Entscheidungsdatum
04.09.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W136 2298151-1/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Spruchpunkt VI. des Bescheides des BFA vom 23.07.2024 XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Spruchpunkt römisch VI. des Bescheides des BFA vom 23.07.2024 römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 21.10.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 23.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I), noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II) zuerkannt, es wurde zudem kein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gem. § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III) erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz iVm § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass gem. § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist (Spruchpunkt V) bzw. die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt VI), gem. § 55 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VII) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 23.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins), noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch II) zuerkannt, es wurde zudem kein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch III) erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch IV) und festgestellt, dass gem. Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf) bzw. die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt römisch VI), gem. Paragraph 55, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch VII) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VIII).
Das Bundesamt führte im Bescheid zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, dass einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werden könne, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Unter Berücksichtigung der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF (terroristische, radikalisierte Tendenzen/Aktivitäten, gerichtliche Verurteilung, sowie Begehung anderer Delikte) gehe die Behörde davon aus, dass der BF eine derartige Gefahr darstelle, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung dringend geboten und eine sofortige Ausreise des BF daher erforderlich sei.Das Bundesamt führte im Bescheid zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, dass einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werden könne, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Unter Berücksichtigung der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF (terroristische, radikalisierte Tendenzen/Aktivitäten, gerichtliche Verurteilung, sowie Begehung anderer Delikte) gehe die Behörde davon aus, dass der BF eine derartige Gefahr darstelle, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung dringend geboten und eine sofortige Ausreise des BF daher erforderlich sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
BFA-Verfahrensgesetz
§ 18. (5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Paragraph 18, (5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Die Entscheidung des BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 muss auch im Blick haben, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 18, 19 Abs. 2 GRC entsprochen. (VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008)Die Entscheidung des BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 muss auch im Blick haben, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Artikel 18,, 19 Absatz 2, GRC entsprochen. (VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008)
Bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handelt es sich um keine Entscheidung in der Sache, sondern um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Entscheidung. Diese ist nicht geeignet, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Der BF machte in der Beschwerde ein mögliches reales Risiko einer Verletzung einer zu berücksichtigten Konventionsbestimmung, insbesondere gem. Art. 2, 3 bzw. 8 EMRK, geltend. Der BF machte in der Beschwerde ein mögliches reales Risiko einer Verletzung einer zu berücksichtigten Konventionsbestimmung, insbesondere gem. Artikel 2,, 3 bzw. 8 EMRK, geltend.
Im konkreten Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden bzw. kann im konkreten Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr eine Verletzung von Art. 2, 3 bzw. 8 EMRK darstellen könnte (vgl zuletzt VwGH vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Im konkreten Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden bzw. kann im konkreten Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr eine Verletzung von Artikel 2,, 3 bzw. 8 EMRK darstellen könnte vergleiche zuletzt VwGH vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151).
Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG im Beschwerdefall vorliegen, war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG im Beschwerdefall vorliegen, war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber abgesondert entschieden werden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist eine Frage des Einzelfalles, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und daher nicht reversibel ist (vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049, und z.B. VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist eine Frage des Einzelfalles, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und daher nicht reversibel ist (vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049, und z.B. VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112).
Schlagworte
aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr Spruchpunktbehebung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W136.2298151.1.00Im RIS seit
02.10.2024Zuletzt aktualisiert am
02.10.2024