TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/4 W213 2297081-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2024
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Entscheidungsdatum

04.09.2024

Norm

BDG 1979 §1
BDG 1979 §46
B-VG Art133 Abs4
ParlMG §6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W213 2297081-1/2E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom 27.06.2024, GZ. 42010.0040/1-3.1/2024, betreffend Zurückweisung seines Antrages vom 28.11.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom 27.06.2024, GZ. 42010.0040/1-3.1/2024, betreffend Zurückweisung seines Antrages vom 28.11.2023 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer steht und stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als parlamentarischer Mitarbeiter nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht und stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als parlamentarischer Mitarbeiter nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

I.2. Mit Schreiben zur GZ 1825078800000 beantragte der Beschwerdeführer die Freistellung vom Amtsgeheimnis/Datenschutz bzw. die Entbindung von der Gewaltenteilung und sonstigen Auflagen beginnend mit April 2014 bis Ende 2015, zumal er im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung vor das BFG geladen worden sei und er über seine Tätigkeit Auskünfte erteilten müsse.römisch eins.2. Mit Schreiben zur GZ 1825078800000 beantragte der Beschwerdeführer die Freistellung vom Amtsgeheimnis/Datenschutz bzw. die Entbindung von der Gewaltenteilung und sonstigen Auflagen beginnend mit April 2014 bis Ende 2015, zumal er im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung vor das BFG geladen worden sei und er über seine Tätigkeit Auskünfte erteilten müsse.

I.3. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.12.2023 zur Kenntnis, dass er als parlamentarischer Mitarbeiter mit einem Mitglied des Nationalrates einen Dienst- oder Werkvertrag abgeschlossen habe und daher in keinem Dienstverhältnis zum Bund bzw. zum Präsidenten des Nationalrates stehe. Aus diesem Grund könne ihn der Präsident des Nationalrates von keinen Verschwiegenheitspflichten wie etwa dem Amtsgeheimnis entbinden.römisch eins.3. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.12.2023 zur Kenntnis, dass er als parlamentarischer Mitarbeiter mit einem Mitglied des Nationalrates einen Dienst- oder Werkvertrag abgeschlossen habe und daher in keinem Dienstverhältnis zum Bund bzw. zum Präsidenten des Nationalrates stehe. Aus diesem Grund könne ihn der Präsident des Nationalrates von keinen Verschwiegenheitspflichten wie etwa dem Amtsgeheimnis entbinden.

I.4. Die belangte Behörde wies in weiterer Folge mit dem nunmehr bekämpften Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers zurück.römisch eins.4. Die belangte Behörde wies in weiterer Folge mit dem nunmehr bekämpften Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers zurück.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als parlamentarischer Mitarbeiter einen Dienst- bzw. Werkvertrag mit einem Mitglied des Nationalrates abgeschlossen habe und daher in keinem Dienstverhältnis zum Bund bzw. zum Präsidenten des Nationalrates stand. Der Präsident des Nationalrates sei daher nicht zuständig, den Beschwerdeführer von einer etwaigen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden. Es habe sich auch keine Zuständigkeit einer anderen Behörde ergeben, weshalb die Beschwerde auch nicht gemäß §6 Abs. 1 AVG weiterzuleiten gewesen sei. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher wegen Unzuständigkeit der Behörde zurückgewiesen worden.In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als parlamentarischer Mitarbeiter einen Dienst- bzw. Werkvertrag mit einem Mitglied des Nationalrates abgeschlossen habe und daher in keinem Dienstverhältnis zum Bund bzw. zum Präsidenten des Nationalrates stand. Der Präsident des Nationalrates sei daher nicht zuständig, den Beschwerdeführer von einer etwaigen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden. Es habe sich auch keine Zuständigkeit einer anderen Behörde ergeben, weshalb die Beschwerde auch nicht gemäß §6 Absatz eins, AVG weiterzuleiten gewesen sei. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher wegen Unzuständigkeit der Behörde zurückgewiesen worden.

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Tätigkeit als parlamentarischer Mitarbeiter eng mit den Rechten der Abgeordneten verknüpft sei und dass die Parlamentsdirektion ihrer Verpflichtung zur Aufklärung und Transparenz nicht nachgekommen sei. Es liege Aktenwidrigkeit vor, zumal die Beschwerde nicht ordnungsgemäß weitergeleitet worden sei. Es seien wesentliche Verfahrensvorschriften missachtet worden und liege materielle Rechtswidrigkeit vor. Die Beschwerde sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die Behörde habe gegen die Bestimmungen des Parlamentsmitarbeiterinnengesetzes verstoßen, dass klar regle, dass parlamentarische Mitarbeiter unter bestimmten Umständen von Amtsgeheimnissen befreit werden können, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Ihm sei der Antrag auf Akteneinsicht verweigert worden und die Behörde habe es versäumt, ihm eine hinreichende Begründung für ihre Entscheidung zu geben.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Tätigkeit als parlamentarischer Mitarbeiter eng mit den Rechten der Abgeordneten verknüpft sei und dass die Parlamentsdirektion ihrer Verpflichtung zur Aufklärung und Transparenz nicht nachgekommen sei. Es liege Aktenwidrigkeit vor, zumal die Beschwerde nicht ordnungsgemäß weitergeleitet worden sei. Es seien wesentliche Verfahrensvorschriften missachtet worden und liege materielle Rechtswidrigkeit vor. Die Beschwerde sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die Behörde habe gegen die Bestimmungen des Parlamentsmitarbeiterinnengesetzes verstoßen, dass klar regle, dass parlamentarische Mitarbeiter unter bestimmten Umständen von Amtsgeheimnissen befreit werden können, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Ihm sei der Antrag auf Akteneinsicht verweigert worden und die Behörde habe es versäumt, ihm eine hinreichende Begründung für ihre Entscheidung zu geben.

I.6. Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2024 vorgelegt. Die Behörde brachte dazu zusammengefasst vor, dass der dem vom Beschwerdeführer beantragte Antrag auf Akteneinsicht am 10.07.2024 eingebracht worden sei und er zu diesem Zeitpunkt nicht Partei des Verfahrens gewesen sei und ihm daher die Akteneinsicht nicht gewährt worden wäre. Dieser Antrag sei erst mit der Einbringung der Beschwerde bearbeitet worden und erübrige sich mit der Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Parlamentsmitarbeiterinnengesetzt sei zudem nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Der Präsident des Nationalrates habe die Befugnis, Beamte von der Amtsverschwiegenheit zu entbinden. Dies sei im vorliegenden Fall nicht zutreffend, weil kein Beamtenverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 bestehe.römisch eins.6. Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2024 vorgelegt. Die Behörde brachte dazu zusammengefasst vor, dass der dem vom Beschwerdeführer beantragte Antrag auf Akteneinsicht am 10.07.2024 eingebracht worden sei und er zu diesem Zeitpunkt nicht Partei des Verfahrens gewesen sei und ihm daher die Akteneinsicht nicht gewährt worden wäre. Dieser Antrag sei erst mit der Einbringung der Beschwerde bearbeitet worden und erübrige sich mit der Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Parlamentsmitarbeiterinnengesetzt sei zudem nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Der Präsident des Nationalrates habe die Befugnis, Beamte von der Amtsverschwiegenheit zu entbinden. Dies sei im vorliegenden Fall nicht zutreffend, weil kein Beamtenverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht und stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (beginnend mit April 2014 bis Ende 2015) als parlamentarischer Mitarbeiter nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Er beantragte die Freistellung vom Amtsgeheimnis/Datenschutz beginnend mit April 2014 bis Ende 2015. Alternativ beantragte er die Entbindung von der Gewaltenteilung und sonstigen Auflagen.

Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers aufgrund Unzuständigkeit des Präsidenten des Nationalrates mit Bescheid vom 27.06.2024 zurück.

2. Beweiswürdigung:

Obiger Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die hier maßgeblichen Bestimmungen vom 28.08.2024 über das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz und vom 28.08.2024 über das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, lauten wie folgt:

„Arbeitsrechtliche Bestimmungen

§ 6. (1) Auf die Dienstverhältnisse mit parlamentarischen Mitarbeitern im Sinne dieses Bundesgesetzes findet das Angestelltengesetz Anwendung.Paragraph 6, (1) Auf die Dienstverhältnisse mit parlamentarischen Mitarbeitern im Sinne dieses Bundesgesetzes findet das Angestelltengesetz Anwendung.

(2) Die Befristung eines Dienstvertrages mit einem parlamentarischen Mitarbeiter mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode ist ebenso zulässig wie der mehrmalige Abschluß solcherart befristeter Dienstverträge, wenn sie unmittelbar aufeinanderfolgen.

(3) Scheidet das Mitglied des Nationalrates vor Ende der Gesetzgebungsperiode aus dem Nationalrat aus, so endet das Dienstverhältnis, sofern es nicht bereits zu einem früheren Termin gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst wurde, mit Ablauf der Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Kündigungstermin (§ 5 Z 2), ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.(3) Scheidet das Mitglied des Nationalrates vor Ende der Gesetzgebungsperiode aus dem Nationalrat aus, so endet das Dienstverhältnis, sofern es nicht bereits zu einem früheren Termin gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst wurde, mit Ablauf der Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Kündigungstermin (Paragraph 5, Ziffer 2,), ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

(4) Abs. 3 kommt nicht zur Anwendung,(4) Absatz 3, kommt nicht zur Anwendung,

1. wenn bzw. solange ein gesetzlicher Kündigungsschutz besteht, wobei nach den jeweiligen arbeitsrechtlichen Regelungen vorzugehen ist, oder

2. wenn bzw. soweit das Mitglied des Nationalrates den Vergütungsanspruch gemäß § 4 einem anderen Mitglied des Nationalrates übertragen hat.2. wenn bzw. soweit das Mitglied des Nationalrates den Vergütungsanspruch gemäß Paragraph 4, einem anderen Mitglied des Nationalrates übertragen hat.

ANWENDUNGSBEREICH

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als „Beamte“ bezeichnet.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als „Beamte“ bezeichnet.

(2) Auf die im Art. I des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Richteramtsanwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.(2) Auf die im Art. römisch eins des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, angeführten Richteramtsanwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

(3) Auf die im Art. IIa RStDG angeführten Staatsanwälte ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird.(3) Auf die im Art. römisch II a RStDG angeführten Staatsanwälte ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird.

Amtsverschwiegenheit

§ 46. (1) Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).Paragraph 46, (1) Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).

(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.“

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entbindung seiner „Amtsverschwiegenheit“ zurückgewiesen.

Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059).

Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Bundesverwaltungsgericht dementsprechend im gegenständlichen Fall verwehrt. Zu prüfen ist, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat (vgl. VwGH, 18.12.2014, GZ. Ra 2014/07/0002).Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Bundesverwaltungsgericht dementsprechend im gegenständlichen Fall verwehrt. Zu prüfen ist, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat vergleiche VwGH, 18.12.2014, GZ. Ra 2014/07/0002).

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 ParlMG ist festzuhalten, dass auf die Dienstverhältnisse mit parlamentarischen Mitarbeitern das Angestelltengesetz Anwendung findet. Gleichzeitig besagt § 1 BDG 1979, dass dieses Bundesgesetz nur auf Bedienstete, die in einem öffentlichen-rechtlichen Dienst zum Bund stehen, angewendet wird. Die Amtsverschwiegenheit gilt nicht für Angestellte, sondern nur für Beamte im öffentlichen Dienst. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 6, ParlMG ist festzuhalten, dass auf die Dienstverhältnisse mit parlamentarischen Mitarbeitern das Angestelltengesetz Anwendung findet. Gleichzeitig besagt Paragraph eins, BDG 1979, dass dieses Bundesgesetz nur auf Bedienstete, die in einem öffentlichen-rechtlichen Dienst zum Bund stehen, angewendet wird. Die Amtsverschwiegenheit gilt nicht für Angestellte, sondern nur für Beamte im öffentlichen Dienst.

Vor dem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in einem öffentliche-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und zu keinem Zeitpunkt stand und er daher von der Amtsverschwiegenheit nicht befreit werden kann.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Entbindung der Amtsverschwiegenheit mangels Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Amtsverschwiegenheit - Entbindung Angestelltendienstverhältnis Verfahrensgegenstand Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W213.2297081.1.00

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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