigkeiten samt Quantifizierung entnommen werden:

Tätigkeiten

Quantifizierung

Bittrapport, Anliegen und Beschwerdewesen:

-        Erledigung des täglichen Bittrapportes und Ansuchen aller Insassen

-        persönliche Aussprachen zur Lösung allfälliger Probleme

-        Mitwirkung bei persönlichen Aussprachen des Anstaltsleiters mit Insassen und Vorbereitung der Akten und Unterlagen

-        Überwachung der Durchführung getroffener Entscheidungen wie Besuchserlaubnisse, Besuchsverlängerung, außertourliche Besuche sowie Gewährung von Vergünstigungen gem. § 24 StVG-        Überwachung der Durchführung getroffener Entscheidungen wie Besuchserlaubnisse, Besuchsverlängerung, außertourliche Besuche sowie Gewährung von Vergünstigungen gem. Paragraph 24, StVG

-        Entscheidung über die Gewährung von Ausgängen gem. §§ 147 (1) und 99a StVG und Prüfung der Voraussetzungen und notwendigen Unterlagen-        Entscheidung über die Gewährung von Ausgängen gem. Paragraphen 147, (1) und 99a StVG und Prüfung der Voraussetzungen und notwendigen Unterlagen

-        administrative Führung der Bittrapportkartei

-        Verwahrung erledigter Ansuchen StVG Form Nr. 11

-        Beantwortung der an das BMfJ gerichteten Beschwerden aller Insassen und damit verbundene allfällige Recherchen (Einvernahme von JWB, Insassen; Einholung von Stellungnahmen)

-        Erlassen von Bescheiden

-        Entscheidung über vorschussweise Gewährung von Zahnersatz u. Abwicklung der Zahlungsmodalitäten

-        spontane Entscheidung über Anfragen von JWB zur Lösung allfälliger rechtlicher Probleme bzw. anstaltsinterner Angelegenheiten

55 %

Ordnungsstrafreferat:

-        selbständiges Durchführen der anfallenden Ordnungsstrafverfahren

-        Beschuldigten- und Zeugeneinvernahmen

-        Befunde und Gutachten einholen

-        Verfassung der Straferkenntnisse und Begründung

-        Erlassen und Unterfertigen der Bescheide nach Ordnungsstrafverfahren

-        Verkünden der Bescheide über Straferkenntnisse, zustellen und erklären

-        Überwachung des Vollzugs von Ordnungsstrafen

-        nachträgliche Milderung bzw. mildernde Umwandlung der Straferkenntnisse mittels Bescheid

-        Anträge an das Vollzugsgericht bezüglich Verfall von Geld und Gegenständen (§ 37 StVG), der im Hausarrest verbr. Zeit (§ 115 StVG), besondere Sicherheitsmaßnahmen (§ 103 StVG); Nichteinrechnung der Zeit des Ausgangs gem. §§ 147 und 99a StVG und der Strafunterbrechung gem. § 99 StVG-        Anträge an das Vollzugsgericht bezüglich Verfall von Geld und Gegenständen (Paragraph 37, StVG), der im Hausarrest verbr. Zeit (Paragraph 115, StVG), besondere Sicherheitsmaßnahmen (Paragraph 103, StVG); Nichteinrechnung der Zeit des Ausgangs gem. Paragraphen 147 und 99a StVG und der Strafunterbrechung gem. Paragraph 99, StVG

-        Verfassen von Anzeigen an die Staatsanwaltschaft

-        Verfassen von Anzeigen an die BH XXXX gem. Art. VII EGStVG-        Verfassen von Anzeigen an die BH römisch 40 gem. Art. römisch VII EGStVG

-        Kontakte und Unterstützung der Sicherheitsbehörden bei Ermittlungen

-        Verwahrung der Ordnungsstrafakte

-        Verfassung von Stellungnahmen an das BMfJ bei Beschwerden im Ordnungsstrafverfahren

-        Mitwirkung bei der Jahresstatistik bezüglich Ordnungsstrafverfahren

-        Meldung von Ordnungswidrigkeiten an das Vollzugsgericht

-        Niederschriften mit Insassen hinsichtlich der Anträge an das Vollzugsgericht gem. §§ 37 und 115 StVG-        Niederschriften mit Insassen hinsichtlich der Anträge an das Vollzugsgericht gem. Paragraphen 37 und 115 StVG

40 %

Leitung des Maßnahmenvollzugs

-        Anlegen der Personalakte

-        Berechnen der Straf- bzw. Maßnahmenzeiten

-        Verständigung der Behörden (Gericht, Gemeindeamt, Strafregisteramt, Kriminalabteilung u.a.)

-        Anlegen der div. Karteien

-        Vorlage der Akte zur jährlichen Prüfung gem. § 24 (3) StVG-        Vorlage der Akte zur jährlichen Prüfung gem. Paragraph 24, (3) StVG

-        Vorlage der Akten zur bedingten Entlassung

-        Verständigung der Behörden bei bedingter Entlassung wie bei Einlieferung

-        schriftliche oder fernmündliche Beantwortung der Anfragen über bereits entlassene Untergebrachte (von Gerichten, Ämtern, Behörden)

-        Führung von Vormerkbüchern (bedingte Entlassung, Ende der Unterbringung, Prüfung gem. § 25 (3) StVG)-        Führung von Vormerkbüchern (bedingte Entlassung, Ende der Unterbringung, Prüfung gem. Paragraph 25, (3) StVG)

-        monatliche Standmeldung an BMfJ

-        Mitwirkung bei der Jahresstatistik hinsichtlich UF

-        Entgegennahme von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen, Einbegleitung und Vorlage

5 %

Der undatierten Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers als Sachbearbeiter der Vollzugsstelle können folgende Tätigkeiten samt Quantifizierung entnommen werden:

Tätigkeiten

Quantifizierung

-        Bearbeitung sämtlicher Ordnungswidrigkeiten

-        Durchführen von Ordnungsstrafverfahren

-        Vor- und Abführen von Insassen zur Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen

-        Zeugenbefragungen

-        Anhörungen und Niederschriften

-        selbständiges Verfassen von Berichtsaufträgen und Niederschriften an andere Dienststellen und Behörden und ggf. Einholung der für die Berichterstattung notwendigen Unterlagen, Daten und Informationen

-        Verkündung von Straferkenntnissen

-        Sicherung von Beweismitteln

-        Krisenintervention und Gespräche mit Insassen, die sich in einer besonderen Sicherheitsmaßnahme befinden (z.B. Hausarrest, Absonderung, Videoüberwachung, …)

-        Bearbeitung von Ansuchen und Beschwerden an den Vollzugsleiter, soweit nicht das Rechtsbüro zuständig ist.

80 %

In Vertretung erfolgt die Abwicklung von allgemeinen Vollzugsangelegenheiten

-        allgemeine Administration in der IVV

-        Durchführung der Aufnahme und Entlassung

-        Feststellung der Identität der Insassen

-        Anlegen und Führen der Personalakten

-        Berechnung der Strafzeit

-        Evidenthaltung der Urteilsdaten, Führung der Fristvormerke und sonstiger Geschäftsbehelfe

-        Gestaltung und Führung des Vollzugsplans

-        Administration und Dokumentation aller die Insassen betreffenden Vorgänge (z.B. Überstellung, Aus- und Vorführungen, Ausgänge, Unterbrechungen, Kontakt mit der Außenwelt usw.)

-        Abwicklung des Schriftverkehrs mit Gerichten und anderen Behörden

-        Vorbereitung der Klassifizierung

-        Brief- und Paketverkehr (sowohl der Vollzugsstelle als auch der Insassen)

-        Telefonate, Kontakte mit Behörden und Gerichten

-        Vorbereitung des Verfahrens zur bedingten Entlassung und/oder Begnadigung, für den nachträglichen Aufschub des Strafvollzugs, zum Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung, zum vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots sowie zur Übernahme der Strafvollstreckung durch andere Staaten (EU-JZG und ARHG)

-        Erfüllung von Berichtspflichten

-        Kontakte mit der Außenwelt

-        Führung der Depositen- und Effektenstelle

-        Koordination und Moderation der interdisziplinären Fachteamsitzungen

-        Entscheidung über Anträge auf Anhaltung in bestimmten Vollzugsformen

-        Vorlage der Entscheidungsunterlagen an das BMJ

20 %

Der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers als Sachbearbeiter der Direktionsstelle vom 28.04.2014 können folgende Tätigkeiten samt Quantifizierung entnommen werden:

Tätigkeiten

Quantifizierung

Personal:

-        Führung der Personalakte

-        Anträge auf Ernennungen und Beförderungen

-        Führung und monatliche Meldung des Personalstandes

-        Verfassen von Vorlageberichten zu diversen Ansuchen der Bediensteten

-        Verfassen von Berichten und Anträgen der Anstaltsleitung an die Dienstbehörde

-        Vorladungen zu Behörden, Amtsarzt und Sachverständigen

-        Meldung von Dienstunfällen an VD und Krankenversicherungsträger

-        Evidenzhaltung von Berichtsterminen (Definitivstellung, Verwendungsbezeichnungen, Dienstjubiläen, Abschluss von Grundausbildungen u.v.m.)

-        Datenpflege im PM-SAP (Fortbildungen, Verwendungsdaten, Telefonnummern …)

-        Durchführung von Interessentensuchen für Arbeitsplätze und Funktionen

-        Durchführung von Ausschreibungen und Aufnahmeverfahren

keine Quantifizierung vorgenommen

Diensteinteilung

-        Erstellung der Monatsdienstpläne

-        Erstellung der Tagesdienstpläne

-        monatliche Abrechnung des gesamten Dienstplanes

-        Führung des Veränderungsnachweises

-        Organisation des Jahresurlaubsplans und Ermöglichung kurzfristig auftretender Urlaubswünsche

-        Überprüfung der Krankmeldungen

-        genaue Aufzeichnungen über Sonderurlaube, Pflegefreistellungen, Seminare u.a.

-        Abrechnung der Group Counselling Stunden

-        Tagesplanpflege

 

Geschäftsstelle

-        Erledigung traditioneller Aufgaben des Anstaltsleitersekretariats wie Posteingang und Postausgang und der damit verbundenen Führung von Vormerken, Aktenführung und Ablage, Vergabe von Geschäftszahlen

-        Telefonate, Kontakte mit Behörden und Gerichten

-        Koordination sämtlicher termingebundener Angelegenheiten des Anstaltsleiters

-        Wahrnehmung der fristgebundenen Berichtspflichten an das BMfJ und die VD

-        selbständiges Verfassen von Berichtsaufträgen an andere Dienststellen und Behörden und ggf. Einholung der für die Berichterstattung notwendigen Unterlagen, Daten und Informationen von anderen Organisationseinheiten

 

1.5. Als Sachbearbeiter im Ordnungsstrafreferat bestand die Hauptaufgabe des Beschwerdeführers in der Durchführung von Ordnungsstrafverfahren. Dabei waren Insassen vom Beschwerdeführer in der Abteilung bzw. im Betrieb abzuholen und zu visitieren, sodann wurden diese vom Beschwerdeführer in sein Büro geführt, dort oftmals alleine einvernommen, ihnen Straferkenntnisse verkündet, Abmahnungen erteilt etc. Die Insassen wurden vom Beschwerdeführer wieder zurück in den Trakt bzw. den Betrieb geführt.

Bittrapporte, wie in der Arbeitsplatzbeschreibung genannt, wurden im Jahr 2005 nicht mehr vom Beschwerdeführer bearbeitet.

Zusätzlich war der Beschwerdeführer im gesamten Beurteilungszeitraum im Schicht- und Wechseldienst tätig. Er war einen Teil seiner Tätigkeit in Abteilungen eingeteilt und versah dort seinen Dienst. Dies machte im Durchschnitt einen Prozentsatz von 30 % des Gesamtbeschäftigungsausmaßes aus, umfasste drei bis vier Nachtdienste pro Monat.

Durch die Integration des Ordnungsstrafreferats in die Vollzugsstelle mit 01.07.2009 kam es zu keinen inhaltlichen Änderungen der Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer war weiterhin für Ordnungsstrafverfahren zuständig und hatte dafür die oben angeführten Tätigkeiten durchzuführen.

Ab 01.10.2009 war der Beschwerdeführer zusätzlich Sicherheitsbeauftragter der Justizanstalt. In dieser Funktion war er regelmäßig bei Durchsuchungen von Insassen und deren Hafträumen anwesend und wirkte bei der Durchführung von Drogentests an Insassen mit. Der Sicherheitsbeauftragte einer Justizanstalt ist allgemein für die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit, Funktionstüchtigkeit und Zweckmäßigkeit sämtlicher der Sicherheit der Justizanstalt dienenden Einrichtungen und Abläufe verantwortlich. Er hat den Anstaltsleiter zu beraten und Vorschläge über organisatorische, bauliche und technische Verbesserungen der Sicherheit der Justizanstalt zu erstatten. Umstände und Mängel, die zu Vorfällen und einer Beeinträchtigung der Sicherheit geführt haben (z.B. Fluchten, Fluchtversuche), hat er zur Erstellung allfälliger Verbesserungsvorschläge zu untersuchen. Vorschriftswidrigkeiten hat der Sicherheitsbeauftragte unverzüglich durch entsprechende Weisungen abzustellen und dem Anstaltsleiter darüber unverzüglich zu berichten. Der Sicherheitsbeauftragte hat Kontrollen durchzuführen, insbesondere Außenwände, Haftraumgitter und Haftraumtüren zu kontrollieren, stichprobenweise Durchsuchungen von Hafträumen sowie Insassen zu veranlassen. Dabei machten die Tätigkeiten, bei denen der Beschwerdeführer als Sicherheitsbeauftragter tatsächlich in Abteilungen tätig ist, in denen Insassen untergebracht sind, in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassen ausgebildet oder beschäftigt sind, weniger als 20 % seiner Gesamttätigkeit als Justizwachebeamte aus.

Als Sachbearbeiter in der Direktionsstelle im Zeitraum 01.04.2012 bis 28.02.2020 wies der Beschwerdeführer bei Ausübung der diesbezüglichen Tätigkeiten keine Tätigkeit innerhalb einer Abteilung, in der Insassen untergebracht wurden, oder in Anstaltsbetrieben oder Werkstätten auf und war im Rahmen dieser Tätigkeit als Sachbearbeiter der Direktionsstelle auch nicht bei Vorführungen von Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalt eingesetzt.

Als Traktkommandant ist der Beschwerdeführer für die Durchführung der Aufnahme und Entlassung, Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit der Abteilung, die ordnungsgemäße Unterbringung der Insassen, die Ausgabe der Wäsche, Bekleidung und Gebrauchsgegenstände, Entgegennahme und Weiterleitung von Krank- und Gefahrmeldungen, von Ansuchen und Beschwerden sowie der Post, Belehrung und Unterweisung der Insassen über die Hausordnung sowie Verfügungen und Anordnungen des Anstaltsleiters, die tägliche Meldung des Insassenstandes an den Justizwachekommandanten, das Abteilungsinventar, die Mitwirkung bei Vorführung und Ausführung der Insassen einschließlich Durchsuchung bei der Rückführung sowie Abholung zur Arbeit, Körperpflege, Bewegung im Freien, zum Besuch und zu Veranstaltungen verantwortlich. Er war und ist in dieser Funktion in einer Abteilung tätig, in der Insassen untergebracht sind.

1.6. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers erfüllen nicht die Anforderungen des § 1 Abs. 1 Schwerarbeitsverordnung. Es handelt sich weder um unregelmäßige Nachtarbeit, bei der an zumindest sechs Arbeitstagen im Kalendermonat entsprechender Schicht- und Wechseldienst auch während der Nacht zu erbringen wäre, die Tätigkeit ist nicht unter regelmäßiger, übermäßiger Hitze oder Kälte oder unter chemischen oder physikalischen Einflüssen zu erbringen. Es werden dabei nicht mehr als 2.000 kcal innerhalb einer achtstündigen Dienstzeit verbraucht, es handelt sich um keine berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf. Der Beschwerdeführer weist auch nicht die geforderte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf.1.6. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers erfüllen nicht die Anforderungen des Paragraph eins, Absatz eins, Schwerarbeitsverordnung. Es handelt sich weder um unregelmäßige Nachtarbeit, bei der an zumindest sechs Arbeitstagen im Kalendermonat entsprechender Schicht- und Wechseldienst auch während der Nacht zu erbringen wäre, die Tätigkeit ist nicht unter regelmäßiger, übermäßiger Hitze oder Kälte oder unter chemischen oder physikalischen Einflüssen zu erbringen. Es werden dabei nicht mehr als 2.000 kcal innerhalb einer achtstündigen Dienstzeit verbraucht, es handelt sich um keine berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf. Der Beschwerdeführer weist auch nicht die geforderte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers sowie zum Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

2.2. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid sind die Verwendungen des Beschwerdeführers einzeln aufgelistet. Der Beschwerdeführer bestätigte die Richtigkeit dieser Zeiten in der mündlichen Verhandlung.

2.3. Der verfahrensgegenständliche Antrag liegt im Verwaltungsakt ein. Der maßgebliche Beurteilungszeitraum ergibt sich aus dem Verfahrensakt und entspricht den Vorgaben des § 15b BDG 1979.2.3. Der verfahrensgegenständliche Antrag liegt im Verwaltungsakt ein. Der maßgebliche Beurteilungszeitraum ergibt sich aus dem Verfahrensakt und entspricht den Vorgaben des Paragraph 15 b, BDG 1979.

2.4. Die genannten Arbeitsplatzbeschreibungen wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Diesen können die nach der Arbeitsplatzbeschreibung gesollten Tätigkeiten entnommen werden. Soweit vorhanden, wurden dazu auch die entsprechenden Quantifizierungen angeführt.

2.5. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, in den Zeiten seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter im Ordnungsstrafverfahren vom 01.01.2005 bis 30.06.2009, der Tätigkeit als Sachbearbeiter der Vollzugsstelle vom 01.07.2009 bis 31.03.2013 sowie seiner laufenden Tätigkeit als Traktkommandant seit 01.03.2022 täglichen Insassenkontakt aufzuweisen.

Zur Tätigkeit als Ordnungsstrafreferent führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, er habe täglich mit extrem schwierigen, gewaltbereiten und gewalttätigen Insassen zu tun gehabt. Ein überwiegender Teil seiner Tätigkeit habe darin bestanden, die Insassen zur Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen vor- und abzuführen, Zeugenaussagen von Insassen aufzunehmen, neuerliche Anhörungen durchzuführen, Straferkenntnisse zu verkünden und diverse Niederschriften zu verfassen. Dies habe sich im Hinblick auf die oftmals bestehende Sprachbarriere regelmäßig als langwierig und schwierig erwiesen. Bei seiner Tätigkeit als Ordnungsstrafreferent sei er stets als Feindbild der Insassen wahrgenommen worden und dadurch täglich einer noch höheren Gefährdung ausgesetzt gewesen, was sich auch darin gezeigt habe, dass es regelmäßig zu gefährlichen Drohungen seitens der Insassen ihm und seiner Familie gegenüber gekommen sei.

Der frühere Leiter der Justizanstalt XXXX bestätigte in einem Schreiben an die belangte Behörde vom 10.06.2022, dass bei der Verwendung als Sachbearbeiter Ordnungsstrafverfahren derart häufiger (täglicher) Insassenkontakt gegeben sei. Der Aufgabenbereich sei in die ab 01.01.2006 eingerichtete Vollzugsstelle integriert und weiterhin bis 29.02.2012 vom Beschwerdeführer wahrgenommen worden. Allgemein bestätigte dies der als Zeuge befragte aktuelle Leiter der Justizanstalt XXXX . Es sei sehr viel InsassInnenkontakt als Ordnungsstrafreferent gegeben, weil man die ganzen Einvernahmen machen müsse. Einzuvernehmende Zeugen seien in der Regel auch Insassen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 32).Der frühere Leiter der Justizanstalt römisch 40 bestätigte in einem Schreiben an die belangte Behörde vom 10.06.2022, dass bei der Verwendung als Sachbearbeiter Ordnungsstrafverfahren derart häufiger (täglicher) Insassenkontakt gegeben sei. Der Aufgabenbereich sei in die ab 01.01.2006 eingerichtete Vollzugsstelle integriert und weiterhin bis 29.02.2012 vom Beschwerdeführer wahrgenommen worden. Allgemein bestätigte dies der als Zeuge befragte aktuelle Leiter der Justizanstalt römisch 40 . Es sei sehr viel InsassInnenkontakt als Ordnungsstrafreferent gegeben, weil man die ganzen Einvernahmen machen müsse. Einzuvernehmende Zeugen seien in der Regel auch Insassen vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 32).

Der Beschwerdeführer selbst gab zum Ablauf eines durchschnittlichen Dienstes glaubhaft an, dass sein Arbeitsschwerpunkt in diesem Zeitraum stets die Durchführung von Ordnungsstrafverfahren gewesen sei. Dafür seien in seinen Büroräumlichkeiten Einvernahmen mit den Insassen, Zeugeneinvernahmen insbesondere von Mitinsassen durchzuführen gewesen. Die Insassen seien von ihm selbst abgeholt und sodann wieder zurückgebracht worden. Der Beschwerdeführer habe sodann idR alleine oder mit einem Kollegen die ganze Zeit, bis zur Unterfertigung der Niederschrift die Aufsicht über den Insassen gehabt. Derartige Einvernahmen hätten meist etwa um 08:00 Uhr begonnen, nur zwischendurch seien diese etwa für kurze Gespräche mit dem Vollzugs- oder Anstaltsleiter unterbrochen und dann wieder fortgesetzt worden. Bei den Vernehmungen habe es stets Insassenkontakt gegeben, beginnend mit der Abholung, dem Weg in das Gesperre oder den Betrieb bzw. den Lehrwerkstätten, die Insassen seien zu visitieren, kontrollieren, sodann in das Ordnungsstrafreferat vorzuführen gewesen, einzuvernehmen und nach der Einvernahme wieder in ihren Bereich zurückzubringen. Diese Angaben des Beschwerdeführers zum Ablauf eines Dienstes decken sich mit jenen des Zeugen XXXX , der im Zeitraum 2005 bis März 2012 direkter Kollege des Beschwerdeführers war. Er schätze die tägliche Arbeitszeit, die unmittelbar mit Insassen gemeinsam verbracht wurde, mit rund fünf Stunden pro Tag ein. Seiner Einschätzung nach seinen rund 60, 70 % der wöchentlichen Arbeitszeit direkt mit Insassen in Verbindung gestanden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 57 ff.).Der Beschwerdeführer selbst gab zum Ablauf eines durchschnittlichen Dienstes glaubhaft an, dass sein Arbeitsschwerpunkt in diesem Zeitraum stets die Durchführung von Ordnungsstrafverfahren gewesen sei. Dafür seien in seinen Büroräumlichkeiten Einvernahmen mit den Insassen, Zeugeneinvernahmen insbesondere von Mitinsassen durchzuführen gewesen. Die Insassen seien von ihm selbst abgeholt und sodann wieder zurückgebracht worden. Der Beschwerdeführer habe sodann idR alleine oder mit einem Kollegen die ganze Zeit, bis zur Unterfertigung der Niederschrift die Aufsicht über den Insassen gehabt. Derartige Einvernahmen hätten meist etwa um 08:00 Uhr begonnen, nur zwischendurch seien diese etwa für kurze Gespräche mit dem Vollzugs- oder Anstaltsleiter unterbrochen und dann wieder fortgesetzt worden. Bei den Vernehmungen habe es stets Insassenkontakt gegeben, beginnend mit der Abholung, dem Weg in das Gesperre oder den Betrieb bzw. den Lehrwerkstätten, die Insassen seien zu visitieren, kontrollieren, sodann in das Ordnungsstrafreferat vorzuführen gewesen, einzuvernehmen und nach der Einvernahme wieder in ihren Bereich zurückzubringen. Diese Angaben des Beschwerdeführers zum Ablauf eines Dienstes decken sich mit jenen des Zeugen römisch 40 , der im Zeitraum 2005 bis März 2012 direkter Kollege des Beschwerdeführers war. Er schätze die tägliche Arbeitszeit, die unmittelbar mit Insassen gemeinsam verbracht wurde, mit rund fünf Stunden pro Tag ein. Seiner Einschätzung nach seinen rund 60, 70 % der wöchentlichen Arbeitszeit direkt mit Insassen in Verbindung gestanden vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 57 ff.).

In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer Übersichten der bearbeiteten Meldungen betreffend Ordnungsstrafverfahren vor, denen für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008, 2010 und 2012 Zahlen betreffend die bearbeiteten Meldungen, die Anzahl pro unterschiedlicher Form der Verfahrensbeendigung sowie die Anzeigen bei Bezirksgericht und Staatsanwaltschaft entnommen werden können (vgl. Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll). Aus diesen Daten ergibt sich schlüssig die Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen täglichen Tätigkeiten als Ordnungsstrafreferent.In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer Übersichten der bearbeiteten Meldungen betreffend Ordnungsstrafverfahren vor, denen für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008, 2010 und 2012 Zahlen betreffend die bearbeiteten Meldungen, die Anzahl pro unterschiedlicher Form der Verfahrensbeendigung sowie die Anzeigen bei Bezirksgericht und Staatsanwaltschaft entnommen werden können vergleiche Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll). Aus diesen Daten ergibt sich schlüssig die Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen täglichen Tätigkeiten als Ordnungsstrafreferent.

Bei der ebenfalls dem Ordnungsstrafreferenten obliegenden Vollziehung von Sicherheitsmaßnahmen, wenn etwa ein Insasse abzusondern war, musste der Beschwerdeführer in den einzelnen Abteilungen, in denen die Insassen untergebracht sind, die Sicherheitsmaßnahme vor Ort abklären (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 19 f.).Bei der ebenfalls dem Ordnungsstrafreferenten obliegenden Vollziehung von Sicherheitsmaßnahmen, wenn etwa ein Insasse abzusondern war, musste der Beschwerdeführer in den einzelnen Abteilungen, in denen die Insassen untergebracht sind, die Sicherheitsmaßnahme vor Ort abklären vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 19 f.).

Administrative Tätigkeiten machten nach den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers etwa ein bis eineinhalb Stunden pro Tag aus (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 18: „Wie viel von dieser Zeit war generell administrative Tätigkeit? BF: Schwierig … in Stunden angedacht: ein bis eineinhalb pro Tag. Manchmal weniger, vielleicht manchmal auch mehr.“).Administrative Tätigkeiten machten nach den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers etwa ein bis eineinhalb Stunden pro Tag aus vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 18: „Wie viel von dieser Zeit war generell administrative Tätigkeit? BF: Schwierig … in Stunden angedacht: ein bis eineinhalb pro Tag. Manchmal weniger, vielleicht manchmal auch mehr.“).

Dass entgegen den Angaben in der undatierten Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers im Ordnungsstrafreferat im Jahr 2005 von ihm keine Bittrapporte mehr zu bearbeiten waren, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an. Die Behördenvertreterin bestätigte, dass Bittrapporte grundsätzlich vom Anstaltsleiter selbst oder einer von ihm betrauten Person bearbeitet werden würde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12).Dass entgegen den Angaben in der undatierten Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers im Ordnungsstrafreferat im Jahr 2005 von ihm keine Bittrapporte mehr zu bearbeiten waren, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an. Die Behördenvertreterin bestätigte, dass Bittrapporte grundsätzlich vom Anstaltsleiter selbst oder einer von ihm betrauten Person bearbeitet werden würde vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 12).

Der Zeuge XXXX , der im gesamtem Begutachtungszeitraum stellvertretender Leiter der Justizanstalt war, bezifferte die Tätigkeit eines Ordnungsstrafreferenten direkt mit dem Insassen mit rund 80 %. Der Beschwerdeführer sei in einem Nebenraum von ihm gesessen und fast immer, wenn er in den Raum gekommen sei, sei ein Insasse bei ihm gesessen, den er entweder einvernommen oder zumindest ein Gespräch mit ihm geführt habe. In der Justizanstalt habe es im Vergleich zu andere Justizanstalten wohl die Besonderheit gegeben, dass der Ordnungsstrafreferent die InsassInnen selbst abhole und in die Abteilungen zurückbringe. Es gäbe keinen eigenen Vorführdienst (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 36).Der Zeuge römisch 40 , der im gesamtem Begutachtungszeitraum stellvertretender Leiter der Justizanstalt war, bezifferte die Tätigkeit eines Ordnungsstrafreferenten direkt mit dem Insassen mit rund 80 %. Der Beschwerdeführer sei in einem Nebenraum von ihm gesessen und fast immer, wenn er in den Raum gekommen sei, sei ein Insasse bei ihm gesessen, den er entweder einvernommen oder zumindest ein Gespräch mit ihm geführt habe. In der Justizanstalt habe es im Vergleich zu andere Justizanstalten wohl die Besonderheit gegeben, dass der Ordnungsstrafreferent die InsassInnen selbst abhole und in die Abteilungen zurückbringe. Es gäbe keinen eigenen Vorführdienst vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 36).

Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich zu 30 % seiner monatlichen Tätigkeit im Schicht- und Wechseldienst in Abteilungen eingesetzt war, ergibt sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Behördenvertreterin bestätigte, dass bei allen Exekutivbediensteten der Justizwache 30 % des Gesamtbeschäftigungsausmaßes schon in der Arbeitsplatzbeschreibung als rein exekutivdienstliche Tätigkeit ausgewiesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 21 f.). Dabei handelt es sich u.a. um die Zeiten im Schicht- und Wechseldienst in den Abteilungen.Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich zu 30 % seiner monatlichen Tätigkeit im Schicht- und Wechseldienst in Abteilungen eingesetzt war, ergibt sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Behördenvertreterin bestätigte, dass bei allen Exekutivbediensteten der Justizwache 30 % des Gesamtbeschäftigungsausmaßes schon in der Arbeitsplatzbeschreibung als rein exekutivdienstliche Tätigkeit ausgewiesen sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 21 f.). Dabei handelt es sich u.a. um die Zeiten im Schicht- und Wechseldienst in den Abteilungen.

Dass es durch die Integration des Aufgabenbereichs Ordnungsstrafverfahren in die Vollzugsstelle zu keiner Änderung der Aufgaben und Tätigkeiten des Beschwerdeführers gekommen ist und die oben angeführten Tätigkeiten von ihm bis in das Jahr 2012 weiterhin wahrgenommen wurden, bestätigten der Beschwerdeführer (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10) sowie der Zeuge XXXX (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 38) in der mündlichen Verhandlung und kann dies auch dem bereits erwähnten Schreiben des früheren Leiters der Justizanstalt XXXX entnommen werden. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, dass sich bei den Tätigkeiten in der Vollzugsstelle nur insofern etwas geändert habe, als dass Ansuchen von Insassen in seinem Referat dann nicht mehr zu bearbeiten gewesen seien (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 13). Zusätzlich sei ab diesem Zeitpunkt jedoch hinzugekommen, dass er öfters im Zivilkleidermagazin aushelfen habe müssen, also bei der Einlieferung von Insassen oder bei Abgängen. Dies sei zwei bis drei Mal in der Woche für zwei bis drei Stunden gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14). Diese zeitweise Einteilung zu den Depositen bestätigte der Zeuge XXXX (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 39). Für diesen Zeitraum hatte die belangte Behörde aufgrund vermehrter Zuteilungen, die dem Dienst-Planungs- und Stunden-Abrechnungsprogramm (DPSA) entnommen werden konnten, auch die Monate Dezember 2005 und Dezember 2007 als Schwerarbeitsmonate gewertet.Dass es durch die Integration des Aufgabenbereichs Ordnungsstrafverfahren in die Vollzugsstelle zu keiner Änderung der Aufgaben und Tätigkeiten des Beschwerdeführers gekommen ist und die oben angeführten Tätigkeiten von ihm bis in das Jahr 2012 weiterhin wahrgenommen wurden, bestätigten der Beschwerdeführer vergle

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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