TE Bvwg Beschluss 2024/9/4 W145 2292399-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.09.2024

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W145 2292399-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 22.04.2024, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 GmbH gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 22.04.2024, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, (kurz: ÖGK, im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 22.04.2024, Zl. XXXX , festgestellt, dass Herr XXXX , VSNR XXXX , aufgrund seiner für die XXXX GmbH, FN XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ausgeübten Tätigkeit als mittätiger Gesellschafter im Zeitraum vom 28.06.2011 bis zum 28.02.2021 sowie vom 01.09.2021 bis laufend nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegt. Zudem lehnte die belangte Behörde die seitens der Beschwerdeführerin erstatteten diesbezüglichen Anmeldungen zur Pflichtversicherung rückwirkend ab.1. Die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, (kurz: ÖGK, im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 22.04.2024, Zl. römisch 40 , festgestellt, dass Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , aufgrund seiner für die römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ausgeübten Tätigkeit als mittätiger Gesellschafter im Zeitraum vom 28.06.2011 bis zum 28.02.2021 sowie vom 01.09.2021 bis laufend nicht der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt. Zudem lehnte die belangte Behörde die seitens der Beschwerdeführerin erstatteten diesbezüglichen Anmeldungen zur Pflichtversicherung rückwirkend ab.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.05.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben vom 22.05.2024 von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.06.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W238 abgenommen und der Gerichtsabteilung W145 neu zugewiesen.

5. Mit Schreiben vom 24.07.2024 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Schriftsatz der belangten Behörde (Stellungnahme vom 26.06.2024 samt Beilagen; OZ 6) zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin wurde zudem aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Beschwerden gegen die in der Beilage übermittelten Haftungsbescheide (Lohnsteuer, DB und DZ für die Jahre 2019 bis 2022) vorzulegen und die Geschäftszahlen der beim Bundesfinanzgericht diesbezüglich anhängigen Verfahren namhaft zu machen.

6. Mit Schreiben vom 01.08.2024 (OZ 8), eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2024, gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.04.2024 hiermit zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 22.04.2024, Zl. XXXX , mit Schreiben vom 01.08.2024 (OZ 8), eingelangt am 05.08.2024, zurück.Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 22.04.2024, Zl. römisch 40 , mit Schreiben vom 01.08.2024 (OZ 8), eingelangt am 05.08.2024, zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich unmittelbar aufgrund der Aktenlage.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und zwar insbesondere aus dem Schreiben vom 01.08.2024 (OZ 8), mit dem der Beschwerdeführer zweifelsfrei erklärte, seine Beschwerde zurückzuziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG kann die Beschwerde in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann die Beschwerde in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung zurückgezogen werden.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).

Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit Schreiben vom 01.08.2024 ausdrücklich, eindeutig und zweifelsfrei zurückgezogen hat, war das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W145.2292399.1.00

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten