Entscheidungsdatum
04.09.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W122 2278153-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Direktion 1 – Einsatz des BMLVS, vom 25.08.2023, Zl. XXXX , betreffend Feststellungsbegehren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Direktion 1 – Einsatz des BMLVS, vom 25.08.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Feststellungsbegehren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 13.07.2023 begehrte der Beschwerdeführer (1.) die bescheidmäßige Feststellung, dass die Jahreslohnzettel der Dienstbehörde für die Jahre 2020, 2021 und 2022 verfehlt sind, weil diese nicht um die bescheidmäßig festgestellten Übergenüsse der Dienstbehörde reduziert worden sind und (2.), dass er aufgrund der verfehlten Jahreslohnzettel der Dienstbehörde zu viel an Steuern abgeführt habe und ihm dadurch ein Schaden in der Höhe von EUR 4.507,88 (nach eigener Berechnung) entstanden sei. Zudem beantragte er (3.) die Übermittlung der korrigierten Jahreslohnzettel an sich und das Finanzamt. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Dienstbehörde übersehen habe, dass in diesem Zeitraum mittels Bescheid festgestellte Übergenüsse vorliegen würden und die fiktiven Jahresbezüge an das Finanzamt gemeldet habe. Sämtliche Übergenüsse (diese seien dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2023, W213 2260310-1, zu entnehmen) seien vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich in Form von Nettoraten zurückgezahlt worden. Hätte die Dienstbehörde dies korrekt an das Finanzamt gemeldet, hätte er weniger Steuern gezahlt.
2. Mit Schreiben vom 04.08.2023 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsanträgen sowie auf ihre Unzuständigkeit betreffend die Absprache über steuerrechtliche Angelegenheiten und die allfällige Korrektur und Übermittlung der Jahreslohnzettel an das Finanzamt. In seiner daraufhin eingebrachten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Annahmen der Dienstbehörde hinsichtlich ihrer Unzuständigkeit fehlerhaft seien. Selbst bei Unzuständigkeit hätte sie seinen Antrag gemäß § 6 AVG an die zuständige Stelle weiterleiten müssen. Er fordere die Dienstbehörde auf, die Behebung der gefehlten Lohnzettel zu veranlassen und seinen Antrag gemäß § 6 Abs. 1 AVG der zuständigen Stelle vorzulegen.2. Mit Schreiben vom 04.08.2023 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsanträgen sowie auf ihre Unzuständigkeit betreffend die Absprache über steuerrechtliche Angelegenheiten und die allfällige Korrektur und Übermittlung der Jahreslohnzettel an das Finanzamt. In seiner daraufhin eingebrachten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Annahmen der Dienstbehörde hinsichtlich ihrer Unzuständigkeit fehlerhaft seien. Selbst bei Unzuständigkeit hätte sie seinen Antrag gemäß Paragraph 6, AVG an die zuständige Stelle weiterleiten müssen. Er fordere die Dienstbehörde auf, die Behebung der gefehlten Lohnzettel zu veranlassen und seinen Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG der zuständigen Stelle vorzulegen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag 1.) des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.) und seinen Antrag 2.) gemäß § 6 AVG wegen sachlicher Unzuständigkeit (Spruchpunkt 2.). Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf Feststellung betreffend die gefehlten Jahreslohnzettel gesetzlich nicht normiert und folglich unzulässig sei. Für bescheidmäßige Absprachen über steuerrechtliche Angelegenheiten sei die Dienstbehörde sachlich unzuständig. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag 1.) des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.) und seinen Antrag 2.) gemäß Paragraph 6, AVG wegen sachlicher Unzuständigkeit (Spruchpunkt 2.). Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf Feststellung betreffend die gefehlten Jahreslohnzettel gesetzlich nicht normiert und folglich unzulässig sei. Für bescheidmäßige Absprachen über steuerrechtliche Angelegenheiten sei die Dienstbehörde sachlich unzuständig.
4. Mit Schriftsatz vom 11.09.2023 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und brachte im Wesentlichen vor, dass bei Strittigkeit der Höhe von gebührenden Bezügen deren Bemessung durch einen Feststellungsbescheid zulässig sei. Es sei unstrittig, dass er den Übergenuss zurückgezahlt habe, dies jedoch von der Dienstbehörde im Bruttobezug der jeweiligen Jahre nicht berücksichtigt worden sei. Dadurch sei ein um ca. EUR 4.507,88 zu hoher Bruttobetrag an das Finanzamt gemeldet worden.
5. Mit am 18.09.2023 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Landesverteidigung zur Dienstleistung zugewiesen.
1.2. Mit Antrag vom 13.07.2023 begehrte er (1.) die bescheidmäßige Feststellung, dass die Jahreslohnzettel der Dienstbehörde für die Jahre 2020, 2021 und 2022 verfehlt seien, weil diese nicht um die bescheidmäßig festgestellten Übergenüsse der Dienstbehörde reduziert worden sind und (2.), dass er aufgrund der gefehlten Jahreslohnzettel der Dienstbehörde zu viel an Steuern abgeführt hat und ihm dadurch ein Schaden in der Höhe von EUR 4.507,88 entstanden ist. Zudem beantragte er (3.) die Übermittlung der korrigierten Jahreslohnzettel 2020, 2021 und 2022 an sich und an das Finanzamt.
1.3. Die Feststellung der Übergenüsse des Beschwerdeführers erfolgte mit Bescheid vom 15.09.2022, Zl. P763875/266-KonkrPersAdmin ng/2022 (2) und wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2023, W213 2260310-1, bestätigt.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag (1.) des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig und seinen Antrag (2.) gemäß § 6 AVG wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag (1.) des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig und seinen Antrag (2.) gemäß Paragraph 6, AVG wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen, den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2023, W213 2260310-1.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.1.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A)
3.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht aufgrund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; 13.10.2020, Ra 2019/15/0036). Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).3.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht aufgrund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; 13.10.2020, Ra 2019/15/0036). Auch eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt nicht in Betracht vergleiche VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).
Im vorliegenden Fall ist daher ausschließlich zu beurteilen, ob die Zurückweisung der Feststellungsanträge zu Recht erfolgt ist.
3.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder, wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann. Ein rein wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigen. Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann weiters nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses, nicht aber die Feststellung von Tatsachen sein. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN).
3.2.3. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur erweist sich die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung, dass die Jahreslohnzettel näher bestimmter Jahre fehlerhaft sind, mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässige Tatsachenfeststellung, die nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein kann. § 13a Abs. 3 GehG 1956 sieht lediglich die bescheidmäßige Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz allfälliger Übergenüsse vor, die – wie festgestellt und vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht – bereits erfolgt ist. 3.2.3. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur erweist sich die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung, dass die Jahreslohnzettel näher bestimmter Jahre fehlerhaft sind, mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässige Tatsachenfeststellung, die nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein kann. Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG 1956 sieht lediglich die bescheidmäßige Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz allfälliger Übergenüsse vor, die – wie festgestellt und vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht – bereits erfolgt ist.
Auch die allfällige Geltendmachung eines – vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom 11.08.2023 thematisierten – Amtshaftungsanspruches vermag im Hinblick auf die Subsidiärität des Feststellungsbescheides kein Feststellungsinteresse zu begründen (vgl. VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0075; 26.06.1996, 96/12/0106). Auch die allfällige Geltendmachung eines – vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom 11.08.2023 thematisierten – Amtshaftungsanspruches vermag im Hinblick auf die Subsidiärität des Feststellungsbescheides kein Feststellungsinteresse zu begründen vergleiche VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0075; 26.06.1996, 96/12/0106).
3.2.4. Soweit der Beschwerdeführer auf Aspekte der lohnsteuerrechtlichen Behandlung des entstandenen Übergenusses sowie eine spätere Rückzahlung Bezug nimmt und die Feststellung begehrt, dass er aufgrund der gefehlten Jahreslohnzettel zu viel an Steuern abgeführt hat, ist wie folgt auszuführen:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Lohnsteuer, die auf einen zu Unrecht angewiesenen Bezugsteil entfällt, zwar für die Berechnung des an den Beamten auszuzahlenden Betrages eine Abzugspost dar, sie mindert aber nicht die zu Unrecht empfangene Leistung, weil die Abfuhr der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber an die Abgabenbehörde vorzunehmen hat, für Rechnung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmers erfolgt (VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072).
Insoweit der Beschwerdeführer der Meinung ist, dass er auf Grund der von der belangten Behörde auf seine Rechnung abgeführten Lohnsteuer im Zusammenhang mit der ursprünglichen Auszahlung des Gehalts und späteren Rückforderung wegen festgestellter Übergenüsse zu viel Lohnsteuer entrichtet habe, stünde es ihm frei, diesen Umstand gegenüber den Abgabenbehörden geltend zu machen (vgl. hierzu VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072).Insoweit der Beschwerdeführer der Meinung ist, dass er auf Grund der von der belangten Behörde auf seine Rechnung abgeführten Lohnsteuer im Zusammenhang mit der ursprünglichen Auszahlung des Gehalts und späteren Rückforderung wegen festgestellter Übergenüsse zu viel Lohnsteuer entrichtet habe, stünde es ihm frei, diesen Umstand gegenüber den Abgabenbehörden geltend zu machen vergleiche hierzu VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072).
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer im Hinblick auf den zivilrechtlichen Charakter des Abführungsverhältnisses von Lohnsteuer auf die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zu verweisen (vgl. VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072; 23.11.2011, 2011/12/0024, unter Verweis auf VfGH 02.10.1996, A7/96-B2844/95). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer im Hinblick auf den zivilrechtlichen Charakter des Abführungsverhältnisses von Lohnsteuer auf die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zu verweisen vergleiche VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072; 23.11.2011, 2011/12/0024, unter Verweis auf VfGH 02.10.1996, A7/96-B2844/95).
Abschließend wird ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer thematisierte Weiterleitung nach § 6 Abs. 1 AVG lediglich eine objektive Pflicht der Behörde darstellt. Es besteht hierauf aber kein subjektives Recht der Partei (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2017/17/0680), zumal die belangte Behörde konkret sowohl durch den Hinweis auf die Bestimmung des § 6 AVG im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides als auch in der zu diesem Spruchpunkt abgegebenen Begründung klargestellt hat, dass sie für bescheidmäßige Absprachen über steuerrechtliche Angelegenheiten sachlich unzuständig ist (vgl. hierzu VwGH 18.03.2010, 2009/07/0008). Abschließend wird ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer thematisierte Weiterleitung nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG lediglich eine objektive Pflicht der Behörde darstellt. Es besteht hierauf aber kein subjektives Recht der Partei vergleiche VwGH 06.09.2018, Ra 2017/17/0680), zumal die belangte Behörde konkret sowohl durch den Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 6, AVG im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides als auch in der zu diesem Spruchpunkt abgegebenen Begründung klargestellt hat, dass sie für bescheidmäßige Absprachen über steuerrechtliche Angelegenheiten sachlich unzuständig ist vergleiche hierzu VwGH 18.03.2010, 2009/07/0008).
Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers im Ergebnis daher zu Recht zurückgewiesen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
3.2.5. Hinsichtlich des Umstands, dass der – anwaltlich nicht vertretene – Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine unrichtige Geschäftszahl des gegenständlichen Bescheides anführte, ist zwar auszuführen, dass gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG Beschwerden an die Verwaltungsgerichte die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zu enthalten haben (VwGH 21.09.2023, Ra 2023/22/0095; 22.01.2015, Ra 2014/06/0003). 3.2.5. Hinsichtlich des Umstands, dass der – anwaltlich nicht vertretene – Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine unrichtige Geschäftszahl des gegenständlichen Bescheides anführte, ist zwar auszuführen, dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG Beschwerden an die Verwaltungsgerichte die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zu enthalten haben (VwGH 21.09.2023, Ra 2023/22/0095; 22.01.2015, Ra 2014/06/0003).
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits festgehalten, dass die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides in der Weise zu erfolgen hat, die es ermöglicht, unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 und 7 ABGB den angefochtenen Bescheid zu erkennen und jede Verwechslung darüber auszuschließen; keinesfalls sollte ein übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden (vgl. VwGH 21.09.2023, Ra 2023/22/0095).Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits festgehalten, dass die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides in der Weise zu erfolgen hat, die es ermöglicht, unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der Paragraphen 6 und 7 ABGB den angefochtenen Bescheid zu erkennen und jede Verwechslung darüber auszuschließen; keinesfalls sollte ein übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden vergleiche VwGH 21.09.2023, Ra 2023/22/0095).
Da der Beschwerdeführer konkret in den Ausführungen seiner Beschwerde auf das (richtige) Datum des im Spruch angeführten Bescheides Bezug nahm und sich seine Beschwerde auch inhaltlich ohne Zweifel auf den im Spruch genannten Bescheid bezog, schadet die Angabe der unrichtigen Geschäftszahl aufgrund der klaren Zuordenbarkeit der Beschwerde im gegenständlichen Fall nicht.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier zu prüfende Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides und der Rechtsnatur von im Zuge des Lohnsteuerabzugs entstandenen Forderungen ist angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als eindeutig geklärt zu betrachten.
Schlagworte
Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Lohnsteuerberechnung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Tatsachenfeststellung Übergenuss Unzulässigkeit Verfahrensgegenstand ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W122.2278153.1.00Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024